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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 594 623
Roccat GmbH, Otto von Bahrenpark, Gasstraße 4, 22761 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Nachtwey IP Rechtsanwälte, Buschhöhe 10, 28357 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Cheetah Mobile Inc., PO Box 309, Ugland House, Grand Cayman KY1 1104, Die Kaimaninseln (Anmelderin), vertreten durch Greenberg Traurig, LLP, Leidseplein 29, 1017 PS Amsterdam, Niederlande (zugelassener Vertreter).
Am 29.06.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 594 623 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
Vorbemerkung
Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Mit Wirkung vom 14/05/2018 wurden ferner die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 kodifiziert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf die UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 14
373 914 (Bildmarke: „
”)
ein,
und zwar gegen einige Waren der Klasse 9. Der
Widerspruch beruht u.a. auf der Unionsmarkeintragung Nr. 5 593 504
(Bildmarke:
„
“).
Die
Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeintragung Nr. 5 593 504 der Widersprechenden.
Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren der Klasse 9:
Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer einschließlich Notebooks und PDAs (Organizers und Handheld Computer); Zusatzgeräte für Computer, Fernsehapparate, elektronische Geräte einschließlich Multi-Mediageräte und Computerspiele (soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich Joysticks, Gamepads, Spielekonsolen, Ein- und Ausgabegeräte; Bedienmäuse und Mauskissen, Computermäuse, Graphiktabletts, Tastaturen, Tastenfelder, elektronische Tast- und Eingabestifte, Bedienkissen und -stationen mit Tastatur, handbetätigbare Steuer- und Bedienstationen; Gas- und Bremspedale sowie Lenkräder und Lenkradsäulen für elektronische Spiele und zur Bedienung elektronischer Geräte; Bildschirmpistolen für Spiele; Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; programmierbare Datenstationen und Terminals; Lupeneinrichtungen und -halter zur Aufnahme und Bedienung von elektronischen Geräten mit Displayanzeigen; Display-Beleuchtungseinrichtungen und -halter zur Verbindung mit elektronischen Geräten, insbesondere zum Ausleuchten von Displayanzeigen elektronische Spiele; Schnittstellen für Kleincomputer und Speicher, Schnittstellenanpassungsbausteine, für ATA, ATAPI, USB, PCI, Cardbus und Bluetooth; Steckkarten für ATA, ATAPI, USB, PCI, Cardbus und Bluetooth; Speicher, Lesegeräte für Speicherkarten, Speicherkartenmodule, Einbau- und Steckplätze für Kartenmodule; Festplattenlaufwerke, Tischlaufwerke, insbesondere externe Festplatten- und Tischlaufwerke; Netzwerkkarten für kabellose wie auch verkabelte Netzwerke, Adapter für Netzwerke, insbesondere ATA, ATAPI, USB, PCI, Cardbus und Bluetooth Adapter, alle vorgenannten Adapter auch für kabellosen Betrieb, Adapterkabel; Netzwerkschalter sogenannte Switch Ports; Perepheriegeräte wie Netzwerkdrucker, Netzwerkserver, Netzwerkscanner; Netzwerktelephonieschnittstellen, Netzwerktelephoniegeräte und -Kopfhörer-Mikrofonkombination; Netzwerkrouter, drahtlose Netzwerkrouter, Breitbandnetzwerkrouter und Netzwerkrouter für Wireless Local Area Networks (WLAN-Netzwerke); Schalter für Keyboard Video-Mouse, sogenannte KVM Switch zur Steuerung mehrerer Computer mit nur Tastatur/Computermaus, Fernbedienungen, Steuergeräte und Anschlusseinheiten; Kopfhörer, Mikrophone, Mikrophon-Kopfhörer, Kommunikations- und Bedienendgeräte für Internetanschluss, Internet-Telefone; Aktivlautsprecher; Anschluss-, Verbindungs-, Adapter-, Audio und Videokabel, ATA, ATAPI-, USB-, PCI-, Bluetooth-, Cardbus- und Firewirekabel, Netzwerkkabel; Modems, Batterien, Akkumulatoren, Stromversorgungs-Netzgeräte, Stromversorgungsgeräte einschließlich Software zur Steuerung der Stromversorgung, Ladegeräte, AC/DC-Adapter, elektrische Adapterschalter, Decoder, elektronische Anpassungsgeräte zur Darstellung von Bildschirminhalten; konstruktionsgebundene Anschluss- und Befestigungsteile für vorgenannte Waren (soweit in Klasse 9 enthalten); Waren aus Leder und Kunststoffen (Halbfabrikate), nämlich Schutz-, Trage- und Gürteltaschen, Schutzhüllen und -kassetten, sämtlich zur angepassten Aufnahme und Unterbringung von Datenträgern, Personalcomputern, elektronischen Geräten, elektronischen Organizern, Kleinst-Datenbanken, elektronischen Spielen und Multimedia-Geräten; Halterungen, insbesondere Gürtel und Trayhalterungen für elektronische Geräte, insbesondere elektronische Spiele; Stoßschutzboxen und -halter zur angepassten Aufnahme und Unterbringung von elektronischen Geräten; insbesondere elektronischen Spielen; Archivierungs- und Aufbewahrungsbehältnisse zur angepassten Aufnahme von elektronischen Geräten, elektronischen Datenträgern und -speichern, elektronischen Geräten und Gerätemodulen sowie Disketten; Gehäuse für elektronische Speicher und Speicherkarten mit und ohne elektronischen Anzeigeeinrichtungen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klasse 9:
Computersoftware; Gespeicherte Computerprogramme; Computerprogramme [herunterladbar]; Web-Browser; Computersoftware zum Bereinigen und Optimieren von Systemen; Computersoftware für die Entwicklung und den Betrieb von Cloud-Computernetzen und -anwendungen; Computersoftwareplattformen für Cloud-Computernetze und -Anwendungen; Computersoftware für die Bereitstellung von Suchmaschinendiensten; Computersoftware zur Verwendung beim Prüfen und Evaluieren der Funktionen von mobilen Geräten und Computern; Computer und Computerhardware; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Software.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung der Wörter „insbesondere“ und „einschließlich“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Computer sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtene Computerhardware überschneidet sich mit Datenverarbeitungsgeräte der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Computersoftware; Gespeicherte Computerprogramme; Computerprogramme [herunterladbar]; Web-Browser; Computersoftware zum Bereinigen und Optimieren von Systemen; Computersoftware für die Entwicklung und den Betrieb von Cloud-Computernetzen und -anwendungen; Computersoftware für die Bereitstellung von Suchmaschinendiensten; Computersoftware zur Verwendung beim Prüfen und Evaluieren der Funktionen von mobilen Geräten und Computern; Software enthalten als weiter gefasste Kategorien die Stromversorgungsgeräte einschließlich Software zur Steuerung der Stromversorgung der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren in Form unterschiedlicher Software nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen Computersoftwareplattformen für Cloud-Computernetze und –Anwendungen stimmen mit den Waren der älteren Marke Stromversorgungsgeräte einschließlich Software zur Steuerung der Stromversorgung in den Vertriebskanälen, in den Herstellern und in den angesprochenen Verkehrskreisen überein. Daher sind sie ähnlich.
Die verbleibenden angefochtenen CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger sind unähnlich zu den Waren der älteren Marke. Sie sind von anderer Art, haben einen abweichenden Zweck, unterschiedliche Vertriebskanäle, werden von anderen Unternehmen angeboten und richten sich an Verbraucher mit anderen Interessen. Es besteht auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zwischen ihnen.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder für ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist durchschnittlich bis hoch, weil einige Waren nicht täglich erworben und daher sorgfältig ausgesucht werden sowie zudem teilweise höherpreisig sind.
Die
Zeichen
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Zeichen sind Bildmarken. Entsprechend den Ausführungen der Widersprechenden handelt es sich bei der älteren Marke um eine Art scheerenschnittartige Darstellung. Dabei ist der Kopf eines Raubtieres stilisiert und ziemlich detailgetreu dunkel abgebildet. Der links ausgerichtete Kopf ist dabei in einer Art Halbkreis, Sichel oder Mond dargestellt mit drei auffälligen Einschnitten auf der rechten Seite. Der Halbkreis umschließt den Kopf nicht vollständig, von der Seite sind Zähne, zwei Haaransätze sowie solche der Ohren sichtbar. Das Maul ist geöffnet. Da die Fangzähne deutlich sichtbar sind, wirkt die Marke aggressiv.
Die angefochtene Marke besteht aus einem dunkler gehaltenen Viereck. Darin ist deutlich heller eine stark vereinfachte Darstellung eines von rechts nach links ausgerichteten Tierkopfes enthalten, der etwas grober abgebildet ist und etwa auch Teil eines Spielzeuges sein könnte. Haare und Zähne sind nicht vorhanden. Ein Ohr ist zwar sichtbar, ist jedoch nach vorne ausgerichtet. Zudem hat der Kopf eine deutlich sichtbare Einkerbung vor dem Beginn des Halses. Weiterhin ist eine Rundung in Richtung der Beine sichtbar. Die Augen sind länger gezogen. Die Art und Weise der Mundöffnung ist nahezu rund. Darüber hinaus befindet sich unter den Augen eine bis zum Hals gebogene Linie.
Beide Zeichen werden vom relevanten Publikum als Darstellungen von (Raub-)Tierköpfen erkannt. Da kein Bezug zu den Waren besteht, sind die Marken normal kennzeichnungskräftig.
In schriftbildlicher Hinsicht stimmen die Marken lediglich in der Darstellung eines (Raub-)Tierkopfes überein. Die Abbildungen selber unterscheiden sich deutlich voneinander (s.o.). Hintergrund, Art und Weise der Abbildung der Köpfe mit Bestandteilen, die die jeweils andere Marke nicht hat sowie die abweichenden Hell-Dunkel-Kontraste sind sichtbar abweichend. Daher besteht lediglich eine geringe schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.
In klanglicher Hinsicht können reine Bildzeichen nicht verglichen werden. Da beide Zeichen reine Bildzeichen sind, ist es nicht möglich, diese klanglich zu vergleichen.
In begrifflicher Hinsicht sind die Zeichen ähnlich, weil sie das Konzept des Kopfes einer (Raub-)Katze teilen können. Da es sich immer noch um ein abstraktes Konzept handelt, ist der Ähnlichkeitsgrad lediglich gering.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein. Eine Eintragung der Marke in 35 Staaten ist allein kein Beweis für eine erhöhte Kennzeichnungskraft.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die angefochtenen Waren sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV ist die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleitungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die angefochtenen Waren teilweise unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss insoweit zurückgewiesen werden.
Insgesamt besteht daher aufgrund der lediglich geringen schriftbildlichen und begrifflichen Zeichenähnlichkeit, fehlender klanglicher Übereinstimmungen, der nicht mehr als durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher trotz teilweise identischer Waren keine Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher und bei lediglich ähnlichen Waren.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden reichen daher die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann. Sie werden weder gedanklich miteinander in Verbindung gebracht noch denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet.
Darüber hinaus können als Tiere oder Teile davon abgebildete Darstellungen nicht ohne Weiteres für einen Anmelder monopolisiert werden, weil auch andere Anbieter die Möglichkeit haben müssen, solche zu verwenden. Es ist nicht Sinn und Zweck markenrechtlicher Regelungen und Bestimmungen, figurative Elemente zur Darstellung von Tieren oder Teilen davon so zu gestalten, dass keine absoluten Eintragungshindernisse bestehen, um daraufhin - nach Eintragung - sämtliche anderen Anbieter, die ebenfalls diese Tiere oder Teile davon in einer Art Design darstellen wollen, vom relevanten Markt auszuschließen. Daher reicht vorliegend in der Gesamtabwägung der Verwechslungsgefahr eine lediglich geringe schriftbildliche und begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen, auch soweit die Waren identisch sind, nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Nach Unionsmarkenrecht kann es keinen Schutz für abstrakt hinter einer Marke stehende Konzepte geben. Die im Puma/Sabèl-Urteil genannte Voraussetzung für den erweiterten Schutz eines Bildelements, dass die ältere Marke hohe Verkehrsgeltung genießen müsse, ist hier nicht erfüllt. Ein Motivschutz losgelöst von der konkreten graphischen Ausgestaltung der Vergleichszeichen kann nicht anerkannt werden. Verwechslungsgefahr bedeutet letztlich Fehlvorstellungen seitens des Publikums über die betriebliche Herkunft der Waren. Zu solchen kann es im vorliegenden Fall nicht kommen. Es ist nicht zu erwarten, dass das Publikum oder auch nur ein relevanter Teil davon annehmen wird, es handele sich bei den Vergleichszeichen um Abwandlungen derselben Marke oder Untermarken desselben Herstellers.
Dies
wurde auch in den vergleichbaren Urteilen des Gerichts in den
Rechtssachen
T‑361/08
vom 21. April 2010, „Thai Silk – Ältere nationale Bildmarke, die
einen Vogel darstellt“ (vgl. insbesondere Rdnrn. 60 ff.) sowie
T-0599/13 vom 07. Mai 2015, „GELENKGOLD/
Tigerbild“
bestätigt.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht begründet.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:
Unionsmarkeintragung
Nr. 13 317 359 (Bildmarke:
„
“)
für Waren der Klasse 9 und
Unionsmarkeintragung
Nr. 13 317 375 (Bildmarke:
„
“)
für Waren der Klasse 9.
Da diese Marken durch die zusätzlichen Farben der älteren Unionsmarkeintragung Nr. 13 317 359 und durch die abweichende Richtung des Kopfes der älteren Unionsmarkeintragung Nr. 13 317 375 weitergehende Abweichungen aufweisen, ergibt sich auch insoweit kein günstigeres Ergebnis für die Widersprechende.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Karin KLÜPFEL |
Peter QUAY
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Martin EBERL |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.