|
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft
|
Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Gemeinschaftsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (GMV) und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (DV)
Alicante, 12/01/2016
|
ForGoodVibes GmbH Im Moorbusche 28 38162 Cremlingen Deutschland |
Anmeldenummer |
14493704 |
Marke |
Supreme Delight |
Anmelderin |
ForGoodVibes GmbH Im Moorbusche 28 38162 Cremlingen Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 8. September 2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und (c) und Artikel 7(2) GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 zu der Beanstandung Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Identische Marken seien bereits eingetragen worden.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach Prüfung des Arguments der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren zurückzuweisen:
3
Massageöle; Massageöle für die Schönheitspflege; Massageöle, nicht für medizinische Zwecke; Öle für Massagezwecke; Ätherische Öle; Gemischte ätherische Öle; Parfümeriewaren; Körperpflegemittel; Seifen; Öle zur Verwendung bei Massagen; Seifen in Gelform; Seifen und Gele; Feuchtigkeitscremes, -lotionen und -gele; Gele für kosmetische Zwecke; Gele für die Rasur; Gele für das Haar; After-Sun-Gele [Kosmetika]; Gele zur Verwendung beim Duschen; Gele zur Verzögerung der Alterung; Aloe Vera-Gele für kosmetische Zwecke; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Form von Gelen.
10
Sexhilfen; Sexspielzeug; Vibratoren als sexuelle Hilfsmittel für Erwachsene; Künstliche Penisse als sexuelle Hilfsmittel für Erwachsene; Künstliche Penisse [Hilfsmittel zur sexuellen Stimulation für Erwachsene]; Massagegeräte; Handbetätigte Massagegeräte; Nichtelektrische Massagegeräte; Elektrisch betriebene Massagegeräte; Massagegeräte für den persönlichen Gebrauch; Elektrische Massagegeräte für den Hausgebrauch; Massagegeräte, elektrisch oder nicht elektrisch; Elektrische Massagegeräte für den persönlichen Gebrauch; Instrumente für die Massage.
28
Elektronisches Spielzeug; Elektronisches ferngesteuertes Spielzeug; Geräte für Spiele; Spielzeug aus Kunststoff.
Widerlegung des Gegenarguments
Identische Marken seien bereits eingetragen worden.
Dieses Argument greift nicht. Das Amt ist im Allgemeinen nicht an frühere Eintragungen gebunden, so wie aus der Rechtsprechung hervorgeht:
„Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung hat das HABM zwar die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541, Rn. 73 bis 77, und Urteil RELY-ABLE, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 34).“
(Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2014 in der Rechtssache T-404/13 HABM ./. NIT Insurance Technologies, Inc. [SUBSCRIBE], Rn. 47)
Zusätzlich muß bemerkt werden, daß die von der Anmelderin erwähnten, identischen Voreintragungen keine Gemeinschaftsmarken sind und zudem vor längerer Zeit hinterlegt wurden (2007 und 2002). Auch ist unbekannt, für welche Waren diese Zeichen damals eingetragen wurden.
Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:
SUPREME DELIGHT ohne jeglichen Zweifel für die angesprochenen, englischsprachigen Verbraucherkreise einen klaren Hinweis auf die Qualität/das erwünschte Ergebnis der beanspruchten Waren bildet, nämlich daß diese Waren dem Kunden den höchsten Genuß bieten.
das Zeichen auf diese Weise unmittelbar sowohl die Qualität als auch eine wichtige Eigenschaft der beanspruchten Waren beschreibt und somit unter das Eintragungsverbot von Artikel 7(1)(c) fällt.
es unerheblich ist, daß damals identische Marken für andere Waren von anderen Markenverwaltungen zugelassen worden sind.
das Zeichen für alle Waren zurückzuweisen ist.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA
Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien
Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344