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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 12/02/2016
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Baier Depner Rechtsanwälte Röntgenstr. 8 D-76133 Karlsruhe ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014497011 |
Ihr Zeichen: |
2417-15 |
Marke: |
Il meglio del Italia |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
G&M il meglio del Italia UG (haftungsbeschränkt) Lindenstr. 1 D-76316 Malsch ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 2/12/2015 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 2/12/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bei der Prüfung einer Bildmarke ist zu berücksichtigen das der Gesamteindruck der Bildmarke entscheidend ist und nicht allein die Wortbestandteile.
Das Amt hat vorher mehrere ähnliche Marken Eingetragen. Zum Beispiel, Bildmarken W010295590 ORIGINAL ITALY IL MEGLIO IN ITALIA und 13340567 CIBO DI STRADA. IL MEGLIO DELLO STREET FOOD
Sie gehen davon dass die Bildmarke Italienischsprachige Wörter enthält, und die Bedeutung „Die besten Italiens“ in Italienisch.
IL MEGLIO DEL ITALIA ist kein grammatikalisch korrekter Satz der italienischen Sprache. Korrekt wäre IL MEGLIO DELL‘ ITALIA.
Ein italienischsprachiger Verbraucher kann den Wortbestandteilen IL MEGLIO DEL ITALIA in ihrer Kombination keinen entsprechenden Sinn entnehmen da sie sich schlicht falsch anhört. Der konkrete Aussagegehalt ist nicht feststellbar.
Die falsche Schreibweise IL MEGLIO DEL ITALIA ist sehr ungewöhnlich und wird nicht als Synonym für IL MEGLIO DELL’ITALIA von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden werden.
Die angemeldete Marke ist aus der Perspektive Italienischsprachiger Verbraucher ausreichend weit von dem Eindruck entfernt der durch die Wortkombination IL MEGLIO DELL’ITALIA in der Bedeutung DAS BESTE VON ITALIEN hervorgerufen wird
Es liegt nach alledem in der Kombination der Wortbestandteile ein Fantasieüberschuss, der die Bildmarke geeignet die Herkunftsfunktion zu erfüllen.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Das Zeichen IL MEGLIO DEL ITALIA wird von den angesprochenen Italienischsprachige Verbraucher unmittelbar als „das Beste Italiens“ verstanden.
Die Tatsache das der Satz nicht korrekt geschrieben ist vermag nicht zu bewirken dass das Anmeldezeichen nicht mehr als eine lobende Aussage, deren Funktion darin besteht, eine Wertaussage angeben.
Eine falsche Schreibweise verleiht ein ausreichendes Maß an Unterscheidungskraft wenn sie auffällig, überraschend, unüblich sind, oder wenn Sie in der Lage sind, die Bedeutung des Wortelements zu ändern oder eine gewisse geistige Anstrengung seitens des Verbrauchers erfordern, um eine sofortige und unmittelbare Verbindung mit dem Begriff herzustellen, auf den sie sich beziehen sollen.
Im vorliegenden Fall, die Verbraucher werden ohne weiteres Nachdenken die Buchstabe „DE“ als die Buchstaben „DELL‘ verstehen (sehe Xtra“ (Entscheidung vom 27/05/1998, R 0020/1997-1); „FRESHHH“ (Urteil vom 26/11/2008, T-147/06, Freshhh, EU:T:2008:528)
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C 37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T 36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 14491625 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Claudio MARTINEZ MÖCKEL
Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien
Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344