|
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 08/02/2016
|
HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB Chausseestr. 13 D-10115 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
14 498 505 |
Ihr Zeichen: |
1434-15 |
Marke: |
IVY & OAK |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
IVY & OAK GmbH Gipsstraße 3 10119 Berlin Deutschland |
Das Amt beanstandete am 25/09/2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 19/10/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Keine der angemeldeten Waren werde handelsüblich aus einer Kombination von Efeu/Efeublättern und Eichenholz/Eichenblättern hergestellt. Weder aus Eichen noch aus Efeu werden Rohstoffe gewonnen, die sich, auch in verarbeiteter Form, für die Herstellung von den beanstandeten Waren eigenen würden, geschweige denn hierfür handelsüblich eingesetzt werden würden.
Die angesprochenen Verkehrskreise seien insbesondere im Bereich von Textilien daran gewöhnt, dass als betriebliches Herkunftszeichen Begriffe, allein oder in Kombination, gewählt und verwendet werden, die auf Textilprodukte dargestellt werden könnten. Hierzu legt die Anmelderin eine Liste mit verschiedenen Pflanzen- und Tiernamen vor, beispielsweise Mango, Banana Republic, Falke, Oakwood, Hummel etc.
Allein der Umstand, dass es sich bei den der Wortkombination „IVY & OAK“ nicht um eine Kombination von Phantasiebezeichnungen handele, sondern um graphisch darstellbare Begriffe, könne der Eintragungsfähigkeit im Grundsatz daher nicht entgegengesetzt werden.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Das Amt geht nachstehend auf die Argumente der Anmelderin im Einzelnen ein:
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, kann der Ausdruck darauf hingewiesen, aus welchen Materialien die beanstandeten Produkte hergestellt werden. Des Weiteren können sie die Farben und/oder die Muster von Efeu/Efeublätter und Eichenholz/-blättern haben. Somit können Efeu und Eichenholz als (wesentliche) Bestandteile der Waren sein oder Eigenschaften und Merkmale besitzen, die denen entsprechen oder ähneln. Auch die Dienstleistungen in Klasse 35 lassen sich nicht von den beanstandeten Waren trennen und müssen aufeinander abgestimmt sein. Sollten die Waren und Dienstleistungen übrigens keine Merkmale oder Eigenschaften von „Efeu und Eichen“ haben – wie die Anmelderin es bestreitet – wäre eine Beanstandung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) GMV – Täuschungsgefahr – zu prüfen. Es besteht daher (nach wie vor) ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andrerseits.
Die Anmelderin trägt vor, dass es im Bereich der Modebranche und der Textilindustrie üblich sei, Begriffe allein oder in Kombination gewählt und verwendet zu werden. Die eingereichte Liste enthält verschiedene Webseiten, wobei Pflanzen- bzw. Tiernamen erscheinen. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, ob es sich um Marken handelt und wenn ja, wann, in welchem Land bzw. für welche Waren und Dienstleistungen sie eingetragen worden seien. Die Anmelderin gibt keinerlei Erläuterungen und führt weitere Kommentare an. Es sei bemerkt, dass es sich bei den Namen wie Hummel oder Elephanten kaum vorzustellen ist, dass sie auf die Eigenschaften wie Herstellungsstoff der Produkte hinweisen.
Das Argument, dass es sich nicht um eine Kombination von Phantasiebezeichnungen handele, sondern um graphisch darstellbare Begriffe handele, ist im vorliegenden Fall völlig irrelevant. Das Zeichen wurde als eine Wortmarke angemeldet, bei deren Prüfung keine Rolle spielt, ob sie über „graphisch darstellbare Begriffe“ verfügt oder nicht.
Schlussfolgerung
Folglich wird der Ausdruck in seiner Gesamtheit als eine offensichtliche und direkte Information zur Art, Beschaffenheit, Form und Material der beanstandeten Waren sowie zur Bestimmung der Dienstleistungen wahrgenommen. Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 14 498 505 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Judit NÉMETH
Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien
Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344