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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 660 572
Conlance GmbH, Apothekergäßchen 6, 86150 Augsburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Rau & Rau, Widenmayerstr. 28, 80538 München, Deutschland (zugelassene Vertreter)
g e g e n
LG Electronics Inc., 128 Yeoui-daero, Yeongdeungpo-gu, 150-721 Seoul, Republik Korea (Anmelderin), vertreten durch Cohausz & Florack Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Bleichstr. 14, 40211 Düsseldorf, Deutschland (zugelassene Vertreter).
Am 15.05.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
VORBEMERKUNG
Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Mit Wirkung vom 14/05/2018 wurden ferner die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 kodifiziert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf die UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 589 907 (Wortmarke
SONANCE)
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware.
Klasse 37: Installation, Reparatur und Wartung von Hardware für Computer-Systeme und Netzwerke im IT-Bereich; Reparaturdienstleistungen von Computerhardware.
Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere mittels Plattformen und Portalen im Internet; Einstellen von Webseiten, in das Internet für Dritte.
Klasse 41: Ausbildung, insbesondere Schulung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung.
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und –software.
Der Widerspruch richtet sich nach teilweiser Limitierung der Anmelderin vom 24/03/2017, noch gegen die folgenden Waren:
Klasse 9: Audioempfangsgeräte; Lautsprecher; Tragbare Lautsprecher; Kabellose Lautsprecher; Smartphones; Mobiltelefone; Tragbare Smartphones; Kabellose Headsets; Kopfhörer; Drahtlose Headsets für die Verwendung mit Mobiltelefonen; Schnurlose Kopfhörergarnituren für Smartphones; Digitale Set-Top-Boxen; Lederetuis für tragbare Telefone; Lederetuis für Smartphones; Klapphüllen für Mobiltelefone; Smartphone-Covers mit Deckel; Anwendungssoftware; LED-Anzeigen; Lederhüllen für Tablet-Computer; Drahtlose Kopfhörergarnituren für Tablet-Computer; Wiederaufladbare Batterien; Ladegeräte für Akkumulatoren; 3D-Brillen; Digitale Kameras; Netzüberwachungskameras, nämlich zur Überwachung; Fernsehempfänger [Fernsehgeräte]; Audio-Komponenten-System, bestehend aus Surround-Lautsprechern, Lautsprechern, Tunern, Tonmischern, Equalizer, Tonaufzeichnungsgeräten und Rundfunkempfängern; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Kopfhörer; DVD-Abspielgeräte; Tragbare Abspielgeräte.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Die angefochtenen Waren Audioempfangsgeräte; Lautsprecher; Tragbare Lautsprecher; Kabellose Lautsprecher; Kopfhörer; Drahtlose Headsets für die Verwendung mit Mobiltelefonen; Kabellose Headsets; Schnurlose Kopfhörergarnituren für Smartphones; Drahtlose Kopfhörergarnituren für Tablet-Computer; Kopfhörer; LED-Anzeigen; 3D-Brillen; DVD-Abspielgeräte; Audio-Komponenten-System, bestehend aus Surround-Lautsprechern, Lautsprechern, Tunern, Tonmischern, Equalizer, Tonaufzeichnungsgeräten und Rundfunkempfängern; Digitale Set-Top-Boxen; Fernsehempfänger [Fernsehgeräte] sind ähnlich zu den Waren Computer der Widersprechenden, da sie in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen können.
Die angefochtenen Smartphones; Mobiltelefone; Tragbare Smartphones sind hochgradig ähnlich zu den Waren Computer der Widersprechenden, da sie in Hersteller, Endverbraucher, Vertriebskanälen und Nutzungszweck übereinstimmen können. Des Weiteren stehen diese Waren im Wettbewerb zueinander.
Die angefochtenen Waren Lederhüllen für Tablet-Computer haben markenrechtliche Gemeinsamkeiten mit den Waren Computer der Widersprechenden, da Computer selbstverständlich auch Tablet-Computer beinhalten und somit ähnlich zu diesen Computern sind. Diese richten sich an dieselben Verbraucher und werden teilweise von denselben Herstellern über dieselben Vertriebskanäle verkauft.
Die weiteren angefochtenen Lederetuis für tragbare Telefone; Lederetuis für Smartphones; Klapphüllen für Mobiltelefone; Smartphone-Covers mit Deckel richten sich hingegen an andere Verbraucher, sie stammen auch nicht von denselben Herstellern wie die Hersteller der Waren der Widersprechenden in Klasse 9. Auch sind diese Waren weder komplementär noch stehen sie im Wettbewerb zueinander. Auch sind diese Waren unähnlich zu den Dienstleistungen in den Klassen 37, 38, 41 oder 42; Waren und Dienstleistungen sind grundsätzlicher unterschiedlicher Natur und sie stehen weder im Wettbewerb miteinander noch sind diese Waren und Dienstleistungen komplementär. Somit gelten diese Waren als unähnlich.
Die angefochtenen Waren Digitale Kameras; Netzüberwachungskameras, nämlich zur Überwachung sind ähnlich zu den Waren Computer der Widersprechenden, da sie in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen können.
Die angefochtenen Waren Wiederaufladbare Batterien sind ähnlich zu den Waren Computer der Widersprechenden, da sie dasselbe Zielpublikum haben und über dieselben Vertriebskanäle verfügen. Des Weiteren können diese Waren auch komplementär sein, denn ein Laptopcomputer braucht eine wiederaufladbare Batterie, die zudem von denselben Herstellern stammen kann.
Hingegen sind die angefochtenen Ladegeräte für Akkumulatoren unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden, auch im Hinblick auf die älteren Waren der Klasse 9 wie Computer und DVD-Abspielgeräte. Ladegeräte für Akkumulatoren werden von speziellen Firmen hergestellt und auch wenn sie sich teilweise an dieselben Verbraucher richten, so ist doch der Zweck ein anderer. Diese Waren sind auch nicht komplementär und sie stehen nicht im Wettbewerb zueinander. Erst Recht sind diese Waren unähnlich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 37, 38, 41 oder 42.
Die angefochtenen Waren Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Tragbare Abspielgeräte überschneiden sich mit den Waren Computer der Widersprechenden, da jeder Computer auch Ton und Bild aufzeichnen, übertragen und wiedergeben kann. Deshalb sind diese Waren identisch.
Die angefochtenen Waren Anwendungssoftware überschneiden sich mit der Kategorie Computersoftware der Widersprechenden und gelten deshalb als identisch.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum bzw. im Fall spezieller Waren an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
Die Zeichen
Conlance
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SONANCE
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
In Wortmarken oder in Zeichen, die ein Wortelement enthalten, ist der erste Teil im Allgemeinen der Teil, der in erster Linie die Aufmerksamkeit des Verbrauchers gewinnt und daher deutlicher als der Rest des Zeichens im Gedächtnis bleibt. Das bedeutet, dass im Allgemeinen der Anfang eines Zeichens einen wesentlichen Einfluss auf den Gesamteindruck hat, den die Marke hervorruft (Urteile vom 15/12/2009, T-412/08, Trubion, EU:T:2009:507, § 40; 25/03/2009, T-109/07, Spa Therapy, EU:T:2009:81, § 30).
Beide Zeichen sind Wortmarken. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „*ON(*)ANCE*“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Buchstaben „c“ und „l“ in der älteren Marke, die an erster und vierter Position dargestellt sind und dem Buchstaben „S“ am Markenanfang der angefochtenen Marke.
Die Zeichen sind schriftbildlich daher höchstens durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke als „KON-LAN-TSE“ und die angefochtene Marke als „SO-NAN-TSE“ ausgesprochen.
Die Zeichen sind daher phonetisch kaum ähnlich, da sie sich am mehr beachteten Markenanfang aufgrund eines komplett anders auszusprechenden Anfangskonsonanten deutlich unterscheiden und von drei Silben nur eine, die am Markenende liegende, identisch ist.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet. Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die sich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Der Aufmerksamkeitsgrad kann zwischen durchschnittlich bis hoch variieren. Die ältere Marke ist inhärent unterscheidungskräftig. Die Zeichen sind klanglich geringfügig ähnlich, während sie bildlich höchstens durchschnittlich ähnlich sind und da die Zeichen keine Bedeutung haben, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Verwechslungsgefahr besteht selbst bei identischen und ähnlichen Waren nicht, da der Zeichenabstand zwischen den Marken insbesondere in Anbetracht des mindestens durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrads ausreichend ist. Zwar beinhalten die Zeichen dieselben Vokale in identischer Reihenfolge in den Silben (o-a-e), aber die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben geben den Zeichen nicht nur klanglich einen deutlich anderen Gesamteindruck. Die einzige Silbe, die identisch ausgesprochen wird, ist allein die letzte von drei Silben (Tse). Die Unterschiede zwischen den Buchstaben „S“ und „C“ (welcher im Deutschen am Wortanfang meist als „K“ ausgesprochen wird) am mehr beachteten Markenanfang sind so groß, dass der Verbraucher die Zeichen nicht verwechseln wird. Auch die zweite Silbe hat durch den Buchstaben „L“ einen anderen Klang.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Swetlana BRAUN |
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Julia SCHRADER |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Artikel 109 Absatz 8 UMV (ehemals Regel 94 Absatz 4 UMDV, gültig bis 01/10/2017) ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.