ENTSCHEIDUNG
der Vierten Beschwerdekammer
vom 22. Juli 2019
In dem Beschwerdeverfahren R 2015/2018-4
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG |
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Georg-Brauchle-Ring 50 80992 München Deutschland |
Anmelderin / Beschwerdeführerin |
vertreten durch DOMPATENT VON KREISLER SELTING WERNER - Partnerschaft von Patentanwälten und Rechtsanwälten mbB, Deichmannhaus am Dom, Bahnhofsvorplatz 1, 50667 Köln, Deutschland
gegen
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG |
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Georg-Brauchle-Ring 50 80992 München Deutschland |
Widersprechende / Beschwerdegegnerin |
vertreten durch DOMPATENT VON KREISLER SELTING WERNER - Partnerschaft von Patentanwälten und Rechtsanwälten mbB, Deichmannhaus am Dom, Bahnhofsvorplatz 1, 50667 Köln, Deutschland
BESCHWERDE betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B 2 639 618 (Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 496 211)
erlässt
DIE Vierte BESCHWERDEKAMMER
unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender), C. Bartos (Berichterstatter) und E. Fink (Mitglied)
Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema
die folgende
Entscheidung
Mit Anmeldung vom 25. August 2015 beantragte die Miles & More GmbH die Eintragung des Zeichens
als Unionsmarke für Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 39 und 43.
Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG legte am 15. Jänner 2016 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke ein, gestützt auf
Unionsmarke Nr 5 842 166
LOOP
eingetragen am 22. März 2011, und
Deutsche Marke Nr. 300 69 384
LOOP
eingetragen am 21. November 2000.
Mit Entscheidung vom 7. September 2018 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt.
Die Miles & More GmbH legte Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein, die sie in weiterer Folge begründete.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 nahm die Widersprechende den Widerspruch zurück.
Am 24. Mai 2019 wurde die Widersprechende als neue Inhaberin der Unionsmarkenanmeldung in das Register eingetragen.
Mit der wirksam erklärten Rücknahme des Widerspruchs entfällt die Grundlage für das Widerspruchs- und das Beschwerdeverfahren, welche einzustellen sind.
Aufgrund der Parteienidentität können keine Kosten festgesetzt werden.
Aus diesen Gründen entscheidet
DIE KAMMER
wie folgt:
Unterzeichnet
D. Schennen
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Unterzeichnet
C. Bartos
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Unterzeichnet
E. Fink
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Geschäftsstellenbeamter:
Unterzeichnet
H.Dijkema |
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22/07/2019, R 2015/2018-4, LOOP (fig.) / Loop et al.