HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 12/02/2016



Baier Depner Rechtsanwälte

Röntgenstr. 8

D-76133 Karlsruhe

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014497011

Ihr Zeichen:

2417-15

Marke:

Il meglio del Italia

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

G&M il meglio del Italia UG (haftungsbeschränkt)

Lindenstr. 1

D-76316 Malsch

ALEMANIA


Das Amt beanstandete am 2/12/2015 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 2/12/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Bei der Prüfung einer Bildmarke ist zu berücksichtigen das der Gesamteindruck der Bildmarke entscheidend ist und nicht allein die Wortbestandteile.

  2. Das Amt hat vorher mehrere ähnliche Marken Eingetragen. Zum Beispiel, Bildmarken W010295590 ORIGINAL ITALY IL MEGLIO IN ITALIA und 13340567 CIBO DI STRADA. IL MEGLIO DELLO STREET FOOD

  3. Sie gehen davon dass die Bildmarke Italienischsprachige Wörter enthält, und die Bedeutung „Die besten Italiens“ in Italienisch.

  4. IL MEGLIO DEL ITALIA ist kein grammatikalisch korrekter Satz der italienischen Sprache. Korrekt wäre IL MEGLIO DELL‘ ITALIA.

  5. Ein italienischsprachiger Verbraucher kann den Wortbestandteilen IL MEGLIO DEL ITALIA in ihrer Kombination keinen entsprechenden Sinn entnehmen da sie sich schlicht falsch anhört. Der konkrete Aussagegehalt ist nicht feststellbar.

  6. Die falsche Schreibweise IL MEGLIO DEL ITALIA ist sehr ungewöhnlich und wird nicht als Synonym für IL MEGLIO DELL’ITALIA von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden werden.

  7. Die angemeldete Marke ist aus der Perspektive Italienischsprachiger Verbraucher ausreichend weit von dem Eindruck entfernt der durch die Wortkombination IL MEGLIO DELL’ITALIA in der Bedeutung DAS BESTE VON ITALIEN hervorgerufen wird

  8. Es liegt nach alledem in der Kombination der Wortbestandteile ein Fantasieüberschuss, der die Bildmarke geeignet die Herkunftsfunktion zu erfüllen.


Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


  1. Das Zeichen IL MEGLIO DEL ITALIA wird von den angesprochenen Italienischsprachige Verbraucher unmittelbar als „das Beste Italiens“ verstanden.

  2. Die Tatsache das der Satz nicht korrekt geschrieben ist vermag nicht zu bewirken dass das Anmeldezeichen nicht mehr als eine lobende Aussage, deren Funktion darin besteht, eine Wertaussage angeben.

  3. Eine falsche Schreibweise verleiht ein ausreichendes Maß an Unterscheidungskraft wenn sie auffällig, überraschend, unüblich sind, oder wenn Sie in der Lage sind, die Bedeutung des Wortelements zu ändern oder eine gewisse geistige Anstrengung seitens des Verbrauchers erfordern, um eine sofortige und unmittelbare Verbindung mit dem Begriff herzustellen, auf den sie sich beziehen sollen.

  4. Im vorliegenden Fall, die Verbraucher werden ohne weiteres Nachdenken die Buchstabe „DE“ als die Buchstaben „DELL‘ verstehen (sehe Xtra“ (Entscheidung vom 27/05/1998, R 0020/1997-1); „FRESHHH“ (Urteil vom 26/11/2008, T-147/06, Freshhh, EU:T:2008:528)

  5. Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C 37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T 36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 14491625 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.



Claudio MARTINEZ MÖCKEL

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344

www.oami.europa.eu

Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)