HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 28/10/2015



Gramm, Lins & Partner Patent- und Rechtsanwälte PartGmbB

Freundallee 13a

D-30173 Hannover

ALEMANIA


Anmeldenummer:

013684411

Ihr Zeichen:

5712-001-EU-3

Marke:

FEST

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

FEST AG

Harzburger Straße 14

D-38642 Goslar

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 23/02/2015 sowie ergänzend am 19/06/2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) GMV.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 27/02/2015 sowie am 24/07/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:



  1. Das Verbraucherleitbild geht von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher aus. Der Verbraucher führt keine analysierende Betrachtung durch.

  2. Das Wort „Fest“ wird nicht als Montagehinweis verstanden. Dies ergibt sich aus der Anbringung auf dem Produkt und der Verpackung sowie der Position. Montagehinweise hingegen werden in Bedienungsanleitungen oder Montageanleitungen erteilt und bedürfen einer vollständigen Aussage.

  3. Die Produkte richten sich an Gewerbetreibende, insbesondere an produzierende Industrieunternehmen mit einem tiefergehenden technischen Verständnis.

  4. Es besteht kein Freihaltebedürfnis für den Begriff „Fest“.

  5. Das Warenverzeichnis wird auf ausschließlich gewerbliche und industrielle Anwendungen beschränkt.



Die Prüfung der Markenanmeldung erfolgt aufgrund des eingeschränkten Warenverzeichnisses.


Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.

Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).



Verkehrskreise


Auch wenn durch die Einschränkung des Warenverzeichnisses sich die Waren nur noch an Gewerbetreibende und Industrieunternehmen richten, so ändert dies nichts an der bislang durchgeführten Prüfung, da auch bisher bereits Verbraucher und Gewerbetreibende die Verkehrskreise bildeten.



Wie bereits in dem vorher gehenden Bescheid ausgeführt, ergibt sich auch bei materieller Überprüfung der Einschränkung der Anmelderin keine andere gemeinschaftsmarkenrechtliche Beurteilung, der beschreibende Charakter besteht auch für die Waren in Klasse 7 und 9, wenn lediglich industrielle Abnehmer der Prüfung zugrunde gelegt werden.


Bei der Prüfung des beschreibenden Charakters ist das Zeichen in Bezug zu den beanstandeten Waren zu prüfen. Die Positionierung des Zeichens auf der Ware und die Gestaltung sind, wie bereits ausgeführt, für die Prüfung des beschreibenden Charakters irrelevant.


Relevant, insbesondere für die Stromverteilung und die damit zusammenhängenden Apparate und Instrumente, wie sie in Klasse 7 und 9 näher bezeichnet sind, ist, die Art und Weise der Verlegung und der Installation, da es sich um komplett unterschiedliche Montagearten handelt. Der Begriff „FEST“ bezeichnet in diesem Zusammenhang ein relevantes Merkmal, nämlich die Art und Weise der Montage, die je nach Gestaltung der Anlage und der Montagemöglichkeiten von hoher Relevanz ist. Da dies insbesondere für die jeweiligen ausführenden Kräfte und Experten in diesem Bereich von Bedeutung ist, ist es auch insbesondere für diese beschreibend.


Die erneute Argumentation, der Hinweis könne, da es sich nicht um eine vollständige Aussage handele kein Montagehinweis sein, vermag die Einschätzung des Amtes nicht zu ändern.


Es bedarf keines vollständigen Satzes oder einer vollständigen Aufforderung, um einen Montagehinweis zu erbringen. Je nach Objekt oder Gerät und dem darauf zur Verfügung stehenden Platz kann ein solcher Hinweis in einem ganzen Satz oder in einem einzelnen Wort bestehen.

Auch die Tatsache, dass Montagehinweise meist auch zusätzlich noch in Bedienungsanleitungen und Handbüchern zu finden sind, ändert nichts an der Einschätzung als Montagehinweis auf dem Gerät selbst.


Zum Argument der Anmelderin, dass Dritte und insbesondere ihre Wettbewerber das fragliche Zeichen nicht benötigen, um die in der Anmeldung genannten Waren zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, … dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht. (Vgl. Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 39.)


Voreintragungen


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).


Darüber hinaus sind die aufgeführten Anmeldungen „loose“ für Käse und „Heiss“ für Computermonitore etc. sowie Sharp für Metallbearbeitungsmaschinen etc. nicht mit der hier vorliegenden Anmeldung vergleichbar, da sie kein relevantes Merkmal beschreiben.


In Bezug auf die Anmeldung „sharp“ kann darüber hinaus dahinstehen, ob diese Eintragung heute noch entsprechend erfolgen würde.

Mangelnde Unterscheidungskraft



Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.



Soweit der Anmelder die Schutzfähigkeit durch fehlenden beschreibenden Charakter sowie durch eine angeblich ungewöhnliche Schrift und weitere Gestaltungsmerkmale begründet, so wurde dies ebenfalls widerlegt.


Zeichen weist nichts auf, dass der Verbraucher mehr in dem Wortbestandteil sieht, als diese Bedeutung.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) GMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Deutsch gesprochen und verstanden wird.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 13684411 für folgende Waren zurückgewiesen:


Klasse 7 Motoren, Antriebe und allgemeine Maschinenteile; Antriebe mit variabler Drehzahl für Maschinen und Motoren; Antriebe für Maschinen; Elektrische Antriebe für Maschinen; Pneumatische Antriebe für Maschinen und Motoren; Hydraulische Antriebe für Maschinen und Motoren; Elektrische Antriebe für Motoren [ausgenommen für Landfahrzeuge]; Antriebsmotoren, ausgenommen für Landfahrzeuge; Antriebe für Ventile; Antriebe für Förderanlagen; Elektromotoren für Maschinen mit einer digitalen Servoantriebssteuerung; Servomotoren; Antriebe für elektrische Generatoren; Pneumatische Steuerungseinrichtungen; Mechanische Steuerungseinrichtungen; Pneumatische Steuerungseinrichtungen; Mechanische Steuerungseinrichtungen; Mechanische Steuerungen für Motoren und Maschinen; die vorgenannten Waren ausschließlich für gewerbliche und industrielle Anwendungen.


Klasse 9 Apparate zur Verteilung elektrischer Energie; Elektrische Schaltanlage; Elektrische Schaltkästen; Elektrische Montagekabel; Ethernet-Steuerungen; Elektrische/elektronische Steuerungen; Programmierbare Steuerungen; Pneumatische Steuerungsapparate; Elektrische Steuerungsapparate; Elektrische Steuerungsgeräte; Ethernet-Steuerung; Programmierbare Steuerungen; Elektronische Steuerungen; Elektrische Steuerungen; Automatische Steuerungsgeräte; Elektrische Steuerungsgeräte; Elektronische Steuerungssysteme; Elektrische Steuerungsanlagen; Elektrische Steuerungsapparate; Elektronische Steuerungseinheiten; Verbindungsmodule für elektrische Steuerungen; Automatische Geräte für die Steuerung; Sensoren zur Steuerung von Motoren; Software zur Steuerung industrieller Abläufe; Elektrische Steuerungen für automatische Schieber; Elektronische Steuerungen für automatisch arbeitende Ventile; Elektrische Geräte zur Steuerung der elektrischen Leistung; Elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; Produktionsautomatisierungssoftware; Computersoftware [gespeichert]; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; die vorgenannten Waren ausschließlich für gewerbliche und industrielle Anwendungen.



Die Anmeldung wird für die übrigen Waren und Dienstleistungen zugelassen.


Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.





Claudia MARTINI

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344

www.oami.europa.eu

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