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LÖSCHUNGSABTEILUNG |
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LÖSCHUNG Nr. 48 991 C (VERFALL)
Ivonne Grabinski, Taunusstraße 94a, 65835 Liederbach am Taunus, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Rittershaus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Bockenheimer Landstraße 77, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Harald
Dieter Karl, Badstraße 15, 82433 Bad Kohlgrub, Deutschland
(Inhaber der Unionsmarke), vertreten von Hucke & Schubert,
Waidmarkt 11, 50676 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter).
á
Am
21.07.2021 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird stattgegeben.
2. Die Unionsmarke Nr. 13 962 212 wird mit Wirkung ab dem 19/02/2021 vollständig für verfallen erklärt.
3. Der Inhaber der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 13 962 212 'OkiraVit' (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:
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Klasse 1: |
Kulturen von Mikroorganismen, außer für medizinische oder tierärztliche Zwecke, Bakterienpräparate, außer für medizinische oder tierärztliche Zwecke, bakteriologische Präparate für die Essiggärung, bakteriologische Präparate, außer für medizinische oder tierärztliche Zwecke, nämlich Kombuchapilz, Kombuchateepilz, Kombuchakultur, Bakterien, Pilze; bakteriologische Präparate für die Herstellung von Kefir, Milchkefir, Wasserkefir, Japankristalle, Joghurt, Zellen, Hefen, Algen, Kristallalgen, Mikroalgen.
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Klasse 30: |
Kombucha; Getränke auf der Basis von Tee, Kräutertees (nicht medizinische), Tee, Essig, Zucker, Zucker aus Zuckerrohr; Getränke die unter Verwendung von Kombuchakultur hergestellt sind.
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Klasse 32: |
Alkoholfreie Getränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken.
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Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.
BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG
Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast beim Inhaber der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Daher muss der Inhaber der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 14/01/2016. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde am 19/02/2021 eingereicht. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags.
Am 05/03/2021 hat die Löschungsabteilung dem Inhaber der Unionsmarke den Antrag auf Erklärung des Verfalls zugestellt und ihm eine Frist von zwei Monaten für das Vorlegen des Benutzungsnachweises der Unionsmarke für alle Waren, für die sie eingetragen ist, gesetzt.
Der Inhaber der Unionsmarke hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme oder Benutzungsnachweise zu dem Antrag auf Erklärung des Verfalls eingereicht.
Wenn der Inhaber der Unionsmarke innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist keinen Benutzungsnachweis für die angegriffene Marke erbringt, wird die Unionsmarke gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM für verfallen erklärt.
Da keine Antwort vom Inhaber der Unionsmarke vorliegt, wurde weder ein Nachweis erbracht, dass die Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union für irgendeine der Waren, für die sie eingetragen ist benutzt wurde, noch liegen Hinweise auf berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vor.
Gemäß Artikel 62 Absatz 1 UMV gelten die vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als von dem Zeitpunkt der Antragstellung an nicht eingetreten.
Folglich muss die Unionsmarke vollständig für verfallen erklärt werden, und sie gilt mit Wirkung vom 19/02/2021 als nicht eingetragen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da der Inhaber der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt er die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Löschungsabteilung
Galina MINKOVA-LOZEVA |
Arkadiusz GORNY |
Martin LENZ |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.