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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 537 945
Schaeffler Technologies AG & Co. KG, Industriestr. 1-3, 91074 Herzogenaurach, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schaeffler Technologies AG & Co. KG, Stefan Ebner, Industriestr. 1-3, 91074 Herzogenaurach, Deutschland (angestellter Vertreter)
g e g e n
Huk-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. in Coburg, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Hertin und Partner Rechts- und Patentanwälte PartGmbB, Kurfürstendamm 54/55, 10707 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 30.06.2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr.
VORBEMERKUNG:
Die Widersprechende stützte ihren Widerspruch ursprünglich auch auf die ältere deutsche Markeneintragung Nr. 302 014 042 852 für die Wortmarke „LUK“. Mit Schriftsatz vom 29/03/2016 hat die Widersprechende den Widerspruch soweit dieser auf der genannten älteren deutschen Wortmarke gestützt ist, zurückgezogen.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 4: Technische Öle, Fette; Schmiermittel; flüssige und gasförmige Brennstoffe.
Klasse 7: Hydraulische Pumpen und Motoren, hydraulisches Zubehör in dieser Klasse, einschließlich ausgleichende Reservoirs, hydraulische Ventile, Lager, Handwerkzeuge, die in dieser Klasse zu den Maschinen zählen und Zubehör in dieser Klasse für Verwendung in mechanischen Werkstätten.
Klasse 9: Steuergeräte, Steuersysteme mit elektronischen Einheiten für Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen in dieser Klasse für Verwendung bei oder in Zusammenhang mit Landkraftfahrzeugen.
Klasse 12: Teile von Landkraftfahrzeugen und Teilen für Landkraftfahrzeuge.
Klasse 25: Bekleidungsstücke.
Klasse 37: Reparatur von Kraftfahrzeugen und Teilen für Landfahrzeuge; Prüfen und Reparieren von Teilen von Kraftfahrzeugen.
Klasse 40: Recycling von Kraftfahrzeugen und Teilen für Landkraftfahrzeuge.
Klasse 41: Schulungen zum Messen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 12: Ersatzteile und Zubehör für motorisierte Landfahrzeuge, insbesondere für Kraftfahrzeuge; Motoren und Antriebe; Kupplungen; Fahrwerke; Fahrzeugaufbauten; Reifen (Pneus); Schläuche für Reifen; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Flickzeug für Reifenschläuche; selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen; Reifen für Fahrzeugräder; Spikes für Reifen; Gleitschutzketten; Schneeketten; Felgen für Fahrzeugräder; Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder; Radnaben von Automobilen; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Alarmanlagen für Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Bezüge für Fahrzeuglenkräder; Blendschutzvorrichtungen; Bremsanlagen; Bremsbacken; Bremsbeläge; Bremsklötze; Bremskraftverstärker; Bremssättel; Bremsscheiben; Fahrtrichtungsanzeiger; Fahrzeugbremsen; Fahrzeugverdecke; Gepäcknetze; Gepäckträger; Hupen und Signalhörner; Innenpolsterungen; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Sicherheits-Kombigurte für Fahrzeugsitze; Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze; Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge; Skiständer für Kraftfahrzeuge; Stoßstangen; Trittbretter; Windschutzscheiben; Luftpumpen (Fahrzeugzubehör).
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Druckschriften, insbesondere Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Newsletter, Broschüren, Flyer; Papier und, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, nämlich Schilder, Plakate, Schachteln, Behälter, Einpackpapier, sowie Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke; Fotografien; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen kultureller, unterhaltender und sportlicher Art; Durchführung von (Livedarbietungen) Musikdarbietungen, Veranstalten von Konzerten; Unterhaltungsvorstellungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Workshops [Ausbildung]; Dienstleistungen eines Zeitungsreporter; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Herausgabe von Verlagsdruckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke) in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Musikdruckerzeugnissen gespeichert auf analogen oder digitalen Ton- und Bildträgern aller Art, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Durchführung von Spielen im Internet; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Ticketverkauf für Veranstaltungen.
Einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind mit den Waren und Dienstleistungen identisch, auf denen der Widerspruch beruht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistung zu denjenigen der älteren Marken identisch sind.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad variiert zwischen durchschnittlich bis hoch.
Die Zeichen
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Marken sind Bildmarken.
Die ältere Marke besteht aus den Buchstaben „LuK“, wobei der erste und letzte Buchstabe etwas größer erscheinen als der in der Mitte platzierte Buchstabe „u“. Ferner reicht der Unterstrich des ersten Buchstabens „L“ bis unter den zweiten Buchstaben. Das Wortelement erscheint in schwarzen fettgedruckten Großbuchstaben in einem gelbem Rechteck.
Die angefochtene Marke besteht aus der in Großbuchstaben abgebildeten Buchstabenfolge „HUK“ in leicht stilisierter Schriftart, die in einem Wappen abgebildet ist. Innerhalb des in gelber Farbe wiedergegebenen Wappens ist die Silhouette einer Burg oder Stadt mit einer einfachen Linienführung eingezeichnet, wobei mittig die Buchstaben „HUK“ erscheinen.
Die angefochtene Marke weist keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.
Das ältere Zeichen besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und einem weniger kennzeichnungskräftigen Bildelement in Form eines Rechtecks rein dekorativer Natur. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als das Bildelement.
Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „*uK“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf ihre jeweiligen Anfangsbuchstaben „H“ in der älteren Marke bzw. „L“ im angefochtenen Zeichen, sowie in Bezug auf die jeweiligen unterschiedlichen graphischen Ausgestaltungselemente. Ferner unterscheiden sich die Zeichen in Bezug auf die Bildelemente, nämlich dem Wappen samt eingezeichneter Stadtsilhouette, sowie dem Rechteck im älteren Zeichen, das jedoch rein dekorativer Natur ist und daher hinter das Wortelement zurücktritt.
Die Wortelemente bestehen jeweils aus drei Buchstaben. Die Länge der Zeichen kann sich auf die Wahrnehmung der Unterschiede zwischen ihnen auswirken. Je kürzer ein Zeichen ist, desto leichter fällt es dem Publikum, alle seine einzelnen Elemente wahrzunehmen. Daher führen bei kurzen Wörtern schon geringe Abweichungen häufig zu einem abweichenden Gesamteindruck. Umgekehrt werden Abweichungen bei längeren Zeichen vom Publikum seltener wahrgenommen.
Da die Zeichen insbesondere an ihren Anfängen unterschiedlich sind und insgesamt einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen, sind die Zeichen bildlich kaum ähnlich.
In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „UK“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der jeweiligen Anfangsbuchstaben „L“ des älteren Zeichens, dem der Klang des Buchstabens „H“ der
angefochtenen Marke gegenüber steht.
Die Zeichen sind daher klanglich durchschnittlich ähnlich.
Begrifflich hat zwar keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Der maßgebliche Verkehr wird indes den Bildbestandteil im angefochtenen Zeichen als Wappen wahrnehmen, in welchem die Silhouette einer Burg oder Stadt eingezeichnet ist. Demgegenüber hat das andere Zeichen im Gebiet keine Bedeutung. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Der Vergleich der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen erfolgte aufgrund der Annahme, dass alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen mit denen identisch sind, die durch die ältere Marke erfasst werden.
Die sich gegenüber stehenden Zeichen sind schriftbildlich kaum ähnlich und klanglich durchschnittlich ähnlich.
Die Abweichungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Buchstaben „L“ im älteren Zeichen und „H“ im angefochtenen Zeichen. Da es sich vorliegend um kurze Marken handelt, gilt die Tatsache, dass sie sich nur bei einem Buchstaben unterscheiden, der zudem am in der Regel stärker beachteten Markenanfang wiedergegeben ist, als relevanter, zu berücksichtigender Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen.
Weitere Unterschiede ergeben sich aufgrund der figurativen und graphischen Ausgestaltungselemente sowie aufgrund des kennzeichnungskräftigen Bildbestandteils in der angefochtenen Marke, die ein Wappen mit eingezeichneter Silhouette einer Burg oder Stadt abbildet, in dessen Mitte das Wortelement „HUK“ eingefügt ist. Dies führt dazu, dass die Verkehrskreise ohne weiteres begrifflich zwischen den Zeichen unterscheiden können, da sie die angefochtene Marke begrifflich mit einem Stadtwappen assoziieren werden, während sie die ältere Marke als Phantasiebezeichnung wahrnehmen werden, da hier das Bildelement in Form eines Rechteckes rein dekorativen Charakter hat und hinter das Wortelement „LuK“ zurücktritt.
Insgesamt führen die aufgezeigten Unterschiede dazu, dass die Zeichen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen. Zwar nehmen Verbraucher kurze Zeichen in ihrer Gesamtheit wahr, jedoch fallen die Unterschiede in einem Buchstaben aufgrund der Kürze der Zeichen eher auf, insbesondere, wenn sich diese am jeweiligen Zeichenanfang befinden, wo sie eine besondere Wirkungskraft auf den Verbraucher ausüben (23/10/2002,T-388/00, ELS, EU:T:2002, sowie 23/05/2007, T-342/05, COR, EU:T:2007). Zudem wird das Publikum den Zeichen bei der Auswahl des Waren und Dienstleistungen zumindest teilweise eine erhöhte Aufmerksamkeit schenken.
Aus den vorgenannten Gründen sind die Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichend, um das Anmeldezeichen nicht mit der Widerspruchsmarke zu verwechseln oder gedanklich in Verbindung zu bringen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr besteht. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn die Waren und Dienstleistungen identisch wären. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Claudia MARTINI
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Judit NÉMETH |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.