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ENTSCHEIDUNG

der Fünften Beschwerdekammer

vom 2. September 2016

In dem Beschwerdeverfahren R 1931/2015-5

BSH Hausgeräte GmbH

Carl-Wery-Straße 34

81739 München

Deutschland




Anmelderin / Beschwerdeführerin

vertreten durch Huber & Schüssler, Truderinger Straße 246, 81825 München, Deutschland

BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 876 719

erlässt

DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von G. Humphreys (Vorsitzender), A. Pohlmann (Berichterstatter) und A. Szanyi Felkl (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Mit Anmeldung vom 25. März 2015 und unter Geltendmachung der Priorität ihrer deutschen Markeneintragung Nr. 3 020 140 639 793 vom 28. Oktober 2014 beantragte die BSH Hausgeräte GmbH („die Anmelderin“) die Eintragung der Wortmarke

In‘genuity

als Unionsmarke für folgende Waren:

Klasse 7 ‑ Elektrische Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Fruchtpressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen, Getränkepumpen für die Abgabe gekühlter Getränke; elektrische Ausgabeautomaten für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; elektrische Folienschweißgeräte; elektrische Müllentsorgungsgeräte, nämlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken (soweit in Klasse 07 enthalten) einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern; Bügelpressen, Bügelmaschinen, soweit in Klasse 07 enthalten; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte sowie Staubsauger, Nass-, Trockensaugapparate; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten; Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger;

Klasse 9 – Küchenwaagen, Personenwaagen; Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte (elektrisch/ elektronisch) für Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte; bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten; Dosiergeräte; Teile und Zusatzteile für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 09 enthalten;

Klasse 11 – Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Heißwassergeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Waffeleisen (elektrisch), Eierkocher, Friteusen (elektrisch); elektrische Tee- und Kaffeemaschinen, Espressomaschinen, Kaffeevollautomaten (soweit in Klasse 11 enthalten); Kühlgeräte, insbesondere Kühlschränke, Kühltruhen, Kühlvitrinen, Getränkekühlapparate, Kühl-Gefrierkombinationsgeräte, Gefriergeräte, Eismaschinen und -apparate; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte; Infrarotlampen (nicht für medizinische Zwecke); Heizkissen (nicht für medizinische Zwecke), Heizdecken (nicht für medizinische Zwecke); Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren; Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter, Luftdesodorierungsgeräte, Duftdosierungsgeräte (nicht für den persönlichen Gebrauch); Luftreinigungsapparate, Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen; Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer; Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten; maschinelle Zapfvorrichtungen (Zapfgeräte) für die Abgabe gekühlter Getränke für die Verwendung in Kombination mit Geräten zum Kühlen von Getränken (ausgenommen Verkaufsgeräte).

  1. Nach Beanstandung und daraufhin erfolgter Stellungnahme der Anmelderin wies die Prüferin die Anmeldung mit Entscheidung vom 30. Juli 2015 („die angefochtene Entscheidung“) wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV für alle verfahrensgegenständlichen Waren zurück. Die Prüferin stützte sich dabei insbesondere auf die folgenden Gründe:

  • Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den angemeldeten Waren um Massenwaren, die hauptsächlich für Durchschnittsverbraucher bestimmt sind. Da der Ausdruck „In'genuity“ ein englisches Wort ist, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, für die das Bestehen etwaiger Eintragungshindernisse zu prüfen ist, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft.

  • „In'genuity“ entspricht dem deutschen Wort „Genialität“. Hieran ändert auch die von der Anmelderin gewählte Schreibweise nichts, da der Apostroph, soweit er den Verbrauchern überhaupt auffällt, an der Aussprache dieses Wortes nichts ändert. Die Markenanmeldung verweist damit unmittelbar auf den Einfallsreichtum der Waren.

  • Die maßgeblichen Verkehrskreise werden den Ausdruck „In'genuity“ als eine verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrnehmen, die inspirierend oder motivierend wirkt. So bringt die Markenanmeldung lediglich zum Ausdruck, dass die angemeldeten Waren so einfallsreich sind, dass ihr Einkauf selbstverständlich auch die Genialität des Verbrauchers belegt.

  1. Mit der am 24. September 2015 eingelegten und am 30. November 2015 begründeten Beschwerde beantragte die Anmelderin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 876 719 „In‘genuity“ zur Veröffentlichung zuzulassen. Die Anmelderin begründete die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:

  • Die beanstandete Marke „In’genuity“ stimme mit dem englischen Wort „ingenuity“ nicht überein. Sie unterscheide sich von diesem Wort durch den Apostroph, der die Marke in die Bestandteile „in“ und „genuity“ zergliedere. Aus diesem Grund bestehe die Marke nicht ausschließlich aus einer beschreibenden Angabe.

  • Der angesprochene Verbraucher übersehe den Apostroph in der Marke nicht. Er trenne somit die Marke in die Bestandteile „In“ und „genuity“. Das dem Verbraucher hierdurch vermittelte Verständnis sei ein anderes als vom Amt unterstellt: Die Bedeutung des Bestandteiles „In“ liege auf der Hand und müsse nicht erörtert werden. „Genuity“ sei, obwohl es durchaus diesen Eindruck erwecke, ein in der englischen Hochsprache nicht vorkommendes Wort. Man fände es nur in der englischen Umgangssprache als sprachregelwidrigen Neologismus, der die Authentizität einer Person beschreibe.

  • Zusammengefasst vermittelten die Bestandteile, die der Verbraucher getrennt wahrnehme, mit Blick auf die beanspruchten Waren keine beschreibende Bedeutung.

  • Selbst das Wort „ingenuity“ beschreibe die beanspruchten Waren nicht glatt. Dieses Wort habe die Bedeutung: „der Einfallsreichtum“, „die Genialität“, „die Erfindungsgabe“ und „der Scharfsinn“. Diese Eigenschaften schreibe man nur Personen, nicht aber Gegenständen wie den hier angemeldeten Haushaltsgeräten zu.

  • Zudem bestehe kein Freihaltebedürfnis an der Markenanmeldung.

  • Die Marke sei auch unterscheidungskräftig. So löse sie beim Verbraucher einen Denkprozess aus, nämlich weg von den beanspruchten Waren, hin zum Verbraucher, dessen Genialität sie, jedenfalls nach Aussage des Amtes, ja berühme.

  • Schließlich entspreche es der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern, dass falsche Schreibweisen einem Zeichen das ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihen können, wenn es nämlich dadurch auffällig oder überraschend wird, bzw. sich die Bedeutung des Wortelementes ändert. In diesem Zusammenhang werden die Entscheidungen LINQ (R 9/2001 vom 04/02/2002) und LIQID (R 1769/2007 vom 22/02/2008) genannt.


Entscheidungsgründe


  1. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen der Artikel 58, 59 und 60 Absatz 1 UMV in Verbindung mit den Regeln 48 und 49 GMDV und ist daher zulässig.

  2. Sie ist jedoch nicht begründet.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV

  1. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter diese Vorschrift fallenden Zeichen als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (27/02/2002, T-34/00, Eurocool, EU:T:2002:41, § 37 ; 27/02/2002, T-79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26 ; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 13; 28/04/2015, T-216/14, EXTRA, EU:T:2015:230, § 14 ; 30/09/2015, T-385/14, ULTIMATE, EU:T:2015:736, § 9).

  2. Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 20; 30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, § 24; 28/04/2015, T‑216/14, EXTRA, EU:T:2015:230, § 14).

  3. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen dieser Verwendung ausgeschlossen. Jedoch ist eine Marke, die wie ein Werbeslogan andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne der Vorschrift, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (03/07/2003, T-122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 14; 28/04/2015, T-216/14, EXTRA, EU:T:2015:230, § 16, 19; 30/09/2015, T-385/14, ULTIMATE, EU:T:2015:736, § 10).

  4. Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (30/06/2004, T-281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, § 31; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 15; 30/09/2015, T-385/14, ULTIMATE, EU:T:2015:736, § 11).

  5. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlichen Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (29/04/2004, C-473/01 P & C-474/01 P, Tabs (3D.), EU:C:2004:260, § 33; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 16; 28/04/2015, T-216/14, EXTRA, EU:T:2015:230, § 15; 30/09/2015, T-385/14, ULTIMATE, EU:T:2015:736, § 12).

Die angesprochenen Verkehrskreise

  1. Bei den von der Anmeldung umfassten Waren handelt es sich im Wesentlichen um Haushalt- und Küchengeräte der Klassen 7, 9 und 11. Mit diesen Geräten werden sowohl Allgemeinverbraucher als auch Fachkreise, z.B. aus den Bereichen Sanitär oder Gastronomie, angesprochen. Es ist darauf abzustellen, wie ein im Bereich dieser Waren erfahrenes, normal informiertes und angemessen aufmerksames und verständiges Publikum das Zeichen wahrscheinlich auffassen wird (16/07/1998, C-210/96, Gut Springenheide, EU:C:1998:369, § 31; 22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26; 15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 68).

  2. Die vorgenannten Verkehrskreise werden den angemeldeten Waren mit einer durchschnittlichen bis erhöhten Aufmerksamkeit begegnen. Der Grad der Aufmerksamkeit hängt dabei unter anderem von der Warenkategorie ab. Soweit es um in ihrer Handhabung einfache, regelmäßig benutzte oder in der Anschaffung nicht übermäßig teure Geräte geht, wie beispielsweise „Rühr- und Knetgeräte“ oder „Entsafter“ der Klasse 7, „Personenwaagen“ der Klasse 9 oder „Eierkocher“ und „Haartrockengeräte“ der Klasse 11, ist grundsätzlich von einem mittleren Aufmerksamkeitsgrad auszugehen. Andererseits kann der Aufmerksamkeitsgrad bei Waren wie beispielsweise „elektrische Ausgabeautomaten für Getränke oder Speisen“ oder „Bügelpressen“ der Klasse 7, „Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten“ der Klasse 9 oder „Durchlaufwassererhitzer“ und „maschinelle Zapfvorrichtungen für die Abgabe gekühlter Getränke“ der Klasse 11 erhöht sein, nämlich in dem Rahmen, in dem es sich dabei um Geräte handelt, die in erster Linie zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden, die erhöht technischen Charakters sind, oder die in ihrer Anschaffung hochpreisig sind.

  3. Es ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung, dass trotz des Umstands, dass ein aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (05/12/2002, T-130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 24; 15/09/2005, T-320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 74; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 28; 28/04/2015, T-216/14, EXTRA, EU:T:2015:230, § 20). Das Gleiche trifft auf den Allgemeinverbraucher zu, wenn er mit einer reinen Werbebotschaft konfrontiert wird (17/11/2009, T-473/08, Thinking ahead, EU:T:2009:442, § 33; 25/03/2014, T-291/12, Passion to perform, EU:T:2014:155, § 32; 29/01/2015, T-609/13, SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY, EU:T:2015:688, § 27).

  4. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es im Hinblick auf nur einen Teil der Europäischen Union schutzunfähig ist. Da es sich bei der angemeldeten Marke um einen englischen Begriff handelt, ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf das englischsprachige Publikum der Europäischen Union abzustellen. Dies sind vor allem die Verbraucher im Vereinigten Königreich, Irland und Malta.

Fehlende Unterscheidungskraft

  1. Die angemeldete Wortmarke besteht aus der Zeichenfolge „In’genuity“. Nach Ansicht der Beschwerdekammer erkennen die relevanten Verkehrskreise ohne weiteres hierin die englische Vokabel „Ingenuity“.

  2. So entspricht es der Verbraucherwahrnehmung, ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen in Wortbestandteile zu zerlegen, die eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die bekannten Wörtern ähneln (06/10/2004, T-356/02, Vitakraft, EU:T:2004:292, § 51; 06/09/2013, T-599/10, Eurocool, EU:T:2013:399, § 104). Allgemeiner formuliert bedeutet dies, dass Verbraucher dazu tendieren Buchstaben- und Zeichenfolgen so wahrzunehmen, wie sie ihnen bekannt sind, bzw. sinnvoll erscheinen.

  3. Des Weiteren ist die Aussprache des Zeichens identisch, unabhängig davon, ob das Wort nun durch einen Apostroph formal in die Elemente „In“ und „genuity“ unterteilt wird oder nicht. Entsprechend ist der Sinngehalt identisch (26/11/2008, T-184/07, Anew alternative, EU:T:2008:532, § 26; 30/04/2013, T-640/11, Rely-able, EU:T:2013:225, § 20).

  4. Jedenfalls stellen Falschschreibungen in der Regel kein schöpferisches Element dar, das, für sich genommen, dem Zeichen insgesamt die Fähigkeit verleihen könnte, die Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (31/01/2001, T-331/99, Giroform, EU:T:2001:33, § 25; 07/06/2005, T-316/03, MunichFinancialServices, EU:T:2005:201, § 37; 16/09/2008, T-48/07, BioGeneriX, EU:T:2008:378, § 30; 26/11/2008, T-147/06, Freshhh, EU:T:2008:528, § 19, 30/04/2013, T-640/11, Rely-able, EU:T:2013:225, § 20).

  5. Die Markenanmeldung „In’genuity“ wird folglich als „Ingenuity“, also als „Genialität“ oder „Erfindungshöhe“ verstanden.

  6. Im Kontext der angemeldeten Waren handelt es sich bei „In’genuity“ um eine Berühmung der, wenn auch unbestimmten, dennoch höchsten Art. Die damit gekennzeichneten Waren zeichnen sich also durch ihre Genialität, ihre Erfindungshöhe aus und suggerieren damit dem Käufer, dass da sie in besonders findiger Weise konzipiert sind, bzw. Probleme und Unzulänglichkeiten in besonders geschickter Art zu beseitigen vermögen.

  7. Effizienz und Innovation sind Charakteristika, die besonders auch in Küche und Haushalt sehr geschätzt und vom Verbraucher nachgefragt werden. Wenn ein Küchengerät beispielsweise neue Funktionen erfüllt oder platz- oder energiesparender ist als Vorgängermodelle, oder wenn ein Gerät von Einfallsreichtum zeugt, indem es dem Verbraucher beispielsweise den Einsatz erleichtert oder diesen kostengünstiger macht, ist diese Art von Erfindungsgabe im Verständnis des Verbrauchers stellvertretend für höchste Qualität der Ware und damit ein starker Kaufanreiz.

  8. „In’genuity“ vermittelt dem Verbraucher demnach unmittelbar, dass bei der Entwicklung der z.B. in Klasse 7 angemeldeten „Geschirrspülmaschinen“ im Vergleich zu herkömmlichen Modellen besondere Erfindungshöhe zum Einsatz kam oder diese über Funktionen oder Eigenschaften verfügen, die den Bedürfnissen ihres Verwenders noch besser Rechnung tragen, wie beispielsweise neue, individuell modifizierbare und/oder äußerst sparsame Spülgänge. Auch die beispielsweise in Klasse 9 genannten, mit „In’genuity“ gekennzeichneten „Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte“ vermitteln dem potentiellen Käufer, dass sie aufgrund der ihnen innewohnenden Genialität intuitiver und verbraucherfreundlicher bedienbar sind als Vergleichsmodelle. Mit Blick auf die in Klasse 11 angemeldeten Beispielswaren „Luftdesodorierungsgeräte“ bewirbt „In’genuity“ schlicht die Genialität, also den Einfallsreichtum, der bei der Entwicklung dieser Waren aufgewendet wurde und der sich auch hier in der Inkorporierung neuer Modalitäten niederschlägt, wie beispielsweise unterschiedliche Desodorierungseinstellungen je nach Tageszeit. Dieselbe Argumentation lässt sich auf sämtliche, angemeldeten Haushalts- und Küchengeräte übertragen: In Bezug auf alle angemeldeten Waren werden die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen ohne weiteres die schlichte Botschaft entnehmen, dass den Geräten ein besonderer Einfallsreichtum zugrunde liegt.

  9. Der Begriff „In‘genuity“ fällt in die Kategorie der Superlative. Aufgrund seiner generischen Bedeutung, die darauf abzielt, auf unbestimmte Weise die Art, die Funktion, die Qualität oder eine der Eigenschaften einer beliebigen Ware zu preisen, vermittelt der Ausdruck „In‘genuity“ dem Verbraucher zwar keine Vorstellung von der Art der mit ihm gekennzeichneten Ware, doch kann dieser Ausdruck, gerade weil er im alltäglichen Sprachgebrauch wie auch im Verkehr allgemein als generischer lobender Begriff verwendet wird, nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren hinzuweisen (siehe hierzu die gefestigte Rechtsprechung für Superlative: 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24 für Waren der Klassen 9 und 11; 17/12/2014, T-344/14, Deluxe, EU:T:2014:1097 für Waren der Klassen 5, 29, 30, 31, 32, und 33; 21/05/2015, T-203/14, Splendid, EU:T:2015:301 für Waren der Klassen 18 und 25; 28/04/2015, T-216/14, EXTRA, EU:T:2015:230 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28, 35 und 37; 30/09/2015, T-385/14, ULTIMATE, EU:T:2015:736 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28, 35 und 37).

  10. Der Sinn des Zeichens ist so offensichtlich und ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut, dass der Verbraucher es ohne weiteres Nachdenken sofort versteht und es folglich ausschließlich als Werbehinweis auf die herausragende Qualität der Produkte ansieht. Da die Verwendung von Superlativen zur Förderung des Waren- und Dienstleistungsabsatzes märkteübergreifend weit verbreitet ist (siehe die vorangehend zitierte Rechtsprechung), vermag auch die abstrakte Verwendung einer derart höchsten Berühmung nicht die Aufmerksamkeit des Verbrauchers dahingehend zu erregen, dass ein Auseinandersetzen mit dem Zeichen über seine Wahrnehmung als Qualitätsanpreisung erfolgen würde.

  11. Folglich weist die Wortmarkenanmeldung „In‘genuity” mangels ausreichender graphischer Ausgestaltung oder eines von der reinen Belobigung abweichenden Sinngehalts keine Elemente auf, die sie unterscheidungskräftig machen könnte.

  12. Die von der Anmelderin vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

  13. Einleitend sei darauf verwiesen, dass laut ständiger Rechtsprechung die Bejahung absoluter Eintragungshindernisse, wie sie in Artikel 7 UMV niedergeschrieben sind, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (04/05/1999, C-108/97 & C‑-109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 35).

  14. Die Anmelderin bringt vor, dass das angemeldete Zeichen eingetragen werden müsse, da dies der Rechtsprechung der Beschwerdekammern entspreche und sich also im Unionsmarkenregister zumindest zwei ähnliche Marken befänden. Dazu ist erstens festzustellen, dass diese Eintragungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Der Umstand, dass ähnliche Marken eingetragen wurden, ist nur indirekt im Hinblick auf das harmonisierte Markenrecht der Europäischen Union relevant. Grundsätzlich ist im Rahmen des europarechtlich harmonisierten Markenrechts und noch mehr in der Prüfungspraxis des Amtes anzustreben, in vergleichbaren Fällen zu denselben Ergebnissen zu kommen. Entscheidungen über die Eintragbarkeit eines Zeichens als Unionsmarke sind jedoch gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Eintragung ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen. Die Voreintragungen stellen lediglich einen Umstand dar, der berücksichtigt werden kann, ohne jedoch entscheidend zu sein. Der Vortrag über die Eintragungsfähigkeit anderer Marken ist nur relevant, wenn er Gründe enthält, die die Beurteilung des Prüfers in Frage stellen, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist (12/02/2009, C-39/08 & C-43/08, Volks.Handy, EU:C:2009:91; 15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47, 51; 06/03/2007, T-230/05, Golf USA, EU:T:2007:76, § 57-64; 06/07/2011, T-258/09, Betwin, EU:T:2011:329, § 76-84; 27/02/2015, T-106/14, Greenworld, ECLI:EU:T:2015:123, § 36).

  15. Mit Blick auf die Argumente der Anmelderin hinsichtlich des fehlenden beschreibenden Charakters der Markenanmeldung sei darauf hingewiesen, dass vorliegend die Markenanmeldung aufgrund der ihr fehlenden Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zurückgewiesen wird. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren und Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (12/02/2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 19).

  16. Im Ergebnis handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen im Kontext der angemeldeten Waren nicht um ein von Hause aus unterscheidungskräftiges Zeichen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

  17. Da ein Zeichen gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen werden kann, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt, erübrigt sich die Prüfung des beschreibenden Charakters der Markenanmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV (19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 29).

  18. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet



DIE KAMMER

wie folgt:



Die Beschwerde wird zurückgewiesen.













Signed


G. Humphreys





Signed


A. Pohlmann




Signed


A. Szanyi Felkl





Registrar:


Signed


H.Dijkema





02/09/2016, R 1931/2015-5, In'genuity

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