Shape3

Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 624 685


Cirkel GmbH & Co. KG, Flaesheimer Str. 605, 45721 Haltern-Flaesheim, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Habbel & Habbel, Am Kanonengraben 11, 48151 Münster, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


CeramTec GmbH, CeramTec-Platz 1-9, 73207 Plochingen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Franz Uppena (Chemetall GmbH) Trakehner Str. 3, 60487 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 11/11/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 624 685 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 462 816 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 462 816 ein. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 39 548 440. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.




  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Waren:


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Füllstoffe auf Basis synthetischer Calciumsilikathydrate - auch oberflächenbehandelte - in Form trockener Pulver, als wäßrige Anschlämmungen oder in organischen Zubereitungen, soweit in Klasse 1 enthalten.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 1: Technische Keramik als chemisches Erzeugnis für gewerbliche Zwecke; chemische Verbindungen zur Herstellung von technischer Keramik.


Die angefochtenen technische Keramik als chemisches Erzeugnis für gewerbliche Zwecke; chemische Verbindungen zur Herstellung von technischer Keramik sind in der weiter gefassten Kategorie der chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Bei den fraglichen Waren handelt es sich um spezielle Waren (chemische Erzeugnisse) für Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich.




  1. Die Zeichen


Shape1


ZIRKOLIT


Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Bildmarke, die aus dem Wortelement CIRCOLIT“ und einigen graphischen Elementen besteht. Das Wortelement ist in einer fetten Kursivschrift dargestellt, wo „CIRCO“ schwarz und „LIT“ weiß gefärbt sind. Die graphischen Elemente sind einfache geometrische Formen rein dekorativer Natur, dargestellt in blau.


Die angefochtene Marke ist das Wortzeichen ZIRKOLIT.


Die angefochtene Marke weist keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.


Das ältere Zeichen besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und weniger kennzeichnungskräftigen Bildelementen rein dekorativer Natur. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente.


Das Wortelement der älteren Marke dominiert die graphischen Elemente der Marke durch seine mittige Position und Größe. Das Wortelement ist das visuell dominante Element der angefochtenen Marke.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „-IR-OLIT“ überein. Sie unterscheiden sich in Bezug auf die Buchstaben C an erster und vierter Position in der älteren Marke gegenüber „Z und „K in der angefochtenen Marke, sowie in der graphischen Gestaltung des Wortelements und den zusätzlichen graphischen Elementen der älteren Marke.


Es ist darauf hinzuweisen, dass wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; Entscheidung vom 19/12/2011, R 233/20114 Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; Entscheidung vom 13/12/2011, R 53/20115, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59). In diesem konkreten Fall kommt noch hinzu, dass das Wortelement kennzeichnungskräftiger ist und visuell stärker ins Auge springt.


Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht sind die Marken identisch, weil die Vergleichszeichen identisch ausgesprochen werden, nämlich - /ZIRKOLIT/.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz mehrerer schwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Es ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die infrage stehenden Kennzeichen in der Regel nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.


Die Zeichen sind schriftbildlich ähnlich und klanglich identisch. Sie unterscheiden sich visuell lediglich in den Buchstaben „C“ der älteren Marke gegenüber „Z“ und „K“ der jüngeren Marke und in den graphischen Elementen der älteren Marke, die keine Entsprechung in dem angefochtenen Zeichen haben. Diese Unterschiede können allerdings die Verwechslungsgefahr angesichts der Übereinstimmungen der Buchstaben und der klanglichen Identität nicht sicher ausschließen.


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Die zum Vergleich vorgelegten Waren wurden als identisch beurteilt. Daher findet das oben genannte Prinzip in diesem konkreten Fall Anwendung.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung des Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



Shape2



Die Widerspruchsabteilung


Karin KLÜPFEL


Plamen IVANOV

Sigrid DICKMANNS




Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)