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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 08/01/2016
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Stahl- u. Walzwerk Marienhütte Südbahnstraße 11 A-8020 Graz AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
014390918 |
Ihr Zeichen: |
BRA01038 |
Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Stahl- u. Walzwerk Marienhütte Südbahnstraße 11 A-8020 Graz AUSTRIA |
Das
Amt beanstandete am 28/08/2015
die Anmeldung „
“ (014390918) unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie
auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die
Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet:
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 29/09/2015 hierzu Stellung. Sie trägt vor, dass ähnliche Marken von anderen Unternehmen als unterscheidungskräftig eingetragen worden seien.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu der sich die Anmelderin äußern könnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung zu aufrechterhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
Für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den im ursprünglichen Bescheid dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Das Amt ist weiterhin der Meinung, dass das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit den relevanten Verkehrskreisen unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich macht, dass es sich bei den beanstandeten Waren um Produkte von einer bestimmter Abmessung, Größe bzw. von einem bestimmten Profil handelt: Die Ziffern 1/89 können durchaus als Angabe zur Kombination von Größe und Weite bzw. verstanden werden.
Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zu Beschaffenheit der beanstandeten Waren.
Da die Marke in Bezug auf die beanstandeten Waren eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).
„Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots
rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass
sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines
anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00,
„STREAMSERVE“, Randnummer 67).
Aus
den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird
hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. (014390918)“
“
für
folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 6 Stabstahl.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Robert MULAC
Robert MULAC
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