ENTSCHEIDUNG
der Fünften Beschwerdekammer
vom 3. Januar 2017
In dem Beschwerdeverfahren R 27/2016-5
Volkswagen Aktiengesellschaft Berliner Ring 2 38440 Wolfsburg Deutschland |
vertreten durch Gramm, Lins & Partner Patent- und Rechtsanwälte PartGmbB, Theodor-Heuss-Straße 1, 38122 Braunschweig, Deutschland
BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 283 618
erlässt
DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER
durch A. Szanyi Felkl als Einzelmitglied im Sinne von Artikel 135 Absätze 2 und 5 UMV, Artikel 1c VerfO-BK, in Verbindung mit Artikel 10 des Beschlusses des Präsidiums zur Organisation der Beschwerdekammern in der aktuell geltenden Fassung und dem Beschluss Nr. 1 der Fünften Kammer vom 2. Februar 2015 über Entscheidungen der Kammer in der Besetzung mit einem Mitglied
Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema
die folgende
Entscheidung
Am 19. Juni 2015 meldete die Anmelderin die Wortmarke
APP-CONNECT
als Unionsmarke für folgende Waren an:
Klasse 9 – Gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme und -software, insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form; Software-Anwendungen für Computer, Mobiltelefone, Smartphones und Tablets [herunterladbar]; Interfaces [Schnittstellengerate oder –programme für Computer, Mobiltelefone, Smartphones und Tablets].
Am 26. November 2015 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV für alle Waren zurück.
Die Prüferin stützte sich insbesondere auf die folgenden Gründe:
Bei den zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, handelt es sich um Massenwaren, und sie sind hauptsächlich für Durchschnittsverbraucher bestimmt. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da die Marke „APP-CONNECT“ zudem aus englischen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft (Urteilen 22/6/1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, § 26; 27.11.2003, T-348/02, „Quick“, § 30).
Die Marke besteht aus den Wörtern „APP“, was dem gleichlautenden deutschen Wort „App“ entspricht und die Kurzform von „Applikation“ ist, und „CONNECT“, das dem deutschen Wort „Verbindung“ entspricht. Der betreffende Verbraucher wird die Wörter als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen: Applikationverbindung.
Die Wörter „APP-CONNECT“ in ihrer Gesamtheit machen den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren um solche Softwaren handelt, die für Verbindung des riesigen Spektrums von verschiedenen Applikationen bestimmt sind.
Der Zusammenhang zwischen den Wörtern „APP-CONNECT“ und den in der Anmeldung zur Eintragung angegebenen Waren wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.
Hingegen den Argumenten der Anmelderin handelt es sich bei den beanstandenden Softwaren um Massenwaren, da die Marke „APP-CONNECT“ für alle gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme und –software angemeldet ist und nicht nur für gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme und -software für Datensammlungen in elektronischer Form. Der Ausdruck „insbesondere“ dient dazu, ein Beispiel der angemeldeten Waren zu nennen.
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Demzufolge ist es unerheblich, dass das Zeichen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht lexikalisch nachweisbar ist. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können.
Die gewünschte Wortkombination ist nur als Hinweis auf die Bestimmung der betreffenden Waren zu verstehen und ist somit nicht mehr als die Summe ihrer einzelnen Wortbestandteile.
Ein Zeichen muss die beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreiben bzw. auf sie direkt hinweisen. Es reicht für die Zurückweisung aus, wenn es ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Amt nicht verpflichtet, Voreintragungen in Anspruch zu nehmen.
Beschwerdegründe
Gegen diese Entscheidung legte die Anmelderin am 6. Januar 2016 Beschwerde ein und begründete sie am 24. März 2016 wie folgt:
Es gibt keine eindeutige Wortinterpretation der angemeldeten Marke. Allein aus der von der Prüferin unterstellten Bedeutung, dass es sich um Software handele, „die für die Verbindung des riesigen Spektrums von verschiedenen Applikationen bestimmt ist“, lässt sich kein aus sich heraus verständlicher Informationsgehalt hinsichtlich der beanspruchten Waren entnehmen. Eine Erläuterung, was unter „Verbindung des riesigen Spektrums von verschiedenen Applikationen“ zu verstehen ist, wird nicht gegeben.
Die von der Anmelderin bereits geäußerte Vermutung, dass die Prüferin hiermit „Softwareschnittstelle“ meinen könnte, lässt das Amt unkommentiert.
Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine klare Interpretation im Hinblick auf die beanspruchte Bezeichnung nicht möglich ist. Dies lässt sich an der Unsicherheit und Widersprüchlichkeit der Ausführungen der Prüferin erkennen. Ist das Zeichen ein Hinweis auf die Bestimmung der Waren, oder beschreibt es Merkmale der Waren?
Auf jeden Fall ist die Annahme nicht konkret genug, um ein Merkmal oder die Bestimmung der beanspruchten Waren zu beschreiben.
Auch unter Berücksichtigung der angeblichen Wortbedeutung „Applikationverbindung“, die die Prüferin dem Zeichen zuspricht, ist es dem Verkehr nicht möglich, eine Vorstellung zu entwickeln, was mit der Bezeichnung ausgesagt werden sollte.
Aufgrund des in der Infinitivform verwendeten Wortes „CONNECT“ handelt es sich bei „APP-CONNECT“ um eine grammatikalisch unsinnige oder zumindest in sich unschlüssige Wortkombination, die für den Verkehr nicht geeignet ist, sinnvolle oder gar beschreibende Informationen zu vermitteln. Für Dinge, die miteinander verbunden sind, wäre die korrekte englische Bezeichnung „CONNECTED“. Eine Verbindung zwischen verschiedenen Dingen wäre mit „CONNECTION“ zu bezeichnen. Für die Bestimmung eines etwaigen Sinngehalts ist aufgrund der verwendeten Infinitivform des Begriffes „CONNECT“ die Ergänzung des Wortes „to“ erforderlich. Aus der Buchstabenfolge „APP“ wird nicht hinreichend deutlich, mit was eine Software oder ein Interfact eine Verbindung herstellen sollte.
Allein durch die lose nebeneinander stehenden Bezeichnungen „APP“ und „CONNECT“ lässt sich keine inhaltliche Verbindung der beiden Wortbestandteile erkennen, aus der sich eine Sachinformation in Bezug auf die beanspruchten Waren ergibt, die aus sich heraus geeignet wäre, Eigenschaften der beanspruchten Waren zu bezeichnen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Gegenstand der Anmeldung für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV schutzunfähig ist. Die Eintragungshindernisse ergeben sich aus der Bedeutung des beanspruchten Zeichens in der englischen Sprache (Artikel 7 Absatz 2 UMV).
Zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Artikels 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. Die Eintragung einer Unionsmarke scheidet daher bereits dann aus, wenn sie nur in einer der Amtssprachen der Europäischen Union beschreibend ist (19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 40).
Im Fall einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Wortmarke ist auf den beschreibenden Charakter der Marke in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich auf die beschreibende Bedeutung der einzelnen Bestandteile abzustellen. Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Begriffe bleibt grundsätzlich beschreibend. Etwas anderes gilt nur, wenn die ungewöhnliche Art der Wortzusammensetzung einen Gesamteindruck bewirkt, der ausreichend von dem entfernt ist, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt und der zusammengesetzte Gesamtbegriff in seiner Bedeutung damit über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht (12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 104; 12/02/2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, §§ 37, 43). Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, führt wiederum nur zu einer Marke, die als Ganzes beschreibend ist (12/02/2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 39).
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (07/07/2011, T-208/10, Truewhite, EU:T:2011:340, § 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 44; 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20; 12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 21).
Der beschreibende Charakter einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder den Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (02/04/2008, T-181/07, Steadycontrol, EU:T:2008:86, § 38; 21/05/2008, T-329/06, E, EU:T:2008:161, § 23).
Die beanspruchten Waren richten sich sowohl an ein aus IT-Experten bestehendes Fachpublikum als auch an Endkonsumenten. Da das angemeldete Zeichen englische Wörter enthält, ist das Verständnis des englischsprachigen Verkehrs maßgeblich (24/04/2012, T-328/11, EcoPerfect, EU:T:2012:197, § 20). Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise wird bezüglich des Fachpublikums hoch sein. Bei den Endkonsumenten ist der Grad der Aufmerksamkeit hingegen mehr oder weniger hoch, je nachdem wie kostenintensiv und komplex die jeweiligen Softwareprogramme oder Schnittstellengeräte sind.
Gegenstand der Anmeldung ist die Wortmarke „APP-CONNECT“. Sie besteht aus der Zusammensetzung, durch einen Bindestrich, von „APP“, eine gängige Abkürzung des englischen Substantivs „application“ oder „applications program“ (zu Deutsch: Applikation, Anwenderprogramm), und dem Verbinfinitiv „CONNECT“ (verbinden, in Verbindung bringen). Beide Begriffe sind lexikalisch nachweisbar. Gemäß der angefochtenen Entscheidung wird der betroffene Verbraucher den angemeldeten Begriff in seiner Gesamtheit als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen: Applikationverbindung. Nach Auffassung der Kammer könnte das Publikum den Ausdruck „APP‑CONNECT“ jedoch noch eher im Sinne von „einer mit etwas verbundenen Applikation“ verstehen (vgl. die Entscheidung der Beschwerdekammern vom 24/10/2015 R 2184/2015-5 CAM-CONNECT, § 14). So macht „APP‑CONNECT“ den angesprochenen Verkehrskreisen deutlich, dass die verfahrensgegenständlichen Computerprogramme und –software, Software-Anwendungen und Interfaces mit etwas verbunden sind oder die Verbindung zwischen Applikationen bzw. Applikationen und Dingen ermöglichen und regeln.
Die Kammer stimmt mit der Erkenntnis der Prüferin überein, dass „CONNECT“ von dem betroffenen Publikum im Sinne von „Verbindung“ wahrgenommen wird, auch wenn es sich nicht um ein Substantiv sondern um das Infinitiv des Verbes handelt. Dies wurde auch von der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 24.8.2012, R 2045/2011-4 in Randnummer 14 bestätigt, nämlich dass „CONNECT“ „ganz allgemein eine Verbindung zwischen Dingen oder Personen“ bezeichnet. Dies trifft unabhängig vom Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen zu.
Aufgrund der obigen Argumentation ist die Kammer der Ansicht, dass entgegen den Ausführungen der Anmelderin der Begriff „APP-CONNECT“ alles andere als ungenau, unsinnig oder unschlüssig ist. Denn bei einer „mit etwas verbundenen“ Applikation handelt es sich um ein im Zusammenhang mit dem Begriff „Internet der Dinge“ (auch „Allesnetz“ genannt; zu englisch, „Internet of Things“ oder IoT) bedeutungsvolles Konzept. Das Internet der Dinge bezeichnet die Verknüpfung eindeutig identifizierbarer physischer Objekte mit einer virtuellen Repräsentation in einem Internet-ähnlichen Netzwerk. Ziel des Internets der Dinge ist, die Zustandsinformationen vieler realen Dinge (wie z.B. die Temperatur eines geheizten Raums oder die Tatsache, dass ein Druckertoner voll ist) für die Weiterverarbeitung im Netzwerk zur Verfügung stellen. Damit jedoch die Nutzer durch ihr Smartphone, Tablet oder Computer auf diese Informationen direkten Zugriff haben können, benötigen sie Applikationen. Der Ausdruck „APP-CONNECT“ könnte daher angeben, dass es sich bei der betroffenen Ware um eine Software, die mit etwas – z.B. einem Haushaltsgerät, einer Alarmanlage, einem Kraftfahrzeug, einem versendeten Paket – verbunden ist, oder um ein Interface, dass diese Verbindung ermöglicht oder regelt, handelt.
Zum Zweck der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen besteht (20/07/2004, T‑311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30). In diesem Fall handelt es sich bei den Waren um gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme und –software, herunterladbare Software-Anwendungen für Computer, Mobiltelefone, Smartphones und Tablets und Interfaces. Diese Waren entsprechen Software-Applikationen (sogenannte „Apps“) oder – im Falle der Interfaces – sind Bestandteile eines Softwaresystems, welche als logische Berührungspunkte zwischen Apps fungieren und den Austausch von Daten ermöglichen und regeln. Somit besteht nach Auffassung der Kammer ein enger und eindeutiger Zusammenhang, der keine zusätzlichen Gedankenschritte erfordert, zwischen der Bedeutung von „APP-CONNECT“ und den beanspruchten Waren. „APP‑CONNECT“ ist mit Hinblick auf diese Waren eine Angabe, die ausschließlich deren Art und Bestimmung beschreibt.
Die Tatsache, dass „APP-CONNECT“ als zusammengesetzter Begriff lexikalisch nicht nachweisbar ist, ist kein Indiz für die Eintragungsfähigkeit des Zeichens. Es handelt sich bei dem Anmeldezeichen um eine bloße Aneinanderreihung zweier Begriffe, die in ihrer Zusammenfügung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren beschreibend ist. Selbst falls es sich bei „APP‑CONNECT“ um eine Wortneuschöpfung handeln sollte, weicht diese nicht derart vom üblichen Sprachgebrauch ab, dass sie in ihrer Bedeutung über die bloße Summe der Bestandteile „APP“ und „CONNECT“ hinausgeht. Der Begriff ist klar verständlich (12/02/2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 41).
Ob dem Begriff „APP-CONNECT“ noch andere Bedeutungen zukommen könnten, wie die von der Prüferin in der angefochtenen Entscheidung erwähnte Bedeutung der „Applikationverbindung“, kann dahingestellt bleiben, da es nach der Rechtsprechung ausreicht, dass ein Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (17/01/2012, T-513/10, ATRIUM, EU:T:2012:8, § 22; 20/09/2001, C-191/01P, DOUBLEMINT, EU:C:2003:579, § 32). Auch kommt es nicht darauf an, ob der Begriff „APP-CONNECT“ als solcher derzeit auf dem entsprechenden Markt verwendet wird. Selbst wenn die Bezeichnung „APP‑CONNECT“ aktuell nicht für die streitgegenständlichen Waren beschreibend benutzt wird, so erscheint es aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zumindest denkbar, möglich und sinnvoll, dass das Zeichen zukünftig für diese Waren verwendet werden kann. Dies reicht für die Bejahung eines Eintragungshindernisses nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus (vgl. analog 04/05/1999, C-108/97 & C-109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230).
Zusammenfassend zeigt der Ausdruck „APP-CONNECT“ den angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar die Art und Bestimmung der damit gekennzeichneten Waren an. Somit steht der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis beschreibender Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entgegen.
Zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen zu sehen und muss getrennt geprüft werden (vgl. 21/10/2004, C-64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 39; 15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29). Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45- 46; 02/07/2002, T-323/00, SAT.2, EU:T:2002:172, § 25).
Die absoluten Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der Eigenschaften beschreibender und üblicher Angaben haben einen je eigenen Anwendungsbereich und hängen weder voneinander ab, noch schließen sie einander aus (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45-46). Selbst wenn das Vorliegen nur eines Eintragungshindernisses genügt, können diese auch kumulativ geprüft werden.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und ständiger Rechtsprechung sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht geeignet, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (19/09/2012, T-326/10, T-327/10, T-328/10, T-329/10, T-26/11, T-31/11, T-50/11 & T-231/11, Stoffmuster, EU:T:2012:436, § 41 ff.).
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.
Im Kontext der verfahrensgegenständlichen Waren ist das angemeldete Wortzeichen „APP-CONNECT“ rein beschreibender Art. Es erschöpft sich in der simplen Botschaft, dass die Waren eine Software-Anwendung darstellen, die mit etwas verbunden ist, oder dass sie einem Bestandteil eines Software-Systems entsprechen, welches die Verbindung zwischen Applikationen ermöglicht und regelt. Diese Aussagen verstehen sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich als wesentliche Eigenschaft derselben. Die angemeldete Marke ist daher nicht geeignet, ihre Funktion als unterscheidungskräftiges Zeichen zu erfüllen. Somit ermöglicht das Zeichen es den betroffenen Verkehrskreisen nicht, bei einem späteren Erwerb der betreffenden Waren ihre Entscheidung davon abhängig zu machen, ob sie beim ersten Erwerb gute oder schlechte Erfahrungen gemacht haben (vgl. zu diesem Kriterium (siehe 21/01/2011, T-310/08, executive edition, EU:T:2011:16, § 23). Es ist folglich nicht unterscheidungskräftig.
Auch fehlt dem Zeichen jedes sonstige Element, etwa grafischer Art, welches ihm über seinen offensichtlich beschreibenden Charakter hinaus in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise Unterscheidungskraft verleihen könnte.
Aus diesem Gründen kann die Marke auch wegen des Eintragungshindernisses von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden. Die Beschwerde bleibt somit erfolglos.
Tenor der Entscheidung
Aus diesen Gründen entscheidet
DIE KAMMER
wie folgt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Signed
A. Szanyi Felkl
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Registrar:
Signed
H. Dijkema |
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03/01/2017, R 27/2016-5, APP-CONNECT