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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 07/01/2016
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Frank Reese c/o Melitta Zentralgesellschaft mbH & Co.KG Marienstrasse 88 D-32425 Minden ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014023006 |
Ihr Zeichen: |
02403-MK01EM |
Marke: |
3-in-1 CALC Protection |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Melitta Europa GmbH & Co. KG Ringstr. 99 D-32427 Minden ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 02/09/2016 die Anmeldung Nr. 014023006 “3-in-1 CALC Protection“ unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet:
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 15/09/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
In der Tat fehle dem Ausdruck 3-in-1 jegliche Unterscheidungskraft, jedoch lediglich in Alleinstellung, weil nur dann auf die Multifunktionalität der betreffenden Waren hingewiesen werde.
Mit zusätzlichen Elementen, im vorliegenden Falle “CALC Protection“, entstehe aber eine völlig neue Wortschöpfung, die eintragungsfähig sei.
Der relevante Verbraucher von elektrischen Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen könne mit dem abstrakten Begriff “3-in-1 CALC Protection“ nichts anfangen. Entweder habe die Maschine einen Kalkschutz oder keinen, aber einen 3-in-1 Kalkschutz? Erst durch die Erklärung in der Bedienungsanleitung würde darauf hingeweisen, dass die Möglichkeit bestünde, durch diverse Einstellungen in der Software einen optimalen Kalkschutz der Maschine zu erreichen.
Es handle sich somit nicht per se um eine Multifunktionalität einer Maschine, sondern um komplexe Einstellungen.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu der sich die Anmelderin äußern könnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für alle ursprünglich beanstandete Waren zu aufrechterhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
Bezüglich der Argumente der Anmelderin ist folgendes festzustellen:
Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (Urteil vom 19.09.2001, T‑118/00, „Tablette carrée blanche, tachetée de vert, and vert pâle“, Randnummer 59).
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht …
(Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)
Für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ist ausreichend, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den im ursprünglichen Bescheid dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Das Amt ist weiterhin der Meinung, dass der betreffende Verbraucher den Ausdruck „CALC Protection“ als rein beschreibende Information darüber, dass die angemeldeten Kaffee und Tee-Maschinen mit Kalkschutzfunktion ausgestattet sind, verstehen wird. Die Angabe 3-in-1 wird in Verbindung mit „CALC Protection“ als Hinweis darauf, dass 3 Kalkschutz(teil)funktionen in einem Gerät kombiniert bzw. von diesem Gerät erfüllt werden, wie z.B. Anpassung an die Wasserhärte und deren Einstellung, Anzeige der Verkalkung und die Wahl des Entkalkungszyklus.
Im vorliegenden Fall konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Ausdruck “3-in-1 CALC Protection“ fantasievoll ist und in Bezug auf die genannten Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 014023006 “3-in-1 CALC Protection“ für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 11 Elektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Robert MULAC
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Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344