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ENTSCHEIDUNG

der Fünften Beschwerdekammer

vom 20. Dezember 2016

In dem Beschwerdeverfahren R 309/2016-5

Hubert Burda Media Holding Kommanditgesellschaft

Hauptstr. 130

77652 Offenburg

Deutschland



Anmelderin / Beschwerdeführerin

vertreten durch SSB Söder Schwarz Berlinger Rechtsanwälte PartG mbB, Arabellastr. 17, 81925 München, Deutschland

BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 435 911

erlässt

DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von G. Humphreys (Vorsitzender), A. Pohlmann (Berichterstatter) und A. Szanyi Felkl (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Mit Anmeldung vom 3. August 2015 beantragte die Hubert Burda Media Holding Kommanditgesellschaft („die Anmelderin“) die Eintragung der Bildmarke

als Unionsmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41, insbesondere die Folgenden („die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen“):

Klasse 16 ‑ Papier, Pappe; Drucksachen; Zeitschriften; Kalender; Zeichnungen; Aufkleber; Poster; Handbücher; Broschüren; Veröffentlichungen; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe (Klebematerialien) für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterialien aus Kunststoff (nicht in anderen Klassen enthalten sind);

Klasse 35 ‑ Ausstellungen (Organisation von Ausstellungen) für kommerzielle oder Werbezwecke;

Klasse 41 ‑ Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Büchern, Zeitungen und/oder Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von gedrucktem Lehr- und Informationsmaterial, in elektronischer Form und/oder im Internet, einschließlich in Form von gespeicherter Ton- und Bildinformationen; Online-Publikation von Druckereierzeugnissen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Verleih von bespielten Datenträgern aller Art zu Unterhaltungszwecken, insbesondere Videoverleih, DVD-Verleih und Filmverleih; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, auch im Zusammenhang mit der Vergabe von Gütezeichen; Durchführung von Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Konzerten und Symposien, Seminaren, Schulungen, Lehr- und Vortragsveranstaltungen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Unterhaltung durch Internet-Protokoll-Television; Unterhaltung durch Handy-TV; Erstellen von Bildreportagen; Unterhaltung in der Form von Auskunft über Unterhaltungsdienstleistungen über Computernetzwerke.

Die Anmelderin nahm die folgenden Farben in Anspruch:

Schwarz und Grau.

  1. Die Anmeldung wurde beanstandet, woraufhin die Anmelderin ihren Eintragungsantrag aufrechterhielt.

  2. Durch Entscheidung vom 15. Dezember 2015 („die angefochtene Entscheidung“) wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV für einen Teil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurück und nämlich für die in Randnummer 1 genannten verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Prüferin stützte sich zum Beleg des beschreibenden Charakters und der fehlenden Unterscheidungskraft der Anmeldung insbesondere auf die folgenden Gründe:

  • Die Marke enthält die englischen Wörter „home & style“. Die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich hauptsächlich an den Allgemeinverbraucher. Entsprechend kommt es bei der Bewertung der Anmeldung auf die Wahrnehmung der englischsprachigen Allgemeinverbraucher innerhalb der Europäischen Union an.

  • Dies trifft insbesondere auch auf die in Klasse 35 beanstandeten Dienstleistungen sowie die in Klasse 41 beanstandeten „Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Konzerten und Symposien, Seminaren, Schulungen, Lehr- und Vortragsveranstaltungen“ zu. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich diese Dienstleistungen ausschließlich an professionelle Verbraucher richten sollten.

  • „Home“ entspricht dem deutschen Wort „Haus“ und „Style“ bedeutet im Deutschen „Stil“. Der betreffende Verbraucher wird die Wörter als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen: „Haus und Stil“.

  • Die Wörter „home & style“ in ihrer Gesamtheit machen den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die für Interessenten attraktiver Wohnungen mit Stil bestimmt sind.

  • Im Zusammenhang mit den beanstandeten Waren wird der Verbraucher den Ausdruck als Hinweis darauf verstehen, dass diese Waren zur Einrichtung einer stilvollen Wohnung bestimmt sind. Die beanstandeten Dienstleistungen ermöglichen den Interessenten stilvoller Wohnungen „mit der Hilfe der Designer oder Wohnideen in Druckereierzeugnissen herausbilden“.

  • Die Marke besteht im Wesentlichen aus einem Ausdruck, der ungeachtet bestimmter grafischer Elemente, offensichtliche und direkte Informationen vermittelt zu Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanstandeten Waren und Dienstleistungen.

  • Obwohl es zutrifft, dass die angemeldete Marke bestimmte Bild- und grafische Elemente enthält, die sie in gewissem Maße stilisieren, sind diese Elemente so minimaler Natur, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können. Sie weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die Hauptfunktion zu erfüllen.

  1. Die Anmelderin erhob gegen die angefochtene Entscheidung am 10. Februar 2016 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Am 18. März 2016 wurde die Beschwerdebegründung eingereicht.

Beschwerdegründe

  1. Die Argumente der Anmelderin in der Beschwerdebegründung können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Die in Klasse 35 beanstandeten Dienstleistungen sowie ein Teil der in Klasse 41 beanstandeten Dienstleistungen richten sich an den „etwas erhöht aufmerksamen professionellen Verbraucher“.

  • Allein der Bestandteil „home“ hat eine Vielzahl von Bedeutungen, die von „Zuhause“ bis „Heimat“ reichen. Er ist damit unscharf und erfordert weitere Interpretation. Gleiches gilt für den Bestandteil „style“, der nicht nur mit „Stil“, sondern auch mit „Griffel“ oder „Sonde“ übersetzt werden kann. Entsprechend ist der angemeldete Gesamtbegriff erst recht interpretationsbedürftig und schillernd.

  • Die Prüferin hat die beschreibende Verbindung der Markenanmeldung nicht für jede der beanstandeten Waren und Dienstleistung einzeln dargelegt.

  • Es ist unklar, welche direkte Beschaffenheit von „Papier, Pappe Drucksachen, Zeitschriften“ und den übrigen in Klasse 16 beanstandeten Waren von der Markenanmeldung beschrieben werden sollen. Auch für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen sind gedankliche Zwischenschritte notwendig, um darauf zu schließen, dass diese Dienstleistungen ein stilvolleres Wohnen ermöglichen.

  • In die Gesamtbetrachtung der Anmeldung muss miteinfließen, dass es das Zeichen „&“ enthält, das in seiner oberen und unteren Rundung angeschnitten und überdimensional groß gestaltet ist, im Vergleich zu den Buchstaben. „Es kann hier sogar angenommen werden, dass zumindest ein Teil der angesprochenen Verbraucher das „&“-Zeichen als dominant erkennt“. Des Weiteren werden die Farben Schwarz und Grau verwendet, sowie „eine gewisse grafische Gestaltung“.

  • Voreintragungen von Unionsmarken, die nach Ansicht der Anmelderin der Verfahrensgegenständlichen ähnlich sind, werden als Indizien für die Eintragbarkeit der Markenanmeldung angeführt. Auch ist die verfahrensgegenständliche Anmeldung bereits in Rumänien, Griechenland, der Tschechischen Republik und Polen eingetragen.

  • Von besonderer Aussagekraft sind schließlich die vom Intellectual Property Office des Vereinigten Königreichs registrierten Marken für „Zeitschriften“ in Klasse 16 einerseits, sowie Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 20, 35, 37 und 42 anderseits. Des Weiteren ist auch die UK Markenregistrierung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 20, 35, 37 und 42 zu beachten.

Entscheidungsgründe

  1. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen der Artikel 58, 59 und 60 Absatz 1 UMV in Verbindung mit den Regeln 48 und 49 GMDV und ist daher zulässig.

  2. Die Beschwerde ist hinsichtlich der folgenden Waren und Dienstleistungen auch begründet:

Klasse 16 - Papier, Pappe; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe (Klebematerialien) für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterialien aus Kunststoff (nicht in anderen Klassen enthalten sind);

Klasse 41 - Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Verleih von bespielten Datenträgern aller Art zu Unterhaltungszwecken, insbesondere Videoverleih, DVD-Verleih und Filmverleih; Durchführung von sportlichen Live-Events, Durchführung von sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten.

  1. Hingegen ist das angemeldete Zeichen für die folgenden Waren und Dienstleistungen als beschreibend und ohne Unterscheidungskraft (Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV) von der Eintragung ausgeschlossen:

Klasse 16 - Drucksachen; Zeitschriften; Kalender; Zeichnungen; Aufkleber; Poster; Handbücher; Broschüren; Veröffentlichungen; Fotografien;

Klasse 35 - Ausstellungen (Organisation von Ausstellungen) für kommerzielle oder Werbezwecke;

Klasse 41 - Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Büchern, Zeitungen und/oder Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von gedrucktem Lehr- und Informationsmaterial, in elektronischer Form und/oder im Internet, einschließlich in Form von gespeicherter Ton- und Bildinformationen; Online-Publikation von Druckereierzeugnissen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Vorführung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und kulturellen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, auch im Zusammenhang mit der Vergabe von Gütezeichen; Durchführung von Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien, Seminaren, Schulungen, Lehr- und Vortragsveranstaltungen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Unterhaltung durch Internet-Protokoll-Television; Unterhaltung durch Handy-TV; Erstellen von Bildreportagen; Unterhaltung in der Form von Auskunft über Unterhaltungsdienstleistungen über Computernetzwerke.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV

  1. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d.h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (04/05/1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 24-25).

  2. Die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse muss dabei streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C‑104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59; 21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 45).

  3. Nur Angaben, die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 46).

  4. Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (12/01/2005, T‑367/02 – T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 31; 07/07/2011, T‑208/10, Truewhite, EU:T:2011:340, § 15; 12/02/2004, C‑363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 96; 12/02/2004, C‑265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 37).

  5. Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (07/07/2011, T‑208/10, Truewhite, EU:T:2011:340, § 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  6. Der beschreibende Charakter einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder den Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (02/04/2008, T‑181/07, Steadycontrol, EU:T:2008:86, § 38; 21/05/2008, T‑329/06, E, EU:T:2008:161, § 23).

  7. Es ist darauf abzustellen, wie das im Bereich dieser Waren und Dienstleistungen erfahrene, normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Publikum das Zeichen wahrscheinlich auffassen wird (16/07/1998, C‑210/96, Gut Springenheide, EU:C:1998:369, § 31; 22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26; 15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 68).

Die angesprochenen Verkehrskreise

  1. Bei den beanstandeten Waren der Klasse 16 handelt es sich um Massenwaren, die, wie „Zeitschriften“ am Kiosk, wie „Kalender; Poster; Handbücher; Broschüren; Veröffentlichungen“ im Zeitungs- und Buchhandel oder wie „Drucksachen; Zeichnungen; Aufkleber; Fotografien“ im Schreibwarengeschäften verkauft werden. Sie richten sich an den allgemeinen Verbraucher, dessen Aufmerksamkeitsgrad ihnen gegenüber durchschnittlich ist. Daneben richten sich die Waren teilweise aber auch an Fachkreise, wie beispielsweise Zeitungshändler, deren Aufmerksamkeit erhöht ist.

  2. Die in Klasse 35 beanstandeten „Ausstellungen (…) für kommerzielle oder Werbezwecke“ richten sich hauptsächlich an gewerbliche Kunden, die im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit Teilnehmer dieser Ausstellungen sind.

  3. Die in Klasse 41 beanstandeten Dienstleistungen fallen in den Bereich der Unterhaltung und der geistigen Entwicklung. Es handelt sich hier einerseits um Dienstleistungen, die im Wesentlichen dem Verlagswesen zuzurechnen sind, nämlich die „Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen“ wie Büchern, Zeitschriften, Lehr- und Informationsmaterial, auch in elektronischer Form oder auch die „Vorführung von Ton- und Bildaufzeichnungen“. Andererseits werden in dieser Klasse die Organisation und Durchführungen unterhaltender und/oder bildender Veranstaltungen beanstandet und schließlich auch die Unterhaltung über das Internet, wie „Unterhaltungsdienstleistungen über Computernetzwerke“.

  4. Diese Dienstleistungen richten sich primär an den allgemeinen Verkehr (z. B. Käufer von Druckereierzeugnissen oder Teilnehmer von Veranstaltungen und Aktivitäten kultureller und unterhaltender Art). Gleichzeitig können diese Dienstleistungen aber auch Gewerbetreibende und Unternehmen aus der Unterhaltungsbranche ansprechen, die für diese Dienstleistungen als Wiederverkäufer tätig werden oder sie im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit nach außen verlagern und von Subunternehmern durchführen lassen.

  5. Es ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung, dass trotz des Umstands, dass ein aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber Schlagwörtern, Gattungsbegriffen, simplen Sachhinweisen oder Werbe­botschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 24; 15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 74; 17/01/2013, T‑582/11 & T‑583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 28; 28/04/2015, T‑216/14, EXTRA, EU:T:2015:230, § 20). Das Gleiche trifft auf den Allgemeinverbraucher zu, wenn er mit solchen Sach- oder Qualitätshinweisen oder reinen Werbebotschaften konfrontiert wird (17/11/2009, T‑473/08, Thinking ahead, EU:T:2009:442, § 33; 25/03/2014, T‑291/12, Passion to perform, EU:T:2014:155, § 32; 29/01/2015, T‑609/13, SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY, EU:T:2015:688, § 27).

  6. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es im Hinblick auf nur einen Teil der Europäischen Union schutzunfähig ist. Die angemeldete Marke ist dem englischen Sprachraum zuzuordnen, da sie aus englischen Wörtern besteht. Somit ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit primär auf das englischsprachige Publikum der Europäischen Union abzustellen. Dies sind vor allem die Verbraucher im Vereinigten Königreich, Irland und Malta.

Der beschreibende Charakter

  1. Das angemeldete Zeichen besteht aus den Wortelementen „home“ und „style“. Diese sind in gewöhnlicher, schwarzer Schriftart als Kleinbuchstaben gestaltet. Sie sind durch ein hellgraues, übergroßes Und-Zeichen miteinander verbunden. Dem Und-Zeichen fehlt der Abschluss seines oberen Bogens.

  2. In der angefochtenen Entscheidung wurde der Anmeldung der folgende Sinngehalt zugrunde gelegt: Haus und Stil.

  3. Dieser Sinngehalt wurde von der Anmelderin zwar nicht in Frage gestellt. Sie betont jedoch die anderen Bedeutungen und Übersetzungsmöglichkeiten der beiden Wortelemente, wie „Heimat“ oder „Zuhause“ einerseits, oder „Griffel“ oder „Sonde“ andererseits, die sich auf die Gesamtaussage des Zeichens auswirken würden. Wie bereits oben erwähnt, ist verfahrensgegenständlich auf die englischsprachigen Verbraucher abzustellen, da es sich bei der Markenanmeldung um einen englischen Ausdruck handelt. Somit bewertet sich der beschreibende Charakter der Markenanmeldung nach ihrem Sinngehalt in Englisch. Mit anderen Worten ist nicht der Sinngehalt der deutschen Übersetzung ausschlaggebend, sondern allein der des englischen Originalausdrucks. Außerdem sind, da die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist, ihre verschiedenen Elemente auch in ihrem Verhältnis zueinander zu betrachten. Es ist daher plausibel, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „home“ in seiner Verbindung durch das Und-Zeichen „&“ mit dem Wort „style“ in der naheliegenden Bedeutung „Haus &/und Stil“ verstehen (16/12/2010, T‑161/09, ilink, ECLI:EU:T:2010:532, § 30).

  4. In seiner Gesamtheit gibt das Zeichen dem Verbraucher also zu verstehen, dass es um Häuser bzw. Wohnräume mit Stil oder um ein „stilvolles Heim“ geht.

  5. Zum Zweck der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den beanstandeten Waren und Dienstleistungen besteht (20/07/2004, T‑311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).

  6. Mit Blick auf die in Klasse 16 beanstandeten Waren gibt die Markenanmeldung den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar zu verstehen, dass die stilsichere Einrichtung und Ausschmückung von Häusern der Gegenstand, also das Thema der „Drucksachen; Zeitschriften; Kalender; Zeitschriften; Aufkleber; Poster; Handbücher; Broschüren; Veröffentlichungen; Fotografien“ ist, dass also mit diesen Waren Anleitungen und Ideen zur geschmackvollen Inneneinrichtung und Außengestaltung vermittelt werden. Werden die angesprochenen Verkehrskreise also mit dem Zeichen im Zusammenhang mit diesen Waren konfrontiert, so werden sie sofort annehmen, dass die Druckwaren, Kalender, Poster etc. sich mit der Verschönerung oder der stilvollen Gestaltung des Eigenheims beschäftigen.

  7. Auch in Bezug auf die Dienstleistungen „Ausstellungen (Organisation von Ausstellungen) für kommerzielle oder Werbezwecke“ in Klasse 35 informiert das Zeichen den maßgeblichen Verkehr unmittelbar darüber, dass es um die Organisation von Ausstellungen bzw. Fachmessen zum Thema „Haus mit Stil“ bzw. „stilvolles Zuhause“ geht, die Dienstleistungen also insbesondere die stilvolle Einrichtung und Dekoration des Eigenheims zum Thema haben.

  8. Im Zusammenhang der in Klasse 41 beanstandeten Dienstleistungen informiert die Markenanmeldung den Verbraucher wiederum über den Gegenstand, bzw. den Inhalt der Druckereierzeugnisse, bzw. der bespielten Datenträger, nämlich Ideen und Anleitungen zur stilvollen Hausgestaltung. Auch die in dieser Klasse beanstandeten Konferenzen, Kongresse, Seminar und andere Veranstaltungen dienen unmittelbar der stilvollen Gestaltung und Einrichtung des Eigenheims. Dabei kann es sich insbesondere um Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Hauseinrichtung handeln. Denkbar sind aber auch Unterhaltungsveranstaltungen (z. B. Fernsehsendungen, in denen es um die stilvolle Dekoration oder Gestaltung des eigenen Zuhauses geht). Schließlich stellt die stilvolle Wohnraumgestaltung den Gegenstand des Online-Contents dar, der über Internet-Protokoll-Television oder Computernetzwerke abrufbar ist.

  9. Werden die angesprochenen Verkehrskreise also mit dem Zeichen im Zusammenhang mit den beanstandeten Waren und Dienstleistungen konfrontiert, so verstehen sie unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken, dass das Zeichen die Art, die Bestimmung und den Gegenstand der Waren und Dienstleistungen beschreibt. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV den Gegenstand, bzw. das Thema oder den Inhalt nicht ausdrücklich als „Merkmal“ nennt. Wie sich jedoch bereits dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen lässt - „(…) oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können“ ist die Liste der im Gesetz aufgelisteten Merkmale nicht abschließend (10/03/2011, C‑51/10 P, 1000, EU:C:2011:139, § 49 ; 10/07/2014, C‑126/13 P, EcoDoor, EU:C:2014:2065, § 20 ; 12/12/2014, T‑43/14, The Leadership Company, EU:T:2014:1068, § 18; 31/05/2016, T-454/14, STONE (fig.), EU:T:2016:325,§ 52). Auch der Gegenstand einer Ware und Dienstleistung kann ein beschreibendes Merkmal im Sinne dieser Vorschrift darstellen (siehe dahingehend 05/12/2000, T‑32/00, Electronica, EU:T:2000:283, § 43; 14/03/2011, C‑369/10 P, Memory, EU:C:2011:148, § 58; 06/02/2013, T‑412/11, Transcendental meditation, EU:T:2013:62, § 88). Im Übrigen überschneidet sich der Gegenstand bzw. das Thema einer Ware oder Dienstleistung größtenteils mit der Art dieser Ware oder Dienstleistung, also einer ausdrücklich in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV genannten Eigenschaft.

  10. Verfahrensgegenständlich sind der Beschwerdekammer ferner keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hinweisen, dass die Art und Weise, wie die Wortelemente der Marke miteinander kombiniert sind, mehr als nur die Summe der einzelnen Bestandteile darstellen. Das Substantiv „home“ wird durch das Und-Zeichen optisch und inhaltlich mit dem Substantiv „style“ verbunden, im Sinne von „Haus und Stil“ bzw. „Heim und Stil“.

  11. Entgegen der Ansicht der Anmelderin verhelfen auch die grafischen Elemente der angemeldeten Marke, also insbesondere das überdimensionale und in seiner oberen und unteren Rundung angeschnittene Und-Zeichen, dem Zeichen nicht zur Eintragungsfähigkeit. Bei dem Kaufmanns-Und handelt es sich um ein gängiges Zeichen, das im geschäftlichen Verkehr üblich ist (vgl. z. B. 12/04/2016, T‑361/15, Choice chocolate & ice cream, EU:T:2016:214; 10/10/2008, T‑224/07, Light & space, EU:T:2008:428; 26/10/2007, C‑512/06 P, Map&Guide, EU:C:2007:649; 12/06/2007, T‑190/05, Twist & Pour, EU:T:2007:171). Auch die konkrete Ausgestaltung des Und-Zeichens innerhalb der Markenanmeldung entbehrt jeglichen Elements, das die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wecken könnte.

  12. Andererseits ist das Zeichen für die Waren „Papier, Pappe; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe (Klebematerialien) für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterialien aus Kunststoff (nicht in anderen Klassen enthalten sind)“ in Klasse 16 und die Dienstleistungen „Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Verleih von bespielten Datenträgern aller Art zu Unterhaltungszwecken, insbesondere Videoverleih, DVD-Verleih und Filmverleih; Durchführung von sportlichen Live-Events, Durchführung von sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten“ nicht rein beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz  1 Buchstabe c UMV. Insoweit fehlt ein direkter Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Begriffs „home & style“ im Sinne von „Haus & Stil“ bzw. „Heim und Stil“ und Waren wie Papier, Schreibwaren, Klebstoffen oder Dienstleistungen wie Sport- oder Konzertveranstaltungen oder dem Verleih von Datenträgern. Das Eintragungshindernis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV greift daher für diese Waren und Dienstleistungen nicht.

  13. Die Ausführungen der Anmelderin sind nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

  14. Die Anmelderin gibt zu bedenken, das Zeichen sei interpretationsfähig, da beiden Wortelementen „home“ und „style“ mehrere Bedeutungsmöglichkeiten zukämen. Dem ist zu entgegnen, dass es für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausreicht, wenn das Wortzeichen in einer von mehreren denkbaren Bedeutungen beschreibend ist (12/02/2004, C‑363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 97; 23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32; 21/01/2009, T‑296/07, PharmaCheck, EU:T:2009:12, § 43).

  15. Die Anmelderin bemängelt zudem, die angefochtene Entscheidung habe sich nicht mit allen beanstandeten Waren und Dienstleistungen einzeln auseinandergesetzt, sondern es bei pauschalen Ausführungen belassen. Dem ist zu erwidern, dass das Amt seine Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass ferner die Entscheidung, mit der das Amt die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (15/02/2007, C‑239/05, The Kitchen Company, EU:C:2007:99, § 34; 18/03/2010, C‑282/09 P, P@yweb card / Payweb card, EU:C:2010:153, § 37; 02/12/2015, T‑529/14, Multi Win, EU:T:2015:919, § 33; 18/03/2016, T‑501/13, WINNETOU, EU:T:2016:166, § 65).

  16. Das Amt kann sich jedoch auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (15/02/2007, C‑239/05, The Kitchen Company, EU:C:2007:99, § 37; 18/03/2010, C‑282/09 P, P@yweb card / Payweb card, EU:C:2010:153, § 38; 02/12/2015, T‑529/14, Multi Win, EU:T:2015:919, § 33; 18/03/2016, T‑501/13, WINNETOU, EU:T:2016:166, § 66).

  17. Diese Befugnis darf jedoch die Erfüllung des grundlegenden Erfordernisses nicht beeinträchtigen, dass jede Entscheidung, mit der die Gewährung eines vom Unionsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden kann, die einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten soll und sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung dieser Weigerung zu erstrecken hat (15/02/2007, C‑239/05, The Kitchen Company, EU:C:2007:99, § 36; 18/03/2010, C‑282/09 P, P@yweb card / Payweb card, EU:C:2010:153, § 39; 02/12/2015, T‑529/14, Multi Win, EU:T:2015:919, § 34; 18/03/2016, T‑501/13, WINNETOU, EU:T:2016:166, § 67).

  18. Daher ist in Bezug auf eine Serie von Waren und Dienstleistungen eine pauschale Begründung nur für Waren und Dienstleistungen möglich, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen des Amtes für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt werden kann (02/04/2009, T‑118/06, Ultimate fighting championship, EU:T:2009:100, § 28; 02/12/2015, T‑529/14, Multi Win, EU:T:2015:919, § 34; 18/03/2016, T‑501/13, WINNETOU, EU:T:2016:166, § 68). Für eine solche Homogenität genügt es nicht schon, dass die betroffenen Waren und Dienstleistungen zu derselben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (18/03/2010, C‑282/09 P, P@yweb card / Payweb card, EU:C:2010:153, § 40; 02/04/2009, T‑118/06, Ultimate fighting championship, EU:T:2009:100, § 28; 02/12/2015, T‑529/14, Multi Win, EU:T:2015:919, § 34).

  19. Verfahrensgegenständlich ergibt sich die Homogenität der beanstandeten Gruppen von Waren und Dienstleistungen daraus, dass es sich hierbei um Druckereierzeugnisse bzw. elektronische Publikationen und deren Herausgabe sowie um Veranstaltungen jeglicher Art handelt, bei denen es um die stilvolle Gestaltung des Eigenheims geht.

  20. Was das Vorbringen der Anmelderin betrifft, sowohl das Amt als auch nationale Ämter hätten bereits ähnliche oder gar identische Marken eingetragen, ist darauf hinzuweisen, dass das Amt verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung auszuüben (10/03/2011, C‑51/10 P, 1000, EU:C:2011:139, § 73; 12/12/2013, C‑70/13 P, Photos/com, EU:C:2013:875, § 41; 25/09/2015, T‑209/14, Grünes Achteck (fig.), EU:T:2015:701, § 61). So muss das Amt im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (10/03/2011, C‑51/10 P, 1000, EU:C:2011:139, § 74; 12/12/2013, C‑70/13 P, Photos/com, EU:C:2013:875, § 42; 25/09/2015, T‑209/14, Grünes Achteck (fig.), EU:T:2015:701, § 62).

  21. Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich eine Person, die ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu ihren Gunsten oder zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (10/03/2011, C‑51/10 P, 1000, EU:C:2011:139, § 75, 76; 12/12/2013, C‑70/13 P, Photos/com, EU:C:2013:875, § 43; 25/09/2015, T‑209/14, Grünes Achteck (fig.), EU:T:2015:701, § 63). Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (10/03/2011, C‑51/10 P, 1000, EU:C:2011:139, § 77; 12/12/2013, C‑70/13 P, Photos/com, EU:C:2013:875, § 44; 25/09/2015, T‑209/14, Grünes Achteck (fig.), EU:T:2015:701, § 64).

  22. Zum anderen ist das Amt nach ständiger Rechtsprechung durch auf Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen, auch wenn es diese berücksichtigen kann, nicht gebunden (21/03/2013, T‑353/11, eventer Event Management Systems, EU:T:2013:147, § 58 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf daher nur auf der Grundlage der einschlägigen Regelung beurteilt werden. Das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter sind daher an auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen, auch wenn sie diese berücksichtigen können, selbst dann nicht gebunden, wenn diese Entscheidungen in Anwendung einer gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken harmonisierten nationalen Regelung erlassen worden sind. Zudem verpflichtet keine Vorschrift der UMV das Amt zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Behörden oder Gerichte in einem gleichartigen Fall (12/01/2006, C‑173/04 P, Standbeutel, EU:C:2006:20, § 49 mwN). Laut dem sechsten Erwägungsgrund der UMV tritt das Unionsmarkenrecht nämlich nicht an die Stelle der Markenrechte der Mitgliedstaaten. Es ist daher möglich, dass eine Marke wegen sprachlicher, kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Unterschiede in einem Mitgliedstaat nicht geschützt ist, wohl aber in einem anderen Mitgliedstaat oder auf Unionsebene (25/10/2007, C‑238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, § 57 bis 59 mwN; 15/07/2015, T‑611/13, HOT, EU:T:2015:492, § 21, 60, 61).

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV

  1. Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen zu sehen und muss getrennt geprüft werden (vgl. 21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 39; 15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29). Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45-46; 02/07/2002, T‑323/00, SAT.2, EU:T:2002:172, § 25).

  2. Die absoluten Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der Eigenschaften beschreibender und üblicher Angaben haben einen je eigenen Anwendungsbereich und hängen weder voneinander ab noch schließen sie einander aus (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45-46). Selbst wenn das Vorliegen nur eines Eintragungshindernisses genügt, können diese auch kumulativ geprüft werden.

  3. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft haben, d.h. Marken, die nicht geeignet sind, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung zurückzuweisen (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 60).

  4. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen und dem Aufmerksamkeitsgrad gilt das oben Gesagte (Randnr. 16 bis 21).

  5. Die Markenanmeldung kann als Zeichen oder Angabe verstanden werden, welche sonst als Werbeslogan, Qualitätshinweis oder Aufforderung zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, verwendet werden. Ihre Eintragung ist jedoch nicht schon wegen dieser Verwendung ausgeschlossen und für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40; 21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 41; 21/01/2010, C‑398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 35; 31/05/2016, T‑301/15, Du bist, was du erlebst, EU:T:2016:324, § 19; 11/12/2012, T‑22/12, Qualität hat Zukunft, EU:T:2012:663, § 16; 31/05/2016, T‑301/15, Du bist, was du erlebst, EU:T:2016:324, § 20).

  6. Allerdings weisen gewöhnliche Werbemitteilungen, die ausschließlich als bloße Werbeaussage wahrgenommen werden, den Verbraucher nicht auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hin (11/12/2012, T‑22/12, Qualität hat Zukunft, EU:T:2012:663, § 22). Dafür müssen sie eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (21/01/2010, C‑398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 57; 11/12/2012, T‑22/12, Qualität hat Zukunft, EU:T:2012:663, § 30).

  7. Das angemeldete Zeichen erschöpft sich in der simplen Aussage, dass die Waren und Dienstleistungen sich mit der stilvollen Gestaltung des Eigenheims beschäftigen. Es geht also um Druckereizeugnisse bzw. Veröffentlichungen und Veranstaltungen (Messen, Schulungen, Vorträge, TV-Sendungen etc.) rund um das Thema „Haus und Stil“ bzw. „stilvolles Heim“. Der rein werbende Charakter des Zeichens liegt darin, dass den angesprochenen Verkehrskreisen ein Haus oder Zuhause „mit Stil“ in Aussicht gestellt wird, wenn sie die beanstandeten Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Die angemeldete Marke wird also als reine Werbebotschaft bzw. als Sachhinweis wahrgenommen und ist daher nicht geeignet, ihre Funktion als unterscheidungskräftiges Zeichen zu erfüllen.

  8. Auch ist die grafische Ausgestaltung des Zeichens, wie bereits ausgeführt, banal und verhilft dem Zeichen nicht zu dem notwendigen Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

  9. Den in Randnummer 7 genannten Waren und Dienstleistungen steht das Eintragungshindernis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht entgegen. Das Zeichen beschreibt keine Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen (siehe oben Randnr.  33). Die angemeldete Marke wird für diese Produkte und Dienstleistungen auch nicht als bloßer Sach- oder Qualitätshinweis oder als rein belobigende Angabe verstanden. Auch andere absolute Eintragungshindernisse nach Artikel 7 Absatz 1 UMV sind für die in Randnummer 7 genannten Waren und Dienstleistungen nicht ersichtlich.

  10. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die oben in Randnummer 7 genannten Waren und Dienstleistungen erfolgreich.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

  1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:

Klasse 16 - Papier, Pappe; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe (Klebe-materialien) für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterialien aus Kunststoff (nicht in anderen Klassen enthalten sind);

Klasse 41 - Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Verleih von bespielten Datenträgern aller Art zu Unterhaltungszwecken, insbesondere Videoverleih, DVD-Verleih und Filmverleih; Durchführung von sportlichen Live-Events, Durchführung von sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten.

  1. Auch für die genannten Waren und Dienstleistungen ist die Anmeldung zur Veröffentlichung zuzulassen.

  2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.











Signed


G. Humphreys





Signed


A. Pohlmann




Signed


A. Szanyi Felkl





Registrar:


Signed


H. Dijkema





20/12/2016, R 309/2016-5, home & style (fig.)

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