Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 518 416


Intersnack Group GmbH & Co. KG, Peter-Müller-Str. 3, 40468 Düsseldorf, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Harmsen Utescher, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreter)


g e g e n


Patrick Hurtado, Brüssler Straße 47, 50674 Köln, Deutschland (Anmelder), vertreten durch HMS. Barthelmeß Görzel, Hohenstaufenring 57a, 50674 Köln, Deutschland (zugelassene Vertreter).


Am 04.08.2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 518 416 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar


Klasse 29: Trockenobst; Obst- und Nussmischungen; Verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Gemüse [getrocknet]; Kartoffelchips; Getrocknete Früchte; Essbare Nüsse; Snacks auf Obstbasis, ohne Käse und Käsegeschmack; Gesalzene Nüsse; Röstnüsse; Nüsse [verarbeitet]; Nüsse [gewürzt]; Getrocknete Nüsse.


Klasse 30: Maischips mit Gemüsegeschmack; Burritos; Taco Chips; Chips auf Getreidebasis; Kräcker [Gebäck]; Snackprodukte aus Kartoffelmehl, ohne Käse und Käsegeschmack; Snackprodukte aus Maismehl, ohne Käse und Käsegeschmack.


Klasse 31: Frische Nüsse.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 665 609 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 665 609 ein, und zwar gegen einige der Waren der Klassen 29, 30 und 31. Der Widerspruch beruht auf der rumänischen Markeneintragung Nr. M 201 007 375. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



VORBEMERKUNG


Der Widerspruch richtete sich ursprünglich gegen die folgenden Waren:


Klasse 29: Getrocknetes Obst; Obst- und Nussmischungen; Verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Gemüse [getrocknet]; Kartoffelchips; Chips; Getrocknete Früchte; Essbare Nüsse; Fruchtsnacks; Gesalzene Nüsse; Geröstete Nüsse; Nüsse [verarbeitet]; Nüsse [gewürzt]; Getrocknete Nüsse.


Klasse 30: Maischips mit Gemüsegeschmack; Burritos; Taco Chips; Chips auf Getreidebasis; Cracker; Snacks aus Kartoffelmehl; Snacks aus Maismehl.


Klasse 31: Frische Nüsse.


Infolge mehrerer Einschränkungen des Warenverzeichnisses sowie der entsprechenden Übersetzungen hat sich der Wortlaut einiger der angefochtenen Waren geändert. Daher wird die Widerspruchsabteilung im Warenvergleich auch nunmehr eingeschränkte Waren berücksichtigen, die Teil der ursprünglich angefochtenen Waren sind, sowie jene Waren, die synonym zu den ursprünglich angefochtenen sind.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 29: Extrudate, Granulate oder andere Verarbeitungsprodukte aus Kartoffeln zur Herstellung von Snacks; Nüsse, Cashew-Kerne, Pistazien, Mandeln, Erdnüsse (geröstet, getrocknet, gesalzen, gewürzt, geschält und verarbeitet); Obstkonserven, Trockenobst und andere Produkte aus verarbeitetem Obst.


Klasse 30: Extrudate, Granulate und andere Verarbeitungsprodukte aus Tapioka, Maniok, Reis, Mais, Weizen und anderen Getreidearten zur Herstellung von Snacks; Biskuit- und Salzgebäck; Müsliriegel aus überwiegend Nüssen, Trockenobst und verarbeiteten Getreidekörnern; Schokolade und Schokoladenprodukte; Soßen.


Klasse 31: Schalenfrüchte, Nüsse, Cashew-Kerne, Pistazien, Mandeln, Erdnüsse und andere Samen (nicht zubereitet).


Der Widerspruch richtet sich nunmehr gegen die folgenden Waren:


Klasse 29: Trockenobst; Obst- und Nussmischungen; Verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Gemüse [getrocknet]; Kartoffelchips; Getrocknete Früchte; Essbare Nüsse; Snacks auf Obstbasis, ohne Käse und Käsegeschmack; Gesalzene Nüsse; Röstnüsse; Nüsse [verarbeitet]; Nüsse [gewürzt]; Getrocknete Nüsse.


Klasse 30: Maischips mit Gemüsegeschmack; Burritos; Taco Chips; Chips auf Getreidebasis; Kräcker [Gebäck]; Snackprodukte aus Kartoffelmehl, ohne Käse und Käsegeschmack; Snackprodukte aus Maismehl, ohne Käse und Käsegeschmack.


Klasse 31: Frische Nüsse.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 29


Trockenobst ist identisch in den Spezifikationen beider Marken enthalten.


Die angefochtenen Waren Obstmischungen; verarbeitetes Obst [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] und getrocknete Früchte überschneiden sich mit dem Trockenobst der Widersprechenden. Dementsprechend sind die Waren als identisch zu betrachten.


Die angefochtenen Snacks auf Obstbasis, ohne Käse und Käsegeschmack sind in den Waren andere Produkte aus verarbeitetem Obst der Widersprechenden enthalten. Mithin sind die Waren identisch.


Die angefochtenen Waren Nussmischungen; essbare Nüsse; gesalzene Nüsse; Röstnüsse; Nüsse [verarbeitet]; Nüsse [gewürzt] und getrocknete Nüsse sind in den Nüssen der Widersprechenden enthalten. Folglich sin die Waren identisch.


Die angefochtenen Waren verarbeitetes Gemüse [einschließlich Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Gemüse [getrocknet] und Kartoffelchips können dieselben Hersteller, Vertriebskanäle und Endabnehmer haben wie das Trockenobst der Widersprechenden. Somit werden diese Waren als geringfügig ähnlich betrachtet.


Angefochtene Waren in Klasse 30


Die angefochtenen Waren Maischips mit Gemüsegeschmack; Burritos; Taco Chips; Chips auf Getreidebasis; Kräcker [Gebäck]; Snackprodukte aus Kartoffelmehl, ohne Käse und Käsegeschmack und Snackprodukte aus Maismehl, ohne Käse und Käsegeschmack überschneiden sich mit dem Salzgebäck der Widersprechenden. Folglich sind diese Waren identisch.



Angefochtene Waren in Klasse 31


Die angefochtenen Waren frische Nüsse sind synonym und somit identisch zu den Nüssen der Widersprechenden.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder geringfügig ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als höchstens durchschnittlich.



  1. Die Zeichen



Fiesta Mexicana



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist Rumänien.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Bildmarke, bestehend aus dem Wortelement „Fiesta“ in weißen Buchstaben in Standardschriftart und mit Unterstrich auf einem roten, etikettenartigen Bildelement.


Das angefochtene Zeichen ist eine Wortmarke.


Das Wort „fiesta“ existiert als solches im Rumänischen und wird vom maßgeblichen Publikum als eine Feier, insbesondere ein religiöses Fest, in spanischsprachigen Ländern wahrgenommen (https://dexonline.ro/definitie/fiesta).


Auch das Wort „mexicana” existiert im Rumänischen, nämlich mit der Bedeutung mexikanisch (https://dexonline.ro/definitie/mexicana). Zusammengenommen wird die angefochtene Marke folglich als ein mexikanisches Fest wahrgenommen.


Die angefochtene Marke weist keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente erachtet werden können.


Zwar mag das Wortelement der älteren Marke auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass es sich bei den gegenständlichen Waren um im spanischsprachigen Raum üblicherweise zu Festen gereichte Snacks usw. handelt, jedoch beschreibt sie die Waren nicht eindeutig, sondern ist allenfalls anspielend. Zudem sind die Essgewohnheiten in diesem recht großen Sprachraum sehr unterschiedlich, ebenso wie die Vielzahl an Snacks, die auf Festen gereicht werden kann, sodass dieses Wortelement als ausreichend vage und somit normal kennzeichnungskräftig angesehen werden muss.


Das ältere Zeichen besteht folglich aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und weniger kennzeichnungskräftigen Bildelementen rein dekorativer Natur, nämlich dem Unterstrich und dem etikettenartigen Hintergrund. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente.


Keine der Marken weist ein Element auf, das als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Wortelement „Fiesta“ überein, welches das einzige Wortelement der älteren Marke und kennzeichnungskräftiger als ihre rein dekorativen Bildelemente ist.


Darüber hinaus ist das Wortelement der älteren Marke vollständig am Anfang der angefochtenen Marke enthalten. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Zeichenanfang zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.


Die Zeichen unterscheiden sich somit im Wesentlichen in Bezug auf das Wortelement „Mexicana“ des angefochtenen Zeichens.


Die Zeichen sind daher bildlich durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Phonemen „Fiesta“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in den Phonemen „Mexicana“ der angefochtenen Marke, für die es im älteren Zeichen keine Entsprechungen gibt.


Die Zeichen sind daher klanglich durchschnittlich ähnlich.


Begrifflich nimmt das Publikum im maßgeblichen Gebiet das ältere Zeichen als Fest in einem spanischsprachigen Land und die angefochtene Marke als mexikanisches Fest wahr.


Das zusätzliche Wortelement der angefochtenen Marke spezifiziert den Bedeutungsgehalt des Wortes „fiesta“ also lediglich dahingehend, dass Verbraucher die Marke, statt mit einem Fest in irgendeinem spanischsprachigen Land, speziell mit einem mexikanischen Fest assoziieren werden.


Folglich sind die Zeichen begrifflich stark ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (Urteil vom 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).


Der Gerichtshof hat ferner den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Sowohl visuell als auch klanglich sind die Zeichen ähnlich, begrifflich sind sie sogar stark ähnlich, da die ältere Marke vollständig am Zeichenanfang der angefochtenen Marke enthalten ist und das andere Element der Marke die Bedeutung des Wortes „Fiesta“ lediglich spezifiziert.


In Bezug auf die in Rede stehenden Waren könnten Verbraucher beim Anblick der Zeichen zu der Annahme veranlasst werden, dass die Waren von demselben oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Verbraucher werden das angefochtene Zeichen sehr wahrscheinlich als Kennzeichnung einer bestimmten Produktlinie der unter der älteren Marke angebotenen Waren wahrnehmen, nämlich einer Reihe von Snacks und ähnlichen Lebensmitteln, die als typisch mexikanisch gelten. Folglich könnten Verbraucher in Bezug auf die Herkunft sowohl der für identisch als auch der für geringfügig ähnlich befundenen Waren getäuscht werden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der rumänischen Markeneintragung Nr. M 201 007 375 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.


KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Reiner SARAPOGLU


Natascha GALPERIN

Julia SCHRADER



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.


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