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ENTSCHEIDUNG

der Fünften Beschwerdekammer

vom 26. September 2016

In dem Beschwerdeverfahren R 2270/2015-5

Günter Puttkammer Fleischwaren Spezialitäten GmbH

Industriestr. 2

19205 Gadebusch

Deutschland



Anmelderin / Beschwerdeführerin

vertreten durch Niedmers Jaeger Köster, Van-der-Smissen-Str. 3, 22767 Hamburg, Deutschland

BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 666 417

erlässt

DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von G. Humphreys (Vorsitzender), A. Pohlmann (Berichterstatter) und A. Szanyi Felkl (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Mit Anmeldung vom 20. Januar 2015 beantragte die Günter Puttkammer Fleischwaren Spezialitäten GmbH („die Anmelderin“) die Eintragung der Wortmarke

Veggiemett

als Unionsmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 43, insbesondere für die folgenden („die verfahrensgegenständlichen Waren“):

Klasse 29 ‑ Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, insbesondere Wurst- und Schinkenwaren; Fleischextrakte; Fleischersatzprodukte als Nahrungsmittel auf der Basis von Getreide, Mais und Soja und deren Gemischen.

  1. Die Anmeldung wurde beanstandet, woraufhin die Anmelderin ihren Eintragungsantrag aufrechterhielt.

  2. Durch Entscheidung vom 15. September 2015 („die angefochtene Entscheidung“) wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b (fehlende Unterscheidungskraft), Buchstabe c (beschreibende Angabe) sowie Buchstabe g UMV (Täuschungsgefahr) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV für einen Teil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurück und nämlich für die vorgenannten, verfahrensgegenständlichen Waren. Die Prüferin stützte sich insbesondere auf die folgenden Gründe:

  • Die verfahrensgegenständlichen Waren richten sich an die breite Masse. Ausschlaggebend ist das Verständnis des deutschsprachigen Verbrauchers, da das Zeichen aus den deutschen Wörtern „Veggie“ und „Mett“ zusammengesetzt ist.

  • In seiner Gesamtheit benennt das Zeichen vegetarisches, also fleischloses (mit Gewürzen vermischtes) Hackfleisch.

  • Die Markenanmeldung vermittelt demnach offensichtliche und direkte Informationen zur Art der verfahrensgegenständlichen Waren. Der Verbraucher wird davon ausgehen, dass es sich bei diesen um vegetarisches Hackfleisch handelt, welches aus Getreide und gerade nicht aus Fleisch besteht.

  • Mit Blick auf einen Teil der verfahrensgegenständlichen Waren, nämlich „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, insbesondere Wurst- und Schinkenwaren; Fleischextrakte“ ist jedoch festzustellen, dass es sich dabei naturgemäß nicht um vegetarische, also fleischlose Fleischersatzprodukte handelt, so dass der Verbraucher aufgrund der Markenanmeldung irrtümlich ein Produkt erwerben wird, das nicht vegetarisch ist.

  • Aufgrund ihres, teils täuschenden, beschreibenden Charakters fehlt der Markenanmeldung für die verfahrensgegenständlichen Waren auch jegliche Unterscheidungskraft.

  1. Die Anmelderin erhob gegen die angefochtene Entscheidung am 13. November 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Anmeldung für die verfahrensgegenständlichen Waren zurückgewiesen wurde. Am 12. Januar 2016 wurde die Beschwerdebegründung eingereicht.

Beschwerdegründe

  1. Die Argumente der Anmelderin in der Beschwerdebegründung können wie folgt zusammengefasst werden:

  • „Veggie“ existiere als lexikalisch belegter Begriff weder in der deutschen noch in der englischen Sprache. Bei der Markenanmeldung handele es sich um ein Kunstwort. Künstlich geschaffene Begriffe seien jedoch als Marke grundsätzlich eintragbar.

  • Die Aufgliederung der Markenanmeldung in die Elemente „Veggie“ und „Mett“ sei völlig willkürlich; bei dem Zeichen handele es sich um eine flüssig aussprechbare Einwortmarke. Entsprechend sei sie ausschließlich in ihrer Gesamtheit zu bewerten.

  • Bei „Veggie“ handele es sich nicht um die Abkürzung von „Veggieburger“ und beschreibe „Veggie“ auch nicht ein derartiges Brötchen.

  • Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Abfrage des Duden online vom 10. März 2015 zum Begriff „Veggie“, bzw. „Veggieburger“ sei völlig irrelevant für den vorliegenden Fall. Ausschlaggebend sei hingegen, dass weder das WAHRIG Deutsches Wörterbuch aus dem Jahr 2006, noch das WAHRIG Fremdwörterlexikon aus dem Jahr 2004 den Begriff „Veggie“ beinhalteten.

  • „Mett“ stamme keineswegs ausschließlich vom Schwein und werde auch nicht ausschließlich roh verzehrt, folglich könne „Mett“ auch nicht mit „Hackfleisch vom Schwein“ gleichgesetzt werden. Entsprechend sei „Mett“ nicht beschreibend für z. B. „Fisch, Rindfleisch, Lammfleisch, Geflügel- und Wildfleisch sowie Wurst- und Schinkenwaren und Fleischextrakte“.

  • Der Silbe „-mett“ kämen mehrere Bedeutungen zu, da sie beispielweise in „Mettwurst“ verwendet werde, die es in geräucherter und gekochter Form gebe, die aber im süddeutschen Raum „Salami“ heisse, aber auch unmittelbar aus der Hand zu essende, sog. „Mettenden“.

  • Die vielen Bedeutungsmöglichkeiten der Silbe „-mett“ bedingten bereits die „sehr große Zahl“ von Bedeutungsmöglichkeiten der Einwortmarke.

  • Da Fleisch als Nahrungsmittel nicht vegetarisch sein könne, existiere vegetarisches Hackfleisch nicht, und handele es sich dabei vielmehr um einen logischen Widerspruch. Folglich würde die Markenanmeldung von den relevanten Verkehrskreisen als „irgendwelche Neukonzeption von Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel und dergleichen“ verstanden und damit als Hinweis auf dessen Herstellungsbetrieb.

  • Jedenfalls reiche nach der Rechtsprechung schon der „allergeringste Grad an Unterscheidungskraft“ aus, um einem Zeichen zur Eintragung zu verhelfen und darüber verfüge die Markenanmeldung.

  • Da die verfahrensgegenständlichen Waren nicht nur in Reformhäusern angeboten werden, sondern in allen Lebensmittelläden und Supermärkten sei davon auszugehen, dass das dort einkaufende Massenpublikum sich über den Sinngehalt der Anmeldung „nicht die geringsten Gedanken“ mache.

  • Auch sei eine Täuschungsgefahr der beteiligten Verkehrskreise, „bei denen es sich regelmäßig um den durchaus auf die Zusammensetzung, die Herkunft und die Beschaffenheit der Ware geschulten Verbraucher handele“ auszuschließen.

Entscheidungsgründe

  1. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen der Artikel 58, 59 und 60 Absatz 1 UMV in Verbindung mit den Regeln 48 und 49 GMDV und ist daher zulässig.

  2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV

  1. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d.h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (04/05/1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 24-25).

  2. Die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse muss dabei streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C‑104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59; 21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 45).

  3. Nur Angaben, die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 46).

  4. Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (12/01/2005, T‑367/02 – T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 31; 07/07/2011, T‑208/10, Truewhite, EU:T:2011:340, § 15; 12/02/2004, C‑363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 96; 12/02/2004, C‑265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 37).

  5. Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (07/07/2011, T‑208/10, Truewhite, EU:T:2011:340, § 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  6. Der beschreibende Charakter einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder den Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (02/04/2008, T‑181/07, Steadycontrol, EU:T:2008:86, § 38; 21/05/2008, T‑329/06, E, EU:T:2008:161, § 23).

Die angesprochenen Verkehrskreise

  1. Bei den verfahrensgegenständlichen Waren handelt es sich um Esswaren, insbesondere Fleischwaren und Fleischersatzprodukte, also preisgünstige Lebensmittel zum alltäglichen Verzehr. Diese Waren richten sich in erster Linie an den allgemeinen Verkehr (17/12/2014, T-344/14, Deluxe, EU:T:2014:1097, § 20; 26/05/2016, T‑331/15, THE SNACK COMPANY, EU:T:2016:323, § 24). Darüber hinaus können sich die Waren auch an ein Fachpublikum (z. B. Fachkräfte in der Gastronomie) richten.

  2. Die Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise ist von dem Aufmerksamkeitsgrad, den diese Verkehrskreise den Waren entgegenbringen, zu trennen (19/11/2014, T‑138/13, Viscotech, ECLI:EU:T:2014:973, § 47). Der angesprochene Verkehr wird die Lebensmittel schnell und ohne große Aufmerksamkeit kaufen (12/02/2014, T‑570/11, La qualité est la meilleure des recettes, EU:T:2014:72, § 30, 31). In diesem Zusammenhang ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums im Bereich Lebensmittel deshalb generell hoch sein müsste, weil beim Verzehr der fraglichen Produkte gesundheitliche Aspekte ins Gewicht fielen, so dass das Publikum seine Wahl erst nach einer sorgfältigen Prüfung der verschiedenen verfügbaren Produkte treffen würde (18/02/2016, T‑364/14, B!O / BO, EU:T:2016:84, § 17).

  3. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um einen deutschsprachigen Ausdruck. Somit ist es gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV bereits ausreichend, wenn die Schutzfähigkeit der Markenanmeldung für das deutschsprachige Publikum der Europäischen Union zu verneinen ist. Dies sind vor allem die Verbraucher in Deutschland und Österreich.

Der beschreibende Charakter des Zeichens

  1. Die angemeldete Wortmarke „Veggiemett“ besteht aus den Bestandteilen „Veggie“ und „Mett“. Die Aufteilung des Zeichens in diese Bestandteile folgt den deutschen Sprachregeln, wonach zwei Substantive aneinander gereiht sein können. Zudem entspricht es der Verbraucherwahrnehmung, ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen in Wortbestandteile zu zerlegen, die eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die bekannten Wörtern ähneln (06/10/2004, T‑356/02, Vitakraft, EU:T:2004:292, § 51; 06/09/2013, T‑599/10, Eurocool, EU:T:2013:399, § 104).

  2. Entgegen der Behauptung der Anmelderin wird „Veggie“ von den deutschsprachigen Verbrauchern ohne weiteres im Sinne von „vegetarisch“ verstanden. Darauf hatte die Prüferin bereits unter Hinweis auf den Auszug aus dem deutschen Wörterbuch Duden unter dem Stichwort „Veggieburger“ (http://www.duden.de/rechtschreibung/Veggieburger) hingewiesen. Dass „Veggie“ im deutschsprachigen Raum in dem genannten Sinne verstanden wird, wurde zudem von verschiedenen Entscheidungen des Amtes bestätigt (siehe dahingehend die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 23. Oktober 2009, R 683/2008-1, VEGGIE KING (BILDMARKE) / CURRY KING et al., § 20; Entscheidung der Löschungsabteilung vom 16. April 2014, Nr. 7556 C, VEGGIE KING (BILDMARKE) / CURRY KING; Entscheidung der Hauptabteilung Kerngeschäft vom 4. September 2015, Zurückweisung der Markenanmeldung Nr. 13 965 082 „Veggie Pizza“). In all diesen Entscheidungen ging es um die Bedeutung von „Veggie“ auch aus der Sicht des deutschsprachigen Verbrauchers.

  3. Lediglich der Vollständigkeit halber weist die Beschwerdekammer auf die folgenden Internetseiten hin, die nochmals veranschaulichen, dass „Veggie“ im deutschsprachigen Raum als Synonym für „vegetarisch“ aufgefasst wird (Internetrecherche vom 14. September 2016):

  • https://www.homann.de/unser-sortiment/koestlich-aufs-brot/detail/veggie-fleischsalat-mit-gurke/

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  • https://www.katjes.de/veggie-garten/veggie-produkte/gruen-schnabel.html

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  • https://www.oetker.de/unsere-produkte/veggie-pizza/produktsortiment.html

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  • https://www.alnatura.de/de-de/alnatura-produkte/produktsuche/bio-veggie-salami-ungekuehlt-haltbar-50g?nomobile

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  • https://www.wiesenhof-online.de/produkte/frische-veggie-spezialitaeten/

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  1. Dass „Veggie“ von den relevanten, deutschsprachigen Verkehrskreisen im Bereich der Lebensmittel als Hinweis auf rein pflanzliche Inhaltsstoffe, bzw. rein pflanzlichen Ursprung verstanden wird, ist eine offenkundige Tatsache, also eine Tatsache, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden kann (22/06/2004, T‑185/02, Picaro, EU:T:2004:189, § 29). Es ist daher nicht notwendig, der Anmelderin zu diesem Punkt eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

  2. Bei „Mett“ handelt es sich, auch gemäß des Vortrags der Anmelderin, um ein insbesondere aus Hackfleisch bestehendes Fleischprodukt. Rein der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass es verfahrensgegenständlich ohne Belang ist, aus welchen Fleischsorten sich Mett zusammensetzt, oder ob die Verbraucherpräferenz zum Verzehr in roher, gekochter oder geräucherter Variante tendiert.

  3. In ihrer Gesamtaussage benennt die Markenanmeldung damit die vegetarische, also fleischlose Variante der traditionell aus Hackfleisch bestehenden Essware Mett.

  4. Zum Zweck der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den verfahrensgegenständlichen Waren besteht (20/07/2004, T‑311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).

  5. Da das Zeichen also stets vor dem Hintergrund der konkret angemeldeten Waren zu bewerten ist, und da diese innerhalb einer einzigen Markenanmeldung unterschiedlicher Art sind, sowie unterschiedliche Bedürfnisse innerhalb der Verbraucherkreise ansprechen können, ist nicht ausgeschlossen, dass einem Zeichen für einen Teil des Verzeichnisses eine geringfügig andere Bedeutung zukommt als für einen anderen Teil.

  6. Im Kontext der „Fleischersatzprodukte als Nahrungsmittel auf der Basis von Getreide, Mais und Soja und deren Gemischen“ zeigt die Markenanmeldung einerseits den rein pflanzlichen und somit fleischlosen Charakter der Essware an und andererseits ihre Ausgestaltung als Mett. Das Zeichen „Veggiemett“ beschreibt also aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar die Art und die Beschaffenheit der vorgenannten, verfahrensgegenständlichen Waren.

  7. Verfahrensgegenständlich sind der Beschwerdekammer ferner keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hinweisen, dass die Art und Weise, wie die beiden Bestandteile der Marke miteinander kombiniert sind, mehr als nur die Summe der einzelnen Bestandteile darstellen. Die den deutschen Grammatikregeln entsprechende Aneinanderreihung zweier Substantive verleiht der Markenanmeldung entsprechend keinerlei besonderer Originalität. Vielmehr führt die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, wiederum nur zu einer Marke, die als Ganzes beschreibend ist (12/02/2004, C‑265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 39).

  8. Die Ausführungen der Anmelderin sind nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

  9. Ob der Ausdruck „Veggiemett“ in einem Wörterbuch verzeichnet ist oder nicht, bleibt ohne Indizwirkung für seinen beschreibenden Charakter (12/01/2000, T‑19/99, Companyline, EU:T:2000:4, § 26; 07/07/2011, T‑208/10, Truewhite, EU:T:2011:340, § 24, 25; 23/09/2015, T‑633/13, INFOSECURITY, EU:T:2015:674, § 40). Maßgeblich ist allein, wie der Ausdruck im Kontext der Waren „Fleischersatzprodukte als Nahrungsmittel auf der Basis von Getreide, Mais und Soja und deren Gemischen“ vom relevanten Verbraucher verstanden wird. Verfahrensgegenständlich wurde aber bereits dargelegt, dass dies in einem rein beschreibenden Sinne geschieht.

  10. Rein der Vollständigkeit halber sei hier kurz festgehalten, dass das Fehlen eines Eintrags zu „Veggie“ in Wörterbüchern aus den Jahren 2004 und 2006 von äußerst geringer Aussagekraft ist für das Sprachverständnis im Anmeldezeitpunkt der Marke, nämlich eine Dekade später. Sprache kann sich im Extremfall über Nacht entwickeln und verändern, insbesondere im Bereich Slang und Jargon, da sie stets auch gesellschaftliche Strömungen und Ereignisse reflektiert.

  11. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass die Anmelderin gegenüber dem Amt versucht „Veggiemett“ als „Kunstwort“, bzw. „Einwortmarke“ zu postulieren. Wie auch bei der mittlerweile aus dem Anmeldeformular gestrichenen Option zur Beschreibung der Marke, die lediglich eine mögliche Hilfestellung für das Amt darstellte, entfaltet jeglicher Versuch der Markenanmeldung verbal eine Komplexität, bzw. phantasievolle Aura anzudichten, die ihr inhärent nicht zukommt, kein Präjudiz für die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise. Diese sind in der Regel nur mit der Marke und nicht gleichzeitig mit einer der Anmelderin genehmen Beschreibung derselben konfrontiert (22/03/2011, T‑486/07, CA, EU:T:2011:104, § 58 ; 14/07/2016, T-567/15, DEVICE OF A BLACK SQUARE WITH FOUR WHITE STRIPES / DEVICE OF THREE VERTICLE WAVY LINES, EU:T:2016:408, § 27).

  12. Die Anmelderin irrt im Übrigen in der Annahme, „künstlich geschaffene Begriffe seien als Marke grundsätzlich eintragbar“. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung, dass auch sprachliche Neuschöpfungen durchaus beschreibend sein können, so dass allein die Tatsache, dass ein Ausdruck oder ein Begriff eine sprachliche Neuschöpfung darstellt, ihn nicht dem Anwendungsbereich des Eintragungshindernisses nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zu entziehen vermag (siehe hierzu die Ausführungen in Randnr. 11 und 12).

  13. Das Argument „Veggie“ bezeichne nicht einen vegetarischen Hamburger beruht auf dem Missverständnis der angefochtenen Entscheidung durch die Anmelderin. Die Prüferin hatte das Duden-Zitat zu „Veggieburger“ lediglich beispielhaft herangezogen, um die offenkundige Tatsache zu dokumentieren, dass „Veggie“ im deutschen Sprachgebrauch Eingang gefunden hat, nämlich in seinem englischen Sinngehalt.

  14. Ob nun den einzelnen Komponenten der Marke oder ihrer Gesamtheit mehrere Bedeutungen zukommen oder nicht, kann für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV dahin gestellt bleiben, solange das Wortzeichen in einer von mehreren denkbaren Bedeutungen beschreibend ist (12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 97; 23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32; 21/01/2009, T‑296/07, PharmaCheck, EU:T:2009:12, § 43).

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV

  1. Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen zu sehen und muss getrennt geprüft werden (vgl. 21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 39; 15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29). Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45-46; 02/07/2002, T‑323/00, SAT.2, EU:T:2002:172, § 25).

  2. Die absoluten Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der Eigenschaften beschreibender und üblicher Angaben haben einen je eigenen Anwendungsbereich und hängen weder voneinander ab, noch schließen sie einander aus (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45-46). Selbst wenn das Vorliegen nur eines Eintragungshindernisses genügt, können diese auch kumulativ geprüft werden.

  3. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft haben, d.h. Marken, die nicht geeignet sind, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung zurückzuweisen (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 60).

  4. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen und dem Aufmerksamkeitsgrad gilt das oben Gesagte (Randnr. 14 bis 16).

  5. Wie bereits ausgeführt, ist die Markenanmeldung im Kontext der Waren „Fleischersatzprodukte als Nahrungsmittel auf der Basis von Getreide, Mais und Soja und deren Gemischen“ rein beschreibender Art. Das angemeldete Zeichen erschöpft sich in der simplen Aussage, dass die derart gekennzeichneten Esswaren eine vegetarische Variante von Mett darstellen. Die angemeldete Marke ist daher für diese Waren nicht geeignet, ihre Funktion als unterscheidungskräftiges Zeichen zu erfüllen.

  6. Auch fehlt dem Zeichen jedes sonstige Element, etwa grafischer Art, welches ihm über seinen offensichtlich beschreibenden Charakter hinaus in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise Unterscheidungskraft verleihen könnte.

  7. Aus diesen Gründen kann die Marke auch wegen des Eintragungshindernisses von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV

  1. Für die Waren „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, insbesondere Wurst- und Schinkenwaren; Fleischextrakte“ hat die Prüferin das angemeldete Zeichen zu Recht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV zurückgewiesen.

  2. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen.

  3. Nach ständiger Rechtsprechung ist vorausgesetzt, dass eine tatsächliche Täuschung oder Irreführung des relevanten Verbrauchers, oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen festzustellen ist (05/05/2011, T‑41/10, ESF Ecole du ski français, EU:T:2011:200, § 49 mwN). Hierbei ist die Marke vor dem Hintergrund der angemeldeten Waren und Dienstleistungen und gemäß des Verständnisses des demnach relevanten Verbrauchers zu bewerten (05/05/2011, T‑41/10, ESF Ecole du ski français, EU:T:2011:200, § 51).

  4. Verfahrensgegenständlich müsste demnach die Markenanmeldung an sich im Verhältnis zu den verfahrensgegenständlichen Waren eine unrichtige Angabe enthalten, die objektiv in jedem vernünftigerweise denkbaren Fall ihrer anmeldungsgemäßen Benutzung zur Irreführung geeignet ist, wobei auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlichen informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist und eventuelle soziale, kulturelle und sprachliche Eigenheiten zu berücksichtigen sind (13/01/2000, C‑220/98, Lifting, EU:C:2000:8, § 27, 29).

  5. Für den Teil der relevanten Verbraucher, der die Markenanmeldung auch im Zusammenhang der Waren „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, insbesondere Wurst- und Schinkenwaren; Fleischextrakte“ ausschließlich dahingehend versteht, dass auf ein vegetarisches, also rein pflanzliches Produkt hingewiesen wird, ist entsprechend eine Täuschungseignung zu bejahen. Vegetarische und nicht-vegetarische Lebensmittel sind im (Kühl-)regal eines Supermarktes in unmittelbarer Nähe zu finden. Außerdem ist es für den Verbraucher kaufentscheidend, ob das angebotene Produkt fleischhaltig ist oder nicht. Der Verkehr hat auch keine Möglichkeit, durch bloße Begutachtung der Ware festzustellen, ob sie vegetarisch ist oder nicht, sondern muss sich auf die Angaben auf der Verpackung verlassen. Wird der deutschsprachige Verbraucher mit dem Wort „Veggiemett“ für Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild oder Fleischextrakte konfrontiert, so wird er irrtümlich davon ausgehen, dass es sich um vegetarische Lebensmittel handelt. Das Zeichen ist also geeignet, das Publikum über die Art der Lebensmittel zu täuschen.

  6. Im Ergebnis wurde das angemeldete Zeichen daher zu Recht für die Waren „Fleischersatzprodukte als Nahrungsmittel auf der Basis von Getreide, Mais und Soja und deren Gemischen“ nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und für die Waren „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, insbesondere Wurst- und Schinkenwaren; Fleischextrakte“ nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV (jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV) zurückgewiesen.

  7. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.















Signed


G. Humphreys





Signed


A. Pohlmann




Signed


A. Szanyi Felkl





Registrar:


Signed


H.Dijkema





26/09/2016, R 2270/2015-5, Veggiemett

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  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)