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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 650 656
Netzsch-Feinmahltechnik GmbH, Sedanstr. 70, 95100 Selb, Deutschland, (Widersprechende), vertreten durch Wuesthoff & Wuesthoff Patentanwälte PartG mbB, Schweigerstr. 2, 81541 München, Deutschland (zugelassene Vertreter)
g e g e n
Yumei Xie, No.16, Group1, Zhujiaqi Village, Nianyuxu Town, Huarong County, Yueyang City, Hunan Province, Volksrepublik China, (Anmelderin), vertreten durch Yu Lin, Kleine Johannisstr. 6, 20457 Hamburg, Deutschland, (zugelassener Vertreter).
Am 13.02.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
2. Die
Unionsmarkenanmeldung Nr.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr.
VORBEMERKUNG
Die ursprünglich ebenfalls als Grundlage des Widerspruchs geltend gemachte ältere deutsche Marke Nr. 302 014 006 252 wurde mit Schreiben der Widersprechenden vom 23/08/2016 zurückgenommen.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, nämlich der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 257 007 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union, verlangt.
Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV kann die ältere Marke nur Gegenstand eines Antrags auf einen Benutzungsnachweis sein, wenn sie seit mindestens fünf Jahren vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke eingetragen ist.
Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Marke am 09/11/2015 veröffentlicht.
Die ältere Marke Nr. 1 257 007 ist eine internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union. Im Hinblick auf internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist, sieht Artikel 160 UMV Folgendes vor:
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 15 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 57 Absatz 2 tritt zur Festlegung des Datums, ab dem die Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung mit Benennung der Union ist, ernsthaft in der Union benutzt werden muss, das Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 152 Absatz 2 an die Stelle des Datums der Eintragung.
Ab dieser Veröffentlichung hat die internationale Registrierung dieselbe Wirkung wie eine gemäß Artikel 151 Absatz 2 UMV eingetragene Unionsmarke. Das entsprechende Datum ist vorliegend der 25/05/2016.
Der Antrag auf Benutzungsnachweis ist dementsprechend unzulässig, da die ältere Marke nicht mehr als fünf Jahre vor dem relevanten Datum eingetragen wurde.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 7: Industriemischer; Mixer (Maschinen); Dispergiermaschinen und Mühlen; Maschinen zum Mischen; Maschinen und daraus bestehende Anlagen zum Herstellen von Lebensmittel; Maschinen, nämlich Maschinen für die chemische, kosmetische und pharmazeutische Industrie sowie für die Nahrungsmittelindustrie und deren Teile sowie Teile der vorgenannten Waren; Rühr- und Homogenisiermaschinen.
Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 42: Beratungsdienste bezüglich Bauplanung; Beratungsdienste bezüglich Konstruktionstechnik; technische Beratungsdienstleistungen im Bauingenieurwesen; Dienstleistungen eines Ingenieurs.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 7: Pumpen; Mühlen; Separatoren; Filtriermaschinen; Zentrifugalmühlen; Maschinenwellen; elektromechanische Maschinen für die chemische Industrie; Statoren [Maschinenteile]; Verpackungsmaschinen [Einwickelmaschinen]; Mixer [Maschinen]; Metallbearbeitungsmaschinen; Zerkleinerungsmaschinen für gewerbliche Zwecke; Elevatoren; Desintegratoren; Klappen für Maschinen; Getreideschälmaschinen; Papiermaschinen; Druckmaschinen; Maschinen für die Textilindustrie; Brechwerke, Zerkleinerungsmaschinen, Stampfer [Maschinen]; Zerkleinerungsgeräte für die Küche elektrisch; Mühlen für Haushaltszwecke, nicht handbetrieben; Mixgeräte für den Haushalt, elektrisch; Erzbearbeitungsmaschinen; Schlagmaschinen; Maschinenständer; Hauben [Maschinenteile]; Schutzausrüstung (Maschinenteile); Fräsmaschinen; Gestelle für Maschinen; Drehbänke [Werkzeugmaschinen]; Finishmaschinen; Manipulatoren, industrielle [Maschinen]; Roboter [Maschinen]; Zentrifugen [Maschinen]; Lagerböcke für Maschinen; Mischmaschinen.
Klasse 42: Technologie-Forschung; technische Projektstudien; Forschung und Entwicklung neuer Produkte; Design Computersystem; Materialprüfung; wissenschaftliche Laborleistungen; mechanische Forschung.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 7
Die angefochtenen Pumpen; Filtriermaschinen; elektromechanische Maschinen für die chemische Industrie; Verpackungsmaschinen [Einwickelmaschinen]; Getreideschälmaschinen sind in der weiter gefassten Kategorie der Maschinen, nämlich Maschinen für die chemische, kosmetische und pharmazeutische Industrie sowie für die Nahrungsmittelindustrie und deren Teile sowie Teile der vorgenannten Waren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Separatoren werden in der chemischen Industrie zur Klärung von Flüssigkeiten oder zur Trennung von Flüssigkeiten unterschiedlicher Dichte eingesetzt und sind daher in der breiten Kategorie Maschinen für die chemische, kosmetische und pharmazeutische Industrie sowie für die Nahrungsmittelindustrie und deren Teile sowie Teile der vorgenannten Waren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Metallbearbeitungsmaschinen sind in der weiter gefassten Kategorie der Maschinen, nämlich Maschinen für die chemische, kosmetische und pharmazeutische Industrie sowie für die Nahrungsmittelindustrie und deren Teile sowie Teile der vorgenannten Waren der Widersprechenden enthalten, da zum Beispiel Metalle auch durch rein chemische Prozesse wie chemisches Polieren und Entgraten bearbeitet werden können. Deshalb sind diese Waren identisch.
Die angefochtenen Mühlen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme). Deshalb sind diese Waren identisch.
Die angefochtenen Zentrifugalmühlen; Mühlen für Haushaltszwecke, nicht handbetrieben sind in der weiter gefassten Kategorie der Mühlen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Zerkleinerungsmaschinen für gewerbliche Zwecke; Brechwerke, Zerkleinerungsmaschinen; Zerkleinerungsgeräte für die Küche elektrisch können auch Mühlen sein und können sich daher mit den Mühlen der Widersprechenden überlappen. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Mixer [Maschinen]; Mischmaschinen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Elevatoren – mechanische Stetigförderer für die Senkrechtförderung von z. B. Flüssigkeiten – sind in Maschinen, nämlich Maschinen für die chemische, kosmetische und pharmazeutische Industrie sowie für die Nahrungsmittelindustrie und deren Teile sowie Teile der vorgenannten Waren enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Desintegratoren werden in der chemischen Industrie zur Abgasreinigung eingesetzt. Damit sind sie in der weiter gefassten Kategorie der Maschinen, nämlich Maschinen für die chemische Industrie der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind diese Waren identisch.
Die angefochtenen Maschinen für die Textilindustrie überlappen sich mit der weiter gefassten Kategorie der Mühlen der Widersprechenden, da Mühlen auch in der Textilindustrie z.B. zum Herstellen von Farben verwendet werden (sog. Kolloidmühlen). Daher sind sie identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen Mixgeräte für den Haushalt, elektrisch sind in der weiter gefassten Kategorie der Rührmaschinen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Schlagmaschinen; Finishmaschinen sind Maschinen, die in Bäckereien oder der Lebensmittelindustrie eingesetzt werden, z. B. zum Schlagen von Teigmasse oder zum Auftragen von Glasuren. Daher sind sie in der breit gefassten Kategorie Maschinen und daraus bestehende Anlagen zum Herstellen von Lebensmittel der Widersprechenden enthalten und damit identisch.
Die angefochtenen Roboter [Maschinen] überschneiden sich mit der weiter gefassten Kategorie der Maschinen und daraus bestehende Anlagen zum Herstellen von Lebensmittel der Widersprechenden, da z.B. Küchenroboter in Großküchen zum Herstellen von Lebensmitteln dienen. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Maschinenwellen; Statoren [Maschinenteile]; Klappen für Maschinen; Maschinenständer; Hauben [Maschinenteile]; Schutzausrüstung (Maschinenteile); Gestelle für Maschinen und Lagerböcke für Maschinen sind in der weiter gefassten Kategorie der Maschinenteile der Widersprechenden enthalten. Lagerböcke sind z.B. Gussteile für Maschinen, und Maschinengestelle sind die Summe aller tragenden Teile einer Maschine oder eines komplexen Maschinenelements. Deshalb sind diese Waren identisch.
Die angefochtenen Papiermaschinen; Druckmaschinen; Stampfer [Maschinen]; Erzbearbeitungsmaschinen; Fräsmaschinen; Drehbänke [Werkzeugmaschinen]; Manipulatoren, industrielle [Maschinen]; Zentrifugen [Maschinen] sind alles Maschinen, die zur Herstellung und zur Bearbeitung von verschiedenen Produkten im Industriebereich verwendet werden. Sie können die gleichen Vertriebswege haben und auch ähnliche Verkaufsstätten. Sie können ferner von den gleichen Herstellern angeboten werden und sich an die gleichen Kunden richten wie die Maschinen, die von der Widersprechenden hergestellt werden, nämlich Maschinen für die chemische, kosmetische und pharmazeutische Industrie sowie für die Nahrungsmittelindustrie und deren Teile sowie Teile der vorgenannten Waren; so zum Beispiel können in der Lebensmittelindustrie auch Manipulatoren oder Zentrifugen verwendet werden. Diese Waren können sich auch ergänzen oder miteinander im Wettbewerb stehen. Daher sind diese Waren sich ähnlich.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42
Die angefochtenen Technologie-Forschung; Forschung; mechanische Forschung überschneiden sich mit der breit gefassten Kategorie der Dienstleistungen eines Ingenieurs der Widersprechenden. Deshalb sind diese Dienstleistungen identisch zu den Dienstleistungen der Anmelderin.
Die angefochtenen Entwicklung neuer Produkte; Design Computersystem; Materialprüfung; wissenschaftliche Laborleistunge; sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen eines Ingenieurs der Widersprechenden enthalten, so zum Beispiel können Dienstleistungen eines Ingenieurs auch solche eines Softwareingenieurs, die das Design von Computersystemen umfassen, sein. Ferner sind Ingenieure z.B. auch in der Verfahrenstechnik und –forschung tätig. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorie der älteren Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Anmelderin.
Die angefochtenen technischen Projektstudien sind den Dienstleistungen Beratungsdienste bezüglich Konstruktionstechnik der Widersprechenden ähnlich. Denn sie können von denselben Unternehmen erbracht werden und sich an dasselbe Publikum richten, sie haben dieselbe Natur, nämlich das Lösen von technischen Fragen und sie können sich auch ergänzen. Deshalb sind diese Dienstleistungen sich ähnlich.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum wie zum Beispiel im Fall von Küchenmixern, aber auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen, z. B Ingenieure oder Maschinenbauer. Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein, da z.B. technische Projektstudien hochkomplex sein können und eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit verlangen.
Die Zeichen
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur aufgrund der Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.
Die ältere Marke ist eine Bildmarke. Sie besteht aus einem schwarzen Rechteck, in dem mit doppelten, parallelen weißen Linien der Buchstabe P geschrieben steht. In der Rundung des P’s befindet sich ein ebenfalls weißer Punkt. Auch wenn es sich bei dem Zeichen um eine Bildmarke handelt, so ist es wahrscheinlich, dass sie von einem Teil des Publikums als P ausgesprochen wird.
Das angefochtene Zeichen ist ebenfalls eine Bildmarke. Es besteht aus einem schwarzen Rechteck, in dem mit doppelten parallelen weißen Linien der Buchstabe P geschrieben steht. In der Rundung des P’s befindet sich ein ebenfalls weißer Punkt. Auf der rechten Seite dieses Rechteckes sind abgesetzt von diesem und in kleinerer Schrifttype die schwarzen Großbuchstaben UHLER vor einem weißen Hintergrund zu sehen. Das Bildelement am Beginn des Zeichens ist identisch mit der älteren Marke. Auch hier gilt, dass das Bildelement am Anfang des Zeichens wahrscheinlich von einem Teil des Publikums als P ausgesprochen wird.
Weder die ältere noch die jüngere Marke weisen Elemente auf, das als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.
Bildlich
stimmen die Zeichen in Bezug auf
überein, das identisch in beiden Zeichen enthalten ist und das im
angefochtenen Zeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung
innehat. Sie unterscheiden sich in Bezug auf die Buchstaben „UHLER“,
die keine Entsprechung in der älteren Marke haben.
Das ältere Zeichen ist vollständig und identisch in dem angefochtenen Zeichen enthalten, in dem es am Anfang platziert ist und durch seine Größe und graphische Gestaltung eine selbständige kennzeichnende Stellung innehat. Die zusätzlichen Buchstaben UHLER können diese Übereinstimmung nicht aushebeln, da das Wortelement eines Zeichens nicht automatisch eine stärkere Wirkung hat (Urteil vom 31/01/2013, T-54/12, Sport, EU:T:2013:50, § 40). Ferner sind die ersten Teile der in Konflikt stehenden Marken identisch. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.
Die Zeichen sind daher visuell durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht, auch wenn es sich bei beiden Zeichen um Bildmarken handelt, ist nicht auszuschließen, dass die ältere Marke jedenfalls von einem Teil des Publikums als ‚P ausgesprochen wird.
Das angefochtene Zeichen enthält ebenfalls dieses P und die weiteren Buchstaben UHLER.
Für den Teil des Publikums, der das ältere Zeichen als P ausspricht, besteht eine gewisse klangliche Ähnlichkeit mit dem angefochtenen Zeichen, dessen Bildbestandteil dann ebenfalls als P ausgesprochen werden wird. Das angefochtene Zeichen kann dann im Übrigen entweder als P und UHLER oder als PUHLER ausgesprochen werden, wobei in beiden Fällen das P identisch zur älteren Marke ausgesprochen würde.
Für den Teil des Publikums, der das ältere Zeichen (und das entsprechende Element des angefochtenen Zeichens) als reine Bildmarke wahrnimmt, besteht keine klangliche Ähnlichkeit. Die Zeichen sind daher im ersteren Fall schwach ähnlich, ansonsten sind sie klanglich unähnlich.
Begrifflich wird ein Teil des Publikums im maßgeblichen Gebiet wahrscheinlich das ältere Zeichen als den Buchstaben P und in der angefochtenen Marke ebenfalls als P und, hiervon getrennt, die Buchstaben „UHLER“, wahrnehmen. Für diesen Teil des Publikums sind die Zeichen begrifflich durchschnittlich ähnlich, da dann beide das Konzept des Buchstabens P, als den 16. Buchstaben des Alphabets, beinhalten.
Ein Teil des Publikums mag die ältere Marke aber auch als P und das angefochtene Zeichen als ein Wort, nämlich „PUHLER“, das z. B. ein Nachname sein könnte, wahrnehmen. In diesem Falle wären die Zeichen begrifflich nicht ähnlich, da die Zeichen unähnlich wahrgenommen werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass die ältere Marke als reines Bildzeichen aufgefasst wird und das angefochtene Zeichen entweder als Puhler oder Uhler verstanden würde.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt. Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Es ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die infrage stehenden Kennzeichen in der Regel nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Im vorliegenden Fall sind die Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und ähnlich. Die ältere Marke ist identisch und vollständig am Beginn des angefochtenen Zeichens wiedergegeben, in dem sie eine selbstständig kennzeichnende Stellung innehat. Die Zeichen sind visuell ähnlich und begrifflich zumindest für einen Teil des Publikums durchschnittlich ähnlich, sowie klanglich schwach ähnlich für einen Teil des Publikums.
Aufgrund dieser Umstände sowie der Tatsache, dass die jüngere Marke an ihrem Beginn die ältere Marke komplett und identisch enthält, und diese dort auch eine selbstständig kennzeichnende Rolle innehat, könnten die relevanten Verbraucher ohne weiteres denken, dass das jüngere Zeichen eine neue Produktlinie der Widersprechenden repräsentiert oder von einem lizensierten Unternehmen geführt wird. Daher kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die bestehenden Unterschiede die Übereinstimmungen, selbst für Verbraucher mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad, nicht neutralisieren können.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutsch-sprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 257 007 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für die identischen und ähnlichen angefochtenen Waren und Dienstleistungen in Klasse 7 und 42 zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Tobias KLEE
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Julia SCHRADER |
Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.