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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 19/11/2015
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VON ROHR Patentanwälte Partnerschaft mbB Rüttenscheider Str. 62 D-45130 Essen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014277404 |
Ihr Zeichen: |
15.2116.2.le |
Marke: |
XTreme |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Pfleiderer Holzwerkstoffe GmbH Ingolstädter Str. 51 D-92318 Neumarkt ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 07/07/2015 die Anmeldung Nr. 014277404 “XTreme“ unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet:
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 23/07/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Bezeichnung „extreme“ sei nicht ausschließlich beschreibend. Sie sei vielmehr mehrdeutig, weil dieses Wort im vorliegenden Zeichen in gewisser Weise „in der Luft hänge“. Ohne ein Hauptwort zur Begleitung des Wortes „extreme“ gewinne dieser Begriff keine beschreibende Bedeutung und sei demzufolge unterscheidungskräftig.
Diese Auffassung werde durch die Eintragungspraxis des Amtes bestätigt. Zwischen 2001 und 2015 seien XTREME bzw. XTREM Wortmarken eingetragen worden.
Vorliegend sei das Wort aber noch graphisch ausgestattet durch die beiden anfänglichen Großbuchstaben „XT“, wodurch der Eindruck bei dem relevanten Publikum individualisiert werde.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu der sich die Anmelderin äußern könnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung zu aufrechterhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, Randnummer 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 65).
Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (Urteil vom 04.10.2001, C‑517/99, „Merz & Krell“, Randnummer 40). „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (Urteil vom 11.12.2001, T‑138/00, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT,“ Randnummer 44):
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Zum Argument der Anmelderin bezüglich der Originalität der graphischen Elemente, die der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft verleihen sollten:
In der Regel sind beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Wortelemente, die in einer elementaren oder Standardschriftart mit oder ohne Auszeichnungen wie „fett“ oder „kursiv“ erscheinen, nicht eintragungsfähig. Je lesbarer bzw. üblicher eine Schriftart ist, desto weniger unterscheidungskräftig ist sie. Die gleiche Begründung gilt für handschriftliche Schriftarten. Leicht lesbare bzw. übliche handschriftliche Schriftarten sind normalerweise frei von Unterscheidungskraft. Um – anders ausgedrückt – einem Zeichen zusätzliche Unterscheidungskraft zu verleihen, sollte die Stilisierung der Schriftart dergestalt sein, dass von Verbrauchern eine geistige Anstrengung verlangt wird, um die Bedeutung des Wortelements in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu verstehen.
Im vorliegenden Fall bewegt sich die verwendete Schrift im Rahmen üblicher Schriftarten. Obwohl sie die Marke in gewissem Maße stilisiert, ist dieses Element so minimaler Natur, dass es der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen kann.
Was die in der Marke verwendete Großbuchstaben „XT“ am Wortbeginn angeht, ist festzustellen, das dieses in der Marke enthaltene Element weder auffällig bzw. überraschend, unerwartet oder ungewöhnlich ist noch in der Lage ist , im Gedächtnis der Verbraucher eine sofortige und dauerhafte Erinnerung an das Zeichen zu erzeugen, indem ihre Aufmerksamkeit von der beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Botschaft abgelenkt wird, die vom Wortelement vermittelt wird. Gleichzeitig ist es nicht von einer solchen Natur, dass eine Deutungsanstrengung seitens der maßgeblichen Verkehrskreise erforderlich wird, um die Bedeutung des Wortelements zu verstehen.
Im vorliegenden Fall verstärken die anfänglichen Buchstaben XT die von dem Wortelement „extreme“ vermittelte Botschaft, dass es sich um Waren, die extrem haltbar sind in dem Sinne von extrem beständigen bzw. wiederständigen Kunstoffen, Baumaterialen, Baustoffen und Möbel bzw. Möbelteilen. Daher werden die Verbraucher das Zeichen für einen Begriff, der bloß eine besondere positive oder anziehende Beschaffenheit oder Funktion der Waren bezeichnet, halten.
Die Anmelderin übersieht, insoweit sie auf eine mögliche Mehrdeutigkeit des Zeichens hinweist, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV ausreichend ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C 191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32,.)
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 014277404“XTreme“ für alle angemeldeten Waren zurückgewiesen, nämlich für:
Klasse 17 Kunststoffprodukte als Halbfabrikate für den Außenbau, Innenausbau, Messebau und Möbelbau; Kunststoffplatten, Oberflächenplatten aus Kunststoff, insbesondere HPL-Platten, Kunststofffolien (nicht für Verpackungszwecke), sämtliche Waren als Halbfabrikate und insbesondere mit dekorativen Oberflächen.
Klasse 19 Baumaterialien, nicht aus Metall, insbesondere Kunststoffplatten sowie Verbundplatten aus verschiedenen Materialien, insbesondere aus Holz und Kunststoff, sowie aus Kunststoffplatten und/oder Verbundplatten aufgebaute Ausbauelemente für den Außenbau und Innenausbau, insbesondere Wandelemente, Wandverkleidungen, Fassadenelemente, Deckenelemente, Fensterbänke, Fußböden, Fußbodenplatten.
Klasse 20 Möbelteile, insbesondere für Einbaumöbel, insbesondere Arbeitsplatten, Möbel-Seitenteile, Möbelfronten, Möbeltüren..
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Robert MULAC
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