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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 614 769
German eForensics GmbH, Universitätsstrasse 3, 56070 Koblenz, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch WSL Patentanwälte, Kaiser-Friedrich-Ring 98, 65185 Wiesbaden, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Nuctech Company Limited, 2/F, Block A, TongFang Building, Shuangqinglu,
Haidian District, Beijing, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Isarpatent - Patent- und Rechtsanwälte Behnisch Barth Charles Hassa Peckmann & Partner mbB, Friedrichstraße 31, 80801 München, Deutschland (zugelassene Vertreter).
Am 14.02.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Optische Instrumente zur Oberflächenanalyse; Optische Instrumente zur Daktyloskopie; Mikroskope; optische Reflektometer; Diffraktionsgeräte [Mikroskopie]; optische Nanoskope; Spektroskope; thermographische Messgeräte, ausgenommen mechanische Koordinatenmessgeräte oder eine Kombination aus mechanischen Koordinatenmessgeräten und thermographischen Messgeräten; Computerprogramme [gespeichert] zur Bilderfassung und Bildverarbeitung; Computerprogramme [gespeichert] für die Daktyloskopie; Computerprogramme [gespeichert] für die Mustererkennung; Computerprogramme [gespeichert] für die Partikelanalyse; Computerprogramme [gespeichert] für die Texturanalyse von Oberflächen; Datenverarbeitungsgeräte.
Klasse 41: Ausbildung und Schulung; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren und Workshops; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet.
Klasse 42: Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienstleistungen eines kriminaltechnischen Labors, insbesondere Sicherung und Aufbereitung von Tatortspuren; Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware; Erstellung von technischen und wissenschaftlichen Gutachten; Forschung auf dem Gebiet der Messtechnik; Qualitätsprüfung; technische Beratung; technische Projektplanung; Werkstoffprüfung; Vermietung von Messgeräten.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Röntgenkontrollgeräte zum Durchleuchten des Inhalts von Handgepäck und aufgegebenem Gepäck; Röntgenkontrollgeräte für Container und Fahrzeuge; Transportables Röntgenprüfgerät; Stationäres Röntgenprüfgerät; Röntgenprüfausrüstungen mit/ohne Bildanzeige mit Ordnungszahl; Datenverarbeitungsgeräte; Gespeicherte Computersoftware; Überwachungsprogramme [Computerprogramme]; Scangeräte; Computerprogramme (herunterladbare Software); Systeme zur Gewährleistung der Sicherheit von Gepäck und zur Feststellung von Sprengstoffen; Prüfgerät für Fracht und Behälter; Strahlungsdetektoren; Sprengstoffdetektoren, Drogendetektoren; Metalldetektoren; Waffendetektoren; Röntgen-Laminografie-Inspektionsgerät, ausgenommen für ärztliche Zwecke; Röntgenstrahl-Scanner, ausgenommen für medizinische Zwecke; Röntgenbetrachtungsgeräte, ausgenommen für medizinische Zwecke; Elektronische Scanner und Bildscanner; Programme für Scanner; Automatische Detektoren für industrielle Zwecke; Prüfgeräte oder -instrumente, nicht für medizinische oder zahnärztliche Zwecke; Alle vorstehend genannten Waren nicht in Bezug auf ärztliche und chirurgische Geräte und Ausrüstungen vorgesehen und verwendet.
Klasse 42: Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Technische Projektplanungen; Dienstleistungen eines Physikers; Design von Computersystemen; Design von Computer-Software; Aktualisieren von Computer-Software; Wartung von Computersoftware; Fernüberwachung von Computersystemen; Entwurf und Entwicklung von Röntgengeräten, Röntgengeräten mit Rückstreuung, auf Hochfrequenz und Neutronen basierenden Inspektionssystemen; Entwicklung von Sicherheits-, Überwachungs- und Prüfkonzepten in Bezug auf Personen, Container, Frachtgut, Gefahrengut, Sprengstoffe und Flüssigkeiten mittels Detektoren; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf ärztliche und chirurgische Geräte und Ausrüstungen vorgesehen und verwendet.
Klasse 45: Gepäckkontrolle für Sicherheitszwecke; Kontrolle von Personen, Containern, Frachtgut, Gefahrengut, Sprengstoffen und Flüssigkeiten für Sicherheitszwecke; Überwachung der Sicherheit, Überwachung und Kontrolle in Bezug auf Personen, Container, Frachtgut, Gefahrengut, Sprengstoffe und Flüssigkeiten mittels Detektoren; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf ärztliche und chirurgische Geräte und Ausrüstungen vorgesehen und verwendet.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Angefochtene Waren in Klasse 9
Die angefochtenen Datenverarbeitungsgeräte; Scangeräte; Elektronische Scanner und Bildscanner; Alle vorstehend genannten Waren nicht in Bezug auf ärztliche und chirurgische Geräte und Ausrüstungen vorgesehen und verwendet sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Datenverarbeitungsgeräte der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Gespeicherte Computersoftware; Alle vorstehend genannten Waren nicht in Bezug auf ärztliche und chirurgische Geräte und Ausrüstungen vorgesehen und verwendet enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Computerprogramme [gespeichert] für die Mustererkennung der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen Waren Überwachungsprogramme [Computerprogramme]; Alle vorstehend genannten Waren nicht in Bezug auf ärztliche und chirurgische Geräte und Ausrüstungen vorgesehen und verwendet enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Computerprogramme [gespeichert] zur Bilderfassung und Bildverarbeitung der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen Waren Computerprogramme (herunterladbare Software; Alle vorstehend genannten Waren nicht in Bezug auf ärztliche und chirurgische Geräte und Ausrüstungen vorgesehen und verwendet) enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Computerprogramme [gespeichert] zur Bilderfassung und Bildverarbeitung der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen Waren Programme für Scanner; Alle vorstehend genannten Waren nicht in Bezug auf ärztliche und chirurgische Geräte und Ausrüstungen vorgesehen und verwendet enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Computerprogramme [gespeichert] für die Texturanalyse von Oberflächen der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die älteren Waren Optische Instrumente zur Oberflächenanalyse umfassen Geräte und Instrumente, deren Funktionen in der Kontrolle, der Auffindung und Prüfung von Oberflächen mittels optischer Geräte dienen. Die angefochtenen Waren Röntgen-Laminografie-Inspektionsgerät, ausgenommen für ärztliche Zwecke; Röntgenstrahl-Scanner, ausgenommen für medizinische Zwecke; Röntgenbetrachtungsgeräte, ausgenommen für medizinische Zwecke sind daher in der weiter gefassten Kategorie der Waren Optische Instrumente zur Oberflächenanalyse der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die weiteren angefochtenen Waren Prüfgeräte oder -instrumente, nicht für medizinische oder zahnärztliche Zwecke sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Optische Instrumente zur Oberflächenanalyse der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Röntgenkontrollgeräte zum Durchleuchten des Inhalts von Handgepäck und aufgegebenem Gepäck; Röntgenkontrollgeräte für Container und Fahrzeuge; Transportables Röntgenprüfgerät; Stationäres Röntgenprüfgerät; Röntgenprüfausrüstungen mit/ohne Bildanzeige mit Ordnungszahl; Systeme zur Gewährleistung der Sicherheit von Gepäck und zur Feststellung von Sprengstoffen; Alle vorstehend genannten Waren nicht in Bezug auf ärztliche und chirurgische Geräte und Ausrüstungen vorgesehen und verwendet sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Optische Instrumente zur Oberflächenanalyse der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Automatische Detektoren für industrielle Zwecke; Strahlungsdetektoren; Sprengstoffdetektoren, Drogendetektoren; Metalldetektoren; Waffendetektoren; Alle vorstehend genannten Waren nicht in Bezug auf ärztliche und chirurgische Geräte und Ausrüstungen vorgesehen und verwendet sind Geräte zum Nachweis oder Anzeigen nicht unmittelbar zugänglicher bzw. wahrnehmbarer Stoffe oder Vorgänge, wie beispielsweise Strahlungen, Sprengstoffe, Drogen, Waffen etc. Die angefochtenen Waren sind den älteren Waren Optische Instrumente zur Oberflächenanalyse ähnlich, da besagte Nachweise oder Anzeigen mithilfe optischer Signale erfolgen können. Die Vergleichswaren können daher einander ergänzen, sie können von denselben Herstellern stammen und sich an dieselben Endabnehmer richten.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42
Die Dienstleistungen Technische Projektplanungen; Dienstleistungen eines Physikers sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Dienstleistungen Design von Computersystemen; Design von Computer-Software; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf ärztliche und chirurgische Geräte und Ausrüstungen vorgesehen und verwendet sind - trotz abweichenden Wortlauts - den älteren Dienstleistungen Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware identisch. Ferner sind die angefochtenen Dienstleistungen Aktualisieren von Computer-Software; Wartung von Computersoftware; Fernüberwachung von Computersystemen in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen eines EDV-Programmierers der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf ärztliche und chirurgische Geräte und Ausrüstungen vorgesehen und verwendet enthalten als weiter gefasste Kategorie die Dienstleistungen Forschung auf dem Gebiet der Messtechnik der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.
Die angefochtenen Dienstleistungen Entwurf und Entwicklung von Röntgengeräten, Röntgengeräten mit Rückstreuung, auf Hochfrequenz und Neutronen basierenden Inspektionssystemen; Entwicklung von Sicherheits-, Überwachungs- und Prüfkonzepten in Bezug auf Personen, Container, Frachtgut, Gefahrengut, Sprengstoffe und Flüssigkeiten mittels Detektoren; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf ärztliche und chirurgische Geräte und Ausrüstungen vorgesehen und verwendet erfordern ein spezielles Fachwissen auf dem Gebiet der Physik und werden von Physikern in Forschungseinrichtungen, Behörden und in der Industrie erbracht. Daher sind die genannten angefochtenen Dienstleistungen in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen eines Physikers der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 45
Die angefochtenen Dienstleistungen umfassen die Kontrolle von Personen und Gegenständen wie Gepäck, Frachtgut, Gefahrengut, Sprengstoffen und Flüssigkeiten für Sicherheitszwecke. Diese Dienstleistungen werden von dafür spezialisierten Unternehmen durch befugtes Personal durchgeführt. Diese Dienstleistungen sind sämtlichen Waren und Dienstleistungen der älteren Marke in den Klassen 9, 41 und 42 unähnlich: sie unterscheiden sich in Art und Verwendungszweck, werden regelmäßig von unterschiedlichen Unternehmen angeboten bzw. erbracht und wenden sich an unterschiedliche Endabnehmer.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum (im Hinblick auf einige Waren in der Klasse 9, wie beispielsweise die Waren Gespeicherte Computersoftware; Scangeräte) als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen (beispielsweise Strahlungsdetektoren in Klasse 9 oder sämtliche Dienstleistungen in der Klasse 42). Der Aufmerksamkeitsgrad variiert zwischen normal bis hoch.
Die Zeichen
EVISCAN
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WiScan
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Marken sind Wortmarken. Hieraus ergibt sich, dass die Marken keine Elemente aufweisen, die als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.
Die ältere Marke besteht aus sieben Buchstaben: „EVISCAN“ die ältere Marke aus sechs Buchstaben „WiScan“, abgebildet in Standardschrift, wobei der erste und dritte Buchstabe jeweils in Großbuchstaben erscheinen. Allerdings ist hervorzuheben, dass im Falle von Wortmarken das Wort an sich geschützt ist und nicht seine jeweilige Schreibweise. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich.
Nach dem Dafürhalten des Gerichts nimmt zwar der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Er wird dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (13/02/2007, T-256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57).
Keines der beiden Zeichen hat in seiner Gesamtheit in den relevanten Sprachen einen Bedeutungsgehalt. Allerdings ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den in beiden Zeichen identisch enthaltenen Bestandteil „Scan“ aus der Gesamtbezeichnung herauslösen werden, da es sich um einen aus dem Englischen stammenden gängigen Begriff handelt, der allgemeinhin im gesamten Gebiet der Europäischen Union mit dem Bedeutungsgehalt „scannen“ bzw. als Abkürzung für das Substantiv „Scanner“ (und damit als ein „Gerät, das ein zu untersuchendes Objekt (z. B. den menschlichen Körper oder eine Kopiervorlage) mit einem Licht- oder Elektronenstrahl punkt- bzw. zeilenweise abtastet [und die erhaltenen Messwerte weiterverarbeitet]; Bildabtaster“, Quelle: www.duden.de) verstanden wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren und Dienstleistungen Scanner, Abtastgeräte zum Durchleuchten von Gegenständen etc. sowie in diesem Zusammenhang zu erbringende Dienstleistungen umfassen, ist dieses Element für diese Waren und Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig.
Die maßgeblichen Verkehrskreise werden ihr Augenmerk daher stärker auf die jeweiligen Zeichenanfänge richten, „EVI“ im Falle der älteren Marke und „WI“ im Falle der angefochtenen Marke.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „ISCAN“ überein, wobei der Bestandteil „SCAN“ für alle Waren und Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig ist. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die ersten beiden Buchstaben „EV“ in der älteren Marke, dem der Buchstabe „W“ im angefochtenen Zeichen gegenüber steht. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Zeichen visuell kaum ähnlich sind.
In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen in der Silbe „SCAN“ in den beiden Zeichen überein, der jedoch in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig ist. Die Aussprache unterscheidet sich in den beiden Anfangssilben „E-VI“ der älteren Marke bzw. im Klang des Buchstabens „W“ am Zeichenanfang der angefochtenen Marke. In einigen Sprachen wird der Buchstabe „V“ identisch wie der Buchstabe „W“ ausgesprochen, wie beispielsweise in der französischen und teilweise auch in der deutschen Sprache, während sie phonetisch unterschiedlich in anderen Sprachen ausgesprochen werden, wie beispielsweise in der englischen Sprache.
Die Zeichen sind phonetisch daher durchschnittlich ähnlich.
Begrifflich wird das in beiden Zeichen enthaltene Element „SCAN“ – obwohl die Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei Bedeutung für das Publikum im maßgeblichen Gebiet haben – mit „Scanner“ bzw. „scannen“ in Verbindung gebracht, weswegen es für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig ist.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines oder mehrerer schwacher bzw. nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Der Vergleich der Zeichen hat anhand einer Gesamtbetrachtung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit zu erfolgen. Hierbei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und die prägenden Bestandteile zu berücksichtigen sind.
Die in Konflikt stehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich.
Die Zeichen stimmen zwar in dem Bestandteil „SCAN“ überein. Allerdings ist dieser übereinstimmende Bestandteil in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig, weshalb der maßgebliche Verkehr seine Aufmerksamkeit auf die die Zeichen unterscheidenden Buchstaben, nämlich „EV“ am Zeichenanfang in der älteren Marke bzw. „W“ in der angefochtenen Marke, richten.
Daraus folgt, dass die ersten Teile der in Konflikt stehenden Marken identisch sind. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.
Phonetisch führen die Abweichungen zu einem unterschiedlichen Klangbild, da die ältere Marke dreisilbig, die angefochtene Marke in nur zwei Silben ausgesprochen wird.
Durch die sich unterscheidende Anfangssilbe entsteht ein unterschiedlicher Gesamteindruck der Zeichen und die einander gegenüberstehenden Zeichen halten folglich in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht einen ausreichenden Abstand. Vor dem Hintergrund des Vorhergesagten sowie unter Berücksichtigung des teilweise erhöhten Aufmerksamkeitsgrades, den das Publikum den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen entgegenbringt, kommt das Amt daher zu dem Ergebnis, dass die schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten der Zeichen von den Unterschieden aufgewogen werden.
Aus den vorgenannten Gründen sind die Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichend, um das Anmeldezeichen nicht mit der Widerspruchsmarke zu verwechseln oder gedanklich in Verbindung zu bringen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELBERT |
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Claudia MARTINI
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.