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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 16/11/2015
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JBB Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft mbB Christinenstr. 18/19 D-10119 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
013893912 |
Ihr Zeichen: |
15-0446 |
Marke: |
LOVELY PEARLS |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Nico Gehn Leipziger Straße 65 D-10117 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 06/07/2015 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 04/09/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bei der Prüfung auf Eintragungsfähigkeit einer Marke sei der Grundsatz zu beachten, dass eine Anmeldemarke nicht in ihre Einzelteile zergliedert, sondern stets in ihrer Gesamtheit zu prüfen und hinsichtlich ihres Gesamteindrucks, sowohl der Wort- als auch der Bildbestandteile, zu bewerten sei. Das Amt habe es versäumt, eine Gesamtwürdigung des Zeichens vorzunehmen.
Die Bildbestandteile seien nur ansatzweise geprüft worden. Zum Bildbestandteil des Herzens werde lediglich ausgeführt, es sei „werbeüblich“ und werde ohne weiteres verstanden, allerdings sei nicht klar, als was das Herz verstanden werde. Es sei unklar, wie das Amt zur Annahme käme, dass ein Herz nicht schutzfähig sei. Die Anmelderin verweist zur Unterstützung ihrer Argumente auf eine Vielzahl vom Amt eingetragenen reinen Bildmarken in der Form eines Herzens.
Bei unterstellter fehlender Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils, wie vom Amt dargelegt, werde der Gesamteindruck demnach gerade von den graphischen Besonderheiten geprägt und nicht vom Wortbestandteil. Es sei daher widersprüchlich, dem Wortbestandteil jegliche Kennzeichnungskraft abzusprechen, ihm dann aber bei der Prüfung des Gesamtzeichens eine derart dominante Rolle zu geben.
Bei der Bewertung des Sinngehalts der Wortfolge „LOVELY PEARLS“ komme das Amt zu dem Ergebnis, es handle sich lediglich um eine beschreibende Sachaussage für Waren in den Klassen 3, 5 und 10 und für die Handelsdienstleistungen in der Klasse 35. Dies gelte jedoch insbesondere nicht für Gele in Klasse 5, da es sich bei diesen Waren nicht um feste Stoffe handle und auch nicht die Form von Perlen aufwiesen. Ferner bestehe auch keinerlei beschreibender Sinngehalt für die beanstandeten Dienstleistungen in der Klasse 35. Darüber hinaus verstehe ein Großteil der Verbraucher das Wort „pearls“ nicht im übertragenen Sinne, sondern überwiegend schlicht als „Perle“, wie er sie beim Juwelier erwartet.
Die gestalterischen Elemente des angemeldeten Zeichens in Verbindung mit den Wortbestandteilen seien ausreichend, um dem Anmeldezeichen das Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung auszuschlossen.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Unter 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren und Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz (EuG) vom 26. November 2003 in der Rechtssache T-222/02, HERON Robotunits/HABM, ROBOTUNITS, Slg. II-4995, Randnummer 34).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke). Das Amt schließt sich der Anmelderin insofern an, als bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (vgl. Urteil vom 09. Juli 2003, T-234/01, „Stihl“, Randnummer 32).
Wie
bereits im Beanstandungsschreiben vom 06/07/2015 ausgeführt, besteht
die angemeldete Marke aus dem Zeichen
.
Der
Ausdruck „Lovely Pearls“ besteht aus der sprachüblichen
Verbindung der Begriffe „LOVELY“ (zu Deutsch: sehr
angenehmen, schönes Gefühl hervorrufen, Genuss bringen)
und „PEARLS“ (Perlen),
die dem englischen
Grundwortschatz zuzurechnen sind und daher sowohl von deutsch- als
auch von englischsprachigen Verbrauchern entsprechend verstanden
werden. Bei der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse ist
daher auf die genannten Verkehrskreise abzustellen.
Die maßgeblichen Verkehrskreise werden den Gesamtausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen, nämlich dass es sich bei den beanstandeten Waren um Perlen handelt, die hohen Genuss bereiten oder dass die beanstandeten Dienstleistungen Waren vertreiben, die in Form genussbringender Perlen bestehen.
Dem Vorbringen der Anmelderin, wonach die vom Amt angelegten Bedeutungen (wie oben dargestellt) auf der Grundlage einer zergliedernden und analysierenden Betrachtungsweise der Anmeldemarke erfolgt sei, ohne die Marke in ihrer Gesamtheit zu würdigen, kann sich das Amt nicht anschließen. Das Amt stimmt der Anmelderin insofern zu, als bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (vgl. Urteil vom 09. Juli 2003, T-234/01, „Stihl“, Randnummer 32).
Im Rahmen des Artikels 7 (1) (c) GMV ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, wie das angemeldete Zeichen verstanden werden wird, wenn es dem Verbraucher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen entgegentritt. Daher ist der beschreibende Charakter im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet worden ist, und nach der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (12.2.2004, C-363/99, „Postkantoor“, EU:C:2004:86, § 56).
Im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen macht der Ausdruck „LOVELY PEARLS“ in seiner Gesamtheit den angesprochenen Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei allen in Klasse 3 und 10 beanspruchten Waren Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Reinigungs- und Duftpräparate; Seifen und Gele (Klasse 3) und den Sexuellen Hilfsmittel; Sexspielzeug sowie bei den Waren Spermizide Gele in Klasse 5 um Waren in Form von Perlen handelt, die hohen Genuss bringen bzw. ein sehr angenehmes Gefühl verursachen. Im Hinblick auf die in der Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen, nämlich den Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels, auch über das Internet, für sexuelle Hilfsmittel und Sexspielzeug; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels, auch über das Internet, in den Bereichen Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate und Reinigungs- und Duftpräparate, weist das Zeichen „LOVELY PEARLS“ darauf hin, dass die beanspruchten Einzel- und Großhandelsdienstleistungen Waren in Form von Perlen vertreiben, die hohen Genuss bringen bzw. die ein sehr angenehmes Gefühl verursachen.
Das Gesamtzeichen enthält damit nichts, was von der bloßen Aneinanderreihung dieser zwei schutzunfähigen Worte, sehr angenehme oder genussbringende Perlen, wegführt. Es besteht keinerlei Zweifel darüber, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem Zeichen in seiner Gesamtbezeichnung eine eindeutige Bedeutung beimessen werden. Auch wird kein Interpretationsaufwand vonseiten der Verbraucher verlangt, da der Ausdruck nichts Unklares hat. Die bloße Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe bleibt grundsätzlich beschreibend. Etwas anderes gilt nur, wenn die ungewöhnliche Art der Wortzusammensetzung einen Gesamteindruck bewirkt, der ausreichend von dem entfernt ist, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt und der zusammengesetzte Gesamtbegriff in seiner Bedeutung damit über die Summe seiner Bestandteile hinaus geht (12.02.2004, C-363/99, „Postkantoor“, EU:C:2004:86, § 104; 12.02.2004, C-265/00, „Biomild“, EU:C:2004:87, § 37, 43). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Der maßgebliche Verkehr wird im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen in der Bezeichnung „LOVELY PEARLS“ einen rein sachbezogenen Hinweis darauf sehen, dass es sich bei den Waren um Perlen handelt, die Genuss bereiten oder dass die betreffenden Dienstleistungen Waren in Form von genussbringenden Perlen vertreiben. Das Amt kann sich dem Argument der Anmelderin, wonach ein Großteil der relevanten Verkehrskreise das Wort „PEARLS“ nicht im übertragenen Sinne versteht, sondern überwiegend schlicht als „Perle“, wie er sie beim Juwelier erwartet, daher nicht anschließen.
Im Hinblick auf die verfahrensrelevanten Waren und Dienstleistungen erscheint es doch mehr als unwahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus Verbrauchern von Waren wie beispielsweise Seifen und Gele (Klasse 3), spermiziden Gelen (Klasse 5) oder Sexspielzeugen (Klasse 10) bestehen, beim Erwerb besagter Waren die Bezeichnung „LOVLEY PEARLS“ im Sinne eines Schmuckstücks, nämlich einer Perle, wie sie beim Juwelier zu erwerben ist, wahrnehmen werden.
Im Übrigen ist hervorzuheben, dass selbst unter der Annahme, dass nur ein Teil der relevanten Verkehrskreise den Ausdruck „LOVELY PEARLS“ in der vom Amt dargelegten Weise verstehen sollte, es bereits ausreichend ist, eine Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV zurückzuweisen. Ein Zeichen ist nämlich bereits dann von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32). Dieser Tatbestand ist vorliegend eindeutig erfüllt. Es ist daher nicht entscheidend, ob den einzelnen Wörtern auch weitere Bedeutungen zukommen können, umso mehr, als die vorgetragene Auslegungsvariante in keinerlei Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen steht.
Die Anmelderin trägt ferner vor, das Amt habe die Bildbestandteile nur ansatzweise geprüft. Es habe ferner nicht ausgeführt, welchen Bedeutungsgehalt die Verbraucher der Darstellung eines Herzens geben würden. Schließlich argumentiert sie, dass der Bildbestandteil und die graphischen Ausgestaltungselemente in Verbindung mit dem Wortelement ausreichend seien, um dem Zeichen ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen.
Den Ausführungen der Anmelderin kann sich das Amt nicht anschließen.
Was die Bildelemente des Anmeldezeichens angeht, so kann sich die Unterscheidungskraft sowohl aus der Unterscheidungskraft eines ihrer Bestandteile für sich betrachtet als auch aus der Kombination aller ihrer Bestandteile, auch wenn sie einzeln nicht unterscheidungskräftig sein mögen, ergeben. Wenn aber jeder Bestandteil der Marke für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, so bedarf es konkreter Anhaltspunkte – wie etwa die Art und Weise, in der die verschiedenen Bestandteile der Marke miteinander kombiniert sind - , dass die Marke in ihrer Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer Bestandteile (15.9.2005, C-37/03, „BioID“, EU:C:2005:547, §29, 34; 26.3.2014, T-534/12, „Fleet Data Services“, EU:T:2014:157, § 20).
Im vorliegenden Fall besteht das Bildelement aus der Darstellung eines Herzens, welches den Buchstaben „V“ an dritter Position des Wortelementes „LOVELY“ ersetzt. Ferner sind die Wortelemente in leicht kursiver Schrifttype dargestellt. Diese figurativen Elemente sind weder für sich noch in Kombination mit der Präsentation der Wortelemente unterscheidungskräftig. Die Anmelderin argumentiert, dass sämtliche Elemente der Marke zu einem kompakten Logo zusammengefügt seien. Der Auffassung der Anmelderin kann sich das Amt nicht anschließen. Die beiden Wortelemente sind leicht stilisiert abgebildet und bewegen sich im Rahmen üblicher Schriftarten. Die Darstellung des Buchstabens „V“ in Form eines Herzens fügt sich, wie die Anmelderin selbst vorträgt, in das Gesamtbild ein und tritt gerade deshalb visuell nicht in den Vordergrund. Ferner wird der Verbraucher in der Darstellung des Herzens als Ersatz des Buchstabens „V“ keinen Unternehmenshinweis erkennen, zumal das Bildelement in Größe und Farbe den übrigen Buchstaben entspricht und Herzen in der Werbung als Ausdruck für Liebe oder etwas Schönes vielfältig Verwendung finden. Die Ausgestaltung der figurativen Elemente verändert den beschreibenden Aussagegehalt der Wörter „LOVELY PEARLS“ nicht und vermag für sich genommen nicht die Unterscheidungskraft des Zeichens zu begründen. Die Bildelemente sind daher insgesamt nicht geeignet, dem Gesamtzeichen ein über das Wortbestandteil hinausgehendes Maß an Eigenprägung zu verleihen. Insgesamt weisen die figurativen und graphischen Ausgestaltungsmerkmale keinen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen die Hauptfunktion zu erfüllen (Urteil vom 15.9.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 74).
Soweit die Anmelderin auf die Vielzahl vom Amt eingetragener (reiner) Bildmarken verweist, die aus der Darstellung eines Herzens bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass diese für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind, da es sich bei der Anmeldemarke um eine Marke handelt, die aus Wort- und Bildbestandteilen besteht. Im Übrigen sei angemerkt, dass die von der Anmelderin angeführten Beispiele eingetragener reiner Bildmarken, die die Form eines Herzens aufweisen, für andere Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen wurden.
Im vorliegenden Fall ist daher auch nach weiterer, eingehender Prüfung der angemeldeten Marke festzustellen, dass sie in ihrer Gesamtheit in der anzunehmenden Wahrnehmung des Publikums eine beschreibende und reine werbewirksame Aussage enthält, die darüber hinaus in direktem Zusammenhang zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen steht und keine Herkunftsfunktion übernehmen kann.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 13 893 912 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 3: Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Reinigungs- und Duftpräparate; Seifen und Gele
Klasse 5: Spermizide Gele.
Klasse 10: Sexuelle Hilfsmittel; Sexspielzeug.
Klasse 35: Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels, auch über das Internet, für sexuelle Hilfsmittel und Sexspielzeug; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels, auch über das Internet, in den Bereichen Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate und Reinigungs- und Duftpräparate.
Die Anmeldung wird für die übrigen Waren und Dienstleistungen zugelassen.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
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