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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2015/2424 (UMV) und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (DV)
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Alicante, 20/04/2016
Herrn Klaus Brinkmann Friedrichstr. 49/1 88045 Friedrichshafen Deutschland |
Anmeldenummer |
14577019 |
Ihr Zeichen |
530EU32 |
Marke |
ControLube |
Anmelderin |
Knoll Maschinenbau GmbH Schwarzachstrasse 20 88348 Bad Saulgau Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 11. Oktober 2015 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b), beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) GMV (jetzt UMV - Unionsmarkenverordnung). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist mittlerweile abgelaufen (11. Dezember 2015), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung oder einen Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 11. Oktober 2015 erwähnten Gründen für alle Waren zurückgewiesen:
7
Vorrichtungen und Systeme zur Schmierung sowie zur Minimalmengenschmierung; Mischkammern; Öllanzen und Injektoren hierfür.
9
Elektronische Steuer- und Regelgeräte zur Schmiermittel- und Luftmengendosierung, Systemregelungen für Schmiersysteme, insbesondere Minimalmengenschmiersysteme.
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird lediglich auf das Beanstandungsschreiben vom 11. Oktober 2015 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA