Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 556 242


Walter Rau Neusser Öl und Fett AG, Industriestr. 36 – 40, 41460 Neuss, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Osborne Clarke, Innere Kanalstr. 15, 50823 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Johannes Hoffmeister Innovation Center GmbH, Finsinger Weg 1a, 82008 Unterhaching, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Rösler · Rasch · van der Heide & Partner Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Bodenseestr. 18, 81241 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 04/08/2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 556 242 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren


Klasse 21: Kerzenhalter aus Edelmetall; Kerzenhalter, nicht aus Edelmetall; Kerzenhalter mit Untertasse und Löscher; Kerzenlöscher; Kerzenleuchter; Kerzenleuchter mit Windschutz.



2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 793 815 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.




BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 793 815 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 11 und 21. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 829 215. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand; Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel: Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Erzeugnisse zur Herstellung von Kerzen und Dochten (insbesondere Erzeugnisse auf chemischer Basis).


Klasse 4: Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke; Erzeugnisse zur Herstellung von Kerzen und Dochten (insbesondere Erzeugnisse auf pflanzlicher Basis).


Klasse 31: Samenkörner sowie land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Sämereien; Natürliche Pflanzen und Blumen; Futtermittel; Malz.


Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand, Düngemittel, Feuerlöschmittel, Mittel zum Härten und Löten von Metallen, Chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln, Gerbmittel, Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Erzeugnisse zur Herstellung von Kerzen und Dochten (insbesondere Erzeugnisse auf chemischer Basis), technische Öle und Fette; Schmiermittel, Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel, Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe, Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke, Erzeugnisse zur Herstellung von Kerzen und Dochten (insbesondere Erzeugnisse auf pflanzlicher Basis), Samenkörner sowie land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Sämereien, Natürliche Pflanzen und Blumen, Futtermittel, Malz.



Nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Anmelderin vom 09.10.2015 richtet sich der Widerspruch nunmehr gegen die folgenden verbleibenden Waren:


Klasse 11: Leuchten; dekorative Leuchten; Lampenständer; Lampenhalter.


Klasse 21: Kerzenhalter aus Edelmetall; Kerzenhalter, nicht aus Edelmetall; Kerzenhalter mit Untertasse und Löscher; Kerzenlöscher; Kerzenleuchter; Kerzenleuchter mit Windschutz.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.



Aus der Verwendung des Wortes einschließlich“ und „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (zur Verwendung des Wortes „insbesondere“ vgl. das Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, „Nu-Tride).


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.



Angefochtene Waren in Klasse 11


Bei den angefochtenen Waren handelt es sich im Wesentlichen um künstliche Lichtquellen, also Leuchten und dekorative Leuchten, sowie Lampenständer Lampenhalter. Demgegenüber beansprucht die Widersprechende insbesondere chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche und landwirtschaftliche Zwecke, einschließlich solcher, die zur Herstellung von Erzeugnissen, so wie auch zur Herstellung von Kerzen und Dochten (Klasse 1) dienen. Ferner beansprucht die ältere Marke technische Öle und Fette, Brennstoffe und Leuchtstoffe, sowie Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke (Klasse 4) und insbesondere nicht für den Verzehr zubereitete Bodenprodukte, Pflanzen sowie Tiernahrungsmittel (Klasse 31).


Entgegen der Ansicht der Widersprechenden kann zwischen den von der Widersprechenden beanspruchten Waren Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke in der Klasse 4 und den angefochtenen Waren in der Klasse 11 keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit festgestellt werden. Zwar werden Kerzen auch in der heutigen Zeit noch in besonderen Fällen zur Beleuchtung von Räumen verwendet, weswegen die Vergleichswaren in ihrem Verwendungszweck zu einem gewissen Grad übereinstimmen. Jedoch liegt der wesentliche Verwendungszweck von Kerzen insbesondere darin, eine stimmungsvolle Atmosphäre zu schaffen, ferner werden sie im religiösen Umfeld verwendet, beispielsweise in Kirchen. Die Vergleichswaren unterscheiden sich aber eindeutig in ihrer Art, sie stammen regelmäßig von unterschiedlichen Herstellern und werden über verschiedene Vertriebsstätten zum Verkauf angeboten. Sie stehen auch in keinerlei Konkurrenzverhältnis zueinander. Folglich sind die Vergleichswaren eindeutig unähnlich.


Unähnlichkeit besteht auch zwischen den genannten angefochtenen Waren und sämtlichen älteren von der Widersprechenden geschützten Dienstleistungen, die insbesondere Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Leuchtstoffe, Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke, Erzeugnisse zur Herstellung von Kerzen und Dochten (insbesondere Erzeugnisse auf pflanzlicher Basis) umfassen. Ein Leuchtstoff ist ein Stoff, der im Dunkeln längere Zeit nachleuchtet, wenn er dem Licht ausgesetzt war, während eine Lampe eine künstliche Lichtquelle bezeichnet. Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich Leuchtstoffe, Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke, Erzeugnisse zur Herstellung von Kerzen und Dochten (insbesondere Erzeugnisse auf pflanzlicher Basis) haben daher keine Ähnlichkeit mit Waren Leuchten; dekorative Leuchten; Lampenständer; Lampenhalter. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.


Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die gegenständlichen Waren unähnlich sind. Die gleichen Grundsätze gelten auch für Großhandelsdienstleistungen, die auf den Verkauf von Waren ausgerichtet sind. Somit besteht keine Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.



Angefochtene Waren in Klasse 21


Die angefochtenen Waren in Klasse 21 umfassen Kerzenhalter aus Edelmetall; Kerzenhalter, nicht aus Edelmetall; Kerzenhalter mit Untertasse und Löscher; Kerzenlöscher; Kerzenleuchter; Kerzenleuchter mit Windschutz. Diese sind den Waren Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke der Widersprechenden in der Klasse 4 ähnlich: sie werden über dieselben Vertriebskanäle zum Verkauf angeboten, sie richten sich an dieselben Endabnehmer und ergänzen einander. Mitunter stellen die Hersteller von Kerzen auch Kerzenhalter und Kerzenlöscher her. Daher sind diese Waren ähnlich.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch und ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Es wird daher ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zugrunde gelegt.



  1. Die Zeichen





RAU CANDELA



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur aufgrund der Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.


Die ältere Marke ist eine aus den Bestandteilen „RAU“ und „CANDELA“ zusammengesetzte Wortmarke.


Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, bestehend aus dem Wortelement „CANDELA“ in Großbuchstaben und den in sehr viel kleinerer Schriftgröße darunter platzierten Wortelementen „THE CANDLE SAFE“. Mittig über dem ersten Wortbestandteil „CANDELA“ ist ein Bildelement in Form einer kleinen Flamme abgebildet.


Der Bestandteil „CANDELA“ in der angefochtenen Marke dominiert aufgrund seiner Größe gegenüber den zusätzlichen Wortelementen „THE CANDLE SAFE“.


Der zusätzliche Bestandteil „RAU“ im älteren Zeichen wird vom maßgeblichen deutschsprachigen Verkehr mit einem Familiennamen (vgl. www.duden.de) assoziiert. In Kombination mit dem zweiten Wortelement „CANDELA“ ist denkbar, dass der maßgebliche Verkehr die Marke in ihrer Gesamtheit „RAU CANDELA“ als Doppelnamen auffassen wird, auch wenn es sich bei dem Bestandteil „CANDELA“ eindeutig nicht um ein deutschsprachiges Wort bzw. einen deutschsprachigen Namen handelt.


Die ältere Marke weist keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.


Das Bildelement in Form einer Flamme in der angefochtenen Marke wird in Bezug auf die Waren als Hinweis auf die Art der Waren wahrgenommen. Daher ist dieser Bestandteil für die in Rede stehenden Waren nicht kennzeichnungskräftig.



Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „CANDELA“ überein, der den dominanten Bestandteil im angefochtenen Zeichen darstellt. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das zusätzliche Wortelement „RAU“ am Zeichenanfang der älteren Marke, sowie in Bezug auf die zusätzlichen Wortelemente „THE CANDLE SAFE“ im angefochtenen Zeichen, die jedoch visuell in den Hintergrund treten. Ferner unterscheiden sich die Zeichen in Bezug auf das Bildelement in Form einer Flamme im angefochtenen Zeichen, welches indes über keine Kennzeichnungskraft verfügt, sowie in den leichten graphischen Ausgestaltungselementen der Anmeldemarke.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; Entscheidung vom 19/12/2011, R 233/20114 Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; Entscheidung vom 13/12/2011, R 53/20115, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59).

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Zeichen bildlich durchschnittlich ähnlich sind.


In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke als /RAU-KAN-DE-LA/, die angefochtene Marke als /KAN-DE-LA-THE-KAN-DLE-SA-FE/ ausgesprochen, wobei fraglich ist, ob die Verkehrskreise auch tatsächlich die zusätzlichen Wortelemente bei Benennung der Marke aussprechen, da diese eine sehr kleine Schriftgröße aufweisen. Die Aussprache stimmt im Klang der Buchstaben /KAN-DE-LA/ überein, der in beiden Zeichen normal kennzeichnungskräftig ist und der dominante Bestandteil im angefochtenen Zeichen ist.


Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der zusätzlichen Buchstaben /RAU/ am Zeichenanfang der älteren Marke, sowie im Klang der zusätzlichen Wörter /THE-KAN-DLE-SA-FE/ in der angefochtenen Marke, so diese denn tatsächlich ausgesprochen werden.


Die Zeichen sind daher klanglich durchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Allerdings ist hervorzuheben, dass der Bestandteil „RAU“ im älteren Zeichen mit einem Familiennamen assoziiert wird bzw. als Ganzes „RAU CANDELA“ als Doppelname wahrgenommen wird.


Demgegenüber werden die Verkehrskreise in der angefochtenen Marke das Bildelement in Form einer Flamme wahrnehmen und entsprechend erfassen.


Daraus ergibt sich, dass die Zeichen begrifflich nicht ähnlich sind.



Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Bei der umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden, was im vorliegenden Fall zutrifft.


Die in Rede stehenden Waren sind teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke wird als normal angesehen, und der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums als durchschnittlich eingestuft.


Die sich gegenüber stehenden Zeichen stimmen in dem Bestandteil „CANDELA“ überein, der in der angefochtenen Marke das dominante und kennzeichnungskräftige Element darstellt. Die Abweichungen ergeben sich insbesondere aufgrund des Bildelements, das jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist, und der zusätzlichen Wortelemente „THE CANDLE SAFE“ im angefochtenen Zeichen, die visuell eindeutig hinter das übereinstimmende und dominante Wortelement „CANDELA“ zurücktreten. Weitere Unterschiede ergeben sich lediglich aufgrund des zusätzlichen Bestandteils „RAU“ in der älteren Marke.


Folglich können die oben genannten Unterschiede nicht die überwältigenden Übereinstimmungen der Zeichen aufwiegen, da bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.


Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Somit sind die Zeichen in ihrer Gesamtheit ähnlich. Die Verkehrskreise könnten davon ausgehen, dass es sich um die gleichen bzw. um voneinander abhängige Unternehmen handelt.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteh. Daher ist der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung des Widersprechenden begründet ist.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.




KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.




Die Widerspruchsabteilung


Claudia MARTINI


Sigrid DICKMANNS

Martin EBERL



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




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