Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 623 166


Karl Kemper Convenience GmbH, Siemensstr. 11, 46325 Borken, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Habbel und Habbel Patentanwälte PartG mbB, Am Kanonengraben 11, 48151 Münster, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


EG-Fleischwarenfabrik Dieter Hein, Hansastraße 8-10, 49205 Hasbergen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Alexander Prinz, Splieterstr. 70a, 48231 Warendorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 16.03.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 623 166 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:


Klasse 29: Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Öle und Fette; Aufläufe [herzhafte Speisen]; Bio-Snackriegel auf Nuss- und Samenbasis; Brühen [Suppen]; Dips [Milchprodukte]; Eintöpfe; Fruchtdesserts; Fruchtsnacks; Gefüllte Chilischoten [Chile rellenos]; Gefüllte Kartoffeln; Gemüse im Ausbackteig; Gemüse in Gläsern; Gemüse-Hauptgänge; Gemüse-Snacks; Gemüsebrühen; Gesalzene Nüsse; Imbissgerichte auf Sojabasis; Kartoffelsnacks; Nuss-Snacks; Nährriegel auf Nussbasis; Nüsse [gewürzt]; Nüsse [verarbeitet]; Oliven gefüllt mit Fetakäse in Sonnenblumenöl; Oliven gefüllt mit Peperoni; Oliven gefüllt mit Peperoni und Mandeln; Oliven mit Mandelfüllung; Oliven mit Pestofüllung in Sonnenblumenöl; Panierte und gebratene Jalapeno-Chilischoten; Snacks auf Tofubasis; Snacks auf der Basis von Gemüse; Snacks auf der Basis von Hülsenfrüchten; Snacks auf der Basis von Kartoffeln; Snacks auf der Basis von Nüssen; Soja [verarbeitet]; Sojachips; Sojasteaks für Hamburger; Tofusteaks für Hamburger; Vegetarische Bratlinge; Vegetarische Wurstwaren; Vorwiegend aus Fleischersatz bestehende Fertiggerichte; Zubereitete Salate; Zwiebelringe; Frittierte Tofustücke [Abura age]; Käseersatz; Künstliche Sahne [Milchersatz]; Sojajoghurts; Chilibohnen; Cocktailzwiebeln; Dips aus Bohnen; Eingelegtes Gemüse; Erdnüsse [verarbeitet]; Fleischersatz auf Gemüsebasis; Fruchtchips; Gegrilltes Gemüse; Gemüse [gekocht]; Gemüse [getrocknet]; Gemüse-Chips; Kartoffelchips als Snack angeboten; Kartoffeln, verarbeitet; Knoblauchpasten; Kokosflocken; Mischgemüse; Obst- und Nussmischungen; Snackmischungen aus getrockneten Früchten und verarbeiteten Nüssen; Snackriegel auf Nuss- und Samenbasis; Tofusticks; Trockenobstmischungen; Verarbeitetes Gemüse; Zubereitete Gemüseprodukte; Fisch, Meeresfrüchte und Weichtiere; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte.


Klasse 30: Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Süßspeisen; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; Aus Kartoffelmehl zubereitete Snacks; Aus Mais zubereitete Snacks; Chips auf Getreidebasis; Cracker mit würzigem Geschmack; Fertiggerichte auf Reisbasis; Gemüsepasteten; Gepresste Reiskräcker [Arare]; Gerichte auf Reisbasis; Gerichte, vorwiegend bestehend aus Teigwaren; Getreidesnacks; Kracker mit Gemüsegeschmack; Kracker mit Kräutergeschmack; Maischips; Pasteten mit Gemüse; Reissnacks; Sandwiches; Sesam-Snacks; Tortilla-Snacks; Tortillas; Wraps [Sandwich]; Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Süßspeisen; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür.


Klasse 35: Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformations-dienste, Dienstleistungen des elektronischen Handels, nämlich Verbraucherberatung mittels Telekommunikationsnetzwerken für Werbe- und Verkaufszwecke.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 530 117 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 530 117 ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 321 668 . Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 11 321 668 der Widersprechenden.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte, konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch, Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Desserts auf Milchbasis, Dips auf Milchbasis, Eier; Fischgerichte, Fischkonserven, Fleisch, konserviert, Fleischerzeugnisse, Frischkäse, Fruchtaufstriche, Früchte (gekocht), Früchte (konserviert), Früchte (tiefgekühlt), Fruchtsalat, Fruchtsnacks, Geflügelerzeugnisse, gefrorenes Gemüse, gekochtes und tiefgefrorenes Obst und Gemüse, Gemüsesalat, Gemüsekonserven (Dosen), Gerichte aus Fisch, Gerichte aus Fleisch, Gerichte aus Geflügel, Gerichte aus Gemüse, Gerichte aus Wild, Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil, Hamburger aus Rindfleisch, Hamburger, Joghurt, Innereien, Kartoffelchips, Kartoffelerzeugnisse, Kartoffelkroketten, Kartoffelpuffer, Kartoffelsnacks, Käse, Kompott, Kroketten, Krebse und Hummer (nicht lebend), Lebensmittel aus fermentiertem Gemüse (Kimchi), Leberpastete, Meeresfrüchte, Nahrungsmittel, zubereitet auf der Basis von Fisch, Nüsse (verarbeitet), Obstsalat, Pommes Frites, Pilze (konserviert), Wurstwaren, Schweinefleischerzeugnisse, Snacks auf Kartoffelbasis, Suppenkonserven, SuppenKraftbrühe, tiefgekühlte Fischerzeugnisse, tiefgekühltes Obst, Wurst- und Fleischsalate.


Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioca, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreide-Präparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Senf; Essig, Sauce (Würzmittel); Gewürze, Kühleis, Blätterteigpasteten, Bonbons, Bratensäfte, Bratensauce, Dessertpuddings, Dessertriegel, fertige Backmischungen, fertige Pastetenteigmischungen, Fertigreis, Fisch-Sandwiches, Fleischpasteten, gefrorene Süßwaren, gefrorener Joghurt, gefüllte Teigwaren, gekühlte Desserts, Gemüsepasteten, Kaffeegetränke, Kakaogetränke, Getränke auf der Basis von Tee, Getränke aus Kaffee, Getreidepräparate, Getreidesnacks, Gewürzmischungen, Ketschup, Klöße, Kuchen, Kuchenmischungen, Lasagne, Makkaroni, Marinaden, Mehlmischungen zum Herstellen von Backwaren, Mühlenprodukte, Pasteten, Pfannkuchen, Pudding, Quiches, Ravioli, Salatdressings, Salatsaucen, Snacks auf Reisbasis, Teigwaren, Tortillas, Waffeln.


Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und auch über den Versand mit den folgenden Waren: Druckereierzeugnissen, insbesondere Büchern, Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten, konserviertem, tiefgekühltem, getrocknetem und gekochtem Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotten, Eiern, Milch, Milchprodukten, Speiseölen und -fetten, Desserts auf Milchbasis, Dips, Eiern, Fischgerichten, Fischkonserven, konserviertem Fleisch, Fleischerzeugnissen, Frischkäse, Fruchtaufstrichen, Früchten (gekocht), Früchten (konserviert), Früchten (tiefgekühlt), Fruchtsalaten, Fruchtsnacks, Geflügelerzeugnissen, gefrorenem Gemüse, gekochtem und tiefgefrorenem Obst und Gemüse, Gemüsesalaten, Gemüsekonserven (Dosen), Gerichten aus Fisch, Gerichten aus Fleisch, Gerichten aus Geflügel, Gerichten aus Gemüse, Gerichten aus Wild, Milchgetränken mit überwiegendem Milchanteil, Hamburgern aus Rindfleisch, Hamburgern, Joghurts, Innereien, Kartoffelchips, Kartoffelerzeugnissen, Kartoffelkroketten, Kartoffelpuffern, Kartoffelsnacks, Käse, Kompotten, Kroketten, Krebsen und Hummern (nicht lebend), Lebensmitteln aus fermentiertem Gemüse (Kimchi), Leberpasteten, Meeresfrüchten, Nahrungsmitteln (zubereitet auf der Basis von Fisch), Nüssen (verarbeitet), Obstsalaten, Pommes Frites, Pilzen (konserviert), Wurstwaren, Schweinefleischerzeugnissen, Snacks auf Kartoffelbasis, Suppenkonserven, Suppen-Kraftbrühen, tiefgekühlten Fischerzeugnissen, tiefgekühltem Obst, Wurst- und Fleischsalaten, Kaffees, Tees, Kakaos, Zucker, Reis, Tapioca, Sago, Kaffeeersatzmitteln, Mehlen und Getreidepräparaten, Broten, feinen Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirups, Hefen, Backpulvern, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürzen, Kühleis, Blätterteigpasteten, Bonbons, Bratensäften, Bratensaucen, Dessertpuddings, Dessertriegeln, fertige Backmischungen, fertige Pastetenteigmischungen, Fertigreis, Fisch-Sandwiches, Fleischpasteten, gefrorenen Süßwaren, gefrorenen Joghurts, gefüllten Teigwaren, gekühlten Desserts, Gemüsepasteten, Kaffeegetränken, Kakaogetränken, Getränken auf der Basis von Tee, Getränken aus Kaffee, Getreidepräparaten, Getreidesnacks, Gewürzmischungen, Ketschup, Klößen, Kuchen, Kuchenmischungen, Lasagnen, Makkaronis, Marinaden, Mehlmischungen zum Herstellen von Backwaren, Mühlenprodukten, Pasteten, Pfannkuchen, Puddings, Quiches, Raviolis, Salatdressings, Salatsaucen, Snacks auf Reisbasis, Teigwaren, Tortillas, Waffeln, Land-, garten- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Samenkörnern, lebenden Tieren, frischem Obst und Gemüse, Sämereien, lebenden Pflanzen und natürlichen Blumen, Futtermitteln, Malz.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 29: Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Öle und Fette; Aufläufe [herzhafte Speisen]; Bio-Snackriegel auf Nuss- und Samenbasis; Brühen [Suppen]; Dips [Milchprodukte]; Eintöpfe; Fruchtdesserts; Fruchtsnacks; Gefüllte Chilischoten [Chile rellenos]; Gefüllte Kartoffeln; Gemüse im Ausbackteig; Gemüse in Gläsern; Gemüse-Hauptgänge; Gemüse-Snacks; Gemüsebrühen; Gesalzene Nüsse; Imbissgerichte auf Sojabasis; Kartoffelsnacks; Nuss-Snacks; Nährriegel auf Nussbasis; Nüsse [gewürzt]; Nüsse [verarbeitet]; Oliven gefüllt mit Fetakäse in Sonnenblumenöl; Oliven gefüllt mit Peperoni; Oliven gefüllt mit Peperoni und Mandeln; Oliven mit Mandelfüllung; Oliven mit Pestofüllung in Sonnenblumenöl; Panierte und gebratene Jalapeno-Chilischoten; Snacks auf Tofubasis; Snacks auf der Basis von Gemüse; Snacks auf der Basis von Hülsenfrüchten; Snacks auf der Basis von Kartoffeln; Snacks auf der Basis von Nüssen; Soja [verarbeitet]; Sojachips; Sojasteaks für Hamburger; Tofusteaks für Hamburger; Vegetarische Bratlinge; Vegetarische Wurstwaren; Vorwiegend aus Fleischersatz bestehende Fertiggerichte; Zubereitete Salate; Zwiebelringe; Frittierte Tofustücke [Abura age]; Käseersatz; Künstliche Sahne [Milchersatz]; Sojajoghurts; Chilibohnen; Cocktailzwiebeln; Dips aus Bohnen; Eingelegtes Gemüse; Erdnüsse [verarbeitet]; Fleischersatz auf Gemüsebasis; Fruchtchips; Gegrilltes Gemüse; Gemüse [gekocht]; Gemüse [getrocknet]; Gemüse-Chips; Kartoffelchips als Snack angeboten; Kartoffeln, verarbeitet; Knoblauchpasten; Kokosflocken; Mischgemüse; Obst- und Nussmischungen; Snackmischungen aus getrockneten Früchten und verarbeiteten Nüssen; Snackriegel auf Nuss- und Samenbasis; Tofusticks; Trockenobstmischungen; Verarbeitetes Gemüse; Zubereitete Gemüseprodukte; Fisch, Meeresfrüchte und Weichtiere; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte.


Klasse 30: Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Süßspeisen; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; Aus Kartoffelmehl zubereitete Snacks; Aus Mais zubereitete Snacks; Chips auf Getreidebasis; Cracker mit würzigem Geschmack; Fertiggerichte auf Reisbasis; Gemüsepasteten; Gepresste Reiskräcker [Arare]; Gerichte auf Reisbasis; Gerichte, vorwiegend bestehend aus Teigwaren; Getreidesnacks; Kracker mit Gemüsegeschmack; Kracker mit Kräutergeschmack; Maischips; Pasteten mit Gemüse; Reissnacks; Sandwiches; Sesam-Snacks; Tortilla-Snacks; Tortillas; Wraps [Sandwich]; Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Süßspeisen; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür.


Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Messe- und Ausstellungsdienste; Produktvorführungen und -präsentationen; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Zur Verfügung stellen von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Dienstleistungen des elektronischen Handels, nämlich Verbraucherberatung mittels Telekommunikationsnetzwerken für Werbe- und Verkaufszwecke; Dienstleistungen in Bezug auf Markenstrategien; Entwicklung von Marken [Werbung und Verkaufsförderung]; Entwicklung von Markennamen; Entwicklung von Marketingstrategien und -konzepten; Entwicklung von Werbekampagnen für Unternehmen; Entwurf von Werbemitteln; Erstellung von Werbeanzeigen; Förderung von Verkäufen; Internetwerbung; Markenpositionierung [Marketing]; Organisation von Produkteinführungen; Planung von Werbemaßnahmen; Sammeln von Informationen in Bezug auf Werbung; Verkaufsförderungsdienste an Kaufs- oder Verkaufsstandorten für Dritte; Vermietung von Werbematerial; Veröffentlichung von Werbematerial; Werbung und Marketing.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Dienstleistungen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 29


Den angefochtenen Waren Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte (zweimal im Warenverzeichnis enthalten), Dips [Milchprodukte], Käseersatz, künstliche Sahne [Milchersatz], Sojajoghurts stehen die Waren Milchprodukte, Dips auf Milchbasis und Joghurt der Widersprechenden gegenüber. Sofern die Waren nicht identisch sind, besteht eine hochgradige Ähnlichkeit, da sie dieselben Hersteller, Endabnehmer, Vertriebskanäle und dieselbe Verwendungsmethode haben und zudem zueinander im Wettbewerb stehen.


Den angefochtenen Waren verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze, gesalzene Nüsse; Nüsse [gewürzt], Nüsse [verarbeitet], Erdnüsse [verarbeitet], Fruchtdesserts, Fruchtsnacks, Fruchtchips, Obst- und Nussmischungen, Snackmischungen aus getrockneten Früchten und verarbeiteten Nüssen, Trockenobstmischungen, Kokosflocken, Oliven gefüllt mit Fetakäse in Sonnenblumenöl, Oliven gefüllt mit Peperoni, Oliven gefüllt mit Peperoni und Mandeln, Oliven mit Mandelfüllung, Oliven mit Pestofüllung in Sonnenblumenöl, gefüllte Chilischoten [Chile rellenos], Gemüse in Gläsern, Chilibohnen, Cocktailzwiebeln, Dips aus Bohnen, Knoblauchpasten, Soja [verarbeitet], Sojachips, eingelegtes Gemüse, gegrilltes Gemüse, Gemüse [gekocht], Gemüse [getrocknet], Gemüse-Chips, Mischgemüse, verarbeitetes Gemüse, zubereitete Gemüseprodukte, zubereitete Salate stehen die Waren konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Pilze (konserviert), Früchte (gekocht), Früchte (konserviert), Früchte (tiefgekühlt), Fruchtsalat, Fruchtsnacks, Gemüsesalat, Gemüsekonserven (Dosen), Nüsse (verarbeitet), Obstsalat gegenüber. Sofern die Waren nicht aufgrund von Überschneidungen oder ihrer Nennung in beiden Verzeichnissen identisch sind, besteht jedenfalls eine Ähnlichkeit, da sie dieselben Hersteller, Endabnehmer und Vertriebskanäle haben.


Die angefochtenen Öle und Fette sind synonym im Warenverzeichnis der Widersprechenden enthalten und daher identisch.


Bei den angefochtenen Waren Aufläufe [herzhafte Speisen], Eintöpfe, Imbissgerichte auf Sojabasis, vorwiegend aus Fleischersatz bestehende Fertiggerichte, frittierte Tofustücke [Abura age], Tofusticks, gefüllte Kartoffeln, Gemüse im Ausbackteig, Gemüse-Hauptgänge, Gemüse-Snacks, panierte und gebratene Jalapeno-Chilischoten, Snacks auf Tofubasis, Snacks auf der Basis von Gemüse, Snacks auf der Basis von Hülsenfrüchten, Zwiebelringe handelt es sich um verzehrfertige Snacks und Fertiggerichte aus Kartoffeln und Gemüse. Ihnen stehen die Waren Gerichte aus Gemüse, Kartoffelerzeugnisse, Kartoffelkroketten, Kartoffelpuffer, Snacks auf Kartoffelbasis der Widersprechenden gegenüber. Sofern die Waren nicht aufgrund von Überschneidungen identisch sind, besteht jedenfalls eine Ähnlichkeit, da sie denselben Verwendungszweck, dieselben Hersteller, Endabnehmer und Vertriebskanäle haben.

Die angefochtenen Waren Sojasteaks für Hamburger, Tofusteaks für Hamburger, vegetarische Bratlinge, vegetarische Wurstwaren, Fleischersatz auf Gemüsebasis und die Waren Fleisch, Fleischerzeugnisse, Hamburger, Wurstwaren der Widersprechenden sind jedenfalls als ähnlich anzusehen, da sie denselben Verwendungszweck und dieselben Vertriebskanäle und Endabnehmer haben und zudem zueinander im Wettbewerb stehen.

Die angefochtenen Bio-Snackriegel auf Nuss- und Samenbasis, Nuss-Snacks, Nährriegel auf Nussbasis, Snacks auf der Basis von Nüssen, Snackriegel auf Nuss- und Samenbasis und die Fruchtsnacks der Widersprechenden sind zumindest hochgradig ähnlich, da sie denselben Verwendungszweck und dieseleben Hersteller, Vertriebskanäle und Endabnehmer haben und zueinander im Wettbewerb stehen.


Die angefochtenen Brühen [Suppen] und Gemüsebrühen überschneiden sich mit den Waren Suppen, Kraftbrühe der Widersprechenden und sind folglich identisch.


Die angefochtenen Waren Kartoffelsnacks; Snacks auf der Basis von Kartoffeln; Kartoffelchips als Snack angeboten; Kartoffeln, verarbeitet sind entweder ebenfalls im Warenverzeichnis der Widersprechenden enthalten, oder werden von deren Kartoffelerzeugnissen erfasst. Mithin sind diese Waren identisch.


Fisch und Meeresfrüchte sind in beiden Warenverzeichnissen enthalten, während die angefochtenen Weichtiere sich mit den Meeresfrüchten der Widersprechenden überschneiden. Folglich sind diese Waren identisch.


Angefochtene Waren in Klasse 30


Den angefochtenen Waren Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Süßspeisen, Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt und Sorbets (jeweils zweimal im Warenverzeichnis enthalten) stehen die Waren feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Bonbons, gefrorene Süßwaren, gefrorener Joghurt gegenüber. Sofern die Waren nicht identisch in beiden Verzeichnissen genannt sind bestehen Überschneidungen und somit Warenidentität.


Den angefochtenen Waren Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke stehen die Waren Salz, Senf, Essig, Sauce (Würzmittel), Gewürze und Zucker gegenüber. Sofern aufgrund von Überschneidungen oder der Nennung in beiden Verzeichnissen keine Warenidentität besteht, sind die Waren jedenfalls ähnlich, da sie denselben Verwendungszweck, dieselbe Verwendungsmethode und dieselben Vertriebskanäle haben. Ferner stehen sie zueinander im Wettbewerb.


Die angefochtenen Waren verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe sind entweder ebenfalls im Warenverzeichnis der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit den Waren Mehle und Getreide-Präparate, Backpulver, fertige Backmischungen. Sie sind mithin identisch.

Den angefochtenen Waren Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken stehen die Waren Zucker, Honig, Melassesirup der Widersprechenden gegenüber. Sofern die Waren nicht aufgrund von Überschneidungen oder der Nennung in beiden Verzeichnissen identisch sind, besteht jedenfalls eine Ähnlichkeit, da sie dieselben Hersteller, Endabnehmer und Vertriebskanäle haben und zudem zueinander im Wettbewerb stehen.


Bei den angefochtenen Waren aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse, aus Kartoffelmehl zubereitete Snacks, aus Mais zubereitete Snacks, Chips auf Getreidebasis, Cracker mit würzigem Geschmack, Fertiggerichte auf Reisbasis, Gemüsepasteten, gepresste Reiskräcker [Arare], Gerichte auf Reisbasis, Gerichte, vorwiegend bestehend aus Teigwaren, Getreidesnacks, Kracker mit Gemüsegeschmack, Kracker mit Kräutergeschmack, Maischips, Pasteten mit Gemüse, Reissnacks, Sandwiches, Sesam-Snacks, Tortilla-Snacks, Tortillas, Wraps [Sandwich] handelt es sich um Snacks, Fertiggerichte und Knabbererzeugnisse auf der Basis von Getreide, Teigwaren, Kartoffeln oder Reis. Ihnen stehen die Waren Fisch-Sandwiches, gefüllte Teigwaren, Gemüsepasteten, Getreidesnacks, Pasteten, Snacks auf Reisbasis, Tortillas der Widersprechenden gegenüber. Sofern die Waren nicht aufgrund von Überschneidungen oder der Nennung in beiden Verzeichnissen identisch sind, besteht jedenfalls eine Ähnlichkeit, da sie dieselben Hersteller, Endabnehmer und Vertriebskanäle haben und zudem zueinander im Wettbewerb stehen.

Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten bzw. besteht eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den angefochtenen Ersatzstoffen und den Waren Tee, Kakao der Widersprechenden, da sie dieselben Hersteller, Endabnehmer, Vertriebskanäle und dieselbe Verwendungsmethode haben und ferner zueinander im Wettbewerb stehen.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Die angefochtenen kaufmännischen Dienstleistungen und Verbraucherinformations-dienste, Dienstleistungen des elektronischen Handels, nämlich Verbraucherberatung mittels Telekommunikationsnetzwerken für Werbe- und Verkaufszwecke überschneiden sich teilweise mit den Einzelhandels- und Großhandels-dienstleistungen in Bezug auf bestimmte Lebensmittel der Widersprechenden oder weisen jedenfalls eine Ähnlichkeit zu ihnen auf, da Verbraucherberatung und
-information in Bezug auf die angebotenen Waren regelmäßig von Einzelhändlern in der jeweiligen Verkaufsstätte bzw. auf der Website angeboten werden und sich an dieselben Endabnehmer richten.


Bei den angefochtenen Dienstleistungen Werbung, Marketing und Verkaufsförderung (mehrfach im Warenverzeichnis genannt), Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen, Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen, Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung, Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme, Messe- und Ausstellungsdienste, Produktvorführungen und -präsentationen, Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien, zur Verfügung stellen von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern, Dienstleistungen in Bezug auf Markenstrategien, Entwicklung von Marken [Werbung und Verkaufsförderung], Entwicklung von Markennamen, Entwicklung von Marketingstrategien und -konzepten, Entwicklung von Werbekampagnen für Unternehmen, Entwurf von Werbemitteln, Erstellung von Werbeanzeigen, Förderung von Verkäufen, Internetwerbung, Markenpositionierung [Marketing], Organisation von Produkteinführungen, Planung von Werbemaßnahmen, Sammeln von Informationen in Bezug auf Werbung, Verkaufsförderungsdienste an Kaufs- oder Verkaufsstandorten für Dritte, Vermietung von Werbematerial, Veröffentlichung von Werbematerial handelt es sich um Dienstleistungen zur Unterstützung anderer Unternehmen in den Bereichen Werbung, Marketing, Verkaufsförderung, Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung.


Es besteht keinerlei Ähnlichkeit zu den von der älteren Marke in dieser Klasse erfassten Einzelhandels- und Großhandels-dienstleistungen in Bezug auf bestimmte Lebensmittel, land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Sämereien, lebende Tiere, Pflanzen und Blumen sowie Futtermittel. Diese Dienstleistungen sind unterschiedlicher Natur, haben unterschiedliche Verwendungszwecke und werden von unterschiedlichen Anbietern über unterschiedliche Vertriebskanäle erbracht. Die Endabnehmer sind nicht dieselben, und die Dienstleistungen stehen weder zueinander im Wettbewerb noch ergänzen sie einander. Die in den Klassen 29 und 30 erfassten Lebensmittel der Widersprechenden haben unter den vorgenannten Kriterien ebenfalls keine Berührungspunkte mit diesen Dienstleistungen und sind mithin ebenso als unähnlich anzusehen.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum.


Der Aufmerksamkeitsgrad ist höchstens durchschnittlich, da es sich um Lebensmittel handelt, die teilweise für den täglichen Bedarf vorgesehen und relativ preiswert sind, sowie um damit im Zusammenhang stehende Verbraucherberatungsdienste.



c) Die Zeichen







Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Die Wortelemente der in Rede stehenden Zeichen haben als Ganzes jedenfalls in bestimmten Gebieten keine Bedeutung, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch oder Englisch gesprochen wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch oder Englisch spricht.


Die ältere Marke ist eine Bildmarke, die aus dem Wortelement „Vegeta“ in Schreibschrift besteht.


Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die sich aus dem Wortelement „Vegista“ in Schreibschrift sowie einem Bildelement zusammensetzt, welches eine Pflanze zeigt.


Die Marken weisen keine Elemente auf, die als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.


Die Wortelemente der Zeichen mögen zwar auf Begriffe wie „vegetable“, „vegetarisch“ oder „Vegetation“ und somit auf pflanzliche Inhaltsstoffe der relevanten Waren anspielen, sind jedoch insgesamt, wie oben dargelegt, für das deutsch- und englischsprachige Publikum bedeutungslos und somit kennzeichnungskräftig.


Das Bildelement des angefochtenen Zeichens wird vom relevanten Publikum als Pflanze wahrgenommen und unterstreicht diese Anspielung somit auf dekorative Weise. Da das Bildelement diese Begrifflichkeit deutlicher zum Ausdruck bringt als das Wortelement, ist es weniger kennzeichnungskräftig in Bezug auf die relevanten Waren und die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.


Grundsätzlich gilt zudem: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „Veg*ta“ überein. Zudem sind beide Wortelemente in Schreibschrift dargestellt. Die Zeichen unterscheiden sich in Bezug auf die Buchstaben „*e*“ bzw. „*is*“ in der Zeichenmitte, wo Unterschiede vom Verbraucher weniger leicht wahrgenommen werden als z.B. am Zeichenanfang, sowie hinsichtlich des weniger kennzeichnungskräftigen Bildelements des angefochtenen Zeichens.


Die Zeichen sind daher bildlich durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen in den Phonemen „Veg*ta“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „*e*“ des älteren Zeichens und „*is*“ der angefochtenen Marke, für die es im jeweiligen anderen Zeichen keine Entsprechung gibt.


Die Zeichen sind daher auch klanglich durchschnittlich ähnlich.


Begrifflich hat keines der Zeichen in seiner Gesamtheit eine Bedeutung. Soweit beide Zeichen im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen ähnliche Assoziationen in Bezug auf pflanzliche Inhaltsstoffe wecken, weisen die Zeichen eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit auf, auch wenn diese Bedeutung für sich genommen nicht kennzeichnungskräftig ist. Im Übrigen ist ein begrifflicher Vergleich nicht möglich, und der begriffliche Aspekt beeinflusst die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).


Zudem ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wurden teilweise für identisch und teilweise für zumindest ähnlich befunden, während die sich gegenüberstehenden Zeichen für das relevante Publikum in bildlicher und klanglicher Hinsicht durchschnittlich ähnlich sind.


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich, und der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher höchstens durchschnittlich.


Zudem ist festzustellen, dass die Zeichen für das deutsch- und englischsprachige Publikum keine Bedeutung haben, die Verbrauchern helfen könnte, sicher zwischen den Zeichen zu unterscheiden. Im Gegenteil enthalten beide Zeichen dieselbe Anspielung, an welche Verbraucher sich erinnern könnten, obgleich diese Bedeutung für sich genommen nicht kennzeichnungskräftig ist.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass jedenfalls beim deutsch- und englischsprachigen Publikum Verwechslungsgefahr besteht, und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die ältere Unionsmarke Nr. 2 525 335 „Vegeta“ gestützt.


Da diese Marke lediglich Lebensmittel in den Klassen 29 und 30 erfasst, welche eindeutig unähnlich zu den übrigen angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 35 sind, kann das Ergebnis in Bezug auf diese Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Dienstleistungen besteht also nicht.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Elena NICOLÁS GÓMEZ


Natascha GALPERIN

Robert MULAC




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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