LÖSCHUNGSABTEILUNG



LÖSCHUNG Nr. C 39 923 (NICHTIGKEIT)

 

Univar Inc., 17425 N.E. Union Hill Road, 98052 Redmond, Vereinigte Staaten (Antragstellerin), vertreten von Mitscherlich, Patent- und Rechtsanwälte, PartmbB, Sonnenstraße 33, 80331 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n

 

Unifer International GmbH, Strandstraße 6, 18211 Ostseebad Nienhagen, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Lutz | Abel Rechtsanwalts PartG mbB, Markgrafenstraße 36, 10117 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 27.10.2020 trifft die Löschungsabteilung die folgende




ENTSCHEIDUNG:


1.

Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird stattgegeben.

 

2.

Die Unionsmarke Nr. 14 092 902 wird vollständig für nichtig erklärt.

 

3.

Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.

 

BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 14 092 902 „Unifer“ (Wortmarke) (die Unionsmarke) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden. Der Antrag beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 2 717 809 „UNIVAR“ (Wortmarke). Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin führt an, dass Verwechslungsgefahr bestünde. Die ältere Marke nehme zumindest eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft für sich in Anspruch und die Waren und Dienstleistungen seien zum Teil identisch und im Übrigen hochgradig ähnlich. Die Zeichen seien schriftbildlich und klanglich hochgradig ähnlich, wobei klanglich zu berücksichtigen sei, dass in der deutschen Sprache der Buchstabe „V“ häufig wie ein „F“ gesprochen würde (Anlagen 1 und 2).


Sie verweist auf ein zuletzt vor dem Bundespatentgericht anhängiges Widerspruchsverfahren in Deutschland, in dem die Antragstellerin aus derselben älteren Unionsmarke gegen die deutsche Markeneintragung Nr. 30 2014 037 371 der Inhaberin der Unionsmarke vorgegangen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 22/11/2018 habe sich das Gericht im Rahmen der mündlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage für eine Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken ausgesprochen und dabei berücksichtigt, dass bei einem Kunstwort wie „UNIVAR“ sowohl die Aussprache im Sinne eines „W“ als auch eines „F“ denkbar sei (Anlage 4). Die Inhaberin der Unionsmarke habe daraufhin um eine Entscheidung an Verkündung statt gebeten, d.h. um schriftliche Zustellung einer Entscheidung zu einem späteren Termin. Allerdings habe die Inhaberin der Unionsmarke das Widerspruchsverfahren noch vor Zustellung der Entscheidung durch vollständige Löschung ihrer Marke beendet (Anlage 5).


Zur Stützung ihres Vortrags hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:


Anlagen A1 und A2: Ausdrucke der Website der Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. (GfdS), zur Aussprache des Buchstaben „v“ im Deutschen sowie mit Informationen zur GfdS.

Anlage A3: Registerauszug zur deutschen Markeneintragung Nr. 30 2014 037 371 für dieselben Waren und Dienstleistungen, für die auch die Unionsmarke in den Klassen 1, 11, 35 und 44 geschützt ist.

Anlage A4: Abschrift des Protokolls vom 22/11/2018 über die mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht in der Beschwerdesache betreffend die Marke Nr. 30 2014 037 371 (Az: 30 W (pat) 544/17).

Anlage A5: Kopie der Mitteilung des DPMA an die Antragstellerin über die Löschung der Markeneintragung Nr. 30 2014 037 371 . Der Mitteilung ist der von der Inhaberin der Unionsmarke am 16/01/2019 eingereichte, der Löschung zugrundeliegende Antrag beigefügt.


Die Inhaberin der Unionsmarke bestreitet in ihrem Schriftsatz zunächst, dass die Antragstellerin die ältere Marke in der Europäischen Union für alle Waren und Dienstleistungen nutze, auf die sie sich berufe, und verlangt nach Artikel 64 Absatz 2 UMV den Nachweis der Benutzung. In demselben Schriftstück trägt sie vor, es läge keine Verwechslungsgefahr vor.


Ein wesentlicher Teil der von der Antragstellerin angeführten Waren und Dienstleistungen seien nicht einmal entfernt ähnlich. Insbesondere bestünde zwischen Bewässerungsgeräten in Klasse 11 und Geräten zur Lagerung, Handhabung oder Anwendung von Chemikalien keine Ähnlichkeit. Weder seien die Produkte substituierbar, noch würden sie typischerweise aus einer Hand angeboten. Sie unterschieden sich auch in ihrem Verwendungszweck.


Vor allem aber seien die Zeichen nicht ähnlich, wobei zu berücksichtigen sei, dass beschreibende Bestandteile außer Betracht bleiben müssten, selbst wenn sie den Wortanfang bildeten. Der vorliegende Fall sei mit dem einer Entscheidung des deutschen Bundespatentgerichts (GRUR 2004, 950, 953) zugrundeliegenden Fall in vielerlei Hinsicht vergleichbar. Darin sei es um die Marken ACELAT und ACESAL gegangen, deren Anfangssilben „a-ce“ wegen ihres beschreibenden Gehalts nur geringes kennzeichnendes Gewicht für den Gesamteindruck der Markenwörter zugestanden worden sei.


Auch vorliegend seien die ersten drei Buchstaben beider Marken rein beschreibend. Es sei allgemein bekannt, dass die Silbe „uni“ eine Abkürzung für „universell“ oder „universal“ darstelle, insbesondere in Bezug auf Waren, bei denen sie darauf hinweise, dass diese vielseitig einsetzbar seien. Im Zusammenhang mit Düngemitteln käme auch keine andere Bedeutung in Betracht. Der Bestandteil sei damit außer Betracht zu lassen.


Selbst wenn der Verkehr keine konkrete Wortbedeutung erkenne, so sei ihm die Silbe „uni“ als Wortanfang jedenfalls äußerst geläufig, so dass er sich auch deshalb die anderen Markenbestandteile intensiver einprägen werde. Tatsächlich gebe es eine unübersehbare Vielzahl an bekannten und weniger bekannten Marken, die mit diesem Bestandteil beginnen und bei denen offensichtlich ein zusammengesetztes Wort vorliege (anders als bei Marken mit Bestandteilen wie „Union“ oder „United“), oft auch mit genau drei Buchstaben nach dem Bestandteil „Uni“. Damit verblieben die zu vergleichenden Bestandteile „var“ und „fer“.


Es gebe keine klangliche Ähnlichkeit zwischen „Unifer“ und „Uniwar“. Der Buchstabe „V“ werde nur am Anfang oder Ende eines Wortes als „F“ ausgesprochen, ansonsten als „W“. Damit gebe es zwischen den zu berücksichtigenden Bestandteilen „fer“ und „var“ phonetisch keinerlei Übereinstimmungen, bis auf das „R“, das beim Aussprechen kaum wahrnehmbar sei. Auch im Schriftbild wichen die Buchstaben „V“ und „F“ stark voneinander ab, ebenso die Buchstaben „E“ und „A“.


Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angesprochenen Verkehr um Fachkreise im Bereich der Landwirtschaft handele, deren Aufmerksamkeitsgrad erhöht sei. Sie würden nicht nur die Branche und die Produkte am Markt besser kennen, sondern auch Produktnamen aufmerksamer betrachten.


Was das von der Antragstellerin angeführte Widerspruchsverfahren in Deutschland betreffe, habe sie ihre deutsche Marke löschen lassen, weil es sich um eine Wort-/Bildmarke handelte, die sie, wie sich leicht nachvollziehen lasse, nicht mehr benutze. Damit erübrigten sich Spekulationen über die Entscheidung des Bundespatentgerichts, zumal selbst eine ergangene Entscheidung keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren hätte.


Die Antragstellerin behauptet, die ältere Marke rechtserhaltend benutzt zu haben. Zur angeblichen Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „UNI“ führt sie an, die Inhaberin der Unionsmarke habe nicht einmal die Existenz der angeblichen Marken nachgewiesen. Ferner übersehe sie, dass nur tatsächlich für relevante Waren und Dienstleistungen benutzte Marken unter bestimmten und strengen Umständen die Unterscheidungskraft einer Marke bzw. eines Elements schwächen könnten (20/06/2019, T-390/18 DEP, WKU, EU:T:2020:348, § 100).


Auch die Behauptung, „UNI“ sei eine übliche Abkürzung für „universal“ bzw. „universell“ sei nicht belegt. Konträr dazu sei „UNI“ in diversen Abkürzungsverzeichnissen nicht einmal als mögliche Abkürzung für „universal“/“universell“ aufgeführt (Anlage A7). Darüber hinaus handle es sich um einheitliche Begriffe, die nicht willkürlich in Elemente zerlegt werden könnten, wie es der Inhaberin gefalle.


Zur Stützung ihres Vortrag hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:


Anlage A6: Auf Englisch abgefasste eidesstattliche Versicherung des Senior Vice President, General Counsel und Secretary der Antragstellerin vom 02/04/2018 nebst Übersetzung in die Verfahrenssprache, Fotografien (Anhang 1 zur eidesstattlichen Versicherung) und Musterrechnungen (Anhang 2 zur eidesstattlichen Versicherung).

Anlage A7: Auszüge der Abkürzungsverzeichnisse auf acronymfinder.com, acronymattic.com, de.wikipedia.org, abkuerzungen.woxikon.de und de.wiktionary.org bezüglich "UNI".


Die Inhaberin der Unionsmarke hält an ihrer Behauptung fest, die Vorsilbe „Uni“ sei beschreibend und nicht zu berücksichtigen. Sie könne dabei verschiedene Bedeutungen habe, wie sich aus den beigefügten Auszügen aus dem Duden (Anlagen I 1) und dem Oxford Dictionary für die englische Sprache ergebe (Anlage I 2). TMView zeige über 71.000 aktive Marken mit dem Bestandteil „Uni“ an, die als Unionsmarke oder nationale Marke in einem Mitgliedstaat geschützt seien. Für die Existenz von Unionsmarken müsse sie auch keinen Beweis anbieten. Jedenfalls existierten die von ihr aufgezählten Marken tatsächlich und würden auch benutzt (Anlage I 3). Sie überreicht zusätzlich Belege für die Benutzung weiterer Bezeichnungen mit der Vorsilbe „Uni“ (Anlage I 4).


Der Buchstabe „v“ werde in der Bezeichnung „Univar“ unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als „f“ (Unifar) ausgesprochen. Würde man die Bezeichnung beliebigen Passanten auf der Straße vorlesen lassen, würde er von mehr als 99% der Befragten ganz selbstverständlich als „Uniwar“ ausgesprochen. Dies zeige auch eine russische Markenanmeldung der Inhaberin der Unionsmarke (Anlage I 6), deren Angaben zum Markeninhaber in kyrillischen Zeichen nur als „(732) Markeneigentümer Juniwar JuEsEh Inc. (US)“ übersetzt werden könnten (Anlage I 7), da im Kyrillischen klar zwischen einem W-Laut und einem F-Laut unterschieden werde.


Das Wort „Univar“ sei offensichtlich ein Name und habe zudem auch offensichtlich fremdsprachlichen Hintergrund, so dass nach der von der Antragstellerin eingereichten sprachwissenschaftlichen Erklärung (Anlage 1) das „v“ gerade als „w“ auszusprechen sei: „Den Buchstaben v spricht man allerdings nur wie [w] aus, wenn er in einem eingedeutschten Wort oder in einigen Fällen in einem deutschen Namen vor einem Vokal im Wort- oder Silbenanlaut steht (Klavier, Virus, Travemünde).“. Auch weitere Beispiel zeigten, dass im Wortinneren die Aussprache nahezu immer mit „w“ erfolge (Anlage I 8).


Zur Stützung ihres Vortrags reicht sie folgende Unterlagen ein:


Anlagen I 1 und I 2: Jeweils dreiseitiger Auszug aus dem Duden sowie aus dem Oxford Dictionary zur Vorsilbe „Uni-“.

Anlagen I 3 und I 4: Auszüge aus Webseiten, die eine Benutzung von Marken bzw. Kennzeichen mit der Vorsilbe „Uni“ belegen sollen. Die Auszüge datieren aus Juni und Juli 2020 und zeigen die Benutzung der Zeichen „ZANOTTI uniblock“ für ein Deckenaggregat, „UNIBLOCK UBTD“ für Diesel USV Systeme, „UNICUPLER GLARUS“ für eine Handelsvertretung für verschiedene Eisenbahn- und Industrieprodukte (zweifach eingereicht), „UNIDESA“ für Spielautomaten oder Spielsalons, „CLAAS Unifarm“ für landwirtschaftliche Geräte, u.a. Mähwerke, „UNIFAST III“ für Acrylkunststoff, der in der in der Zahnmedizin für Inlays, Kronen, Brücken und Reparaturen zum Einsatz kommt, „UNIFEED“ für Vogelfutter, „UNIFEEDER“ scheinbar für Transport- und Zulieferungslösungen, „UNIFILL“ mit unklarem Anwendungsbereich, „UNIFINE“ für Pennadeln für Diabetiker, „UNIFLAIR“ für Kühltechnologie, „Esso Uniflo“ für Motoröl, „UNIFRAX“ mit unklarem Anwendungsbereich („Intelligentere Technik für eine umweltfreundliche, saubere, sichere Welt.“), „Uniglobe Travel International“ scheinbar für Dienstleistungen im Bereich Reisen und Events, „UNILAB“ für Produkte in den Bereichen Physik, Elektronik und Computing, „Unilever“ (Anwendungsbereich unklar), „UNILINE“ für Rollos (auf uniline.com.au), „UNILOC“ für Pfandschlösser für Einkaufswagen, „UNILOCK“ mit unklarem Anwendungsbereich, „Unilux“ für eine Injektionslösung/Infusionslösung, „Unimog“ für Landfahrzeuge, „Unipapel“ für Mappen, „UNIQLO“ für Bekleidungsstücke, „Unistrut International Corporation“ im Bereich der Warenlagerung, „UNITEC“ mit unklarem Anwendungsbereich, „Unitec“ für Koppler, „Universal Technology Group“ für Informationstechnologie und Dienstleistungen (in den USA und Asien), „UNITECNIC“ für Verriegelungsmechanismen, „UniTeller“ im Bereich des Online Geldverkehrs, „Unitherm“ für Brandschutzbeschichtung, „Unitron“ für Hörsysteme, „UNITRONIC“ für Datenübertragungssysteme, „Unitube“ für Rohre, „Univis“ für Öle, „univest“ für Versicherungen, Finanzierungs-, Vermögens- und Immobiliendienstleistungen, „UNIDACHS 220“ für Industriemaschinen, „UNILET 7“ für ein Softwareprogramm „für Entwurf und Produktion im Bereich Signmaking“, „unipak“ für Umreifungsgeräte und -maschinen sowie Verpackungsanlagen, „UNIPOR“ für Baudienstleistungen, „UNIPLUS“ mit unklarem Anwendungsbereich, „UNIVENT“ für Produkte im Bereich der Stalllüftung, „UNIcert“ für ein Qualitätssiegel für die Ausbildung, das Testen/Prüfen und die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen an Hochschulen, „uni drive“ für Fahrschuldienstleistungen, „UNIMAT 1“ für einen Maschinenbaukasten, „Unipower“ im Bereich Industrie-Elektronik, Messtechnik und Prozessüberwachung, „uniplast Wir leben Becher“ scheinbar für Verpackungsmaterial (z.B. Becher), „unimont“ mit unklarem Anwendungsbereich, „UNIPART GROUP“ für Produktions-, Logistik- und Beratungsdienste, „UNICAT“ scheinbar für Fahrzeuge, „UNIFERM“ für Produkte zum Backen, „Unisart“ für Nitrozellulose-Membranen, UNISAN für Stahlbau und Betonsanierung, „UniBind“ scheinbar für Buchbindungsdienste, „Uniblock“ für Wandsysteme, „UNICOSM COSMETIC“ für Kosmetik, „unifarm“ im Gesundheitssektor, „UNIFEED“ für Futtermisch- und Verteilwagen, „unilab“ für digitale Lösungen, „UNITEL“ scheinbar für bespielte Datenträger (z.B. Filme) und „UNITHERM“ für Schornstein- und Abgassysteme, „UNIPOR“ für Ziegel.

Anlage I 5: Screenshot der Website der Inhaberin der Unionsmarke, der die Marke zeigt und die Bereiche Pflanzenernährung und -bewässerung nennt.

Anlagen I 6 und I 7: Kopie des Onlineregistereintrags zur russischen Markeneintragung Nr. 265408 auf Russisch nebst Übersetzung der Daten zum Rechtsinhaber, wobei der Name als „Uniwar U.S.A. Inc.“ übersetzt wird.

Anlage I 8: Screenshot der Webseite www.rechtschreib-werkstatt.de, der zwei Gruppen von Beispielen für Wörter aufführt, die mit „V“ beginnen und entweder mit [f] oder mit [w] gesprochen werden“ sowie Beispiele für Wörter mit „v“ im Wortinneren, am Wortende und mit Wörter mit der Endung -iv, ohne bei diesen die Aussprache zu spezifizieren.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Wenn die Inhaberin der Unionsmarke dies fordert, muss die Antragstellerin gemäß Artikel 64 Absätze 2 und 3 UMV den Nachweis erbringen, dass sie in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Tag des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit die ältere Marke in dem Gebiet, für das Schutz besteht, und in Verbindung mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen, die sie als Begründung für den Antrag anführt, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung bestehen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war. Wenn am Anmeldetag oder, sofern zutreffend, Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke mindestens fünf Jahre lang eingetragen war, muss die Antragstellerin den Nachweis erbringen, dass zusätzlich die Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 UMV an diesem Tag erfüllt waren.


Gemäß dieser Bestimmung wird bei Fehlen eines solchen Nachweises der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen.


Die Inhaberin der Unionsmarke hat von der Antragstellerin den Benutzungsnachweises der Marke verlangt, auf der der Antrag beruht, nämlich die Unionsmarke Nr. 2 717 809 verlangt.


Die Inhaberin der Unionsmarke hat den Antrag auf Benutzungsnachweis nicht gemäß Artikel 19 Absatz 2 DVUM in einem gesonderten Schriftstück eingereicht.


Daher ist der Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Artikel 19 Absatz 2 DVUM nicht zulässig.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum. 

b) Die Waren und Dienstleistungen


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebskanäle, die Verkaufsstellen, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen. 


Der Antrag basiert insbesondere auf den folgenden Waren:

Klasse 1: Chemische Erzeugnisse; Säuren; Basen; Zwischenprodukte; Lösungsmittel; Fettsäuren; Öle; Salze; Frostschutzmittel; Kältemittel; Klebstoffe; Enteisungsflüssigkeiten; Weichmacher; Fäulniserreger; Konservierungsmittel; Flockenbildner; Chemikalien für die Wasseraufbereitung; Düngemittel; Kraftstoffadditive; Tenside; Ätzmittel und Härtungsmittel und Lötmetalle, Ätzmittel zur Verwendung in der Produktion; Speiseöle zur Verwendung in der Lebensmittelverarbeitung.

Klasse 5: Pestizide, Herbizide, Insektizide, Fungizide, Begasungsmittel und Desinfektionsmittel; Präparate und Substanzen für die Gesundheitspflege; Unkrautbekämpfungsmittel; parasitentötende Mittel.

Klasse 7: Kraftbetriebene Maschinen und/oder Geräte zur Lagerung, Handhabung und/oder Anwendung von Chemikalien, chemischen Erzeugnissen, Chemieabfällen, Sondermüll und Pestiziden; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren.

Folgende Waren und Dienstleistungen werden angegriffen:

Klasse 1: Dünger und Düngemittel.

Klasse 7: Landwirtschaftliche Düngemaschinen; landwirtschaftliche Spritzmaschinen.

Klasse 11: Landwirtschaftliche Bewässerungsgeräte.

Klasse 35: Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf landwirtschaftliche Maschinen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf chemische Erzeugnisse für landwirtschaftliche Zwecke.

Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich der Forst-, Garten- und Landwirtschaft.

Einleitend ist festzustellen, dass die Nizzaer Klassifikation nach Artikel 33 Absatz 7 UMV ausschließlich Verwaltungszwecken dient. Die Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen kann folglich nicht einfach danach beurteilt werden, ob sie in der Nizzaer Klassifikation in der gleichen oder in unterschiedlichen Klassen aufgeführt werden.

Angegriffene Waren in Klasse 1

Dünger und Düngemittel sind entweder identisch in beiden Warenverzeichnissen genannt oder in der weiter gefassten Kategorie der Dünger der Antragstellerin enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Angegriffene Waren in Klasse 7

Die kraftbetriebene Maschinen und/oder Geräte zur Lagerung, Handhabung und/oder Anwendung von Chemikalien, chemischen Erzeugnissen der Antragstellerin umfassen kraftbetriebene Maschinen zur Anwendung von Dünger oder Pestizide in der Landwirtschaft. Die angefochtenen landwirtschaftliche Düngemaschinen; landwirtschaftliche Spritzmaschinen sind daher in der vorgennannten, weiter gefassten Kategorie von Waren der Antragstellerin enthalten und gelten somit als identisch.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass laut dem Vortrag der Inhaberin der Unionsmarke diese Waren nicht austauschbar seien, üblicherweise nicht aus einer Hand stammten und unterschiedlichen Zwecken dienten. Diese Faktoren kommen lediglich beim Vergleich ähnlicher Waren zum Tragen.

Angegriffene Waren in Klasse 11

Die angefochtenen landwirtschaftliche Bewässerungsgeräte sind wenigstens geringfügig ähnlich zu den kraftbetriebene Maschinen und/oder Geräte zur Lagerung, Handhabung und/oder Anwendung von Chemikalien, chemischen Erzeugnissen der Antragstellerin. Soweit die vorgenannten Waren der Antragstellerin auch landwirtschaftliche kraftbetriebene Maschinen, wie Düngemaschinen und Spritzmaschinen, umfassen, haben diese Waren denselben Verwendungszweck wie die angefochtenen landwirtschaftlichen Bewässerungsgeräte, nämlich das Wachstum der Saat jeweils durch Bewässerung oder durch Düngen zu fördern. Soweit die Maschinen der Antragstellerin für die Landwirtschaft bestimmt sind, werden sie auch an denselben Verbraucher über dieselben Vertriebswege vermarktet.

Angegriffene Dienstleistungen in Klasse 35

Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf spezifischer Waren sind (in einem durchschnittlichen Grad) diesen spezifischen Waren ähnlich (20/03/2018, T-390/16, DONTORO dog friendship (fig.)/TORO et al., EU:T:2018:156, § 33; 07/10/2015, T-365/14, TRECOLORE / FRECCE TRICOLORI et al., EU:T:2015:763, § 34). Auch wenn sich diese Waren und Dienstleistungen in Art, Verwendungszweck und Nutzung nicht gleichen, weisen sie doch Ähnlichkeiten auf, da sie sich ergänzen und da die Dienstleistungen häufig an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Außerdem wenden sie sich an die gleichen Abnehmerkreise.

Die angefochtenen Großhandelsdienstleistungen sind ebenso wie Einzelhandelsdienstleistungen zu behandeln und beziehen sich im vorliegenden Fall auf landwirtschaftliche Maschinen und chemische Erzeugnisse für landwirtschaftliche Zwecke. Diese Waren sind mit den Waren der Antragstellerin, kraftbetriebene Maschinen und/oder Geräte zur Anwendung von Chemikalien, chemischen Erzeugnissen und Pestiziden einerseits sowie chemische Erzeugnisse andererseits, identisch. Aus diesem Grund sind die angefochtenen Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf landwirtschaftliche Maschinen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf chemische Erzeugnisse für landwirtschaftliche Zwecke den zuvor genannten Waren der Antragstellerin durchschnittlich ähnlich.

Angegriffene Dienstleistungen in Klasse 44

Die angefochtenen Dienstleistungen im Bereich der Forst-, Garten- und Landwirtschaft sind geringfügig ähnlich zu den Unkrautbekämpfungsmittel der Antragstellerin. Auch wenn sich Dienstleistungen und Waren ihrer Natur nach grundlegend unterscheiden, sind diese Waren und Dienstleistungen komplementär. Unkrautvernichtungsmittel werden bei der Forst-, Garten- und Landwirtschaft eingesetzt und dienen auch demselben übergeordneten Zweck der Pflege bzw. des Schutzes der jeweiligen Pflanzen. Auch werden diese Waren und Dienstleistungen gleichermaßen denselben Verbrauchern über dieselben Vertriebswege angeboten.

b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann. 

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den für identisch oder jedenfalls geringfügig ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen um spezielle Waren und Dienstleistungen, die in erster Linie für Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen bestimmt sind. Dünger und Düngemittel sowie Dienstleistungen im Bereich der Gartenwirtschaft (und die mit letzteren verglichenen Unkrautvernichtungsmittel) können sich daneben auch an das allgemeine Publikum richten.

Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.


Da die Allgemeinheit eher einer Verwechslungsgefahr unterliegt, wird die Prüfung in Bezug auf Dünger und Düngemittel; Dienstleistungen im Bereich der Gartenwirtschaft auf dieser Grundlage erfolgen.

c) Die Zeichen


UNIVAR

Unifer


Ältere Marke


Angegriffene Marke



Das relevante Gebiet ist Europäische Union.

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bewirkt, dass in Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit einer Unionsmarke eine ältere Unionsmarke geltend gemacht werden kann, deren Schutz beeinträchtigt wird, selbst wenn dies nur im Hinblick auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union zutrifft (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Nichtigerklärung der angefochtenen Marke ist es deshalb hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. 

Die Aussprache der Marken variiert in den verschiedenen Sprachen, was einen Einfluss auf die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen haben kann. Vor diesem Hintergrund hält es die Löschungsabteilung für angemessen, ihren Schwerpunkt beim Vergleich der Zeichen auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise zu legen.

Die ältere Marke ist die Wortmarke „UNIVAR“. Sie hat für die relevanten deutschsprachigen Verbraucher keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.

Das angefochtene Zeichen ist die Wortmarke „Unifer“. Der relevante Verbraucher wird „Unifer“ als Kunstwort ohne konkrete Bedeutung und somit als kennzeichnungskräftig wahrnehmen.

Das Argument der Inhaberin der Unionsmarke, der Bestandteil „UNI“ werde in den Marken separat wahrgenommen und sei nur schwach kennzeichnend, weil er als Abkürzung für „universal“, „universell“ stehe, ist als unbegründet zurückzuweisen.

Zunächst ergibt sich schon aus den von der Antragstellerin vorgelegten Auszügen aus dem Duden nicht die behauptete Bedeutung für den deutschsprachigen Verkehr. Dieser nimmt „uni“ ausweislich der von der Inhaberin der Unionsmarke eingereichten Definition im „Duden“ als Bestimmungswort in Zusammensetzungen mit der Bedeutung einzig, nur einmal vorhanden, einheitlich (z.B. unilateral, Uniform) wahr. Im vorliegenden Fall wird „uni“ in beiden Zeichen nur mit einer bedeutungslosen Endung (-var, -fer) verbunden und kann diese somit nicht mit seiner Bedeutung „einzig, nur einmal vorhanden, einheitlich“ konkretisieren.

Da die Bedeutung von „uni“ auch keinen konkreten Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen aufweist, hat der deutschsprachige Verbraucher aus Sicht der Löschungsabteilung keine Veranlassung, die sich gegenüberstehenden Zeichen aufzuspalten, sondern wird sie vielmehr einheitlich als Ganzes und entsprechend als insgesamt kennzeichnungskräftig wahrnehmen.

Da sich der Schutz einer Wortmarke auf das Wort als solches erstreckt, ist es für den Zeichenvergleich bei Wortmarken nicht von Bedeutung, ob eine von ihnen in Kleinbuchstaben und die andere in Großbuchstaben geschrieben ist.

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf ihren Anfangsbestandteil „UNI“, den Endbuchstaben „R“ und der Zeichenlänge insgesamt überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die zwei Buchstaben „VA“ und „FE“ im hinteren Teil der Zeichen.

Die Unterschiede beschränken sich auf den Mittelteil der Zeichen, wo sie grundsätzlich weniger auffällig sind. Der Zeichenanfang hingegen, der in der Regel die Aufmerksamkeit der Verbraucher stärker auf sich zieht und somit einen wesentlichen Einfluss auf den Gesamteindruck hat, den die Marken hervorrufen (15/12/2009, T-412/08, Trubion, EU:T:2009:507, § 40; 25/03/2009, T-109/07, Spa Therapy, EU:T:2009:81, § 30), ist im vorliegenden Fall identisch, ebenso wie auch der letzte Buchstabe. Da die Zeichen auch ihrer Länge nach übereinstimmen, sind die Zeichen insgesamt durchschnittlich ähnlich.

In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen für den Teil der deutschsprachigen Verbraucher, die das „V“ in der älteren Marke wie „F“ aussprechen werden, bis auf die Vokale „A“ in der älteren Marke und „E“ in der angefochtenen Marke überein. Für diese Verbraucher sind die Zeichen somit klanglich hochgradig ähnlich.

Entgegen dem Vortrag der Inhaberin der Unionsmarke gibt es durchaus auch Wörter, bei denen das „V“ im Wortinneren steht und dennoch wie [f] ausgesprochen wird, etwa „Larve“ oder „hieven“. Da es sich bei „UNIVAR“ um ein Kunstwort handelt, ist die Löschungsabteilung daher der Auffassung, dass beide Aussprachen gleichermaßen wahrscheinlich sind und jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der deutschsprachigen Verkehrs die ältere Marke „UNIFAR“ ausspricht.

Für die deutschsprachigen Verbraucher, die die ältere Marke als „UNIWAR“ aussprechen, sind die Zeichen klanglich immer noch durchschnittlich ähnlich. Neben dem identischen Zeichenanfang und Endbuchstaben, haben sie dieselbe Anzahl an Buchstaben und Silben, so dass auch die Betonung und der Sprachrhythmus übereinstimmt. und das Klangbild insgesamt ähnlich ist.

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.

Die Antragstellerin hat nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass ihre Marke durch intensive Benutzung oder Bekanntheit besonders kennzeichnungskräftig sei.

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen und hat daher durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Auf den Vortrag der Inhaberin der Unionsmarke zur angeblich geschwächten Kennzeichnungskraft des Bestandteils „UNI“ kommt es insoweit nicht an. Selbst wenn der Bestandteil „UNI“, wie von der Inhaberin der Unionsmarke behauptet, als schwach kennzeichnend anzusehen wäre, wäre die Kennzeichnungskraft der älteren Marke insgesamt trotz der Präsenz dieses Elements als durchschnittlich anzusehen.

e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).

Die Waren in den Klassen 1 und 7 wurden für identisch befunden, die Dienstleistungen in Klasse 35 für ähnlich und die übrigen Waren und Dienstleistungen für (wenigstens) geringfügig ähnlich. Die Zeichen sind schriftbildlich und klanglich jedenfalls durchschnittlich ähnlich.

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Übereinstimmung der Zeichen ihrer Länge, Betonung und ihrem Sprachrhythmus nach aufgrund des identischen Anfangs „UNI“ sowie identischem Endbuchstaben „R“ genügt die bloße Abweichung im Schrift- und Klangbild in dem vorletzten und vorvorletzten Buchstaben nicht, um eine Verwechslungsgefahr selbst im Hinblick auf geringfügig ähnliche Waren und Dienstleistungen auszuschließen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

Selbst Fachverbraucher, die einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad etwa beim Erwerb hochpreisiger landwirtschaftlicher Maschinen an den Tag legen, werden diese eher am Ende des Zeichens liegenden Unterschiede eher vernachlässigen und in erster Linie den übereinstimmenden Zeichenanfang und im Übrigen aufgrund desselben Endbuchstabens, derselben Zeichenlänge und Silbenanzahl ein insgesamt weitgehend übereinstimmendes Schrift- und Klangbild wahrnehmen und in Erinnerung behalten.

Die Verwechslungsgefahr ist besonders stark in Bezug auf die für identisch befundenen Waren und insgesamt höher für die Verbraucher, die die Zeichen als klanglich hochgradig ähnlich wahrnehmen.

In ihren Ausführungen argumentiert die Inhaberin der Unionsmarke, dass die ältere Marke eine geringe Unterscheidungskraft besitze, da viele Marken mit Element „UNI“ existierten und auch tatsächlich benutzt würden. Dem Verbraucher sei die Silbe „uni“ als Wortanfang jedenfalls äußerst geläufig, weshalb er sich die übrigen Markenbestandteile intensiver einprägen werde.

Soweit sie zur Unterstützung ihres Arguments zunächst auf eine angeblich hohe Anzahl laut TMView aktiver Marken mit dem Bestandteil „UNI“ verweist, ist festzustellen, dass das Bestehen von mehreren Markeneintragungen dass das Bestehen von mehreren Markeneintragungen allein nicht unbedingt bedeutet, dass alle diese Marken auf dem Markt auch tatsächlich benutzt wurden, geschweige denn dass der hier maßgebliche deutschsprachige Verbraucher ausreichend mit ihnen in Berührung gekommen ist.

Die von der Inhaberin der Unionsmarke weiterhin vorgelegten Anlagen I 3 und I 4 zeigen zwar diverse Zeichen, die mit „Uni“ beginnen, diese unterscheiden sich aber grundlegend von den hier streitgegenständlichen Zeichen, weil sie „Uni“ überwiegend mit weiteren Bestandteilen kombinieren, denen jeweils eine selbständige Bedeutung zukommt, wie Farm, Block, Fast, Feed, Feeder, Globe, Fine etc.. Mit Ausnahme eines Screenshots einer deutschen Website (www.claas.de), der das Zeichen „CLAAS UNIFARM“ in Bezug auf landwirtschaftliche Maschinen wie Mähwerke zeigt, betreffen die Nachweise auch Waren und Dienstleistungen aus verschiedensten Bereichen und richten sich darüber hinaus nicht immer an den für die vorliegende Beurteilung relevanten deutschsprachigen Verbraucher.

Da die Unterscheidungskraft eines Zeichens immer im Hinblick auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen zu bestimmen ist, kann die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen oder ein bestimmter Bestandteil vereinzelt in Bezug auf andere Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist, nicht die Annahme einer geschwächten Unterscheidungskraft dieses Zeichens oder Bestandteils für andere Waren oder Dienstleistungen begründen. Zudem sagt ein einzelner Screenshot nichts über den Umfang der Benutzung und somit darüber aus, ob bzw. wie intensiv der relevante deutschsprachige Verbraucher innerhalb der Europäischen Union dem Zeichen tatsächlich ausgesetzt war.

Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass deutschsprachige Verbraucher innerhalb der Europäischen Union im Bereich der hier einschlägigen Waren und Dienstleistungen mit einer Benutzung von vergleichbaren Marken, die das Element „UNI“ beinhalten, im breiten Umfang konfrontiert waren und sich daran gewöhnt haben. Unter diesen Umständen müssen die Ansprüche der Inhaberin der Unionsmarke zurückgestellt werden.



Schlussfolgerung

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Nichtigerklärung der angefochtenen Marke ausreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Daher ist der Antrag auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 2 717 809 der Antragstellerin begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen nichtig erklärt werden muss.



KOSTEN

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




 

Die Löschungsabteilung

 

Martin LENZ

Elena NICOLÁS GÓMEZ

Judit NÉMETH



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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