HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 22.07.2016



ROLOFF NITSCHKE ANWALTSSOZIETÄT

Brandenburger Str. 143

D-14542 Werder (Havel)

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014366215

Ihr Zeichen:

32.550.EU

Marke:

AeroEnterprise

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Aero Enterprise GmbH

Bürgerstraße 7

A-4300 St. Valentin

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 27.11.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 02.12.2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das angemeldete Zeichen als Ganzes ist nicht unmittelbar beschreibend für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Bei den Elementen über dem Wort „Aero“ handelt es sich um stilisierte Flügel, die komplementär zu den Wörtern farblich gestaltet sind. Zudem sind die grafischen Elemente an herausragender Stellung am Anfang der Marke gestellt.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrecht zu erhalten.



Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d. h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (siehe unter anderem Urteile vom 04.05.1999, C 108/97 und
C 109/97, „Chiemsee“, §§  24-25).


Nur Angaben die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (Urteil vom 21.10.2004, C–64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, § 46).


Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C 191/01 P, „Wrigley“, § 32).


Die Prüfung muss auf einer Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen. Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Einer solchen Kombination kann jedoch der beschreibende Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV fehlen, sofern der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht. Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann (siehe Urteil vom 12.02.2004, C-265/00, „Biomild“, §§ 40 und 41).


Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (27.2.2002, T-106/00, „Streamserve“, EU:T:2002:43, § 44; 15.5.2014, T-366/12, „Yoghurt-gums“, EU:T:2014:256, § 20).


Wie bereits im Schreiben des Amtes vom 09.09.2015 dargelegt, ist der Begriff „Aero Enterprise“ für die beanstandeten Waren und Dienstleistungen allgemein verständlich und wird auch von der Anmelderin nicht in Frage gestellt. Wie bereits in diesem Schreiben erläutert, besitzen auch die bildlichen Elemente an sich keine Unterscheidungskraft. Der Schriftzeug der Wortelemente ist in der Werbung gewöhnlich. Auch die farbliche Unterscheidung von zwei Wörtern ist gewöhnlich. Durch die farbliche Gestaltung werden lediglich die Wortelemente und damit der beschreibende Aussagegehalt hervorgehoben. Auch die beiden Bildelemente sind so wenig charakteristisch und markant, dass sie es nicht vermögen, die Gesamtwahrnehmung des Zeichens als eine klare beschreibende Aussage zu entkräften. Dies gilt umso mehr für die Interpretation der Anmelderin, dass es sich um die Darstellung von zwei Flügeln und somit einen Hinweis auf Flugzeuge handelt. Die Kombination der verschiedenen beschreibenden bzw. nicht unterscheidungskräftigen Elemente stellt in ihrer Gesamtheit nicht mehr als die Summe ihrer Bestandteile dar (siehe hierzu auch das Urteil vom 5.12.2002, T-91/01- BioID, § 42).


Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es daher sowohl in den einzelnen Elementen aber auch in der Gesamtbetrachtung um ein die angemeldeten und beanstandeten Waren und Dienstleistungen beschreibendes Zeichen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV.



Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV


Als beschreibender Angabe, deren Bedeutung sich ohne analysierende gedankliche Schritte erschließt und deren grafische Ausgestaltung keine Unterscheidungskraft hat, kommt dem Anmeldezeichen als Ganzes auch keine Unterscheidungskraft zu, so dass es auch gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV von der Eintragung ausgeschlossen ist (12.2.2004, C-265/00, „Biomild“, EU:C:2004:87, § 19).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 14366215 für die folgenden angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 12: Unbemannte Luftfahrzeuge und deren Teile.


Klasse 37: Inspektion und Prüfung von technischen Parametern von technischen Vorrichtungen.


Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.



Martin EBERL

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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