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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 22/06/2016
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HARTE-BAVENDAMM Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Am Sandtorkai 77 D-20457 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014556104 |
Ihr Zeichen: |
50/15/MBG/MK/MS/AMG |
Marke: |
Verdita |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
MBG Holding GmbH Oberes Feld 13 D-33106 Paderborn ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 28/09/2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (UMV).
Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 28/01/2016 Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Zeichen sei keine feststehende Wortkombination oder Redewendung. Es handele sich um eine „Wortneuschöpfung“.
Der Begriff „Verdita“ sei nicht verständlich, da er lexikalisch neu ist.
Entscheidung
Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Das Amt nimmt nach nochmaliger Prüfung sowie unter Bedachtnahme der Stellungnahmen des Anmelders die Beanstandungen teilweise zurück. Es werden nunmehr folgende Waren und Dienstleistungen beanstandet:
Klasse 32: Präparate für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Gemüsesaftgetränke; Nichtalkoholische Getränke.
Klasse 33: Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Spirituosen und Liköre; Destillierte Spirituosen; Fermentierte Spirituosen.
Klasse 43: Verpflegung von Gästen.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher. Dementsprechend handelt es sich um verständige Verbraucher. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal.
Erläuterung des Begriffs “verdita“ der angemeldeten Wortmarke
Auch wenn eine beschreibende Wortkombination nicht nach den Grammatikregeln einer bestimmten Sprache gebildet worden ist, oder vielleicht Rechtschreibfehler aufweist oder nicht in Nachschlagewerken auftaucht, kann eine solche Wortneuschöpfung beschreibend sein. Hauptsache bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse ist schließlich die Frage, wie das angemeldete Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen aufgefasst wird.
Verdita ist ein Cocktail, bestehen aus den folgenden Zutaten: Koriander, Minze, Jalapeño und Ananassaft.
Siehe Folgende Internet Auszüge:
www.drinkspirits.com/cocktail-recipe/verdita-tequilas-friend/
“Basically, verdita is a combination of mint, cilantro, peppers and pineapple juice. If you are looking for another use for the verdita, a popular use in Mexico is doing a shot of verdita before a shot of tequila. You will never go back to lime and salt again. Once made, the verdita can last 7-10 days.
Over the years we’ve done our fair share of tequila shots, but one of the most memorable was at the Casita Bar in London. While we’ve had sangrita (“little blood”), made from pomegranate, red chili, fresh orange juice and fresh tomatoes, to accompany our tequila, it was nothing compared the Verdita (“little green”) that we experienced at Casita. Casita’s main barman, Will Foster, brought the verdita back from Mexico. ” The tradition comes from the south of Mexico and was created on their flag day. One would take a shot of the verdita, followed by the tequila, and finishing with the sangrita, representing the colours of the Mexican flag,” explains Will.
The recipe is fairly simple (and the spiciness can be adjusted based on how many peppers you use):
Verdita:
1
bunch of cilantro (a bunch is basically a handful)
1/2
bunch of mint
3
green jalapenos (this can be scaled back if it’s too spicy)
1
can of pasteurised pineapple juice (Dole’s 46 oz can works
perfectly) Blend the mix, and then strain it and chill well before
serving.”
Auf Deutsch:
“Grundsätzlich ist Verdita eine Kombination aus Minze, Koriander, Paprika und Ananas-Saft. Wenn Sie eine andere Verwendung für die Verdita suchen, ist diese eine beliebte Anwendung in Mexiko: erstens einen Schuss von Verdita und anschließend einem Schuss Tequila. Sie werden nie wieder zurück zu Lima und Salz gehen. Einmal hergestellt, kann die Verdita 7-10 Tage dauern.
Im Laufe der Jahre haben wir unseren Anteil an Tequila Schüsse getan, aber einer der denkwürdigsten war an der „Casita Bar in London“. Vorher haben wir „Sangrita“ ("Wenig Blut") gehabt, hergestellt aus Granatapfel, rote Chili, frischer Orangensaft und frische Tomaten, um unsere Tequila zu begleiten. Es kann man nicht mit „Verdita“ vergleichen ("little green"), die wir im „Casita Bar in London“ erlebt. „Casita“ Haupt Barmann, „Will Foster“, brachte die „Verdita“ aus Mexiko. "Die Tradition stammt aus dem Süden Mexikos und wurde am ihren Nationalfeiertag erstellt. Man würde einen Schuss des „Verdita“ nehmen dann Tequila und dann endend mit dem „Sangrita“, die die Farben der Fahne darstellen.
Das Rezept ist recht einfach (und die Würzigkeit kann angepasst werden, je nachdem, wie viele Paprika Sie verwenden): Koriander, Minze, grüne Jalapeños und Ananassaft.“
“Unlike the sangrita, which is meant to be sipped alongside tequila, the Verdita is meant to be shot immediately before you drink a shot of tequila . The experience is so tasty and refreshing, once you try it, you may retire your lime and salt accompaniment all together in favor of the Verdita! While not everyone can make it out to Casita to try Will’s amazing Verdita, we encourage you to give it a go at home. It’s a fairly easy recipe and the result is simply delicious.
Auf Deutsch:
„Im Gegensatz zu Sangrita, die zusammen mit Tequila getrunken werden soll, wird die Verdita sofort vor den Tequila genommen. Die Erfahrung ist so lecker und erfrischend, dass sie die Lima und Salz zur Begleitung des Tequilas vergessen werden. Da nicht jeder zu Casita Bar in London kommen kann um Wills erstaunliche Verdita versuchen, empfehlen wir Ihnen, das Verdita Coktail zu Hause zu vorbereiten. Es ist ein ziemlich einfaches Rezept und das Ergebnis ist einfach köstlich“
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und des Gegenstands
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T- 311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, die Waren dieses Coktail sind, darstellen, dazu bestimmt sind bzw. dazu verzehrt werden. Die gegenständlichen Waren dieser Klassen enthalten z.B. Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Gemüsesaftgetränke; Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken die als wesentlichen Bestandteil, als Basis dieser Getränke sind. Die Dienstleistungen haben das Zeichen in Form von Verpflegungsdienstleistungen in verschiedenen Verkaufsstätten, in denen diese Art von Coktails angeboten werden kann.
Ein Zeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese gemeinschaftsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Verdita“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „Verdita“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV teilweise aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und des Gegenstands der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret
beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21).
Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf eine Teil der Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV teilweise nicht schutzfähig.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit das Zeichen für die folgenden angemeldeten Waren und Dienstleistungen in:
Klasse 32: Präparate für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Gemüsesaftgetränke; Nichtalkoholische Getränke.
Klasse 33: Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Spirituosen und Liköre; Destillierte Spirituosen; Fermentierte Spirituosen.
Klasse 43: Verpflegung von Gästen; zurückgewiesen.
Die Anmeldung wird für die übrigen Waren zugelassen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Julia TESCH