|
LÖSCHUNGSABTEILUNG |
|
|
LÖSCHUNG Nr. 12 604 C (NICHTIGKEIT)
Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. oHG, Weseler Straße 108-112, 48151 Münster, (Antragstellerin), vertreten von CBH Rechtsanwälte Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbH (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Lottoland Holdings Ltd.23, Ocean Village Promenade Ocean Village, Gibraltar, (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Grau Rechtsanwälte, Wilhelmstraße 16, 65185 Wiesbaden (zugelassener Vertreter).
Am 08.12.2016 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 13 705 009 „JackpotDoppler“ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen
Klasse 35: Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung.
Klasse 41: Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport.
Klasse 42: Designdienstleistungen; IT-Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen.
Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c UMV.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin trägt vor, dass der Marke absolute Schutzhindernisse nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c entgegenstehen.
Der Begriff besteht aus einer Kombination zweier Bestandteile, von denen beide – sowohl einzeln als auch in Kombination- in Bezug auf die angegriffenen Dienstleistungen beschreibend sind.
Der Begriff „Jackpot“ hat einen rein beschreibenden Inhalt in Bezug zu den Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 42, da es sich um die allgemeine bekannte Bezeichnung für den Einsatz bzw. die Gewinnquote eines Glücksspiels handelt, die dadurch entsteht, dass es vorher keine Gewinner gab. Vom Verkehr wird der Begriff im Sinne von „hohe Gewinnquote„ oder „Hauptgewinn“ verstanden.
Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin folgende- Unterlagen eingereicht:
Auszug aus der Datenbank „Pavis Proma“ in Bezug auf die Entscheidung 24W(pat)159/94 bezüglich der Wortbedeutung von Jackpot
Auszug aus dem online Wörterbuch Dict.cc vom 15.02.2016 bezüglich Jackpot mit der Bedeutung Einsatz, Hauptgewinn, Jackpot.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Doppler“ als umgangssprachliche Version des Begriffs „Verdoppler“ im Sinne von „derjenige oder dasjenige, der/das etwas verdoppelt, dualisiert, verzweifacht“ etc. verwendet und vom angesprochenen Publikum auch entsprechend verstanden.
Die Kombination beider Bestandteile ist damit als „Jackpot- Verdoppler“ bzw. als “Hauptgewinn-Verdoppler“ zu sehen und damit liegt kein „Mehr“ als die bloße Kombination der Bestandteile vor. Insofern ist der Begriff für alle Dienstleistungen beschreibend.
Es wird darauf basierend daher die Löschung der Marke beantragt.
Die Inhaberin der Unionsmarke hat keine Stellung genommen.
ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 52 ABSATZ 1 BUCHSTABE A IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV
Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.
Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.
Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.
Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.
Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C‑332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).
Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können (04.05.1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, ECLI:EU:C:1999:230, § 24-25).
Ein Zeichen ist beschreibend, wenn es eine Bedeutung hat, die sofort von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Informationen über die eingetragenen Waren und Dienstleistungen vermittelnd wahrgenommen wird. Dies ist der Fall, wenn das Zeichen unter anderem Angaben zu Menge, Beschaffenheit, Merkmalen, Zweck, Art und/oder Größe der Waren liefert. Die Beziehung zwischen dem Begriff und den Waren muss ausreichend direkt und spezifisch (20/07/2004, T-311/02, Limo, ECLI:EU:T:2004:245, § 30; 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, ECLI:EU:T:2004:347, § 20) sowie konkret, direkt und ohne weiteres Nachdenken verständlich sein (26/10/2000, T-345/99, Trustedlink, ECLI:EU:T:2000:246, § 35).
Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (17/10/2007, T-105/06, WinDVD Creator, ECLI:EU:T:2007:309, § 23).
Im vorliegenden Fall richten sich die Dienstleistungen sowohl an Durchschnittsverbraucher wie auch an Fachkreise. Je nach Art der betreffenden Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise teilweise hoch sowie teilweise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Die Marke besteht aus der deutschen Wortkombination „JackpotDoppler“. Es wird daher in dieser Entscheidung zunächst auf die deutschsprachigen Verkehrskreise innerhalb der Europäischen Union abgestellt (22.6.1999, C- 342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer, ECLI:EU:C:1999:323, § 26; und Urteil vom 27.11.2003, T 348/02, Quick, ECLI:EU:T:2003:318, § 30).
Die Antragstellerin stellt ihre Argumentation im Wesentlichen darauf ab, dass das Zeichen „JackpotDoppler“ von den maßgeblichen deutschen Verkehrskreisen als beschreibend für die angegriffenen Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 wahrgenommen wird.
Ein Wortzeichen ist bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (04.05.1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
In Bezug auf die von der Antragstellerin vorgelegten Nachweise in Bezug auf die Bedeutung des aus dem englischen stammenden Begriffs in der deutschen Sprache können diese angegebenen Wortbedeutungen „Hauptgewinn“ „hohe Gewinnquote“ als korrekt angenommen werden. Der Auszug aus dem Urteil belegt, dass der Begriff „Jackpot“ im Deutschen verstanden wird, unabhängig davon, dass das Urteil aus dem Jahre 1995 stammt. Es ist insofern nicht davon auszugehen, dass sich die Wortbedeutung insofern geändert hat.
Anders verhält es sich hingegen mit der Wortbedeutung „Doppler“ für die deutschsprachigen Verkehrskreise. Hier wurde lediglich von der Anmelderin behauptet, es handele sich um die umgangssprachliche Version von „Verdoppler“.
Allerdings stützt die Anmelderin diese Behauptung mit keinerlei Unterlagen, weder einem lexikalischem Nachweis für den Begriff „Verdoppler“ noch mit Nachweisen für die Behauptung, dass der Begriff „Doppler“ als umgangssprachlicher Version verwendet wird. Die Verwendung des Begriffs „Doppler“ in diesem Sinne kann auch nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Nichtigkeitsabteilung ist der Ausdruck im Bezug mit dem Dopplereffekt (physikalisches Prinzip) bzw. als Bezeichnung für einen Doppelliter Wein in Österreich bekannt.
Somit kann weder für den Bestandteil „Doppler“ noch für die gesamte Wortkombination „JackpotDoppler“ die von der Antragstellerin angenommene Wortbedeutung „etwas, was den Hauptgewinn verdoppelt“ angenommen werden.
Auch für die weiteren Sprachen konnte die vorgetragene Wortbedeutung nicht nachgewiesen werden.
Fehlen von Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
In Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV genügt bereits ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das absolute Eintragungshindernis zu überwinden.
Wie bereits zuvor ausgeführt ist der Begriff in Bezug auf die streitgegenständlichen Dienstleistungen bereits wegen der fehlenden Bedeutung des Begriffs als nicht beschreibend anzusehen, so dass diesbezüglich die Unterscheidungskraft nicht entfällt.
In Bezug auf die streitgegenständlichen Dienstleistungen ist der Begriff lediglich anspielend und fantasievoll, so dass die Marke die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist.
Schlussfolgerung
In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Löschungsabteilung zu dem Ergebnis, dass der Antrag zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absatz 3 und Absatz 7 Buchstabe d Ziffer iv UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Löschungsabteilung
Wolfgang SCHRAMEK |
Claudia MARTINI |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Löschungsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.