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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 574 518
Kazagreto Ltd., Suite 4 Level 2, Parklane Business Centre, Mountbatten Street, Hamrun HMR 1556, Malta (Widersprechende), vertreten durch Amereller Rechtsanwälte, Palais am Lenbachplatz, Lenbachplatz 4, 80333 München, Deutschland (zugelassene Vertreter)
g e g e n
PACT Holding AG, Riesstraße 20, 80992 München, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Eva-Irina von Gamm, Bruckmannstr. 13, 80638 München, Deutschland (zugelassene Vertreterin).
Am 22.02.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
2. Die
Unionsmarkenanmeldung Nr.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren
Der Widerspruch stützt sich auf die folgenden Waren:
Klasse 21: Reinigungsbürsten für Schuhwaren; Schuhanzieher; Schuhpolierhandschuhe; Schuhpoliertücher; Schuhputztücher; Schuhschaber mit Bürsten; Schuhspanner [Leisten].
Klasse 25: Schuhwaren; Gürtel.
Klasse 26: Gürtelschnallen; Schnürsenkel.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 21: Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Die Widersprechende argumentiert, dass sie im Bereich hochwertiger Kleidung, Schuhe, Gürtel und anderer Luxusgüter tätig ist, während es sich bei der Widersprechenden um eine Werbeagentur handelt. Die Widerspruchsabteilung erinnert daran, dass der Warenvergleich an Hand der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen sowie eingetragen bzw. angemeldet vorzunehmen ist und nicht im Hinblick auf von den Parteien willkürlich gewählte Beispiele einer fiktiven oder auch tatsächlichen Benutzung.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 21
Die angefochtenen Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen umfassen Ess- und Kochgeschirr. Die angefochtenen Geräte für Haushalt und Küche umfassen kleine Küchengeräte. Die angefochtenen Behälter für Haushalt und Küche dienen der Aufbewahrung von Speisen und anderer Gegenstände im Haushalt.
Diese Waren weisen keinerlei markenrechtlich relevanten Berührungspunkte mit sämtlichen Waren der Widersprechenden in den Klassen 21 (Produkte zur Reinigung oder Behandlung von Schuhen), 25 (Schuhe und Gürtel) und 26 (Gürtelschnallen und Schnürsenkel) auf. Die vorstehend genannten Waren stimmen weder in ihrer Bestimmung noch in der Art mit denen der Widersprechenden überein. Sie sind auch nicht komplementär, nicht austauschbar und stammen nicht von denselben Anbietern. Sie unterscheiden sich im angesprochenen Verkehr. Folglich werden diese Waren als unähnlich angesehen.
Angefochtene Waren in Klasse 25
Schuhwaren sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Bekleidungsstücke dienen demselben Zweck wie die Schuhwaren der älteren Marke: Beide werden sowohl zur Bedeckung und dem Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen als auch als Modeartikel verwendet. Sie sind oft in denselben Einzelhandelsgeschäften zu finden. Kunden, die auf der Suche nach Kleidungsstücken sind, gehen davon aus, dass in derselben Abteilung oder demselben Geschäft auch Schuhwaren angeboten werden und umgekehrt. Ferner bieten zahlreiche Hersteller und Designer sowohl Kleidungsstücke als auch Schuhwaren an. Folglich sind die Waren ähnlich.
Auch die angefochtenen Kopfbedeckungen werden sowohl zur Bedeckung und dem Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen als auch als Modeartikel verwendet und werden in denselben Geschäften angeboten. Zahlreiche Hersteller und Designer bieten sowohl Kopfbedeckungen als auch Schuhwaren an. Folglich sind auch diese die Waren ähnlich.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
Die Zeichen
HEROES |
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Sowohl das gemeinsame Wort „HEROES“ sowie der Werbespruch „PASSION IN SALES“ gehören zum Wortschatz der englischen Sprache. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.
Die ältere Marke ist die Einzelwortmarke „HEROES“. Als solche hat sie kein dominanteres (mehr ins Auge fallendes) Element.
Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, bei der sich das Wort „HEROES“ in schwarzer Schrift in der Mitte befindet. Darunter, in deutlich kleinerer, roter Schrift, sind die Worte „PASSION IN SALES“ und rechts oben ist ein kleiner roter Kreis mit einem Stern in der Mitte abgebildet. Das Wort „HEROES“ ist aufgrund seiner Größe und Platzierung in der Mitte eindeutig der dominante Bestandteil dieser Marke.
Das beiden Zeichen gemeinsame Wort „HEROES“ bedeutet „Helden“. In Bezug auf die relevanten Waren ist es kennzeichnungskräftig. Die Worte „PASSION IN SALES“ der angefochtenen Marke bedeuten „Leidenschaft für Verkauf“ und stellen somit einen kennzeichnungsschwachen Werbeslogan in Bezug auf die angemeldeten Verkaufsgüter dar. Auch der rechts oben abgebildete rote Stern ist kennzeichnungsschwach aufgrund seiner bloßen dekorativen werbeüblichen Funktion.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das dominante und kennzeichnungskräftige Wort „HEROES“ überein. Sie unterscheiden sich in Bezug auf den kennzeichnungsschwachen und in kleinerer Schrift abgedruckten Werbespruch „PASSION IN SALES“, den kleinen Stern im Kreis, die Farben und die Schriftart. Die Zeichen sind daher hochgradig ähnlich.
In klanglicher Hinsicht werden die Zeichen höchstwahrscheinlich identisch ausgesprochen, denn der Verkehr neigt zur Verkürzung von längeren Markennamen und wird den in kleiner Schrift dargestellten Werbespruch „PASSION IN SALES“ nicht aussprechen. Auch das Bildelement des Sterns im Kreis hat keinen Einfluss auf den phonetischen Vergleich. Die Zeichen sind daher phonetisch identisch. Selbst wenn „PASSION IN SALES“ ausgesprochen werden würde, so ist es kennzeichnungsschwach.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Beide Zeichen weisen auf das kennzeichnungskräftige Konzept von „Helden“ hin und die kennzeichnungsschwachen Worte „PASSION IN SALES“ in der angefochtenen Marke werden als Werbeslogan mit der Bedeutung „Leidenschaft für Verkauf“ wahrgenommen werden, so dass sie kennzeichnungsschwach sind. Somit sind die Zeichen begrifflich hochgradig ähnlich.
Da die Zeichen im dominanten und kennzeichnungskräftigen Bestandteil übereinstimmen und sich lediglich in kennzeichnungsschwachen Bestandteilen unterscheiden, sind sie insgesamt hochgradig ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Die Anmelderin argumentiert, dass die ältere Marke „HEROES“ zwar gerade noch die erforderliche Unterscheidungskraft für eine Eintragung hat, ihre Kennzeichnungskraft jedoch unterdurchschnittlich ist, da es sich um ein Qualitätsversprechen handelt.
Diese Argumentation vermag die Widerspruchsabteilung nicht zu überzeugen. In Bezug auf die hier relevanten Waren (Schuhwaren, Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen) ist nicht ersichtlich, wie das Wort „HEROES“ diese oder auch das angesprochene Publikum beschreiben könnte. Dieser Begriff ist allenfalls anspielend.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Es besteht teilweise Warenidentität, teilweise Warenähnlichkeit und teilweise Warenunähnlichkeit. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal. Der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Verbrauchers ist durchschnittlich.
Die Zeichen sind visuell und konzeptuell hochgradig ähnlich. Sie werden wahrscheinlich identisch ausgesprochen. Insgesamt überwiegen die Gemeinsamkeiten gegenüber den Unterschieden. Auch die visuellen Unterschiede, die beim Erwerb von Kleidungsstücken eine Rolle spielen, sind vorliegend nicht ausreichend, um die Zeichen sicher auseinanderhalten zu können.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarke Nr. 13 006 028 begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückzuweisen ist, die zu solchen der älteren Marke identisch und ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, ist der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, zurückzuweisen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Renata COTRELL |
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Claudia MARTINI |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.