LÖSCHUNGSABTEILUNG
LÖSCHUNG Nr. C 42 743 (VERFALL)
Gumpert Aiways Automobile GmbH, Carl-Hahn-Straße 5, 85053 Ingolstadt, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Martin Misselhorn, Donaustr. 6, 85049 Ingolstadt, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Apollo
Automobile Limited, One New Change,
EC4M 9AF London, Vereinigtes Königreich (Inhaberin
der Unionsmarke), vertreten von Noerr
Alicante IP, S.L., Avenida México
20, 03008 Alicante, Spanien (zugelassener Vertreter) .
Am
22.06.2021 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird teilweise stattgegeben. |
2. |
Die Unionsmarke Nr. 13 507 901 wird mit Wirkung ab dem 03/04/2020 für einen Teil der angegriffenen Waren für verfallen erklärt, nämlich für:
Klasse 12: Sportwagen; Fahrzeuge; Automobile, Teile und Zubehör für Fahrzeuge, ausgenommen Teile und Zubehör für Sportwagen. Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen. Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen. |
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3. |
Die Unionsmarke bleibt für alle übrigen Waren eingetragen, nämlich für:
Klasse 12: Teile und Zubehör für Sportwagen. Klasse 28: Miniaturautomodelle [Spielzeug]. |
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4. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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BEGRÜNDUNG
Am 03/04/2020 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 13 507 901 „Gumpert“ (Wortmarke) (die Unionsmarke) gestellt. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen
Klasse 12: Sportwagen; Fahrzeuge; Automobile; Teile und Zubehör für Fahrzeuge.
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.
Klasse 28: Miniaturautomodelle [Spielzeug]; Sportartikel und -ausrüstungen.
Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin trägt vor, die Unionsmarke sei während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren für die eingetragenen Waren nicht ernsthaft benutzt worden.
Die Inhaberin der Unionsmarke trägt vor, die Unionsmarke sei im relevanten Zeitraum für die eingetragenen Waren in den Klassen 12, 25 und 28 in angemessenem Umfang und damit rechtserhaltend genutzt worden. Zum Hintergrund der Unionsmarke führt die Inhaberin aus, im Jahr 2004 sei von der Gumpert Sportwagenmanufaktur GmbH ein Rennwagen mit Straßenzulassung namens „Gumpert Apollo“ entwickelt worden. Jenes Unternehmen sei im Jahr 2015 durch die Sino-Gruppe, der die Inhaberin angehört, erworben worden. Das Geschäftsfeld dieser Unternehmensgruppe liege in den Bereichen Fahrzeugentwicklung und -verkauf, Ersatzteilverkauf, Wartung und Reparatur sowie in der „werbewirksamen Nebennutzung“ der Unionsmarke.
Eine Darstellung der von der Inhaberin eingereichten Beweisunterlagen folgt im nächsten Abschnitt.
Die Antragstellerin hat keine weitere Stellungnahme vorgelegt.
Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Es liegt eine ernsthafte Benutzung einer Marke vor, wenn die Marke gemäß ihrer wesentlichen Funktion benutzt wird, d.h. zur Gewährleistung der Identität des Ursprungs der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, um einen Absatz für diese Waren oder Dienstleistungen zu schaffen oder zu erhalten. Eine ernsthafte Benutzung erfordert eine tatsächliche Benutzung der eingetragenen Waren und Dienstleistungen auf dem Markt und beinhaltet keine symbolische Benutzung zum alleinigen Zweck der Erhaltung der mit der Marke verknüpften Rechte oder ausschließlich interne Benutzung (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, insbesondere § 35-37 und 43).
Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Benutzung der Marke vorliegt, müssen alle Fakten und Umstände gewürdigt werden, die für die Entscheidung relevant sind, ob die kommerzielle Nutzung der Marke tatsächlich erfolgt, insbesondere aber ob solch eine Benutzung als im betreffenden Wirtschaftssektor geeignet betrachtet wird, um einen Marktanteil für die von der Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erhalten oder zu schaffen (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 38). Der Zweck der Voraussetzung, dass die Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, besteht jedoch nicht darin, den kommerziellen Erfolg zu beurteilen oder die wirtschaftliche Strategie eines Unternehmens zu prüfen, und bezweckt auch nicht die Beschränkung des Markenschutzes auf Fälle, bei denen eine umfassende kommerzielle Benutzung der Marken erfolgt (08/07/2004, T‑203/02, Vitafruit, EU:T:2004:225, § 38).
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 DVUM dienen zum Nachweis der Benutzung Hinweise auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde.
Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines Zeitraums von fünf Jahren in Folge nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder triftige Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 31/03/2015. Der Löschungsantrag ging am 03/04/2020 ein. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags. Die Inhaberin der Unionsmarke musste die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Unionsmarke während des fünfjährigen Zeitraums vor dem Tag des Antrags auf Erklärung des Verfalls, d.h. vom 03/04/2015 bis zum 02/04/2020 einschließlich, für die angegriffenen Waren nachweisen, die im obigen Abschnitt „Begründung“ aufgeführt wurden.
Am 21/12/2020 hat die Inhaberin der Unionsmarke einen Benutzungsnachweis erbracht. Da die Inhaberin der Unionsmarke beantragte, bestimmte in den Unterlagen enthaltenen Angaben als vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, wird die Löschungsabteilung die eingereichten Nachweise nur allgemein beschreiben, ohne konkrete Daten daraus zu verwenden.
Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:
Anlagen 1–15: Zusammenstellung von Unterlagen, welche den Hintergrund der Unionsmarke erhellen sollen. Dazu zählen insbesondere mehrere Artikel vom deutschsprachigen Portal der Internet-Enzyklopädie „Wikipedia“ im Zusammenhang mit dem Fahrzeug „Gumpert Apollo“ sowie Dokumente im Zusammenhang mit dem Erwerb der „Gumpert Sportwagenmanufaktur“ und über die Unternehmensgruppe, zu welcher die Inhaberin gehört.
Anlagen 16-37: Börseninformationen mit Angaben zu den Tätigkeitsfeldern und den Umsatzzahlen der Unternehmensgruppe, Angaben zu Fahrzeugverkäufen sowie eine Aufschlüsselung der Einnahmen, Auszüge verschiedener Webseiten mit Angeboten von Gebrauchtwagen, Rechnungen der Apollo Automobil GmbH, welche zur gleichen Unternehmensgruppe wie die Inhaberin gehört, Kaufverträge, Auszüge vom deutschsprachigen Portal der Online-Handelsplattform „Amazon“ mit je einem Angebot für eine Baseballkappe und ein T-Shirt (Anlagen 34 und 35), Lizenzvereinbarung der Apollo Automobil GmbH im Zusammenhang mit Spielzeugmodellen, Bildschirmfotos der angebotenen Spielzeugautomodelle, Lizenzrechnungen der Inhaberin und sonstige Unterlagen.
Beurteilung der ernsthaften Benutzung – Faktoren
Der Nachweis muss eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke innerhalb des relevanten Zeitraums belegen.
Die meisten Nachweise lassen sich unmittelbar dem relevanten Zeitraum zuordnen. Somit gibt der von der Inhaberin der Unionsmarke erbrachte Nachweis die Zeit der Benutzung ausreichend an.
Ort der Benutzung
Der Nachweis muss belegen, dass die angegriffene Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union benutzt worden ist (Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV).
Die Unterlagen enthalten Anhaltspunkte, welche auf eine Benutzung der Unionsmarke in verschiedenen Ländern hindeuten. Die Nachweise zeigen, dass die Lizenznehmer der Inhaberin Ersatzteile vertrieben und Wartungs- sowie Reparaturdienstleistungen in Deutschland, Italien und dem Vereinigten Königreich erbracht haben. Soweit es sich um Benutzungshandlungen im Vereinigten Königreich handelt, sind diese vorliegend deshalb beachtlich, weil sie in den Zeitraum vor dem Austritt dieses ehemaligen Mitgliedstaats aus der Europäischen Union fallen. Außerdem liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Lizenznehmer der Inhaberin in Deutschland produzierte Fahrzeuge unter der Unionsmarke exportiert sowie Ersatzteile für die Reparatur solcher Fahrzeuge nach Hongkong, Japan und Dubai verkauft haben. Der überwiegende Anteil der Hinweise deute auf eine Benutzung in Deutschland hin. Die Nachweise beziehen sich also auf das maßgebliche Gebiet.
Art der Benutzung: Benutzung als Marke
Die Art der Benutzung erfordert unter anderem, dass die angegriffene Unionsmarke als Marke benutzt wird, d. h. zum Vermitteln des Ursprungs, um es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, zwischen Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter zu unterscheiden.
Zwar zeigt ein nicht unerheblicher Teil der vorgelegten Unterlagen die Unionsmarke selbst nicht. Allerdings finden sich auch zahlreiche Beweismittel, welche die Marke unmittelbar wiedergeben, z.B. mehrere Rechnungen für Fahrzeugzubehör, Rechnungen für die Reparatur von Fahrzeugen und Presseberichte über Werbemaßnahmen. Zudem wird die Benutzung der Unionsmarke als Marke in der Zusammenschau deutlich. Die einander bestätigenden Hinweise in den vorgelegten Unterlagen belegen hinreichend, dass die Unionsmarke im Zusammenhang mit den Waren als Ursprungshinweis benutzt wurde.
Art der Benutzung: Benutzung der Marke wie eingetragen
Die Art der Benutzung im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 DVUM erfordert einen Nachweis der Benutzung der Marke wie eingetragen oder einer Variante hiervon, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a UMV die Unterscheidungskraft der angegriffenen Unionsmarke nicht verändert.
Ein nicht unerheblicher Teil der Nachweise zeigt die Benutzung der Marke „Gumpert“ wie eingetragen.
Außerdem wird, etwa auf Rechnungen für die Reparatur von Fahrzeugen sowie in den Presseberichte über Werbemaßnahmen teilweise auch die Bezeichnung „Gumpert Apollo“ für einen Sportwagen benutzt.
In einigen Marktbereichen ist es üblich, dass ein Produkt nicht nur die eigene Marke trägt, sondern auch die Marke des Unternehmens oder der Produktgruppe („Hausmarke“). Hierbei handelt es sich nicht um eine Benutzung der eingetragenen Marke in einer abweichenden Form, sondern um die gleichzeitige und rechtmäßige Benutzung zweier unabhängiger Marken. Im System der Unionsmarke gibt es keinen Grundsatz, dem zufolge der Widersprechende Nachweise nur für die ältere Marke allein vorlegen muss, wenn im Sinne von Artikel 47 UMV die ernsthafte Benutzung nachzuweisen ist. Zwei oder mehr Marken können unabhängig voneinander zusammen benutzt werden oder mit dem Namen des Unternehmens, und ohne Beeinflussung der Unterscheidungskraft der älteren eingetragenen Marke (06/11/2014, T-463/12, MB, EU:T:2014:935, § 43). Der Gerichtshof hat bestätigt, dass die Voraussetzung einer ernsthaften Benutzung einer eingetragenen Marke erfüllt sein kann, wenn sie als Bestandteil einer anderen, zusammengesetzten Marke benutzt wurde, oder wenn sie in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind (18/04/2013, C-12/12, Colloseum Holding, EU:C:2013:253, § 36).
Vorliegend handelte es sich um den Automobilbereich, in dem es häufig zu einer gleichzeitigen Verwendung mehrerer Marken für ein Automobil kommt. Wie allgemein bekannt ist, wird dabei regelmäßig eine Marke für den Hersteller selbst und eine weitere für die jeweilige Modellreihe verwendet. Vor diesem Hintergrund kann ohne weiteres auch die Verwendung des Ausdrucks „Gumpert Apollo“ als Benutzung der Unionsmarke „Gumpert“ angesehen werden.
Die Nachweise belegen hinreichend, dass die Marke in einer Form wie eingetragen oder im Wesentlichen wie eingetragen benutzt wurde.
Benutzungsumfang
Nach ständiger Rechtsprechung sind beim Umfang der Benutzung insbesondere das Handelsvolumen der Benutzung insgesamt sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung der Marke zu würdigen (08/07/2004, T‑334/01, Hipoviton, EU:T:2004:223, § 35).
Der
Gerichtshof hat festgestellt, dass „die Benutzung der Marke
(braucht) nicht immer umfangreich zu sein, um als ‚ernsthaft‘
eingestuft zu werden, da eine solche Einstufung von den Merkmalen der
betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf dem entsprechenden Markt
abhängt“ (11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 39).
Es ist nicht möglich, im Vorfeld und abstrakt eine mengenmäßige Grenze festzulegen, um zu bestimmen, ob die Benutzung als ernsthaft anzusehen ist. Ein Mindestmaß der Benutzung (eine De-minimis-Regel) kann deshalb nicht aufgestellt werden. Daher kann eine selbst geringfügige Benutzung, wenn sie wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigt ist, als ausreichend angesehen werden, um das Vorliegen der Ernsthaftigkeit zu belegen. (27/01/2004, C-259/02, Laboratoire de la mer, EU:C:2004:50, § 25, 27).
Die Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Zudem ist die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, nur einer der Faktoren, der neben anderen zu berücksichtigen ist, so dass eine gebietsmäßig nur eingeschränkte Benutzung durch ein bedeutendes Handelsvolumen oder eine erhebliche Benutzungsdauer ausgeglichen werden kann.
Je geringer das Handelsvolumen bei Benutzung der Marke ist, desto höher ist die Anforderung an die Inhaberin der Unionsmarke, einen zusätzlichen Nachweis zu erbringen, um mögliche Zweifel bezüglich der Ernsthaftigkeit zu zerstreuen (08/07/2004, T-334/01, Hipoviton, EU:T:2004:223, § 37).
Die Prüfung der Umstände des Einzelfalls kann es rechtfertigen, dass unter anderem die Art der Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des jeweiligen Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke berücksichtigt werden (11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 39).
Die Inhaberin trägt vor, dass es sich bei den „Gumpert“-Sportwagen um exklusive Fahrzeuge handele, welche gerade wegen ihrer Rarität für Sammler einen besonderen Wert hätten. Das Gericht hatte in einem in dieser Hinsicht vergleichbaren Fall wie folgt ausgeführt: Was den Ort, die Art und den Umfang dieser Benutzung angeht, ist festzustellen, dass es hier um den Markt für die Herstellung und den Verkauf von hochklassigen Sportwagen geht, die nicht auf den täglichen Straßenverkehr ausgelegte technische Daten aufweisen und deren Verkaufspreis den der meisten privat genutzten Automobile übersteigt. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass dieser Markt oft durch eine relativ geringe Nachfrage, durch eine Produktion nur auf Bestellung und durch den Verkauf einer begrenzten Anzahl an Automobilen gekennzeichnet ist, wie durch den Artikel der BBC vom 18/10/2006 bestätigt wird […]. Daher erscheint die Vorlage von Buchführungsunterlagen mit den Verkaufszahlen oder von Rechnungen für den Nachweis einer ernsthaften Benutzung der fraglichen Marke nicht unerlässlich. Dagegen ergibt sich eindeutig aus den zu den Akten genommenen Unterlagen […], darunter mehrere im Internet veröffentlichte Artikel und Kataloge, dass die Modelle TVR zwischen 2003 und 2006 zumindest im Gebiet des Vereinigten Königreichs angeboten wurden, was in räumlicher Hinsicht ausreichend ist [… ] und die Art und einen gewissen Umfang der Benutzung der älteren Gemeinschaftsmarke während dieses Zeitraums bezeugt. Außerdem beweisen Veröffentlichungen von Juli 2007 und aus dem Jahr 2008, dass diese Marke Gegenstand einer öffentlichen Debatte um eine Wiederaufnahme der Herstellung und Vermarktung des Modells TVR Sagaris war […] (15/07/2015, T 398/13, TVR ITALIA (fig.) / TVR et al., EU:T:2015:503, § 57).
Ausweislich der vorgelegten Unterlagen war der Sportwagen „Gumpert“ zweifellos im relevanten Zeitraum Gegenstand der öffentlichen Debatte. Es haben im vorliegenden Fall auch Werbemaßnahmen stattgefunden. Zudem liegen für den relevanten Zeitraum mehrere Rechnungen für Reparaturen an als „Gumpert“ bezeichneten Fahrzeugen vor. Allerdings finden sich keine direkten Hinweise auf den Verkauf von Sportwagen unter der Unionsmarke „Gumpert“ im relevanten Zeitraum. Die Nachweise deuten auf Reparaturen an „Gumpert“-Fahrzeugen hin, wobei auch hier die Leistungen selbst nicht unter der Unionsmarke „Gumpert“ erbracht wurden, sondern das Zeichen auf den Rechnungen lediglich als Hinweis auf das besagte Fahrzeug erscheint. In diesem Zusammenhang kommt den umfangreichen Leistungen nach dem Verkauf der Sportwagen, insbesondere deren Wartung und Reparatur, für welche die Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte enthalten, zwar eine besondere Bedeutung zu. Gerade für Sportwagen ist anzunehmen, dass Kunden eine umfassende Betreuung nach dem Kauf der Fahrzeuge voraussetzen. Allerdings indiziert die gezeigte Benutzung der Unionsmarke im Zusammenhang mit Wartung und Reparaturleistungen selbst unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung eine vom Umfang her nicht unerhebliche Benutzung der Unionsmarke nur für Teile und Zubehör für Sportwagen. Eine der Inhaberin zurechenbare ernsthafte Benutzung der Unionsmarke für Sportwagen selbst kann aufgrund der vorgelegten Nachweise für den relevanten Zeitraum nicht festgestellt werden. Die Unterlagen, insbesondere die vorgelegten Kaufverträge, deuten zudem darauf hin, dass die Verkäufe von Sportwagen unter der Unionsmarke „Gumpert“ allenfalls vor dem relevanten Zeitraum stattfanden und das Zeichen im relevanten Zeitraum ausdrücklich durch „Apollo N“ bzw. „Apollo Arrow“ ersetzt wurde bzw. ersetzt werden sollte. Die Nachweise enthalten außerdem hinreichende Angaben für die Benutzung der Unionsmarke für Miniaturautomodelle, welche über eine Lizenznehmerin der Inhaberin in der Europäischen Union vertrieben wurden.
Aus dem vorgelegten Material insgesamt geht hervor, dass diese Waren auf dem Markt in nicht unerheblichem Umfang verkauft wurden. Berücksichtigt man das vom Material gezeigte Gesamtbild der Benutzung und die verschiedenen Anhaltspunkte, welche sich aus den umfangreichen Dokumenten ergeben, bestehen aus Sicht der Löschungsabteilung keine Zweifel daran, dass von einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke auszugehen ist.
Benutzung in bezug zu eingetragenen Waren
Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV und Artikel 10 Absatz 3 DVUM muss der Inhaber der Unionsmarke eine ernsthafte Benutzung für die angegriffenen Waren und Dienstleistungen nachweisen, für welche die Unionsmarke eingetragen ist.
Der Verfallsantrag richtet sich gegen alle Waren der Unionsmarke. Der von der Inhaberin der Unionsmarke erbrachte Nachweis belegt aber keine ernsthafte Benutzung der Marke für alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden.
Wenn Verfallsgründe lediglich für einige der Waren oder Dienstleistungen, für welche die angegriffene Marke eingetragen ist, bestehen, werden die Rechte der Inhaberin gemäß Artikel 58 Absatz 2 UMV ausschließlich für diese Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt.
Wie bereits ausgeführt, kann eine der Inhaberin zurechenbare Benutzung der Unionsmarke für Sportwagen in der Klasse 12 im relevanten Zeitraum nicht festgestellt werden. Insofern wurde auch keine ernsthafte Benutzung für Fahrzeuge und Automobile in der gleichen Klasse nachgewiesen. Die im Hinblick auf die Waren der Klasse 25 eingereichten Beweismittel sind zwei Angebote vom deutschsprachigen Portal der Online-Handelsplattform „Amazon“ für ein T-Shirt und eine Baseballkappe (Anlagen 34 und 35). Zwar lassen sie sich dem relevanten Zeitraum zuordnen. Sie enthalten allerdings insbesondere keine Informationen darüber, welche konkreten Absatzzahlen insoweit erzielt wurden. Da es sich lediglich um zwei isolierte Angebote handelt, sind diese Unterlagen jedenfalls hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis des Umfangs der Benutzung unzureichend. Für Schuhwaren in der Klasse 25 sowie Sportartikel und -ausrüstungen in der Klasse 28 liegen keinerlei Benutzungsnachweis vor.
Gemäß der Rechtsprechung muss bei Anwendung der genannten Bestimmung folgendes berücksichtigt werden:
[…] wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbstständig ansehen lassen, der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil wird, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab.
Bezweckt nämlich der Begriff der teilweisen Benutzung, dass nicht Marken die Verfügbarkeit genommen wird, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, so darf dieser Begriff doch nicht bewirken, dass der Inhaber der älteren Marke jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen. Infolgedessen kann der Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, sondern nur auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können.
[Ferner ist das Ermöglichen,] die ältere Marke nur als für den Teil der Waren und Dienstleistungen eingetragen anzusehen, für den der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke erbracht worden ist, […] mit dem berechtigten Interesse dieses Markeninhabers daran in Einklang zu bringen, seine Waren- oder Dienstleistungspalette in der Zukunft in den Grenzen der Begriffe, mit denen die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, bezeichnet sind, erweitern und dafür den Schutz in Anspruch nehmen zu können, den die Eintragung dieser Marke ihm verleiht.
(14/07/2005, T‑126/03, Aladin, EU:T:2005:288)
Soweit die angegriffene Unionsmarke für Teile und Zubehör für Fahrzeuge eingetragen ist, ist diese Kategorie von Waren offensichtlich ausreichend weit, um darin mehrere Unterkategorien zu bestimmen. Der Nachweis belegt, dass die angegriffene Unionsmarke für Teile und Zubehör für Sportwagen benutzt wurde. Eine darüber hinausgehende Benutzung für anderen Ware in dieser Kategorie ist nicht durch den eingereichten Nachweis belegt. Aufgrund der spezifischen Bestimmung der Waren gelangt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass die gezeigte Benutzung, die unter die Kategorie Teile und Zubehör für Fahrzeuge fällt, eine Benutzung für die Unterkategorie Teile und Zubehör für Sportwagen darstellt.
Soweit der Nachweis die Benutzung für Miniaturmodelle eines Sportwagens zeigt, ist die Inhaberin nach Auffassung der Löschungsabteilung nicht verpflichtet, die Benutzung aller denkbaren Varianten der Kategorie Miniaturautomodelle [Spielzeug] zu belegen, für welche die Marke eingetragen ist, und da die Waren, für die eine Benutzung nachgewiesen wurde, keine kohärente Unterkategorie innerhalb der weiter gefassten Kategorie im dazugehörigen Verzeichnis der Waren darstellen, zu der sie gehören, kommt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass der Nachweis insofern die ernsthafte Benutzung der Marke für Miniaturautomodelle [Spielzeug] in der Klasse 28 belegt.
Im vorliegenden Fall belegt der Nachweis die ernsthafte Benutzung der Marke für die folgenden Waren:
Klasse 18: Teile und Zubehör für Sportwagen.
Klasse 28: Miniaturautomodelle [Spielzeug].
Umfassende Beurteilung
Zur Prüfung in einem bestimmten Fall, ob die Benutzung der älteren Marke ernsthaft ist, muss eine umfassende Beurteilung anhand aller relevanten Faktoren des jeweiligen Einzelfalls erfolgen. Diese Beurteilung beinhaltet eine bestimmte Abhängigkeit der berücksichtigten Faktoren untereinander. So kann etwa ein geringes Volumen an Waren, die unter dieser Marke vermarktet werden, durch eine hohe Intensität der Benutzung oder eine bestimmte Konstanz bezüglich der Dauer der Benutzung dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (08/07/2004, T‑334/01, Hipoviton, EU:T:2004:223, § 36).
Die Unterlagen belegen, dass die Inhaberin die Unionsmarke im relevanten Zeitraum durchgehend für folgende Waren benutzt hat:
Klasse 12: Teile und Zubehör für Sportwagen.
Klasse 28: Miniaturautomodelle [Spielzeug].
Die Löschungsabteilung ist nach Auswertung der Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass die Anforderungen des Benutzungsnachweises bezüglich der Faktoren Zeit, Ort, Umfang oder Art der Benutzung für diese Waren erfüllt ist. Für alle anderen vom Verfallsantrag erfassten Waren ist die Unionsmarke für verfallen zu erklären.
Schlussfolgerung
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Inhaberin der Unionsmarke eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke für die folgenden Waren nicht belegt hat, für die sie daher für verfallen erklärt werden muss:
Klasse 12: Sportwagen; Fahrzeuge; Automobile; Teile und Zubehör für Fahrzeuge, ausgenommen Teile und Zubehör für Sportwagen.
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.
Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen.
Die Inhaberin der Unionsmarke hat eine ernsthafte Benutzung für die anderen Waren (Klasse 18: Teile und Zubehör für Sportwagen; Klasse 28: Miniaturautomodelle [Spielzeug]) belegt; daher wird dem Antrag in dieser Hinsicht nicht stattgegeben.
Gemäß Artikel 62 Absatz 1 UMV tritt die Erklärung des Verfalls am Tag des Antrags auf Erklärung des Verfalls in Kraft, d. h. am 03/04/2020.
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Wenn die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder es die Billigkeit erfordert, beschließt die Löschungsabteilung gemäß Artikel 109 Absatz 2 UMV eine andere Kostenverteilung.
Da die Löschung nur für einen Teil der angegriffenen Waren erfolgreich ist, unterliegen die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Löschungsabteilung
Elena NICOLÁS GÓMEZ |
Martin LENZ |
Judit NÉMETH |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.