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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 11.04.2016
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Meissner, Bolte & Partner GbR Geschwister-Scholl-Str. 15 D-07545 Gera ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014538722 |
Ihr Zeichen: |
G/SLO-064-EM |
Marke: |
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Art der Marke: |
Dreidimensional |
Anmelderin: |
ISEO DEUTSCHLAND GMBH Wiesestr. 190 D-07548 Gera ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 1.10.2015 die Anmeldung unter Berufung auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 29.01.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das angemeldete Zeichen zeigt lediglich die Teilansicht eines Gegenstandes. Dabei kann es sich um die Spitze eines Schlüsselblattes eines Zylinder-Schloss-Schlüssels handeln, dem das für das Funktionieren in einem Schließzylinder typische Merkmal der Zahnung der Schlüsselblatt-Kante fehlt. Auch könnte es sich um die stilisiert gestaltete Schlüssel-Einstecköffnung eines Schließzylinders handeln. Die Marke besitzt ausreichende Unterscheidungskraft, da es sich zum einen lediglich um eine Teilansicht handelt und zum anderen auch das Amt davon ausging, dass es mehrere Deutungsmöglichkeiten gibt. Zudem deutet die Darstellung den Schriftzug „ssg“ an.
Das Amt hat in der Vergangenheit ähnliche Marken eingetragen.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16. September 2004, Rechtssache C-329/02P, SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH / HABM, (SAT.2), Slg. I-8317, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27. Februar 2002, Rechtssache T-79/00, Rewe Zentral AG/HABM (LITE), Slg. II-705, ECLI:EU:T:2002:42, § 26).
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft „[eines] Zeichens nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, sowie unter Berücksichtigung dessen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen, beurteilt werden“ (Urteil vom 9. Oktober 2002, Rechtssache T-360/00, Dart Industries Inc. / HABM (UltraPlus), Slg. II-3867, ECLI:EU:T:2002:244, § 43).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteil vom 29. April 2004, Verbundene Rechtssachen C-456/01P und C-457/01P, Henkel KGaA / HABM, (Form eines Waschmittels oder Geschirrspülmittels), Slg. I-5089, ECLI:EU:C:2004:258, § 38).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (Urteil vom 5. März 2003, Rechtssache T-194/01, Unilever NV / HABM (ovoide Tablette), Slg. II-383, ECLI:EU:T:2003:53, § 42 und Urteil vom 3. Dezember 2003, Rechtssache T-305/02, Nestlé Waters France / HABM, (Form einer Flasche), Slg. II-5207, ECLI:EU:T:2003:328, § 34).
„Gemäß ständiger Rechtsprechung besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b [UMV]“ (Urteil vom 12. Januar 2006, Rechtssache C-173/04P, Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG, / HABM, (STANDBEUTEL), Slg. I-551, ECLI:EU:C:2006:20, § 31).
Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist bei dreidimensionalen Marken insofern besondere Vorsicht geboten, als sie aus der Form der Ware selbst bestehen und vom Verbraucher nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden, wie eine Wort- oder Bildmarke, die vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Ware unabhängig ist. So schließt der Durchschnittsverbraucher für gewöhnlich nicht bereits aus der Form der Waren, wenn Wort- oder Bildelemente fehlen, auf deren Herkunft (Urteil vom 29. April 2004, Verbundene Rechtssachen C-456/01P und C-457/01P, Henkel KGaA / HABM, (Form eines Waschmittels oder Geschirrspülmittels), Slg. I-5089, ECLI:EU:C:2004:258, § 38).
Die Form der Ware darf dabei keine bloße Variante der üblichen Formen dieser Warengattung sein, denn je mehr sie sich der Form annähert, in der die Waren am wahrscheinlichsten in Erscheinung treten, desto eher ist davon auszugehen, dass die Form nicht unterscheidungskräftig im Sinne einer Marke ist. Es ist daher nicht entscheidend, dass die beanstandeten Waren auch eine andere Form aufweisen können.
Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt auch Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (siehe Urteil vom 29. April 2004, Verbundene Rechtssachen C-456/01P und C-457/01P, Henkel KGaA / HABM, (Form eines Waschmittels oder Geschirrspülmittels), Slg. I-5089, ECLI:EU:C:2004:258, § 38).
Zwar mag der Anmelderin zuzugestehen sein, dass ihr Produkt nicht mit denen der Wettbewerber absolut identisch ist, sondern jeweils gewisse Abweichungen enthält, die allerdings im Gesamteindruck untergehen und sich erst nach einer analytischen Betrachtung erschließen. Selbst dann aber würden die Abweichungen lediglich als dekorative Elemente wahrgenommen. Die angemeldete dreidimensionale Marke besteht nämlich aus einer Kombination von Gestaltungselementen, die für die betreffenden Waren typisch sind. Tatsächlich unterscheidet sich die fragliche Form nicht wesentlich von anderen handelsüblichen Grundformen der betreffenden Produkte, sondern wirkt schlicht wie eine ihrer Varianten. Selbst die Anmelderin erklärt, dass es sich um die Spitze eines Schlüsselblattes eines Zylinder-Schloss-schlüssel oder um die stilisiert gestaltete Schlüssel-Einstecköffnung eines Schließzylinders handeln könnte.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin deutet das angemeldete Zeichen auch nicht den stilisierten Schriftzug „ssg“ an. Verbraucher neigen nicht zu einer im Detail analysierenden Betrachtungsweise eines Zeichens, schon gar nicht, wenn sie dies auf den ersten Blick mit einem Teil eines Produktes assoziieren. Die beanspruchten Waren der Klasse 6 sind allesamt technische Produkte, die einem klar definierten Gebrauchszweck dienen.
Da die von der Anmelderin geltend gemachten Unterschiede nicht leicht wahrnehmbar sind und auch keine Stilisierung des Schriftzuges „ssg“ erkennbar ist, unterscheidet sich die fragliche Form nicht hinreichend von anderen üblichen Formen, die für die beanstandeten Waren marktüblich verwendet werden, und ermöglicht es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht, die Waren der Anmelderin auf Anhieb und mit Gewissheit von Waren anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.
Selbst wenn die Anmelderin die Einzige wäre, die die konkret begehrte Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verwendet, ist darauf hinzuweisen, dass selbst die ausschließliche Benutzung eines Zeichens diesem keine Unterscheidungskraft von Haus aus verleiht. Denn nach der Systematik von Artikel 7 UMV kann die Benutzung eines Zeichens nur im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 UMV berücksichtigt werden, um das Vorliegen einer erlangten Unterscheidungskraft nachzuweisen. Im Übrigen zeigt die Vielzahl der möglichen „Schlüssel- und Schlossformen“, dass die Verbraucher im maßgeblichen Marktsegment an eine große Designvielfalt gewöhnt sind und nehmen das Design als solches lediglich als Variante einer der gängigen „Schlüssel- und Schlossform“ und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahr (siehe Urteil vom 7. Oktober 2004, Rechtssache C-136/02P, Mag Instrument Inc / HABM, (Dreidimensionale Formen von Taschenlampen), Slg. I-9165, ECLI:EU:C:2004:592, § 37).
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Marken auch für die Dienstleistungen in den Klassen 37 und 40 zu beanstanden. Die Dienstleistungen beziehen sich auf die Installation und Reparatur von Schlössern und die Schlüsselkopierdienstleistungen. Insoweit beschreibt das Zeichen lediglich, dass die betreffenden Waren im Wege Installation und Reparatur und des Kopierens bearbeitet werden können, und dass sich der betreffende Dienstleister mit Schlössern und Schlüsseln befasst. Das Zeichen beschreibt damit die Zweckbestimmung dieser Dienstleistungen.
Daher ist die Anmeldemarke aus der Sicht eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers und auch für Fachkreise nicht geeignet, die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu individualisieren und von Waren und Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden. Sie hat daher für diese Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft. Im Übrigen wird auf das Schreiben des Amtes vom 1.10.2015 verwiesen.
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits ähnliche Eintragungen vorgenommen wurden, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionssrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 014538722 für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Martin EBERL