HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 20/01/2016



RECHTSANWÄLTE ROHWEDDER & PARTNER

Postfach 3427

D-55024 Mainz

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014504203

Ihr Zeichen:

952/15-429

Marke:

Limonsecco

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Rüdesheimer Weinkellerei GmbH

Albertistr. 2

D-65385 Rüdesheim am Rhein

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 08/09/2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05.11.2015 und 24.11.2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Zeichen hat keinen beschreibenden Charakter. Der Bestandteil „Limon“ ist weder in der spanischen, noch in der italienischen Sprache beschreibend.

  2. Die Kombination aus beiden Bestandteilen hat die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft.

  3. Die Marke “Limonsecco“ wurde vom DPMA für identische Waren eingetragen. Ähnliche Marken mit dem Bestandteil „secco“ wurden auch bereits vom HABM eingetragen.

  4. Es wird ein Disclaimer für jeden der Bestandteile angeboten.



Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).





Im Beanstandungsbescheid wird dargelegt, dass das Zeichen bestehend aus „limon“ und „secco“ beschreibenden Charakter hat.


Soweit die Anmelderin darlegt, das Wort habe weder in der italienischen noch in der spanischen Sprache eine Bedeutung, so kann dem nicht gefolgt werden.


Auch wenn der spanische Begriff einen Akzent trägt, so erkennt der spanische Verbraucher den Begriff auch ohne Akzent, zumal heutzutage oftmals je nach Situation auch die Schreibweise ohne Akzent üblich ist (Großschreibung z.B.).


Auch der italienischsprachige Verbraucher wird den Begriff trotz des fehlenden Buchstaben „e“ erkennen, da die Abweichung so gering ist, dass der Unterschied zu keiner anderen Bedeutung führt.


Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (Urteil vom 19.09.2001, T‑118/00, „Tablette carrée blanche, tachetée de vert, and vert pâle“, Randnummer 59).


Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht …(Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)


Es besteht kein merklicher Unterschied zwischen der Kombination und der Summe der Einzelbegriffe. Der Verbraucher wird die Kombination lediglich als „Zitrone“ und „trocken“ also als Angaben in Bezug auf die Waren wahrnehmen.



Voreintragungen


Soweit sich die Anmelderin auf die identische Voreintragung beim DPMA bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das DPMA die Zeichen im Hinblick auf den beschreibenden Charakter in Deutschland prüft. Hier weist die Marke jedoch in der italienischen und spanischen Sprache beschreibenden Charakter auf, so dass die deutsche Marke keine einschlägige Voreintragung darstellt.


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).


Soweit die Marken nur den Bestandteil „secco“ gemeinsam haben, so ist dies nicht ausreichend, da jeweils die Marke als Gesamtes zu beurteilen ist.


Die angeführten Marken unterscheiden sich zudem von der hier gegenständlichen Marke darin, dass die meisten der angeführten Marken aus Kombinationen von Wortbestandteilen aus zwei verschiedenen Sprachen bestehen (Apfel-Secco). In dem Fall verstehen die italienischen Verkehrskreise den Bestandteil secco, der Bestandteil Apfel ist für sie jedoch völlig unterscheidungskräftig. Für die deutschsprachigen Verkehrskreise hingegen ist der Bestandteil „secco“ unterscheidungskräftig, aber der Bestandteil Apfel beschreibend.

Im hier streitgegenständlichen Fall werden jedoch beide Bestandteile von den italienischen und den spanischen Verkehrsgruppen verstanden, so dass auch der Gesamtbegriff beschreibend ist.


Soweit die Anmelderin die Abgabe eines Disclaimers für beide Bestandteile der Marke angeboten hat, so ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Disclaimer keine Auswirkung auf die Schutzfähigkeit der Marke hat. Ein Disclaimer kann eine beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Marke nicht schutzfähig machen.(vgl. EUG T 461/04 vom 20.09.2007 Pure Digital).


Da beide Bestandteile der Marke, auch in Kombination beschreibenden Charakter haben, führt ein Disclaimer nicht zur Eintragungsfähigkeit der Marke.


Mangelnde Unterscheidungskraft



Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.



Soweit der Anmelder die Schutzfähigkeit durch fehlenden beschreibenden Charakter sowie durch eine angeblich ungewöhnliche Schrift und weitere Gestaltungsmerkmale begründet, so wurde dies ebenfalls widerlegt.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) GMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Spanisch und Italienisch gesprochen und verstanden wird.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 14 504 203 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.





Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.







Claudia MARTINI

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344

www.oami.europa.eu

Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)