Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 617 564


Crown Packaging Technology, Inc., Alsip Technical Center, 11535 S. Central Avenue, Alsip, Illinois 60803-2599, Vereinigte Staaten (Widersprechende), vertreten durch Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB, Uhlandstr. 14c, 70182 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Ing Dah Enterprise Co., Ltd, No. 97-10, Anping Rd, Anping District,Tainan City 708, Taiwan (Anmelderin), vertreten durch 2K Patentanwälte Blasberg Kewitz & Reichel Partnertschaft mbB, Schumannstrasse 27, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 29.10.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 617 564 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar


Klasse 20: Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall; Ventile, nicht aus Metall.


Klasse  21: Behälter; Tränken aus Kunststoff für Haustiere; Futterspender aus Kunststoff für Haustiere; Futternäpfe für Haustiere; Behälter für Vogelfutter.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 458 004 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.




BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 458 004 für die Bildmarke ein, und zwar gegen einige der Waren der Klassen 20 und 21. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 8 996 175 für die Wortmarke „…simply easier opening by Crown“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV sowie Artikel 8 Absätze 4 und 5 UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs geltenden Fassung, jetzt Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV) hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen diese geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die diese eingetragen ist und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.


Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.


Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marken, auf denen der Widerspruch beruht verlangt.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 8 996 175 der Widersprechenden. Diese ältere Marke wurde am 20/09/2010 eingetragen.


Die angefochtene Marke wurde am 25/08/2015 veröffentlicht.


Deshalb ist der Antrag auf Nachweis der Benutzung unzulässig.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 6: Behälter, Deckel, Abdeckungen, Verschlüsse, Verschlusskappen, Stopfen, Ringe, Oberteile, Dichtungen und Kappen, alle aus Metall oder aus einer Kombination von Metall und anderen Materialien, wobei Metall überwiegt; Metallverschlüsse für Verpackungszwecke; Metalleinschraubenden für Behälter; Teile aus Metall für Getränke- und Lebensmittelbehälter, nämlich Deckel und Auskleidungen für Behälter und Metall für die Aufreiß- und Ausgießöffnung von Behältern; Kannen, Flaschen, Kästen und Dosen aus Metall; Metallbehälter für den Transport und die Lagerung von Waren; Mehrzwecklagerbehälter aus Metall; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 20: Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall; Ventile, nicht aus Metall.


Klasse  21: Behälter; Tränken aus Kunststoff für Haustiere; Futterspender aus Kunststoff für Haustiere; Futternäpfe für Haustiere; Behälter für Vogelfutter.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Angefochtene Waren in Klasse 20


Die angefochtenen Behälter sowie Verschlüsse hierfür, nicht aus Metall sind den Behältern, Verschlüssen, alle aus Metall oder aus einer Kombination von Metall und anderen Materialien, wobei Metall überwiegt der Widerspruchsmarke in Klasse 6 hochgradig ähnlich. Die Waren stimmen in dem Verwendungszweck und der Nutzung, den Verkaufsstätten, Endverbrauchern und Herstellern überein. Ferner konkurrieren die Waren miteinander.


Die angefochtenen Halter hierfür [d.h. für Behälter], nicht aus Metall und die Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren [u.a. für Behälter] sind aus denselben Gründen hochgradig ähnlich, denn die Waren der Widerspruchsmarke umfassen auch Halter für Behälter und die Vergleichswaren unterscheiden sich im Wesentlichen in dem verwendeten Material.


Die angefochtenen Ventile, nicht aus Metall sind den Verschlüssen, alle aus Metall oder aus einer Kombination von Metall und anderen Materialien, wobei Metall überwiegt der Widerspruchsmarke ähnlich. Die Waren können einander ergänzen oder miteinander konkurrieren. Sie stimmen in den Verkaufsstätten, Endverbrauchern und Herstellern überein.


Angefochtene Waren in Klasse 21


Die angefochtenen Behälter; Behälter für Vogelfutter sind den Behältern, alle aus Metall oder aus einer Kombination von Metall und anderen Materialien, wobei Metall überwiegt der Widerspruchsmarke hochgradig ähnlich. Die Waren stimmen in dem Verwendungszweck und der Nutzung, den Verkaufsstätten, Endverbrauchern und Herstellern überein. Ferner konkurrieren die Waren miteinander.


Die angefochtenen Tränken aus Kunststoff für Haustiere; Futterspender aus Kunststoff für Haustiere; Futternäpfe für Haustiere und die Flaschen aus Metall; Behälter, alle aus Metall oder aus einer Kombination von Metall und anderen Materialien, wobei Metall überwiegt der Widerspruchsmarke sind aus denselben Gründen hochgradig ähnlich, denn die Waren der Widerspruchsmarke umfassen auch solche, die zur Verabreichung von Wasser- oder Futter an Haustiere dienen können, z.B. Tränken und Futterspender in Form von Flaschen. Die Vergleichswaren unterscheiden sich im Wesentlichen in dem verwendeten Material.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für (hochgradig) ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum.


Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.



  1. Die Zeichen


simply easier opening by Crown





Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das gemeinsame Element „Crown“ hat eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht, da dies die bestmögliche Prüfung des Widerspruchs darstellt.


Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke. Das Wortelement „Crown“ wird als „Krone“ verstanden und hat, wie auch im Deutschen, diverse Konnotationen als Kopfschmuck, Kronleuchter, Baumkrone, Zahnkrone oder ein höchstes denkbares Maß (Krönung) etc. (vgl. Oxford English Dictionary). Da dieses Element keine Bedeutung hinsichtlich der relevanten Waren hat, ist es normal kennzeichnungskräftig (siehe in diesem Zusammenhang Entscheidung 12/03/2014, R2258/2012-4, CROWN / CROWN, §45 und Entscheidung B 2 094 715 vom 03/06/2014, die die normale Kennzeichnungskraft des Wortelements „CROWN“ für die Klassen 25 und 41 für den englischsprachigen Verkehr bestätigt haben). Das Bildelement verbildlicht das Wortelement in dekorativer Art und lenkt den Sinngehalt des Wortelements „Crown“ auf einen Kopfschmuck.


Die angefochtene Bildmarke hat kein Element, das eindeutig dominanter als andere Elemente ist.


Es gilt jedoch grundsätzlich: wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Die ältere Marke ist eine Wortmarke. Die Anfangselemente „…simply easier opening“ werden als „einfach leichter zu öffnen“ verstanden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die relevanten Waren diverse Behälter und deren (Zusatz-)Teile wie z.B. Verschlüsse sind, sind diese Elemente nicht kennzeichnungskräftig, da sie eine Eigenschaft dieser Waren beschreiben.


Die übrigen Elemente „by Crown“ der älteren Marke bedeuten wortwörtlich „von Krone“ und werden vom relevanten Publikum im Kontext mit dem Slogan als Hinweis auf den Hersteller verstanden. Daher sind diese Elemente normal kennzeichnungskräftig.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Crown“ überein, auch wenn die Buchstaben in der angefochtenen Marke in einer kursiven Handschrift dargestellt sind. Sie unterscheiden sich ferner in Bezug auf das Bildelement der angefochtenen Marke sowie die zusätzlichen Elemente „…simply easier opening by“ der älteren Marke. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Elemente „…simply easier opening“ mangels Kennzeichnungskraft keine Auswirkung auf den Zeichenvergleich haben.


Die Zeichen sind daher bildlich durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „Crown“ in den beiden Zeichen überein. Der übereinstimmende Bestandteil ist kennzeichnungskräftig. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „simply easier opening by“ des älteren Zeichens, wobei berücksichtigt werden muss, dass die Laute „simply easier opening“ nicht kennzeichnungskräftig sind.


Die Zeichen sind daher klanglich überdurchschnittlich ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da die Zeichen in Bezug auf „Crown“ (mittels Wort- und Bildelemente) als ähnlich wahrgenommen werden, sind sie begrifflich stark ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines oder mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die ältere Marke verfügt über eine normale Kennzeichnungskraft.


Die Waren sind (hochgradig) ähnlich. Sie richten sich an das breite Publikum, dessen Aufmerksamkeitsgrad als durchschnittlich gilt.


Trotz der Unterschiede in den Wortelementen besteht Verwechslungsgefahr, weil die zusätzlichen Wortelemente der älteren Marke „…simply easier opening“ rein beschreibend und daher nicht kennzeichnungsfähig sind. Sie haben daher keinen Einfluss auf den Zeichenvergleich. Das Wort „by“ in der älteren Marke deutet auf den Ursprung der Waren hin („von Krone“) und stellt einen äußerst geringen begrifflichen Unterschied dar, sodass die Zeichen begrifflich stark ähnlich sind. Daneben weisen die Zeichen auch visuell und klanglich durchschnittliche bis große Ähnlichkeiten auf.


Somit besteht Verwechslungsgefahr, weil das übereinstimmende Element „Crown“ in beiden Zeichen eine unabhängige kennzeichnungskräftige Rolle spielt und die Unterschiede zwischen den Zeichen auf nicht kennzeichnungskräftige oder sekundäre Elemente und Aspekte beschränkt sind.


Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 8 996 175 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.


Da der Widerspruch auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung/Bekanntheit zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.


Da die ältere Unionsmarke Nr. 8 996 175 für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T‑342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).


Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung der übrigen Widerspruchsgründe, nämlich Artikel 8 Absätze 4 und 5 UMV.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Claudia MARTINI


Beatrix STELTER

Martin EBERL



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)