|
Widerspruchsabteilung |
|
WIDERSPRUCH Nr. B 2 597 055
Porzellanfabriken Christian Seltmann GmbH, Christian-Seltmann-Str. 59-67, 92637 Weiden i. d. Opf., Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Porzellanfabriken Christian Seltmann GmbH, Gerhard Hofbauer, Christian-Seltmann-Str. 59-67, 92637 Weiden i. d. Opf., (angestellter Vertreter).
g e g e n
Maik Zeiske, Bergstrasse 107a, 01744 Dippoldiswalde OT Seifersdorf, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Frank Stange, Strehlener Straße 14, 01069 Dresden, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 15/11/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
2. Die
Unionsmarkenanmeldung Nr.
3. Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 350 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinseln (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; Rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 21: Porzellan.
Die angegriffenen Waren sind identisch in beiden Verzeichnissen enthalten.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
Die Zeichen
|
diamant-porcelaine
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur aufgrund der Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher ausreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.
Die ältere Marke ist eine Bildmarke, bestehend aus der Darstellung eines Diamanten in einem schwarzen Rechteck, unter dem die Wörter „FINE DIAMOND PORCELAIN“ und „VON SELTMANN WEIDEN“ angebracht sind.
Das angefochtene Zeichen ist eine Wortmarke.
Das Element „Porcelain“ des älteren Zeichens wird von den angesprochenen Verbrauchern als das englische Wort für „Porzellan“ erkannt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren „Porzellan“ sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für diese Waren. Selbiges gilt für den Bestandteil „porcelaine“ des angegriffenen Zeichens, der ebenfalls als das Wort französische Wort für „Porzellan“ erkannt wird.
Das Element „fine“ des älteren Zeichens wird als das englische Wort für „fein“ erkannt und beschreibt lediglich die Qualität des angemeldeten Porzellans. Es ist daher ebenfalls nicht kennzeichnungskräftig.
Das Element „Weiden“ des älteren Zeichens bezeichnet einen Ort in Deutschland, er wird als Herstellungsort der betreffenden Waren gesehen und ist deshalb ebenfalls nicht kennzeichnungskräftig.
Die angefochtene Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Das Bildelement im älteren Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.
Bildlich überschneiden sich die Zeichen in Bezug auf einen Großteil der Buchstaben der Wortelemente „Diamond Porcelain“ und „diamant porcelaine“. Sie unterscheiden sich in Bezug auf das Wort „Seltmann“, die nicht kennzeichnungskräftigen Wörter „fine“ und „Weiden“ sowie die bildliche Ausgestaltung des älteren Zeichens und des Bindestrichs zwischen den Worten in der angegriffenen Marke.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; Entscheidung vom 19/12/2011, R 233/2011‑4 Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; Entscheidung vom 13/12/2011, R 53/2011‑5, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59).
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die abweichende Groß- bzw. Kleinschreibung für die schriftbildliche Ähnlichkeit der Vergleichszeichen ohne Bedeutung ist, da die bildliche Markenähnlichkeit hinsichtlich der Prüfung der Verwechslungsfähigkeit nicht auf die konkret eingetragene Form der angegriffenen Marke beschränkt ist, sondern sich auf alle abgewandten Gestaltungsformen dieser Wortmarke erstreckt, in denen eine solche im Verkehr üblicherweise gebraucht wird.
Die Zeichen sind daher visuell zumindest noch durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht ist die Aussprache der Zeichen bei den Wörtern „Diamond Porcelain“ bzw. „diamant-porcelaine“ hochgradig ähnlich. Die Aussprache unterscheidet sich in den Wortelementen „fine“ und „von Seltmann Weiden“ des älteren Zeichens, für die es in der angegriffenen Marke keine Entsprechungen gibt.
Die Zeichen sind daher phonetisch noch durchschnittlich ähnlich.
Begrifflich kann davon ausgegangen werden, dass das deutschsprachige Publikum die englischen Wörter „Fine Diamond Porcelain“ im Sinne von „feines Diamantporzellan“ versteht. Es handelt sich um Wörter aus dem Grundwortschatz des Englischen, die zudem auch noch ihren deutschen Äquivalenten sehr ähnlich sind. Ähnliches gilt für die französischen Wörter des angegriffenen Zeichens „diamant porcelaine“, die ebenfalls auf Grund ihrer Ähnlichkeit bzw. Identität zum deutschen Begriff „Diamant Porzellan“ verstanden werden. Die Zeichen sind daher begrifflich ähnlich, insofern sich beide auf den Begriff „Diamantporzellan“ beziehen. Das im älteren Zeichen enthaltene Bildelement eines Diamanten verstärkt noch das Konzept des Wortelements „Diamond Porcelain“. Der Bestandteil „von Seltmann Weiden“ wird von den angesprochenen Verbrauchern als Hinweis auf eine Firma (Seltmann) aus der Stadt „Weiden“ aufgefasst.
Die Zeichen sind daher begrifflich ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Die Zeichen stimmen begrifflich darin überein, dass beide den Begriff „Diamant Porzellan“ enthalten. Auf Grund dieser Begriffe sind die Zeichen auch bildlich und phonetisch durchschnittlich ähnlich.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 351 682 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Widersprechende keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 93 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.
Die Widerspruchsabteilung
Julia SCHRADER |
|
Dorothee SCHLIEPHAKE
|
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.