ENTSCHEIDUNG
der Fünften Beschwerdekammer
vom 3. Januar 2017
In dem Beschwerdeverfahren R 2536/2015-5
Horn & Bauer GmbH & Co. KG Friedrich-Ebert-Straße 105 34613 Schwalmstadt Deutschland |
vertreten durch Rehberg Hüppe + Partner Patentanwälte PartG mbB, Robert-Gernhardt-Platz 1, 37073 Göttingen, Deutschland
BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 102 016
erlässt
DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER
durch A. Szanyi Felkl als Einzelmitglied im Sinne von Artikel 135 Absätze 2 und 5 UMV, Artikel 1c VerfO-BK, in Verbindung mit Artikel 10 des Beschlusses des Präsidiums zur Organisation der Beschwerdekammern in der aktuell geltenden Fassung und dem Nr. 1 der Fünften Kammer vom 2. Februar 2015 über Entscheidungen der Kammer in der Besetzung mit einem Mitglied
Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema
die folgende
Entscheidung
Am 21. Mai 2015 meldete die Anmelderin die Wortmarke
€CONOMASK
als Unionsmarke für folgende Waren an:
Klasse 7 – Schutzbezüge, Schutzfolien und Abdeckfolien für Maschinen und Maschinenteile.
Klasse 12 – Schutzbezüge, Schutzfolien und Abdeckfolien für Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Karosserieteile, Felgen, Flugzeuge, Flugzeugteile, Schiffe und Schiffsteile.
Klasse 17 – Kunststofffolien zum Abdecken von Maschinen, Maschinenteilen, Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Karosserieteilen, Felgen, Flugzeugen, Flugzeugteilen, Schiffen und Schiffsteilen; Kunststofffolien zum Abdecken von Maschinen, Maschinenteilen, Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Karosserieteilen, Felgen, Flugzeugen, Flugzeugteilen, Schiffen und Schiffsteilen beim Lackieren; Lackierschutzfolien aus Kunststoff.
Am 27. November 2015 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV für alle Waren zurück.
Die Prüferin stützte sich insbesondere auf die folgenden Gründe:
Bei den zu beanstandenden Waren handelt es sich teilweise um Waren für den täglichen Gebrauch und teilweise um spezielle Waren. Sie sind sowohl für Durchschnittsverbraucher als auch für ein Fachpublikum in der Auto- bzw. Maschinenbranche bestimmt. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind.
Da die Marke zudem aus den englischen Wortelementen „Econo“ (Sachen/Dinge, die wirtschaftlich, preiswert oder billig sind) und „mask“ (mit einer Abdeckung schützen oder abschirmen, wie z. B. Klebebänder) besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft (siehe Urteile 22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, § 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, § 30). Das Zeichen „€“ weist lediglich auf die europäische Währung „Euro“ hin und betont den wirtschaftlichen Wert.
Der betreffende Verbraucher wird den Ausdruck unter einer bestimmten Bedeutung verstehen, nämlich dass es sich um Waren handelt, die dem Schutz bzw. der Abschirmung dienen und günstig, preiswert sind.
Der Ausdruck „€CONOMASK“ in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren um Waren wie Bezüge, Folien handelt, die zum Schutz und/oder Abdecken von Gegenständen verwendet werden und preiswert, billig sind.
Die Marke ist für den Verbraucher klar verständlich, auch wenn sie bisher noch nicht verwendet wurde. Die Wortkombination übermittelt sachbezogene Informationen, ohne weitere Gedankenschritte machen zu müssen. Darüber hinaus ist die jeweilige Bedeutung des Begriffs stets im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren der jeweiligen Marke zu sehen. Alle beanstandeten Waren wie Bezüge oder Folien umfassen Waren, die dem Schutz und Abdecken dienen und preiswert sind. Daher ist die in diesem Zusammenhang jeweils sinnvollste Bedeutung des Wortes als die anzusehen, die von den Verbrauchern verwendet wird.
Dem Argument der Anmelderin, dass das „€“-Zeichen auf die europäische Währung hinweist und den wirtschaftlichen Wert betont und diese Interpretation im Widerspruch zum Präfix „Econo“ stehe, ist nicht zu folgen. Die Tatsache, dass auf den wirtschaftlichen Wert einer Sache hingewiesen wird, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese unbedingt hochwertig sein muss. Es ist allgemein verständlich und schließt eine Interpretation als „preiswert“ oder „wirtschaftlich“ nicht aus.
Beschwerdegründe
Gegen diese Entscheidung legte die Anmelderin am 18. Dezember 2015 Beschwerde ein und begründete diese am 11. März 2016 wie folgt:
Die angemeldete Marke ist für die in Rede stehenden Waren nicht unmittelbar beschreibend.
Der angefochtene Beschluss hält es nicht für notwendig, konkrete Beispiele für das von ihm behauptete Bildungsgesetz, nämlich dass „Econo“ (nach der Definition des Oxford English Dictionary) zum Bilden von Substantiven zur Bezeichnung von Dingen verwendet werden, die wirtschaftlich, preiswert oder billig sind, zu nennen.
Die Anmelderin hat aufgrund der Tatsache, dass ihr keine einschlägigen Beispiele bekannt sind und solche Beispiele auch nicht bei einer durchgeführten Recherche ermittelt werden konnten, das Zutreffen dieser Definition ausdrücklich bestritten. Damit ist das Amt dazu verpflichtet, diesen Grund für die Zurückweisung zu substantiieren.
Selbst wenn Beispiele genannt werden könnten, wären diese voraussichtlich nicht einschlägig, da das behauptete Bildungsgesetz bei der vorliegenden Marke nicht benutzt wird.
Das Präfix bezieht sich auf eine Sache. Aber der Bestandteil „Mask“ ist ein Verb bzw. eine Tätigkeit. Selbst wenn man „Mask“ im Sinne von „Gesichtsmaske“ zugrunde legen würde, so ergebe sich dann jedenfalls kein unmittelbar beschreibender Zusammenhang für die in Rede stehenden Waren.
Das „€“-Symbol weist auf die europäische Währung Euro hin. Dies gilt aber nur für das Währungssymbol selbst und nicht für die Ersetzung des Buchstabens „E“ durch das „€“-Zeichen. Diese Ersetzung besitzt keinen unmittelbar beschreibenden Inhalt.
Es gibt kein Allgemeininteresse an der freien Benutzung von nur mittelbar beschreibenden Angaben. Somit liegt bei der Anmeldung das Schutzhindernis des Artikels 7 Absatz 1 c) UMV nicht vor.
„€CONOMASK“ ist nicht ein gebräuchliches Wort der englischen Sprache. Es ist eine sprachunübliche, ungewöhnliche und fantasievolle Wortneuschöpfung, bei der sich den beteiligten Verkehrskreisen gerade nicht ohne komplexe Rücküberlegungen ein beschreibender Begriffsinhalt erschließt.
Anhand der Verfremdung des ersten Buchstaben „E“ durch die Verwendung des €-Zeichens werden die beteiligten Verkehrskreise erkennen, dass es sich um eine Marke handelt, da es ihnen geläufig ist, dass derartige Verfremdungen in beschreibenden Angaben unüblich und in Marken üblich sind.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Gegenstand der Anmeldung für die beanspruchten Waren gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV schutzunfähig ist. Die Eintragungshindernisse ergeben sich aus der Bedeutung des beanspruchten Zeichens in der englischen Sprache (Artikel 7 Absatz 2 UMV).
Zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Artikels 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. Die Eintragung einer Unionsmarke scheidet daher bereits dann aus, wenn sie nur in einer der Amtssprachen der Europäischen Union beschreibend ist (19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 40).
Im Fall einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Wortmarke ist auf den beschreibenden Charakter der Marke in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich auf die beschreibende Bedeutung der einzelnen Bestandteile abzustellen. Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Begriffe bleibt grundsätzlich beschreibend. Etwas anderes gilt nur, wenn die ungewöhnliche Art der Wortzusammensetzung einen Gesamteindruck bewirkt, der ausreichend von dem entfernt ist, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt und der zusammengesetzte Gesamtbegriff in seiner Bedeutung damit über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht (12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 104; 12/02/2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 37, 43). Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, führt wiederum nur zu einer Marke, die als Ganzes beschreibend ist (12/02/2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 39).
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (07/07/2011, T-208/10, Truewhite, EU:T:2011:340, § 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 44; 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20; 12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 21).
Bei den beanspruchten Waren handelt es sich teilweise (z.B. bei Schutzbezüge, Schutzfolien und Abdeckfolien für Fahrzeuge in Klasse 12) um Waren für den täglichen Gebrauch, die sich in erster Linie an allgemeine Verkehrskreise richten, und teilweise um spezielle, für ein Fachpublikum bestimmte Waren. Bei der ersten Warenkategorie kann von einem niedrigen bis durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden, während das Fachpublikum eher einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufweisen wird. Da das angemeldete Zeichen englische Wörter enthält, ist das Verständnis des englischsprachigen Verkehrs maßgeblich (24/04/2012, T-328/11, EcoPerfect, EU:T:2012:197, § 20).
Gegenstand der Anmeldung ist die Wortmarke „€CONOMASK“. Sie besteht aus der Zusammensetzung der englischen Wortelemente „econo-„ und „mask“, wobei der Anfangsbuchstabe „E“ durch das Euro-Zeichen ersetzt wurde. Beide Begriffe sind im Wörterbuch auffindbar und wurden bereits von der Prüferin ausreichend erläutert. Das „€“–Zeichen, das den Anfangsbuchstaben „E“ ersetzt, ist das Symbol der Währung Euro. Als solches wirkt es in Verbindung mit dem Präfix „econo“- im Sinne von „wirtschaftlich“ lediglich als Verstärker dessen Bedeutung. Des Weiteren handelt es sich hingegen der Ausführungen der Prüferin bei „mask“ gemäß dem Oxford English Dictionary nicht nur um ein Verb, sondern auch um ein Substantiv mit verschiedenen hier zutreffenden Bedeutungen: „a covering of something (material or immaterial), hiding something else from view“ (die materielle oder immaterielle) Abdeckung für etwas, die etwas anderes versteckt“ oder „a covering used to protect or shield the object or surface over which it is placed, esp. from paint“ (Abdeckung, die zum Schutz oder als Abschirmung, insbesondere vor Malfarbe, des Objekts oder der Oberfläche, auf das oder die sie platziert ist, benutzt wird). Die beanspruchten Waren umfassen verschiedene Arten von Abdeckungen. Somit wird der betroffene Verbraucher im Rahmen dieser Waren den angemeldeten Begriff in seiner Gesamtheit als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung wahrnehmen: Abdeckung, die günstig bzw. preiswert ist.
Zum Zweck der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wortlaut des angemeldeten Zeichens und den Waren besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30). Wie bereits erwähnt handelt es sich bei den beanspruchten Waren um verschiedene Arten von Abdeckungen, Bezüge und Folien, auch aus Kunststoff, für Maschinen, Maschinenteile und sämtliche Arten von Fahrzeugen. Bei Anwendung der oben genannten Bedeutung von „€CONOMASK“ ist das Zeichen daher für alle angemeldeten Waren, im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV direkt beschreibend, weil es die Art und Beschaffenheit der Waren angibt.
In ihrer Beschwerdebegründung argumentiert die Anmelderin, die Prüferin habe erstens keine konkrete Beispiele genannt, dass das Präfix „Econo“ zum Bilden von Substantiven zur Bezeichnung von Dingen verwendet wird, die wirtschaftlich preiswert oder billig sind, und zweitens seien solche Beispiele auch durch eine Internetrecherche nicht auffindbar. Diese Einwände gehen jedoch ins Leere, da es dahingestellt bleiben kann, ob „€CONOMASK“ als Begriff in Zusammenhang mit den beanspruchten Abdeckungen im jeweiligen Markt bereits benutzt wird oder nicht. Die Anwendung des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nämlich kein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis voraus (22/11/2011, T-290/10, Tennis warehouse, EU:T:2011:684, § 36; 12/04/2011, T‑28/10, Euro automatic payment, EU:T:2011:158, § 44; 27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 39). Es ist also kein Freihaltebedürfnis zu prüfen oder gar nachzuweisen, um eine Unionsmarkenanmeldung als beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig zurückzuweisen.
So genügt es, wie sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ergibt, dass das Zeichen als beschreibende Angabe verwendet werden kann. Entscheidend ist die mögliche Bedeutung und nicht die Frage, ob der Ausdruck Bestandteil des üblichen Sprachgebrauchs geworden ist. Es reicht also aus, wenn die Möglichkeit besteht, was in diesem Fall eindeutig ist, dass die Verkehrskreise die Bedeutung des Zeichens als Angabe dafür, dass es sich bei den Waren um preiswürdige Abdeckungen handelt, verstehen (24/04/2012, T‑328/11, EcoPerfect, EU:T:2012:197, § 29). Selbst wenn die Bezeichnung „€CONOMASK“ aktuell nicht bezüglich der streitgegenständlichen Waren beschreibend benutzt wird, so erscheint es aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zumindest denkbar, möglich und sinnvoll, dass das Zeichen zukünftig in Zusammenhang mit diesen Waren verwendet werden kann. Dies reicht für die Bejahung eines Eintragungshindernisses nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus (vgl. analog 04/05/1999, C-108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230).
Zusammenfassend zeigt der Begriff „€CONOMASK“ aus den oben genannten Gründen den angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar die Art und Beschaffenheit der damit gekennzeichneten Waren an. Somit steht der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis beschreibender Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entgegen.
Zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen zu sehen und muss getrennt geprüft werden (vgl. 21/10/2004, C-64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 39; 15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29). Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45- 46; 02/07/2002, T-323/00, SAT.2, EU:T:2002:172, § 25).
Die absoluten Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der Eigenschaften beschreibender und üblicher Angaben haben einen je eigenen Anwendungsbereich und hängen weder voneinander ab, noch schließen sie einander aus (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45-46). Selbst wenn das Vorliegen nur eines Eintragungshindernisses genügt, können diese auch kumulativ geprüft werden.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und ständiger Rechtsprechung sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht geeignet, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (19/09/2012, T-326/10, T-327/10, T-328/10, T-329/10, T-26/11, T-31/11, T-50/11 und T-231/11, Stoffmuster, EU:T:2012:436, § 41 ff.).
Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 20; 30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, § 24; 24/11/2015, T‑190/15, meet me, EU:T:2015:874, § 15).
Was Marken anbelangt, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, so ist ihre Eintragung nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40; 21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 41; 21/01/2010, C‑398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 35; 31/05/2016, T-301/15, Du bist, was du erlebst, EU:T:2016:324, § 19). Auch sind an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (11/12/2012, T‑22/12, Qualität hat Zukunft, EU:T:2012:663, § 16; 31/05/2016, T-301/15, Du bist, was du erlebst, EU:T:2016:324, § 20).
Dabei ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Werbeslogan dann Unterscheidungskraft zukommt, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen über die reine Werbebotschaft hinaus auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (21/01/2010, C‑398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 44, 45).
Für die Annahme des erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft kann nicht verlangt werden, dass der Werbeslogan phantasievoll bzw. besonders merkfähig ist. Das Vorliegen solcher Merkmale ist allerdings gleichwohl geeignet, einem Werbeslogan Unterscheidungskraft zu verleihen (21/01/2010, C‑398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 39, 47; 31/05/2016, T-301/15, Du bist, was du erlebst, EU:T:2016:324, § 21).
Allerdings weisen gewöhnliche Werbemitteilungen, die ausschließlich als bloße Werbeaussage wahrgenommen werden, den Verbraucher nicht auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hin (11/12/2012, T‑22/12, Qualität hat Zukunft, EU:T:2012:663, § 22). Dafür müssen sie eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (21/01/2010, C‑398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 57; 11/12/2012, T‑22/12, Qualität hat Zukunft, EU:T:2012:663, § 30).
Schließlich kann das Fehlen der Unterscheidungskraft bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, welches deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, § 31; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 15; 02/06/2016, T-654/14, REVOLUTION, EU:T:2016:334, § 42).
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.
Im Kontext der verfahrensgegenständlichen Waren ist das angemeldete Wortzeichen „€CONOMASK“ rein beschreibender Art. Es erschöpft sich in der simplen Botschaft, dass die Ware eine günstige bzw. preiswürdige Abdeckung ist. Diese Aussage versteht sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Abdeckungen jedoch nicht nur als Eigenschaft der Ware, sondern auch als verkaufsfördernde und anpreisende Werbebotschaft: Diese Abdeckungen sollten gekauft werden, weil sie besonders günstig und preiswürdig sind. Es folgt, dass aufgrund dessen die angemeldete Marke nicht in der Lage ist, ihre Funktion als unterscheidungskräftiges Zeichen zu erfüllen. Somit ermöglicht das Zeichen es den betroffenen Verkehrskreisen nicht, bei einem späteren Erwerb der betreffenden Waren ihre Entscheidung davon abhängig zu machen, ob sie beim ersten Erwerb gute oder schlechte Erfahrungen gemacht haben (vgl. zu diesem Kriterium (siehe 21/01/2011, T-310/08, executive edition, EU:T:2011:16, § 23). Es ist folglich nicht unterscheidungskräftig.
Aufgrund des ausschließlich beschreibenden Charakters des Euro-Symbols am Anfang von „€CONOMASK“ fehlt dem Zeichen auch jedes sonstige Element, etwa grafischer Art, welches ihm über seinen offensichtlich beschreibenden Charakter hinaus in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise Unterscheidungskraft verleihen könnte.
Aus diesen Gründen kann die Marke auch wegen des Eintragungshindernisses von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden.
Die Beschwerde bleibt somit erfolglos.
Tenor der Entscheidung
Aus diesen Gründen entscheidet
DIE KAMMER
wie folgt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Signed
A. Szanyi Felkl
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Registrar:
Signed
H. Dijkema |
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03/01/2017, R 2536/2015-5, €CONOMASK