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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Hauptabteilung Kerngeschäft L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV
Alicante, 09/12/2015
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BLAUM, DETTMERS, RABSTEIN Postfach 10 64 40 D-28064 Bremen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014552814 |
Ihr Zeichen: |
32-1205/15 |
Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
OSPIG GmbH & Co. KG Carsten-Dressler-Str. 11 D-28279 Bremen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 18/06/2009 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemal3 Artikel7 Absatz 1 Buchstabe b). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 17/08/2009 hierzu Stellung, Die
Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
-Der Prüfer verkennt die Markenwahrnehmung und Herkunftsfunktion von Taschennähten auf Hosen. Taschennähte auf Gesäßtaschen, insbesondere auf Jeanstaschen dienen nicht der Dekoration, sondern immer und stets als betriebliches Herkunftszeichen. Jeder Anbieter von Jeans hat eine für ihn eigentümliche Gesäßtaschennaht, die sich eventuell nur marginal, aber auch erkennbar für die angesprochene Verkehrskreise, und in ihrer Wahrnehmung sehr differenziert und können allein anhand der Taschenaht feststellen, aus welcher betrieblichen Herkunft eine Hose stammt.
-Die angesprochene Verkehrskreise sind extrem aufmerksam über Taschennähte auf Jeans, nicht nur in Herkunftsland der Anmelderin sondern in der gesamten westlichen Welt, insbesondere der Europäische Union.
-Die Taschennaht ist eine asymmetrische Doppelnaht, mit zwei nach oben spitz und laufenden Bögen, wobei der rechte Schwung höher, steiler und spitzer ist als der linke Schwung, der flacher zur linken Taschenseite ausläuft. Die Naht ist schlicht, einprägsam und deutlich sichtbar und erkennbar.
Gemäß Artikel75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass sie folglich die Hauptfunktion einer Marke erfüllen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, Erpo Möbelwerk GmbH/HABM (,,Das Prinzip der Bequemlichkeit"), Rn. 42; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2005 in der Rechtssache T-123/04 Cargo Partner AG/HABM (,,Cargo Partner") Rn. 47).
Die Unterscheidungskraft einer Marke kann nur im Hinblick auf die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen und auf die Wahrnehmung der Marke durch das maßgebliche Publikum beurteilt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, Erpo Möbelwerk GmbH/HABM (,,Das Prinzip der Bequemlichkeit", Rn. 43); Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2005 in der Rechtssache T-123/04 Cargo Partner AG/HABM (,,Cargo Partner") Rn. 48).
Es ist im Wege einer Prognose zu prüfen, ob die angemeldete Marke es den angesprochenen Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung ermöglicht, die fraglichen Waren von denjenigen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Januar 2006 in der Rechtssache T-398/04 Henkel KGaN HABM (,,Tabs", Rn. 24).
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um eine detailgetreue Abbildung einer Hosen- oder Hemdtasche, die typischerweise auf Ober- und Unterbekleidungsstücken zu finden ist. Die Abbildung weist zwei Spitzbögen, einer höher und der andere flacher. Es handelt sich hierbei um eine einfache Darstellung, die sich entgegen den Ausführungen der Anmelderin nicht von denen anderer Hersteller unterscheidet. Die Anmeldung enthält keine Merkmale, die als besonders augenfällig angesehen werden konnten oder dazu geeignet waren, die Aufmerksamkeit des entgegen der Annahme der Anmelderin durchschnittlich aufmerksamen und informierten Verbrauchers von Ober- und Unterbekleidungsstucken auf sich zu ziehen.
Die angemeldete Marke weist keine Form auf, die sie von anderen auf Bekleidungsstucken angebrachten Taschen, welche Ziernahte enthalten, unterscheidbar macht.
Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass das Fehlen von Unterscheidungskraft sich nicht aus der bloßen Feststellung ergeben kann, dass dem fraglichen Zeichen ein Phantasieüberschuss fehlt oder dass es weder ungewöhnlich noch auffallend ist (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2001 in der Rechtssache T-87/00, Bank für Arbeit und Wirtschaft AG/HABM, (,,EASYBANK") Rn. 39; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005 in der Rechtssache T-320/03 Citicorp/HABM (,,Live Richly", Rn. 91), besitzt die Anmeldung nicht die Fähigkeit, die Waren auf dem Markt von den gleichartigen Waren die Wettbewerber anbieten, abzugrenzen, wenn sie auf den verfahrensgegenständlichen Waren angebracht wird. Aufgrund der einfachen Gestaltung der Anmeldung werden Verbraucher, wenn sie mit dieser erstmals in Verbindung kommen, diese nicht in Erinnerung behalten, um künftig hierauf ihre Kaufentscheidung zu stutzen. Der konkreten Ausgestaltung von Taschen auf Bekleidungsstucken sind kaum Grenzen gesetzt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle nicht funktionalen Nahte auf Taschen als ein Herkunftszeichen zu verstehen sind, da Ziernahte ohne diese Funktion auf Taschen häufig und üblich sind (vgl. Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 16. Oktober 2008 in dem
Beschwerdeverfahren R 803/2007- 1, Rn. 13).
Soweit die Anmelderin vortragt, es obliege dem Amt, nachzuweisen, dass die konkreten Merkmale der Anmeldung auf dem Markt üblich seien, ist Folgendes zu bemerken. In einem Fall, in dem das Amt feststellt, dass die fragliche Marke nicht über Unterscheidungskraft verfügt, kann es seine Analyse auf Tatsachen stutzen, die sich aus der allgemeinen praktischen Erfahrung im Handel mit gängigen Konsumartikeln ergeben, die jeder kennen kann und die insbesondere den Verbrauchern dieser Waren auch bekannt sind (vgl. analog Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache T- 185/02 Ruiz- Picasso u. a./HABM - DaimlerChrysler, (,,PICARO"), Rn. 29). In derartigen Fällen ist das Amt nicht verpflichtet, Beispiele fur solche praktischen Erfahrungen zu nennen (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Marz2006 in der Rechtssache T-129/04, Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG/HABM (,,Form einer Kunststoffflasche"), Rn 19).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 14552814 für alle Waren der Anmeldung.
Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.
Claudio MARTINEZ MÖCKEL
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