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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 584 608
Werner Fochtmann, Maximilianstr. 16, 80539 München, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Gerstenberg Rechtsanwälte, Uhlandstraße 2, 80336 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Shenzhen Folvo Trading Co. LTD, Building 20, West Zone, Xiangxicun, Nanhu Road, Luohu District, Shenzhen, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Agency Arnopatents, Brivibas street 162/2-17, Riga, 1012, Lettland (zugelassener Vertreter).
Am 09/08/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 2 165 116 der Widersprechenden.
Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, insbesondere kunstgewerbliche Gegenstände, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, insbesondere im Rahmen des Kommissionshandels; Uhren und Zeitmessinstrumente; Kunstgegenstände aus Edelmetall.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 14: Ohrringe; Broschen [Schmuck]; Armbänder [Schmuck]; Ringe [Schmuck]; Armbanduhren; Ketten [Schmuckwaren]; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhrkettenanhänger [Berlocken]; Schmuckkästen [Schatullen oder Behältnisse].
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 14
Juwelierwaren, Schmuckwaren sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Ohrringe; Broschen [Schmuck]; Armbänder [Schmuck]; Ringe [Schmuck]; Ketten [Schmuckwaren]; Uhrkettenanhänger [Berlocken] sind in den weiter gefassten Kategorien der Juwelierwaren und Schmuckwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Armbanduhren sind in den weiter gefassten Kategorien der Uhren und Zeitmessinstrumente der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Schmuckkästen [Schatullen oder Behältnisse] stehen in einem Ergänzungsverhältnis mit Schmuckwaren der Widersprechenden, da sie der Aufbewahrung von Schmuckwaren dienen. Sie stimmen in ihren Verkaufsstätten, Herstellern und Verbrauchern überein. Somit besteht eine Ähnlichkeit.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Bei den fraglichen Waren handelt es sich um Waren für den täglichen Gebrauch. Es kann sich aber auch um kostspielige Juwelierwaren handeln, wobei die Markentreue und der Preis eine wichtige Rolle spielen. Somit kann der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums durchschnittlich bis hoch sein.
Die Zeichen
FOFO
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke, die aus vier Buchstaben besteht.
Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, die aus dem Wortelement „FOLVO“ und aus einem Bildbestandteil, der ein Blumenblatt darstellt, besteht.
Die Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „FO*(*)O“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den dritten Buchstaben „F“ der älteren Marke sowie den dritten und vierten Buchstaben „LV“ des Wortbestandteiles in der angefochtenen Marke. Die Grafik in Form des Blumenblattes ist ausschließlich Bestandteil der angefochtenen Marke.
Die Zeichen sind daher unterdurchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der ersten zwei Buchstaben „FO“ sowie im jeweils letzten (vierten bzw. fünften) Buchstaben „O“ in den beiden Zeichen überein. Die Marken verfügen über zwei Silben „FO-FO“ bzw. „FOL-VO“. Die Marken verfügen zwar über zwei Silben aber keine von den Silben stimmen überein. In der älteren Marke wiederholt sich dieselbe Silbe zweimal und die wird zweimal identisch ausgesprochen, was in der angefochtenen Marke nicht der Fall ist. Da zwei Konsonanten „LV“ in der Mitte des Wortelementes der Anmeldemarke zu finden sind, bestehen zu berücksichtigende klangliche Abweichungen. Das Bildelement der angegriffenen Marke wird phonetisch nicht wiedergegeben.
Die Zeichen sind daher unterdurchschnittlich ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht haben die Wortbestandteile der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet keine Bedeutung. Das Bildelement der angegriffenen Marke wird als ein Blumenblatt wahrgenommen, somit wird dem angefochtenen Zeichen ein Sinngehalt zugemessen. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Vergleichswaren wurden teilweise für identisch und teilweise für ähnlich befunden.
Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Die Zeichen weisen keine Elemente auf, die kennzeichnungskräftiger oder dominanter sind.
Die Zeichen sind in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht unterdurchschnittlich ähnlich. Begrifflich sind die Zeichen nicht ähnlich.
Die ältere Marke besteht aus vier Buchstaben und der Wortbestandteil der Anmeldemarke aus fünf Buchstaben, wobei sich lediglich drei übereinstimmen. Darüber hinaus verfügt die angefochtene Marke über einen Bildbestandteil, der ein Blumenblatt darstellt. Die Buchstaben „F“ und „LV“ in der Mitte der Zeichen sind nicht nur visuell deutlich unterschiedlich, sie verleihen den Zeichen auch klangliche Unterschiede.
Da die Wortelemente der Zeichen relativ kurz sind, fallen die Unterschiede zwischen den Marken besser ins Auge. Auch wenn ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad des Publikums zugrunde gelegt wird, fallen die Unterschiede zwischen den Zeichen eindeutig auf. Somit können die Verbraucher die Marken voneinander unterscheiden.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die ältere deutsche Marke Nr. 399 53 110 „FOFO“ (Wortmarke) gestützt.
Da diese Marke mit der verglichenen identisch ist und denselben Umfang von Waren erfasst, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich dieser Waren besteht also nicht.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Peter QUAY Judit NÉMETH Sigrid DICKMANNS
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.