HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 23/12/2015



LLR LEGERLOTZLASCHET RECHTSANWÄLTE GBR

Mevissenstr. 15

D-50668 Köln

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014109003

Ihr Zeichen:

1300688/12

Marke:


Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Masterflex SE

Willy-Brandt-Allee 300

D-45891 Gelsenkirchen

ALEMANIA






Das Amt beanstandete am 11.06.2015 die Anmeldung 14 109 003 unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 21.08.2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Es handelt sich nicht nur um eine Kombination von üblichen Gestaltungsmerkmalen. Die Abbildung wird weder als Schlauch/ Rohr, noch als isoliertes Rohr erkannt. Ein entsprechendes Rohr ist nicht sinnvoll und kommt daher nicht in Betracht, ein Schlauch ebenfalls nicht, da es dann an der Flexibilität für einen Schlauch fehlt.


  1. Eine Darstellung eines Schlauches /Rohrs in der Art ist unüblich.


  1. In Deutschland wurden hochgradig ähnliche Marken eingetragen z.B. 302012037376 oder 3020130430646.







ENTSCHEIDUNG


Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P, „SAT.1“, Randnummer 25).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, Randnummer 26).


Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft „[eines] Zeichens nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, sowie unter Berücksichtigung dessen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen, beurteilt werden“ (Urteil vom 09.10.2002, T‑360/00, „UltraPlus“, Randnummer 43).


Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteil vom 29.04.2004, verbundene Rechtssachen C‑456/01 P und C‑457/01 P, “Henkel“, Randnummer 38).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (Urteil vom 05.03.2003, T‑194/01, “Tablette ovoïde“, Randnummer 42 und Urteil vom 03.12.2003, T‑305/02, “Forme d’une bouteille“, Randnummer 34).



In Bezug auf die vorliegende Markenform bedeutet dies, dass eine Marke nach ständiger Rechtsprechung nur dann Unterscheidungskraft besitzt, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt.(Urteil vom 12.01.2006, C‑173/04 P, „Deutsche SiSi-Werke“, Randnummer 31).


Soweit die Anmelderin hier darauf hinweist, dass es sich nicht nur um übliche Bestandteile einer Marke handelt, und weder ein Schlauch noch ein Rohr hier dargestellt werde, so kann dem nicht gefolgt werden.


Soweit die Anmelderin argumentiert, die Form allein zeige, dass es sich nicht um ein Schlauch oder ein Rohr handeln könnte, da dann der Bereich, der den Zufluss ermöglichen würde zu eng sei, so kann dem nicht gefolgt werden.


Rohre und Schläuche können aus den unterschiedlichsten Materialien und Materialmixen bestehen und können dazu dienen, die unterschiedlichsten Produkte zu transportieren oder zu leiten. Je nach Einsatzgebiet oder Funktion, die dieses Produkt hat, kann eine solche Biegung durchaus erforderlich sein oder einem bestimmten Zweck dienen.


Sowohl der Durchschnittsverbraucher als auch der Fachverbraucher (so zB. Für medizinische Schläuche) wird hierin einen Schlauch erkennen.

Auch soweit davon ausgegangen werden kann, dass diese Fachkreise einen höheren Aufmerksamkeitsgrad haben, so wird dies die Wahrnehmung als Schlauch oder Rohr nicht ändern.




Ähnliche Eintragung des DPMA


Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidungen in Bezug auf die bereits bestehende Anmeldung beim DPMA ist darauf hinzuweisen, dass gemäß ständiger Rechtsprechung:


die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.


(Vgl. Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 47.)



Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 14 109 003 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.

.

Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.





Claudia MARTINI



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344

www.oami.europa.eu

Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)