HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 02.05.2016



GÖRG PARTNERSCHAFT VON RECHTSANWÄLTEN

Postfach 11 07 07

D-10837 Berlin

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014634919

Ihr Zeichen:

1151/11763-15

Marke:

iklassik

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Klassik Radio GmbH & Co. KG

Planckstraße 15

D-22765 Hamburg

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 18.11.2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 19.02.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Die angemeldete Marke „iklassik“ ist weder beschreibend noch mangelt es an Unterscheidungskraft für die beanstandeten Dienstleistungen.


  • Der Begriff „Klassik“ hat mehrere Bedeutungen. Von dem Buchstabe „i“ können unzählige Assoziationen ausgehen. Mehrere Verständigungsmöglichkeiten wie auch die Möglichkeit der Mehrdeutigkeit sprechen zugunsten der Markenfähigkeit des angemeldeten Zeichens.


  • Die Zusammensetzung der Einzelbestandteile „klassik“ und „i“ entspricht nicht dem grammatikalischen allgemeinen Sprachgebrauch. Das Zeichen in seiner Gesamtheit hat daher keinen eindeutigen Aussagegehalt.


  • Die Anmelderin legt in dem von ihr ausgestrahlten Rundfunkprogramm gerade keinen Schwerpunkt auf die Ausstrahlung von klassischer Musik.


  • Das Amt hat in der Vergangenheit ähnliche Marken mit dem Bestandteil „i“ eingetragen.



Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für einen Teil der Dienstleistungen in Klasse 41, nämlich Durchführung von Gewinnspielen zurückzuziehen. Die Beanstandung wird für die folgenden Dienstleistungen aufrechterhalten:


Klasse 38 Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen über beliebige Medien; Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Bereitstellung von lnternet-Chatrooms, Durchführung von Videokonferenzen, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und lnternetforen, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Streaming von Video, Audio und Fernsehen; Fernseh-Streaming im Internet; Musik-Streaming im Internet.


Klasse 41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Rundfunkunterhaltung; Produktion von Hörfunk- und Fernsehprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art: Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen; Dienstleistungen im Rahmen der Talentförderung; Ticketvorverkauf in terrestrischer Form, über Kabel, Satellit und DSL und Internet sowie Mobilfunkgeräten, für kulturelle und sportliche Veranstaltungen; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Organisation und Durchführung von Casting-Maßnahmen; Vorführung, Verleih und Vermietung von Kinofilmen, Videofilmen und sonstigen Filmen, soweit bespielt; Organisation und Durchführung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs-, Kultur- und Sportbereich; Eintrittskartenvorverkauf (Unterhaltung); Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Musikdarbietungen (Orchester); Dienstleistungen eines Orchesters, insbesondere eines Symphonieorchesters; Verfassen von Texten für elektronische Publikationen (nicht herunterladbar), ausgenommen für Werbezwecke; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar), Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer), Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien, Publikation von Druckererzeugnissen (auch in elektronischer Form), Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form (auch im Internet), Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Kolloquien, Veröffentlichung von Büchern.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d. h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (siehe unter anderem Urteile vom 04.05.1999, C 108/97 und
C 109/97, „Chiemsee“, Randnummern  24-25).


Nur Angaben die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (Urteil vom 21.10.2004, C–64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, Randnummer 46).


Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C 191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32).


Wie bereits im Schreiben des Amtes vom 18.11.2015 dargelegt, ist der Begriff „iklassik“ allgemein verständlich.


Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es daher sowohl in den einzelnen Elementen aber auch in der Gesamtbetrachtung um ein die angemeldeten und beanstandeten Dienstleistungen beschreibendes Zeichen.


Dem Argument der Anmelderin, dass das Wort „klassik“ und der Buchstabe „i“ mehrere Bedeutungen haben, ist entgegenzuhalten, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Doublemint“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Wie das Amt bereits mit Schreiben vom 18.11.2015 der Anmelderin mitteilte, gibt es Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union, dass der Buchstabe „I“ als eine Abkürzung des Wortes „Internet“ verstanden wird. Dies ist auch eine allgemein bekannte Tatsache. Im Übrigen greift auch die Argumentation der Anmelderin zu kurz, dass es beispielsweise Apps gibt, die auch ohne Internetverbindung funktionieren. Zumindest zum erstmaligen Herunterladen und der Durchführung von Updates ist nämlich eine Internetverbindung erforderlich.


Das Amt kann auch nicht der Argumentation der Anmelderin folgen, dass die Zusammensetzung der Einzelbestandteile „klassik“ und „i“ nicht dem grammatikalischen allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Das Weglassen des Zwischenraums zwischen den das betreffende Zeichen bildenden zwei Bestandteilen wird die maßgeblichen Verkehrskreise nicht daran hindern, die Bedeutung des fraglichen Ausdrucks ohne Schwierigkeiten zu verstehen, da ihre Kombination nicht ungewöhnlich ist (vergleiche auch Urteil vom 3.09.2015, T-225/14, „IDIRECT24“, § 61).


Schließlich ist der Argument der Anmelderin, dass das Amt keine Differenzierung in Bezug auf die beanstandeten Dienstleistungen vorgenommen hat, entgegenzuhalten, dass sich das Amt auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, § 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 22. November 2011, mPAY24/HABM – Ultra (MPAY24) (T-275/10, EU:T:2011:683, § 53).


Die beanstandeten Dienstleistungen können sich alle auf Klassik beziehen und können alle über das Internet angeboten werden. Es ist auch unerheblich, dass die Anmelderin in dem von ihr ausgestrahlten Rundfunkprogramm gerade keinen Schwerpunkt auf die Ausstrahlung von klassischer Musik legt. Es ist vielmehr die Registerlage, d.h. die angemeldeten Dienstleistungen sind entscheidend, ob ein Zeichen beschreibend ist oder nicht. Eine pauschale Begründung ist im vorliegenden Fall daher ausreichend.


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits ähnliche Eintragungen vorgenommen wurden, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).


Das angemeldete Zeichen ist somit für die beanstandeten Dienstleistungen beschreibend.


Zudem sind nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Als beschreibender Angabe, deren Bedeutung sich für die angesprochenen Fachverkehrskreise ohne analysierende gedankliche Schritte erschließt, kommt dem Anmeldezeichen auch keine Unterscheidungskraft zu, so dass es auch gemäß Artikel 7 (1) (b) UMV von der Eintragung ausgeschlossen ist (12.2.2004, C-265/00,

Biomild“, EU:C:2004:87, § 19).


Da dem Zeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es nicht der Erörterung, ob im Rahmen von Artikel 7 (1) (b) UMV ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (siehe 19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionssmarke Nr. 014634919 für die folgenden angemeldeten Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 38 Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen über beliebige Medien; Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Bereitstellung von lnternet-Chatrooms, Durchführung von Videokonferenzen, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und lnternetforen, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Streaming von Video, Audio und Fernsehen; Fernseh-Streaming im Internet; Musik-Streaming im Internet.


Klasse 41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Rundfunkunterhaltung; Produktion von Hörfunk- und Fernsehprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art: Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen; Dienstleistungen im Rahmen der Talentförderung; Ticketvorverkauf in terrestrischer Form, über Kabel, Satellit und DSL und Internet sowie Mobilfunkgeräten, für kulturelle und sportliche Veranstaltungen; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Organisation und Durchführung von Casting-Maßnahmen; Vorführung, Verleih und Vermietung von Kinofilmen, Videofilmen und sonstigen Filmen, soweit bespielt; Organisation und Durchführung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs-, Kultur- und Sportbereich; Eintrittskartenvorverkauf (Unterhaltung); Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Musikdarbietungen (Orchester); Dienstleistungen eines Orchesters, insbesondere eines Symphonieorchesters; Verfassen von Texten für elektronische Publikationen (nicht herunterladbar), ausgenommen für Werbezwecke; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar), Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer), Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien, Publikation von Druckererzeugnissen (auch in elektronischer Form), Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form (auch im Internet), Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Kolloquien, Veröffentlichung von Büchern.



Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.





Martin EBERL

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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