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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 29.06.2016
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SCHULENBERG & SCHENK RECHTSANWÄLTE Alsterchaussee 25 D-20149 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014532204 |
Ihr Zeichen: |
4117/15 |
Marke: |
Ice Apple |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
André Schenk Alsterchausee 25 D-20149 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 22.12.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird in den beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin hat es versäumt auf die Beanstandung vom 22.12.2016 Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 014532204 für die folgenden angemeldeten Waren zurückgewiesen:
Klasse 3 Pflanzliche Aromastoffe [ätherische Öle]; ätherische Öle; ätherische Essenzen; Aromastoffe und Aromaessenzen [ätherische Öle] für elektronische Zigaretten und sonstige elektronische Rauchgeräte.
Klasse 16 Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Magazine, Broschüren.
Klasse 34 Tabak, insbesondere Tabak und Kräuter zum Rauchen, Tabakersatzstoffe, Wasserpfeifentabak, Wasserpfeifentabakersatzstoffe, Pfeifentabak; elektronische Zigaretten und sonstige elektronische Rauchgeräte (nicht für medizinische Zwecke), Zigaretten und Zigarren aus Tabakersatzstoffen (nicht für medizinische Zwecke); Verdampfer für elektronische Zigaretten und sonstige elektronische Rauchgeräte (nicht für medizinische Zwecke); gefüllte und ungefüllte Aromadepots und Aromakartuschen für elektronische Zigaretten und sonstige elektronische Rauchgeräte (nicht für medizinische Zwecke); Tabakersatzstoffe (nicht für medizinische Zwecke), nämlich Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten und sonstige elektronische Rauchgeräte; Liquids und Aromen für elektronische Zigaretten und sonstige elektronische Rauchgeräte; elektronische Vorrichtung und Erzeugnisse als Ersatz für eine für elektronische Zigaretten und sonstige elektronische Rauchgeräte (nicht für medizinische Zwecke); Zubehör zu und Teile von allen vorgenannten Waren, soweit in Klasse 34 enthalten; Zigarettenspitzen für elektronische Zigaretten; Mundstücke für Zigarettenspitzen der elektronischen Zigaretten, Zubehör zu und Teile von allen vorgenannten Waren, soweit in Klasse 34 enthalten.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Martin EBERL