Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 526 369


Omega SA (Omega AG) (Omega Ltd.), Jakob-Stämpfli-Straße 96, 2502 Biel/Bienne, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Preu Bohlig & Partner, Tesdorpfstraße 8, 20148 Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreter)


g e g e n


Olaf Schmiemann, Steinmetzstr. 27, 45476 Mülheim an der Ruhr, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Buse Mentzel Ludewig, Kleiner Werth 34, 42275 Wuppertal, Deutschland (zugelassene Vertreter)


Am 20.02.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 526 369 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhrenbehältnisse; Zeitmessgeräte; Kästen aus Edelmetall; Schmuckbehältnisse; dekorativen Schmuckkästen aus Edelmetall; Schmuckanhänger aus Bronze.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 765 003 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 765 003 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 14. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 225 631. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung) hat die Widersprechende auf Verlangen des Anmelders den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.


Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.


Der Anmelder hat Benutzungsnachweis für die Widerspruchsmarke verlangt.


Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die frühere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war.


Die angefochtene Anmeldung wurde am 27/02/2015 veröffentlicht. Die Widersprechende hatte daher nachzuweisen, dass sie in der Europäischen Union vom 27/02/2010 bis einschließlich zum 26/02/2015 ernsthaft benutzt wurde.


Dieser Nachweis hat in Verbindung mit den Waren zu erfolgen, auf die der Widerspruch gestützt wurde, und zwar folgende:


Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren; Taschen- und Armbanduhren, Teile von Taschen- und Armbanduhren, Laufwerke für Taschen- und Armbanduhren; Zeitmeßinstrumente, Uhrenschmucketuis.


Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.


Am 05/01/2016 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 10/03/2016, um den Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Diese Frist wurde bis zum 10/05/2016 verlängert. Die Widersprechende legte fristgerecht am 10/05/2016 die folgenden Benutzungsnachweise vor:


1/ Wikipedia-Auszug vom 04/05/2016 zum Stichwort „Seamaster (Uhr)“ mit dem Text „Die Omega Seamaster ist eine automatische – oder quartz-getriebene Armbanduhr der Omega S.A.“.

2/ Artikel aus der Internet-Seite www.focus.de vom 04/05/2016, mit dem Text „In ‚Golden Eye‘ (1995) trägt Bond erstmals eine ‚Omega Seamaster Quartz Professional 300M‘ mit blauem Ziffernblatt“.

3/ Mehr als 25 Rechnungen für Deutschland aus dem Zeitraum 15/09/2010 bis 29/01/2015 für verschiedene Uhrenmodelle. Jede Rechnung enthält einige Modelle mit der Abkürzung „SE“, so z. B. „Uhr SE DIV 600 M Herren“, „Uhr SE DIV 300 M Gent’s“, „Uhr SE CHRONO DIV Gent’s“, „Uhr SE 150 M NEW AQUA TERRA“, „Uhr SE DIVER 300 M“. Die Rechnungen geben auch die Referenznummern der verschiedenen Uhrenmodelle im Katalog an.

4/ Etwa 25 Rechnungen für Frankreich aus dem Zeitraum 08/06/2010 bis 04/02/2015 für verschiedene Uhrenmodelle. Jede Rechnung enthält einige Modelle mit der Abkürzung „SE“, so z. B. „Montre SE NEW AT 34 MM“, „Montre SE PLOPROF 1200 M CO-AXIAL“, „Montre SE NEW AT 150 M 38.5 MM“. Die Rechnungen geben auch die Referenznummern der verschiedenen Uhrenmodelle im Katalog an.

5/ Etwa 15 Rechnungen für Großbritannien aus dem Zeitraum 11/06/2010 bis 16/02/2015 für verschiedene Uhrenmodelle. Jede Rechnung enthält einige Modelle mit der Abkürzung „SE“, so z. B. „Watch SE DIVER 300 M 31 MM“, „Watch SE AQUA TERRA 150 M 38.5 MM“, „Watch SE NEW AT 38.5 ST/ST BLUE“. Die Rechnungen geben auch die Referenznummern der verschiedenen Uhrenmodelle im Katalog an.

6/ Kollektionskataloge „OMEGA“ der Jahre 2010 bis 2015 für Deutschland, in denen die Uhrenmodelle unter der Bezeichnung „SEAMASTER“ abgebildet werden, z. B. „SEAMASTER AQUA TERRA“, „SEAMASTER JAMES BOND“, „SEAMASTER OLIMPIC COLLECTION“, „SEAMASTER PLOPPROF“. Auf dem Ziffernblatt der Uhren erscheint ebenfalls „Seamaster“. Bei den Uhren steht stets der Hinweis auf ihre Referenznummer, die auch in den Rechnungen verwendet wird.

7/ Kollektionskataloge „OMEGA“ der Jahre 2010 bis 2015 für Frankreich, in denen die Uhrenmodelle unter der Bezeichnung „SEAMASTER“ abgebildet werden, z. B. „SEAMASTER PLANET OCEAN CERAGOLD“, „SEAMASTER AQUA TERRA“, „SEAMASTER DIVER“. Auf dem Ziffernblatt der Uhren erscheint ebenfalls „Seamaster“. Bei den Uhren steht stets der Hinweis auf ihre Referenznummer, die auch in den Rechnungen verwendet wird.

8/ Kollektionskataloge „OMEGA“ der Jahre 2010 bis 2015 für Großbritannien, in denen die Uhrenmodelle unter der Bezeichnung „SEAMASTER“ abgebildet werden, z. B. „SEAMASTER PLANET OCEAN“, „SEAMASTER AQUA TERRA“, „SEAMASTER DIVER“. Auf dem Ziffernblatt der Uhren erscheint ebenfalls „Seamaster“. Bei den Uhren steht stets der Hinweis auf ihre Referenznummer, die auch in den Rechnungen verwendet wird.

9/ Presseauszüge zu der Marke „SEAMASTER“ aus Dezember 2013. Dabei handelt es sich um Ausschnitte und eine interne Angabe der Widersprechenden in Bezug auf das konkrete Datum, das Land (Frankreich, Deutschland bzw. Großbritannien) und das Medium, in dem der Artikel veröffentlicht wurde (z. B. Magazin „Armbanduhren“).

10/ Presseauszüge zu der Marke „SEAMASTER“ aus September 2014. Dabei handelt es sich um Ausschnitte und eine interne Angabe der Widersprechenden in Bezug auf das konkrete Datum, das Land (Frankreich, Deutschland bzw. Großbritannien) und das Medium, in dem der Artikel veröffentlicht wurde (z. B. Citizen K International, Elle, Brexsonn).


Die Widersprechende macht auch die folgenden Angaben zu Umsätze und Werbekosten (in Schweizer Franken) für mit der Marke „SEAMASTER“ gekennzeichnete Uhren:



Umsätze (in Mio. CHF)

Werbekosten (in Mio. CHF)


Deutsch­land

Frank­reich

Groß­britannien

Deutsch­land

Frank­reich

Groß­britannien

2010

11,0

4,5

19,0

1,1

0,8

0,7

2011

12,0

5,1

21,0

1,2

1,9

2,4

2012

14,0

6,7

19,0

2,8

2,7

4,6

2013

15,0

6,5

19,0

0,6

1,1

0,9

2014

16,0

6,9

20,0

1,2

0,9

1,3

2015

16,0

6,7

22,0

1,0

1,3

1,0



Benutzungsort


Aus den Rechnungen und Katalogen ergibt sich, dass die ältere Marke in Deutschland, Frankreich und Großbritannien benutzt wurde. Dies ist anhand der Sprache dieser Unterlagen (Deutsch, Französisch oder Englisch) und der Adressen auf den Rechnungen bzw. in den Katalogen ersichtlich. Die Nachweise beziehen sich also auf einen relevanten Teil der Europäischen Union.


Benutzungszeitraum


Alle Nachweise stammen aus dem relevanten Zeitraum.


Umfang der Benutzung


Hinsichtlich des Umfangs der Benutzung sind alle erheblichen Faktoren und Umstände in Betracht zu ziehen, wie insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen und die Merkmale des betreffenden Marktes, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, der quantitative Umfang der Benutzung, ihre Dauer und Regelmäßigkeit.


Die Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berück­sichtigenden Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebe­nen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Zudem ist die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, nur einer der Faktoren, der neben anderen zu berücksichtigen ist, so dass eine gebietsmäßig nur eingeschränkte Benutzung durch ein bedeutendes Handelsvolumen oder eine erhebliche Benutzungsdauer ausgeglichen werden kann.


Die eingereichten Rechnungen belegen eine über den gesamten Zeitraum verteilte regelmäßige Benutzung. Die Unterlagen beziehen sich auf einen großen Teil des relevanten Gebiets, nämlich auf Deutschland, Frankreich und Großbritannien, die als die größten Länder der Europäischen Union durchaus einen relevanten Teil derselben ausmachen. Die Menge der Uhrenverkäufe, die durch die Rechnungen nachgewiesen werden, kann als ausreichend angesehen werden, denn es handelt sich um Beispielsrechnungen. Sie wird durch die Angaben der Umsatzzahlen, die die Widersprechende gemacht hat, bestätigt.


Art der Benutzung


Der Anmelder argumentiert, dass die Rechnungen (Benutzungsunterlagen 3/, 4/ und 5/), in denen die Uhren mit der Abkürzung „SE“ gekennzeichnet sind, nicht berücksichtigt werden könnten, denn vorliegend handele es sich um die Widerspruchsmarke „SEAMASTER“.


Dem kann die Widerspruchsabteilung nicht zustimmen. Diese Rechnungen enthalten bei jedem Posten einen Hinweis auf die Referenznummer, die auch in den eingereichten Katalogen zu finden ist (Benutzungsunterlagen 6/, 7/ und 8/). Die Widersprechende hat an einem Beispiel dargelegt, wie die Referenznummern in den Rechnungen zur Auffindung der Referenznummern in den Katalogen verwendet werden. Die Widerspruchsabteilung hält diese Angaben in der Zusammenschau für ausreichend, um die Rechnungen als Nachweis für die Benutzung der Widerspruchsmarke zu akzeptieren, denn die Referenznummern in den Rechnungen dienen zur Aufschlüsselung und sind als an anderer Stelle enthaltene indirekte Hinweise (nämlich in den Katalogen) zu werten.


In den Prospekten wird die Marke als „SEAMASTER“ verwendet. Weiterhin wird sie für einen Teil der Waren der älteren Marke verwendet, nämlich für Uhren.


Ernsthafte Benutzung


Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T‑174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).


Unter Berücksichtigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit sind die von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen ausreichend, um eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke im relevanten Zeitraum in einem großen Teil des relevanten Gebietes zu belegen.


Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch die ernsthafte Benutzung nur für einen Teil der Waren, auf die der Widerspruch gestützt wird.


Gemäß Artikel 42 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.


Nach der einschlägigen Rechtsprechung sollten folgende Punkte bei der Anwendung der oben genannten Bestimmung berücksichtigt werden:


„…Wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, wird der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab.


Bezweckt nämlich der Begriff der teilweisen Benutzung, dass nicht Marken die Verfügbarkeit genommen wird, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, so darf dieser Begriff doch nicht bewirken, dass der Inhaber der älteren Marke jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen. Infolgedessen kann der Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, sondern nur auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können.“


(14/07/2005, T‑126/03, Aladin, EU:T:2005:288).


Im vorliegenden Fall wurde der Benutzungsnachweis nur für Armbanduhren in Klasse 14 geführt. Diese Waren können als objektive Unterkategorien von Uhren; Zeitmessinstrumenten gelten. Folglich geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung nur für Armbanduhren in Klasse 14 geführt wurde.


Bei der weiteren Prüfung des Widerspruchs wird die Widerspruchsabteilung daher nur die oben genannten Waren berücksichtigen.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch stützt sich auf die folgenden Waren:


Klasse 14: Armbanduhren.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 14: Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Zeitmessgeräte; Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Statuen und Figuren; Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder –steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen; Barrengold; Dekorative Schmuckkästen aus Edelmetall; Edelmetallschlüsselanhänger; Erinnerungsembleme; Gedenkmünzen; Gewinnerpokale aus Edelmetall; Goldmünzen; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Kupferjetons; Kästen aus Edelmetall; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus Edelsteinen; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Gold; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Silber; Mit Edelmetall plattierte Schlüsselanhänger; Mit Edelmetall plattierte Schmuckanhänger; Mit Edelmetall plattierte Trophäen; Mit Edelmetalllegierungen plattierte Trophäen; Modische Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Münzen; Münzen [nicht für Zahlungszwecke]; Münzsätze für Sammelzwecke; Namensschilder aus Edelmetall; Sammlermünzen; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Schlüsselanhänger [Ringe] mit Edelmetallbeschichtung; Schlüsselhalter [Schmuckstücke oder Anhänger] aus Edelmetall; Schmuckanhänger aus Bronze; Silberkunstgegenstände; Trophäen aus Edelmetall; Trophäen aus Edelmetalllegierungen; Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 14


Die angefochtenen Zeitmessgeräte enthalten als weiter gefasste Kategorie die Armbanduhren der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schmuckanhänger aus Bronze sind hochgradig ähnlich zu den Armbanduhren der älteren Marke. Es handelt sich um oft hochpreisige Waren, die am Körper zur Verzierung getragen werden. Sie stimmen in den Herstellern, Vertriebswegen und Endverbrauchern überein.


Die angefochtenen Uhrenbehältnisse sind ähnlich zu den Armbanduhren der älteren Marke. Sie sind komplementär, stimmen in den Herstellern, Vertriebswegen und Endverbrauchern überein.


Die angefochtenen Kästen aus Edelmetall; Schmuckbehältnisse; dekorativen Schmuckkästen aus Edelmetall sind gering ähnlich zu den Armbanduhren der älteren Marke. Sie können komplementär sein, in den Herstellern, Vertriebswegen und Endverbrauchern übereinstimmen.


Bei den angefochtenen aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Statuen und Figuren; aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder –steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen; Edelmetallschlüsselanhängern; Erinnerungsemblemen; Gewinnerpokalen aus Edelmetall; Kunstgegenständen aus Edelmetall; künstlerisch gestalteten Gegenständen aus Edelsteinen; künstlerisch gestalteten Gegenständen aus emailliertem Gold; künstlerisch gestalteten Gegenständen aus emailliertem Silber; mit Edelmetall plattierten Schlüsselanhängern; mit Edelmetall plattierten Schmuckanhängern; mit Edelmetall plattierten Trophäen; mit Edelmetalllegierungen plattierten Trophäen; modischen Schlüsselanhängern aus Edelmetall; Namensschildern aus Edelmetall; Schlüsselanhängern [Fantasie-, Schmuckwaren]; Schlüsselanhängern [Ringe] mit Edelmetallbeschichtung; Schlüsselhaltern [Schmuckstücke oder Anhänger] aus Edelmetall; Schmuckanhängern aus Bronze; Silberkunstgegenständen; Trophäen aus Edelmetall; Trophäen aus Edelmetalllegierungen handelt es sich um aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren. Sie unterscheiden sich in ihrer Art, dem Verwendungszweck, der Nutzung, dem Publikum und den Vertriebswegen von den Waren der Widersprechenden. Weder konkurrieren sie miteinander noch ergänzen sie sich. Daher sind diese Waren unähnlich.


Bei den angefochtenen Waren Edelsteinen, Perlen und Edelmetallen sowie Imitationen hiervon (zweimal im Verzeichnis aufgeführt) handelt es sich um rohe oder teilweise bearbeitete seltene und begehrte Materialien. Sie unterscheiden sich in ihrer Art, dem Verwendungszweck, der Nutzung, dem Publikum und den Vertriebswegen von den Waren der Widersprechenden. Weder konkurrieren sie miteinander noch ergänzen sie sich. Daher sind diese Waren unähnlich.


Bei den angefochtenen Waren Barrengold; Goldmünzen; Gedenkmünzen; Kupferjetons; Münzen; Münzen [nicht für Zahlungszwecke]; Münzsätze für Sammelzwecke; Sammlermünzen handelt es sich ferner um Waren, die auch als Zahlungsmittel oder Ersatz für ein Zahlungsmittel verwendet werden können. Sie unterscheiden sich in ihrer Art, dem Verwendungszweck, der Nutzung, dem Publikum und den Vertriebswegen von den Waren der Widersprechenden. Weder konkurrieren sie miteinander noch ergänzen sie sich. Daher sind diese Waren unähnlich.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch und zu unterschiedlichen Graden ähnlich befundenen Waren an den allgemeinen Endverbraucher. Es handelt sich um zumeist hochpreisige Waren, so dass der Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich (z. B. Schmuckanhänger aus Bronze) bis hoch (z. B. Juwelierwaren) ist.



  1. Die Zeichen



SEAMASTER



Sealeader



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur aufgrund der Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher ausreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihr Augenmerk auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.


Die gegenüberstehenden Zeichen sind beides Einzelwortmarken, die sich aus dem Wort „SEA“ (für Meer) und einem weiteren Wort („MASTER“ bzw. „Leader“) zusammensetzen und haben daher kein dominantes Element.


Der Anmelder hält das Wort „SEA“ für kennzeichnungsschwach, denn es gebe eine Vielzahl von Markenregistrierungen in der Klasse 14 mit diesem Wortbestandteil. Die Vielzahl dieser Marken deute darauf hin, dass der Verkehr an diesen Bestandteil gewöhnt sei. Der Anmelder fügt einige undatierte Fotos unbekannter Herkunft von anderen Marken bei, um nachzuweisen, dass diese anderen Marken mit einem Bestandteil „SEA“ auch tatsächlich auf dem Markt für Uhren benutzt werden. Auch das Wort „MASTER“ sei aus dem gleichen Grund nicht unterscheidungskräftig.


Die Widerspruchsabteilung merkt an, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. . Da die vom Anmelder eingereichten Fotos undatiert und unbekannter Herkunft sind, reichen sie auch nicht als Nachweis für die tatsächliche Benutzung auf dem Markt aus. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „SEA“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen greift dieses Argument des Anmelders nicht.


Das Wort „Master“ (= Meister) und das Wort „Leader“ (=Anführer, Leiter) weisen auf eine Person mit besonderen Kenntnissen hin, deren Anweisungen andere Folge leisten. Somit sind sowohl „Master“ als auch „Leader“ belobigend und kennzeichnungsschwach. Das Wort „SEA“ ist dagegen nur anspielend und hat eine normale Kennzeichnungskraft.


Keines der Zeichen enthält ein dominanteres (stärker visuell ins Auge fallendes) Element.


Bildlich stimmen die Zeichen in den ersten drei und in den letzten zwei von insgesamt neun Buchstaben überein. Auch handelt es sich in beiden Fällen um Einzelwortmarken. Sie unterscheiden sich in Bezug auf die vierten bis siebten Buchstaben.


Es handelt sich um Zeichen der gleichen Länge, bei denen sich die Unterschiede in der Mitte befinden, wo sie weniger Beachtung finden. Die Zeichen sind daher visuell hochgradig ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in der Silbenzahl (drei), dem Sprechrhythmus und der Intonation überein. Die erste Silbe („SEA“) ist klanglich identisch, die letzte Silbe ist klanglich hochgradig ähnlich, denn das „T“ im älteren Zeichen wird fast wie das „D“ im angefochtenen Zeichen ausgesprochen. Die Zeichen sind daher phonetisch hochgradig ähnlich.


Begrifflich bedeutet „SEA“ auf Englisch „Meer“, „MASTER“ „Meister“ und „Leader“ „Anführer“. Sowohl „SEAMASTER“ als auch „Sealeader“ weisen auf eine Person mit besonderen Kenntnissen hin, deren Anweisungen andere Folge leisten. Der Meister wird auch der Anführer sein und ein Anführer kann gut ein Meister auf einigen Bereichen sein. Die Marken sind daher begrifflich hochgradig ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Für den Anmelder hat die Widerspruchsmarke eine geringere Kennzeichnungskraft.


Die Widersprechende dagegen argumentiert, ihre Marke sei von Haus aus mindestens durchschnittlich kennzeichnungskräftig und habe durch umfangreiche Benutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt.


Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als Ganzes ist daher trotz der Präsenz des kennzeichnungsschwachen Wortes „MASTER“, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Es besteht teils Warenidentität, teils Warenähnlichkeit (zu verschiedenen Graden) und teil Warenunähnlichkeit. Der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher ist durchschnittlich bis hoch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke wird als durchschnittlich angesehen.


Die Zeichen sind visuell, phonetisch und konzeptuell hochgradig ähnlich.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarke Nr. 225 631 begründet ist. Aufgrund der Ähnlichkeit der Marken besteht auch eine Verwechslungsgefahr für die Waren, für die nur eine geringfügige Ähnlichkeit besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückzuweisen ist, die zu solchen der älteren Marke identisch und zu unterschiedlichen Graden ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, ist der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, zurückzuweisen.


Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage der der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung in Bezug auf die identischen Waren zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.


Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Verhältnis zu den unähnlichen Waren zu beurteilen, da die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Beatrix STELTER

Julia SCHRADER

Martin EBERL



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)