Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 557 307



The Exotica Company GmbH, Fischerhof 17, 30449 Hannover, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Rechtsanwältin Arzu Erdogan, Gerhofstraße 40, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Hawaii Company s.r.o, Masarykova trída 466, 41510 Teplice-Sobedruhy, Tschechische Republik, (Anmelderin), vertreten durch Dr. Meyer-Dulheuer & Partner, Franklinstr. 46-48, 60486 Frankfurt, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 05.12.2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 557 307 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 30: Eistee; Getränke auf der Basis von Tee; Tee.


Klasse 32: Alkoholfreie Getränke; Cocktails, alkoholfrei; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Kohlensäurehaltige Wässer; Brausepulver für Getränke; Limonaden; Alkoholfreie Fruchtextrakte; Selterswasser.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 099 113 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 099 113 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 16, 30 und 32. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 339 759. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 30: Kohlensäurehaltige Kaffee-, Kakao- oder Schokoladengetränke; Kaffee; Kaffeegetränke; Aromatisierter Kaffee; Eisgetränke auf Kaffeebasis; Kohlensäurehaltige Kaffee-, Kakao- oder Schokoladengetränke; Kohlensäurehaltige Getränke auf Kaffee-, Kakao- oder Schokoladenbasis.

Klasse 32: Aromatisierte, kohlensäurehaltige Getränke; Mit Kohlensäure gesättigte Wasser; Erzeugnisse zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Kohlensäurehaltige, alkoholfreie Getränke; Kohlensäurehaltige Säfte; Kohlensäurehaltige Wässer.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 16: Karton [Pappe]; Papier; Verpackungsbeutel,- hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Verpackungsmaterial aus Karton.


Klasse 30: Pflanzliche Aromastoffe für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Bonbons; Eistee; Kuchen; Speiseeis; Getränke auf der Basis von Tee; Tee.

Klasse 32: Alkoholfreie Getränke; Cocktails, alkoholfrei; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Kohlensäurehaltige Wässer; Brausepulver für Getränke; Limonaden; Alkoholfreie Fruchtextrakte; Selterswasser.



Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.



Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.



Angefochtene Waren in Klasse 16


Die angefochtenen Waren Karton (Pappe); Papier; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Verpackungsmaterial aus Karton haben keinerlei Berührungspunkte zu den älteren Waren in den Klassen 30 und 32. Die angefochtenen Waren unterscheiden sich in ihrer Anwendung, ihrer Art, den Herstellern und Anbietern, den Vertriebskanälen und den Verbrauchern von den älteren Waren. Sind auch weder komplementär noch ergänzen sie sich. Folglich sind diese Waren sich unähnlich.



Angefochtene Waren in Klasse 30


Vorab sei ausgeführt, dass der bloße Umstand, dass die Vergleichswaren Lebensmittel sind, nicht unbedingt ausreichend für die Annahme einer Ähnlichkeit zwischen ihnen ist, ebenso wenig wie der Umstand, dass eine Zutat für die Zubereitung von Lebensmitteln benötigt wird, da diese Tatsachen allein im Allgemeinen nicht ausreichen können, um eine Ähnlichkeit zu belegen, selbst wenn die Waren unter die allgemeine Kategorie der Lebensmittel fallen. (26/10/2011, T‑72/10, Naty’s, EU:T:2011:635,Rn. 35-36).


Eistee; Getränke auf der Basis von Tee; Tee sind der älteren Ware Kaffee ähnlich. Die Vergleichswaren können dieselbe Nutzung haben, sie können miteinander konkurrieren und sie können ebenfalls dieselben Vertriebswege oder dieselbe Erbringungsart haben. Auch kann der maßgebliche Verkehr denken, dass diese Waren von denselben Herstellern produziert werden.


Die angefochtenen pflanzlichen Aromastoffe für Getränke, ausgenommen ätherische Öle sind den älteren Waren in Klasse 30 unähnlich. Bei den älteren Waren handelt es sich allesamt um fertige Getränke, die zum sofortigen Verzehr durch Endverbraucher geeignet sind. Aromastoffe hingegen sind nicht zum sofortigen Verzehr gedacht, sie sind vielmehr sehr spezifische Produkte, die erst – ggf. durch Getränkehersteller– einer Flüssigkeit zugesetzt werden müssen, um getrunken werden zu können. Daher haben die Vergleichswaren eine klar unterschiedliche Natur. Sie ergänzen sich auch nicht und stehen auch nicht miteinander im Wettbewerb. Der Begriff „ergänzen“ kann nicht in dem Sinne aufgefasst werden, als das er auf Situationen zutreffen würde, in denen zwei Waren nebeneinander oder in Kombination miteinander verwendet werden können. Eine Ergänzung erfordert vielmehr eine enge Verbindung zwischen zwei Waren in dem Sinne, dass die eine unabdingbar oder wichtig für den Gebrauch der anderen Ware ist, und zwar in der Weise, dass die Verbraucher denken können, dass die Verantwortung für die Herstellung beider Waren beim selben Unternehmen liegt (Urteil vom 07/02/2006, T-202/03, Comp USA, ECLI:EU:T:2006:443, Rn. 46). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die angefochtenen Aromastoffe und die älteren zum sofortigen Verzehr geeigneten Getränke werden üblicherweise nicht von denselben Herstellern produziert und auch nicht über dieselben Kanäle vertrieben, ebenso wenig erwarten die relevanten Verbraucherkreise dies.


Bonbons; Kuchen; Speiseeis sind den älteren Waren in Klasse 30 ebenfalls unähnlich. Bei den älteren Waren handelt es sich allesamt um fertige Getränke, die zum sofortigen Verzehr durch Endverbraucher geeignet sind. Die angefochtenen Waren dagegen sind keine Getränke und haben daher eine andere Natur. Sie ergänzen sich auch nicht und stehen auch nicht miteinander im Wettbewerb. Der Begriff „ergänzen“ kann nicht in dem Sinne aufgefasst werden, als das er auf Situationen zutreffen würde, in denen zwei Waren nebeneinander oder in Kombination miteinander verwendet werden können. Eine Ergänzung erfordert vielmehr eine enge Verbindung zwischen zwei Waren in dem Sinne, dass die eine unabdingbar oder wichtig für den Gebrauch der anderen Ware ist, und zwar in der Weise, dass die Verbraucher denken können, dass die Verantwortung für die Herstellung beider Waren beim selben Unternehmen liegt (Urteil vom 07/02/2006, T-202/03 Comp USA Rn.46). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die angefochtenen Aromastoffe und die älteren zum Verzehr geeigneten Getränke werden üblicherweise nicht von denselben Herstellern produziert und auch nicht über dieselben Kanäle vertrieben.


Die für unähnlich befundenen angefochtenen Waren sind auch den älteren Waren in Klasse 32 – die allesamt kohlensäurehaltige Getränke sind - unähnlich, da sie unterschiedlicher Natur sind, sich nicht ergänzen, nicht von denselben Herstellern produziert werden und auch nicht dieselben Vertriebskanäle haben.



Angefochtene Waren in Klasse 32


Kohlensäurehaltige Wässer sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten und damit sind die Vergleichswaren identisch.


Selterswasser ist ein Synonym für kohlensäurehaltige Wässer und daher identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten. Die Vergleichswaren sind identisch.


Die angefochtenen alkoholfreie Getränke und Cocktails, alkoholfrei überlappen sich mit den Waren kohlensäurehaltige, alkoholfreie Getränke der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Limonaden sind in der weiter gefassten Kategorie der aromatisierten, kohlensäurehaltigen Getränke der Widersprechenden enthalten bzw. überlappen sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.


Das angefochtene Brausepulver für Getränke ist ein Pulver zur Herstellung von sprudelnder Brause und ist daher kohlensäurehaltigen, alkoholfreien Getränken zu einem hohen Grad ähnlich, da sie dieselbe Nutzung haben, auf dieselbe Weise vertrieben werden können sowie dieselbe betriebliche Herkunft haben können. Ebenso können die relevanten Verkehrskreise erwarten, dass diese Waren dieselbe Herkunft haben.


Präparate für die Zubereitung von Getränken sind kohlensäurehaltigen, alkoholfreien Getränken zu einem hohen Grad ähnlich, da sie dieselbe Nutzung haben, auf dieselbe Weise vertrieben werden können sowie dieselbe betriebliche Herkunft haben können. Ebenso können die relevanten Verkehrskreise erwarten, dass diese Waren dieselbe Herkunft haben.


Alkoholfreie Fruchtextrakte können zur sofortigen Herstellung von aromatisierten, kohlensäurehaltigen Getränken und auch von kohlensäurehaltigen, alkoholfreien Getränken verwendet werden und können daher mit den Waren der älteren Marke in der Nutzung, den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern übereinstimmen. Ferner können sie sich ergänzen. Daher sind sie gering ähnlich.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Es handelt sich um preiswerte Waren für den täglichen Gebrauch und daher ist der Aufmerksamkeitsgrad niedrig.




  1. Die Zeichen



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).



Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur aufgrund der Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den deutsch-sprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.


Die ältere Marke ist eine Bildmarke. Sie besteht aus einem Quadrat, in dessen Zentrum das Wort „Exotica“ in blauen fettgedruckten Buchstaben, die alle einen weißen Rand haben, von links unten nach rechts oben geschrieben ist. Ferner sind in dem Quadrat, das einen grünen Untergrund aufweist, fünf rot/orange aufgeschnittene und teils komplette, teils nur halbe, Orangen- oder Grapefruitscheiben zu sehen, wobei die größte Fruchtscheibe genau in der Mitte platziert ist. Genau über dieser mittleren, auch farbig noch durch weiße Ränder hervorstechenden Orangen- oder Grapefruitscheibe ist das Wortelement „Exotica“ platziert, wobei der weiße Rand der Buchstaben teilweise in den weißen Rand der Obstscheibe übergeht. Ferner ist unterhalb der Buchstaben „….ica“ noch in kleiner Schrift das Wort „Troopi“ geschrieben. Weiterhin sind über das Quadrat verteilt mehrere grüne Blätter zu sehen. Über den gesamten grünen Hintergrund des Zeichens sind noch rote Striche zu erkennen, die die Andeutung von Blättern hervorrufen.


Das angefochtene Zeichen ist ebenfalls eine Bildmarke. Es besteht aus einem grundsätzlich hellgrünen Quadrat. In der unteren Mitte des Quadrats ist das Wort „Exotic“ in blauen fettgedruckten Buchstaben, die alle einen weißen Rand haben, von links unten nach rechts oben geschrieben. Dieses Wort ist vor einem rot/orangen Hintergrund dargestellt, und ober- und unterhalb von „Exotic“ sind eine gelbe und eine rote Scheibe zu sehen, die wie aufgeschnittene Orangen-oder Grapefruitfrüchte aussehen. Von beiden Obstscheiben geht jeweils ein grünes Blatt ab. Links und rechts von „Exotic“ sind rote, spiralförmige Linien zu sehen. Im oberen mittleren Drittel des Quadrats ist vor einem dunkleren grünen Untergrund das Wort „HAWAII“ in weißen Buchstaben zu sehen, über dessen Buchstaben „W“ eine rote Blüte zu erkennen ist. „HAWAII“ wird jeweils oben und unten von einem weißen Streifen eingerahmt, und insgesamt wird dieses Element des Zeichens von einem gelben Rand begrenzt.



Das Element „Exotica“ des älteren Zeichens wird mit „exotisch“ assoziiert. Gemäß Duden Online.de bedeutet „exotisch“ „fernen (besonders überseeischen, tropischen) Ländern, Völkern eigentümlich, ihnen zugehörend, entstammend; [der Art, dem Aussehen, Eindruck nach] fremdländisch, fremdartig und dabei einen gewissen Zauber ausstrahlend“ und auch „ausgefallen, ungewöhnlich“. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich „Getränke“ zuzuordnen sind, ist dieses Element schwach kennzeichnungskräftig für diese Waren, da es auf eine Eigenschaft dieser Waren anspielt, nämlich dass sie exotische Früchte aus den Tropen enthalten. Das Gleiche trifft auch auf das Element „Troopi“ zu, das trotz der grammatikalisch unkorrekten Schreibweise mit Doppel „O“ mit „Tropen“ assoziiert werden wird. Gemäß Duden online.de bedeuten die Tropen „Gebiete beiderseits des Äquators (zwischen den Wendekreisen) mit ständig hohen Temperaturen“, und die betreffenden Waren können ebenfalls Früchte enthalten, die aus den Tropen stammen. Daher ist auch dieses Element schwach kennzeichnungskräftig. Auch die Bildelemente sind eher beschreibender Natur, da sie exotische Früchte darstellen – Orangen oder Grapefruit – sowie die Blätter von den Bäumen, auf denen diese Früchte wachsen. Der grüne Hintergrund kann als eine Anspielung auf die tropischen Wälder verstanden werden, aus denen die exotischen Früchte stammen. Insgesamt sind die Wortelemente aber kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente.


Das Element „Exotica“ im älteren Zeichen ist das dominante Element, da es durch seine mittige Position und Größe am stärksten ins Auge springt.


Im angefochtenen Zeichen ist das Wortelement „Exotic“ enthalten, das ebenfalls mit „Exotisch“ assoziiert wird und dieselbe Bedeutung wie bereits oben dargestellt hat. Auch hier ist diese Element kennzeichnungsschwach. Das Wortelement „HAWAII“ wird mit der entsprechenden Inselgruppe im Pazifik assoziiert, auf der ebenfalls exotische Früchte gedeihen. Daher ist auch dieses Element schwach kennzeichnungskräftig. Auch die Bildelemente sind eher beschreibender Natur, da sie exotische Früchte darstellen – Orangen oder Grapefruit – sowie die Blätter von den Bäumen, auf denen diese Früchte wachsen. Der grüne Hintergrund kann als eine Anspielung auf die tropischen Wälder verstanden werden, aus denen die exotischen Früchte stammen. Insgesamt sind die Wortelemente aber kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente.


Das Element „Exotic“ im jüngeren Zeichen ist das dominante Element, da es durch seine mittige Position und Größe am stärksten ins Auge springt.



Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das dominante Element „Exotic“ bzw. „Exotica“ überein. Das zusätzliche „a“ am Ende des angefochtenen Zeichens fällt kaum ins Gewicht, da es am Ende des Wortes steht und die Übereinstimmung in sechs Buchstaben nicht aushebeln kann. Ferner sind diese Worte identisch in blauen Buchstaben mit weißen Rand geschrieben, und insgesamt verlaufen die Buchstaben von links unten nach rechts oben. Ferner stimmen die Zeichen in der Darstellung des grünen Untergrunds und den rot/orangen Obstscheiben, den grünen Blättern und den roten Strichen überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf „Troopi“ und „HAWAII“, die jeweils keine Entsprechung in dem anderen Zeichen finden.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; Entscheidung vom 19/12/2011, R 233/2011‑4 Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; Entscheidung vom 13/12/2011, R 53/2011‑5, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59).



Die Zeichen sind daher bildlich durchschnittlich ähnlich, da sie in ihrem dominanten Wortelement und der bildlichen Konzeption übereinstimmen.



In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „Exotic“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich lediglich im Klang des zusätzlichen Buchstabens „a“ am Ende des angefochtenen Zeichens. Falls die weiteren Wortelemente „Troopi“ und „HAWAII“ ausgesprochen werden, unterscheiden sich die Zeichen hierin ebenfalls.


Die Zeichen sind daher jedenfalls durchschnittlich ähnlich, da die Aussprache bezüglich des jeweils dominanten Wortelements fast identisch ist.



Begrifflich nimmt das Publikum im maßgeblichen Gebiet den Begriff „Exotic“ im älteren Zeichen als „aus fernen, tropischen Ländern stammend“ wahr. Dasselbe trifft auf den Begriff „Exotica“ in der angefochtenen Marke zu. Auch die Wortelemente „Troopi“ und „HAWAII“ beinhalten das klare Konzept von exotischen, fernen Ländern. Die fast identischen bildlichen Elemente beider Zeichen verstärken die Bedeutung dieser Wortelemente weiter. Da beide Zeichen als „aus fernen Ländern stammend“ wahrgenommen werden, sind die Zeichen begrifflich stark ähnlich.



Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Als Ganzes gesehen weist die ältere Marke ein normales Maß an Kennzeichnungskraft für die Waren auf, trotz der Gegenwart einiger kennzeichnungsschwacher Elemente.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die angefochtenen Waren sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich zu den von der älteren Marke geschützten Waren. Die Zeichen sind bildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich, da das dominante Wortelement „Exotic“ komplett in dem angefochtenen Zeichen enthalten ist. Begrifflich besteht eine starke Ähnlichkeit aufgrund der identischen Bedeutung der dominanten Wortelemente sowie den ebenfalls sehr ähnlichen Bildelementen. Zwar sind die bildlichen Elemente jeweils ein bisschen unterschiedlich gestaltet, aber sie unterstreichen jeweils in beiden Zeichen das identische Konzept von „Exotisch“. Auch wenn das dominante Wortelement „Exotic“ für die in Frage stehenden Waren schwach kennzeichnungskräftig sein mag, hat das ältere Zeichen insgesamt eine normale Kennzeichnungskraft. Ferner bestehen weitere Ähnlichkeiten der Zeichen, nämlich die gesamte bildliche Ausgestaltung der angefochtenen Marke wiederholt die bildliche Konzeption des älteren Zeichens, ebenso wie beiden Zeichen der weitere Hinweis auf eine exotische Herkunft in Form der Worte „Troopi“ bzw. „HAWAII“ gemeinsam ist.


Es ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die infrage stehenden Kennzeichen in der Regel nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.


Ferner impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Unter Berücksichtigung der identischen und ähnlichen Waren sowie der visuellen und begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen kommt die Widerspruchsabteilung daher zu dem Schluss, dass beim deutsch-sprachigen Publikum Verwechslungsgefahr besteht. Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Dies ist vorliegend der Fall, da die Verbraucher denken könnten, dass das jüngere Zeichen eine neue Produktlinie der Widersprechenden repräsentiert, z.B. mit Früchten aus Hawaii, oder von einem lizensierten Unternehmen geführt wird. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr.  13 339 759  der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für die für identisch und ähnlich befundenen Waren gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV zurückgewiesen werden muss.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass der Widerspruch auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV keinen Erfolg haben kann, da die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Plamen IVANOV


Karin KLÜPFEL

Ana MUÑIZ RODRÍGUEZ



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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