Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 532 136


Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG, Meicastr. 6, 26188 Edewecht, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Glawe, Delfs, Moll, Rothenbaumchaussee 58, 20148 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Brezelkönig AG, Neuenkirchstraße 91, 6020 Emmenbrücke, Schweiz (Anmelderin), vertreten durch Quermann · Sturm · Weilnau Patentanwälte, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 09.12.2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 532 136 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 720 701 ein und zwar gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 35 und 43. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarke 2 885 077. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.


VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 29: Koch- oder verzehrfertig zubereitete Speisen oder Snacks, hauptsächlich bestehend aus Wurstwaren; sämtliche vorgenannten Waren mit oder bestimmt für die Verwendung mit Curry.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 29: Butter; Brotaufstrich [fetthaltig]; Eier, Fisch; Fleisch; Fleisch; Fleisch, konserviert; Geflügel [nicht lebend]; Joghurt; Käse; Milch, Milchprodukte; Speisefette; Wurstwaren.


Klasse 30: Backwaren; Mayonnaise; Pizza; Quiches; Sandwiches; Saucen; Senf; Teigwaren.


Klasse 35: Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel.


Klasse 43: Verpflegung und Bewirtung von Gästen; Take-Away-Verpflegung mit Speisen.


Einige der angefochtenen Waren sind mit den Waren identisch, auf denen der Widerspruch beruht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch sind.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.



  1. Die Zeichen


Curry King




Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Wortmarke.


Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, die aus einem dominanten Bildelement einer Brezel mit aufgesetzter Krone und den dominanten zwei Wortelementen „BREZEL KÖNIG“ besteht. Der Buchstabe „R“ in Brezel hat geschwungene und sich überkreuzende Linien, gleich wie der Darstellung der Brezel über diesem Wortelement. Darunter befinden sich die nicht-dominanten weiteren Wortelemente „KING OF PRETZELS“, die kaum sichtbar aber dennoch noch gerade lesbar, am unteren Ende der Marke in weißer Standardschriftart und Großbuchstaben abgebildet sind.


Das Element „Curry” der älteren Marke wird von einem Großteil der Verbraucher in der Europäischen Union mit „einem gewürzten Gericht” oder einer indischen Gewürzmischung assoziiert. Angesichts der Tatsache, dass die relevanten Waren „Lebensmittel” sind gilt, dass dieses Element für diese Waren, nämlich für „Fleisch- und Wurstwaren; koch- oder verzehrfertig zubereitete Speisen oder Snacks, hauptsächlich bestehend aus Fleisch und/oder Wurstwaren; sämtliche vorgenannten Waren mit oder bestimmt für die Verwendung mit Curry” nicht kennzeichnungsfähig ist. Der Teil des relevanten Publikums, der die Bedeutung dieses Elements versteht, schenkt diesem nicht kennzeichnungsfähigen Element weniger Aufmerksamkeit als den anderen kennzeichnungskräftigeren Elementen der Marke. Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieses nicht kennzeichnungsfähigen Elements begrenzt.


Das Element „BREZEL” des angefochtenen Zeichens wird zumindest von englisch- und deutschsprachigen Verbrauchern mit „einem Laugengebäck” assoziiert, weil es ein deutsches Wort ist welches in der englischen Übersetzung hochgradig ähnlich ist (Pretzel). Angesichts der Tatsache, dass die relevanten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln stehen, gilt, dass dieses Element nicht kennzeichnungsfähig ist. Der Teil des relevanten Publikums, der die Bedeutung dieses Elements versteht, schenkt diesem nicht kennzeichnungsfähigen Element weniger Aufmerksamkeit als den anderen kennzeichnungskräftigeren Elementen der Marke. Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieses nicht kennzeichnungsfähigen Elements für einen Teil der relevanten Verbraucher begrenzt. Dies gilt analog für die Darstellung einer Brezel im angefochtenen Zeichen. Diesem Bildelement fehlt die Unterscheidungskraft in der gesamten Union.


Das Element „PRETZELS” des angefochtenen Zeichens wird zumindest von englisch- und deutschsprachigen Verbrauchern mit „Brezel” assoziiert. Angesichts der Tatsache, dass die relevanten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln stehen, gilt, dass dieses Element nicht kennzeichnungsfähig ist. Der Teil des relevanten Publikums, der die Bedeutung dieses Elements versteht, schenkt diesem nicht kennzeichnungsfähigen Element weniger Aufmerksamkeit als den anderen kennzeichnungskräftigeren Elementen der Marke. Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieses nicht kennzeichnungsfähigen Elements für einen Teil der relevanten Verbraucher begrenzt.


Das in beiden Marken vorhandene Element „KING“ ist in seiner Kennzeichnungskraft leicht reduziert für mindestens deutschsprachige und englischsprachige Verbraucher, da es in der Bedeutung „das Beste von“ eine leicht belobigende Bedeutung für alle angemeldeten oder eingetragen Waren und Dienstleistungen hat (20/09/2011, T-99/10, TOFUKING, EU:T:2011:497, § 26).


Das in der angefochtenen Marke vorhandene Element „KÖNIG“ ist in seiner Kennzeichnungskraft leicht reduziert für deutschsprachige Verbraucher, da es in der Bedeutung „königlichen Ansprüchen genügend“ eine leicht belobigende Bedeutung für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen hat (siehe vergleichend 20/09/2011, T-99/10, TOFUKING, EU:T:2011:497, § 26).


Des Weiteren wird das weitere Bildelement in der angefochtenen Marke in Form einer Krone vom relevanten Publikum in der gesamten Europäischen Union mit der Bedeutung aufgefasst, dass die hohe Qualität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen anpreist, und ist somit auch von begrenzter Unterscheidungskraft für die relevanten Waren und Dienstleistungen.


Im Hinblick auf das angefochtene Zeichen ist noch anzumerken, dass es, des Weiteren, ein weniger unterscheidungskräftiges Bildelement vorwiegend dekorativer Art (ein graues banales Etikett im Hintergrund) einschließt. Das Publikum schenkt diesen Elementen weniger Aufmerksamkeit als den anderen kennzeichnungskräftigeren Elementen der Marke. Folglich ist die Auswirkung dieser Elemente begrenzt.


Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Wie oben schon dargelegt, gelten das Bildelement einer Brezel mit einer aufgesetzten Krone und die Wortelemente „Brezel König“ im angefochtenen Zeichen als die dominanten Elemente, da sie am stärksten ins Auge springen.


Bildlich stimmen die Zeichen allein in Bezug auf das Wortelement „KING“ überein, welches in der älteren Marke am weniger beachteten Markenende abgebildet ist. In der angefochtenen Marke ist dieses Element zum einen nicht dominant, da es sehr klein abgebildet und kaum lesbar ist und zudem ist es in der Kennzeichnungskraft auch für einen Teil des relevanten Publikums geschwächt. Sie unterscheiden sich jedoch im Rest der Zeichen, wie oben detailliert dargestellt.


In Anbetracht der Tatsache, dass die Zeichen in irrelevanten Aspekten übereinstimmen, wird festgestellt, dass die Zeichen in visueller Hinsicht nicht ähnlich sind.


In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen in der Silbe „KING“ in den beiden Zeichen überein, welches am Markenende in der älteren Marke und in der angefochtenen Marke nicht dominant und kaum lesbar ist. Die Aussprache unterscheidet sich in der verbleidenden Worten in beiden Zeichen, und zwar in „CURRY“ in der älteren Marke und „BREZEL KÖNIG - * OF PRETZELS“ in der angefochtenen Marke. Die oben festgestellten Grundsätze hinsichtlich der Unterscheidungskraft der Wortelemente behalten weiterhin ihre Gültigkeit.


Die Zeichen sind daher nur zu einem sehr geringen Grad ähnlich.



In begrifflicher Hinsicht wird das ältere Zeichen zumindest vom englischsprachigen Publikum im relevanten Gebiet als „König des Curry, einer Art von gewürztem, indischen Gericht, bestehend aus Fleisch, Fisch, Frucht oder Gemüse“ wahrgenommen. Der Bestandteil „Curry“ wird vom Großteil der Verbraucher in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit einer ähnlichen Bedeutung verstanden, nämlich als indisches Gericht oder als indische Gewürzmischung. Der Wortbestandteil „KING“ in beiden Marken wird im Englischen wie auch im Deutschen und Niederländischen, als „KÖNIG“ oder als „das Beste von“ verstanden, da das englische Wort dem Publikum bekannt ist. King bedeutet im Estnischen „Schuh“.


Die dominanten Bildelemente der angefochtenen Marke werden vom deutschsprachigen Publikum im relevanten Gebiet als „Brezel-König” wahrgenommen. Die nicht-deutschsprechenden Verbraucher verstehen in dem angefochtenen Zeichen die Bildelemente und die nicht-dominanten Wortelemente werden von den englischsprachigen Verbrauchern verstanden. Es ist nicht auszuschließen, dass auch deutschsprachige Verbraucher der Union den Bestandteil „Pretzel“ als Hinweis auf „Brezel“ sehen, da die Worte sehr ähnlich sind, und der Begriff „Pretzel“ vom deutschen Wort „Brezel“ stammt. Die Zeichen sind insgesamt begrifflich nur zu einem geringen Maße ähnlich und zwar für die deutschsprechenden Verbraucher, die das englische Wort „King“ mit dem deutschen Wort „König“ gleichsetzen und die zudem möglicherweise auch das noch sehr kleingeschriebene Wortelement „KING“ sowie die Darstellung einer Krone in der angefochtenen Marke auffassen und mit einem König verknüpfen. Diese Wort- und Bildelemente sind hingegen in ihrer Unterscheidungskraft auch vermindert, weil sie als belobigend aufgefasst werden.


Für estnischsprachige Verbraucher sind die Zeichen insoweit begrifflich zu einem gewissen Grad ähnlich, als sie sich beide auf Schuhe (KING) beziehen.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“). Im Rahmen der weiteren Prüfung wird von der Annahme ausgegangen, dass die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft hat.


  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die Zeichen stimmen zwar klanglich im Element KING überein, Verwechslungsgefahr besteht jedoch nicht, da dieses Element in der angefochtenen Marke kaum wahrnehmbar ist, da sehr klein geschrieben ist, und zusätzliche kennzeichnungskräftige Elemente vorliegen.


Die zusätzlichen bzw. unterschiedlichen Elemente in beiden Zeichen sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen, wenn außerdem berücksichtigt wird, dass das gemeinsame Element für das relevante Publikum nicht das dominante Element im angegriffenen Zeichen ist.


Die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen betreffen entweder Elemente, die nicht kennzeichnungskräftig sind, oder Elemente, die im Gesamteindruck, den die Zeichen hinterlassen, zweitrangig sind. Daher sind die Ähnlichkeiten nicht so groß, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht.


Die Widerspruchsabteilung hat in Teil d) dieser Entscheidung angenommen, dass die ältere Marke umfassend benutzt wurde und einen gesteigerten Schutzumfang genießt. Bei der Untersuchung der Verwechslungsgefahr wird daher von der Prämisse ausgegangen, dass die ältere Marke eine gesteigerte Unterscheidungskraft hat. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).


Im vorliegenden Fall gilt, dass die Zeichen insgesamt nur einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufweisen. Visuell sind die Zeichen unähnlich während sie klanglich und begrifflich nur zu einem geringen Grad ähnlich sind. Die (angenommene) erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke kann die gewaltigen Unterschiede zwischen den Zeichen nicht ausgleichen. Dies gilbt selbst für die deutschsprachigen Verbraucher, da die Begriffe „King“ und „König“ im Deutschen nicht austauschbar sind und der deutschsprachige Verbraucher auch nicht explizit an einen König denkt, wenn er den Begriff „KING“ sieht. Zudem gilt weiterhin, dass die verminderte Unterscheidungskraft der Worte „KING“ wie auch „KÖNIG“ nicht gänzlich außer Acht gelassen werden kann (20/09/2011, T-99/10, ‚TOFUKING‘, EU:T:2011:497, § 26).


Die Widersprechende beruft sich zur Unterstützung ihrer Bemerkungen auf frühere Entscheidungen des Amtes. Das Amt ist jedoch nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden, da jeder einzelne Fall separat und unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten behandelt werden muss.


Das Gericht unterstützt diese Vorgehensweise uneingeschränkt. Es hat festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der UMV und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198).


Obgleich die früheren Entscheidungen des Amtes nicht verbindlich sind, sind deren Begründung und Ergebnisse dennoch bei einer Entscheidung in einer anderen Sache gebührend zu berücksichtigen.


Im vorliegenden Verfahren ist die frühere Entscheidung, auf die sich die Widersprechende berufen hat, nicht übertragbar, da es sich bei der Widerspruchsentscheidung B 2 066 978 um zwei Wortmarken handelte (CURRY KING vs. PRETZEL KING). Dies ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da hier das Element „KING“ in der angefochtenen Marke sehr klein dargestellt und nicht dominant ist; zudem ergibt die geringfügige begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Wörtern „KING/KÖNIG“ auch im Deutschen keine Verwechslungsgefahr.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren und Dienstleistungen identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.


Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.


Selbst unter der Annahme, dass die ältere Marke aufgrund umfangreicher Benutzung eine hohe Kennzeichnungskraft erlangt hat, hätte dies keine Auswirkungen auf das vorliegende Ergebnis. Es ist daher nicht notwendig, die zum Nachweis der intensiven Benutzung vorgelegten Unterlagen zu prüfen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Claudia MARTINI

Lars HELBERT

Plamen IVANOV



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.


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