HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 24/02/2016



PATENTANWÄLTE BUSCHHOFF HENNICKE ALTHAUS

Kaiser-Wilhelm-Ring 24

D-50672 Köln

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014641906

Ihr Zeichen:

SS252EM

Marke:

süss bedruckt schokolade und mehr

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

süss bedruckt GmbH

Maarstraße 72

D-53842 Troisdorf

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 22. Oktober 2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren teilweise beschreibenden Charakter sowie auf teilweise fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV). Die Mitteilung über teilweise Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 15. Februar 2016 Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Bereits die Schreibweise von „süss“ anstatt des zutreffenden „süß“ begründe eine Schutzfähigkeit.

  2. Die Bezeichnung sei mehrdeutig.

  3. Bereits die Grafik sei schutzbegründend.

  4. Die Bezeichnung sei „nicht unmittelbar beschreibend“.

  5. Es seien mehrere Gedankenschritte bzw. Denkprozesse erforderlich, um die Bedeutung der Marke zu erkennen.

  6. Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“, das zur Schutzfähigkeit ausreiche.



Entscheidung


Gem. Art. 75 GMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die (teilweise) Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 30, 35 und 40

30 Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Süßspeisen; Süßwaren [Bonbons], Schokoriegel und Kaugummi; Aromatisierte Zuckerwaren; Erzeugnisse auf Schokoladenbasis; Früchte mit Schokoladenüberzug; Gefrorenes Milchkonfekt; Konditorwaren mit Schokoladenüberzug; Konfekt mit Schokoladengeschmack; Kuchenverzierungen aus Schokolade; Nougat; Nougatriegel mit Schokoladenüberzug; Schokoladenaufstriche; Schokoladenersatzmittel; Schokoladenfondues; Schokoladenguss; Schokoladencremes; Schokoladenmarzipan; Schokoladenmousses; Schokoladenstreusel; Überzogene Nüsse [Süßwaren]; Zuckerwatte; Zuckerdragierte Kaffeebohnen; Brotaufstriche aus Schokolade und Nüssen; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Müsliriegel und Energieriegel; Bonbons mit Kakao; Gefüllte Schokolade; Schokoladenchips; Schokoladeneier; Schokoladenfondants; Schokoladenmuscheln; Schokoladenriegel; Esspapier; mit essbaren Farben bedrucktes Esspapier oder bedruckte Fondant-Aufleger; süße Glassuren und Füllungen; Fondants.


35 Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen und Versandhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Dekorationsartikel, alkoholfreie Getränke, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Bekleidungsaccessoires, Desserts, Einrichtungsgegenstände, Eiscreme, Fruchteis, Geschirr, Konditorwaren, Nahrungsergänzungsmittel, Schokolade, Papier- und Schreibwaren oder gefrorenen Joghurt; Vermietung von Verkaufsständen; Versandhandelsdienstleistungen mit Bekleidungsaccessoires; Planen und Veranstalten von Messen, Ausstellungen und Präsentationen für wirtschaftliche Zwecke, Handelszwecke oder Werbezwecke; Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen und Versandhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Bekleidungsstücke und Bekleidungsaccessoires, Kakao, Lebensmittel, Nahrungsmittel, Milchprodukte, Schokolade, Schokoladenfondants, Esspapier, mit essbaren Farben bedrucktes Esspapier oder bedruckte Fondant-Aufleger, süße Glassuren und Füllungen, Fondants, Präparate für die Zubereitung von Getränken, Tee, Kaffee oder diätetische Erzeugnissen; Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen und Versandhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Schönheitsmittel, Toilettemittel, Optikerwaren, elektrische und elektronische Geräte für den Haushalt oder Zeitmessinstrumente.


40 Druckarbeiten und fotografische sowie kinematografische Entwicklung; Kundenspezifische Fabrikations- und Anfertigungsdienstleistungen; Lebensmittel- und Getränkebearbeitung; Kaffeemahlen; Lebensmittelverarbeitung; Mahlen von Nahrungsmitteln; Verarbeitung und Rösten von Kaffee; Verarbeitung von Milch; Vermietung von Maschinen und Geräten für die Verarbeitung von Lebensmitteln; Vermietung von Maschinen und Geräten für die Getränkeherstellung; Konservierung von Nahrungsmitteln und Getränken; Dienstleistungen einer Spirituosen-Brennerei; Aufdrucken von Mustern; Bedrucken von T-Shirts; Designdruck für Dritte; Druckarbeiten; Offsetdruckarbeiten; Musterdrucken auf Stoffen; Tiefdruckarbeiten; Auftragsfertigung von Produkten für Dritte; Kundenspezifisches Dekorieren von Kuchen für Dritte; Behandlung und Recycling von Verpackungen; Erzeugung von Energie; Luft- und Wasserbehandlung sowie -reinigung; Schlachten; Vervielfältigung von Audio- und Videoaufzeichnungen; kundenspezifisches Bedrucken von Lebensmitteln, insbesondere Schokolade, Esspapier und Fondants-Aufleger; kundenspezifisches Bedrucken von Verpackungen, Karten, Papierwaren und Schreibwaren.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Bildmarke „


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus der o. g. Wortfolge, die in der deutschen Sprache eindeutig verständlich ist. Sie bedeutet entweder, dass etwas Süßes, hier insbesondere Schokolade, bedruckt ist oder dass etwas bedruckt ist, und dadurch süß aussieht, also eine angenehme Empfindung hervorruft und damit hübsch ist.



Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und des Gegenstands


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die süßen schokoladenhaltigen Waren bedruckt sind. Damit handelt es sich um eine markenrechtlich nicht zulässige Angabe über die Art und die Beschaffenheit Waren. Die Dienstleistungen der Klasse 35 Werbung, Marketing und Verkaufsförderung schaffen die dazu erforderliche Öffentlichkeitsarbeit. Die weiteren Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste sorgen für die notwendigen geschäfts- und/oder verwaltungsmäßigen Voraussetzungen; sie haben das Zeichen daher zum Gegenstand. Folgende Dienstleistungen beziehen sich auf die schutzunfähigen Waren und teilen daher ihr Schicksal:

Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen und Versandhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Dekorationsartikel, Konditorwaren, Schokolade; Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen und Versandhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Kakao, Lebensmittel, Nahrungsmittel, Milchprodukte, Schokolade, Schokoladenfondants, Esspapier, mit essbaren Farben bedrucktes Esspapier oder bedruckte Fondant-Aufleger, süße Glassuren und Füllungen, Fondants.

Folgende Dienstleistungen der Klasse 40 sorgen für ein solches Bedrucken von Schokolade:

Druckarbeiten; Kundenspezifische Fabrikations- und Anfertigungsdienstleistungen; Lebensmittelbearbeitung; Lebensmittelverarbeitung; Aufdrucken von Mustern; Designdruck für Dritte; Druckarbeiten; Offsetdruckarbeiten; Tiefdruckarbeiten; Auftragsfertigung von Produkten für Dritte; Kundenspezifisches Dekorieren von Kuchen für Dritte; kundenspezifisches Bedrucken von Lebensmitteln, insbesondere Schokolade, Esspapier und Fondants-Aufleger.


Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits. Für die übrigen Dienstleistungen der Klassen 35 und 40 bestehen keine Eintragungshindernisse, weil insoweit kein ausreichender Zusammenhang zu dem verfahrensgegenständlichen Zeichen vorliegt.


Soweit die Anmelderin vorträgt, bereits die Schreibweise von „süss“ anstatt „süß“ begründe eine Schutzfähigkeit, ist erstens festzustellen, dass sich dadurch der Bedeutungsgehalt der Marke nicht ändert; jedenfalls hat die Anmelderin dies nicht substantiiert dargelegt. Auch dem Amt ist dies nicht bekannt. Zweitens hat sich gerade bei der Schreibweise zwischen „ß“ und „ss“ durch die letzten Rechtschreibreformen so viel geändert, dass teilweise unbekannt ist, was etwas wann und wie geschrieben wird. Klar ist jedenfalls, dass „süß“ genauso verstanden wird wie „süss“. Drittens wird der Verkehr Zeichen nicht auf die Grammatik hin überprüfen (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-112/03 vom 16. März 2005, „FLEXI AIR/FLEX“, Rdnr. 76). Was das weitere Vorbringen angeht, wonach sich die Bedeutung der angemeldeten Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht unmittelbar erschließe, sondern einen Denkprozess erfordere, ist im Gegenteil festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Werbebedeutung der angemeldeten Marke klar und unmittelbar verstehen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des fraglichen Zeichens nachzugehen, noch, sich dieses als Marke einzuprägen. Demnach werden die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen wegen seines eigentlichen Aussagegehalts als beschreibend wahrnehmen. Daher werden sie in Anbetracht der betreffenden Waren und Dienstleistungen der Marke ohne umfangreiche Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf die Wirkungsweise der betreffenden Waren und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspired by efficiency, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ist den Ausführungen auf Seite 9 unten/Seite 10 oben der Stellungnahme zuzustimmen, nämlich, dass der Begriff für einen putzigen kleinen niedlichen Gegenstand oder auch für eine charmant-nette und ansprechende Aufmachung benutzt werden kann. Damit ist die Marke in mehrfacher Hinsicht beschreibend. Es überrascht, dass die Anmelderin selber weitere Gründe nennt, die zu einer Zurückweisung der Marke führen bzw. dazu beitragen. Dass im Übrigen die Dienstleitungen für Dritte angeboten werden, liegt in der Natur der Sache. Damit macht die Anmelderin etwa unter ihrem eigenen Zeichen für Dritte Werbung. Aus welchen Gründen sich daraus eine Schutzfähigkeit für die o. g. Dienstleistungen ergeben soll, ist nicht ersichtlich. So können sich etwa Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen und Versandhandelsdienstleistungen in Klasse 35 genauso auf die angebotenen Süßwaren beziehen, nämlich als (zusätzliche) Leistungen im Rahmen des Verkaufs, wie etwa Kundenspezifische Fabrikations- und Anfertigungsdienstleistungen; Lebensmittelbearbeitung; Lebensmittelverarbeitung, die auf wunschgemäß entsprechend (süß) bedruckt geliefert werden können. Für die übrigen o. g. Dienstleistungen, die sich alle auf das Zeichen beziehen, gilt Entsprechendes. Dabei drückt die Anmelderin teilweise selber aus, dass sie sich dabei ausdrücklich auf Schokolade bezieht, wie z.B. Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen und Versandhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Kakao, Lebensmittel, Nahrungsmittel, Milchprodukte, Schokolade, Schokoladenfondants, Esspapier, mit essbaren Farben bedrucktes Esspapier oder bedruckte Fondant-Aufleger, süße Glassuren und Füllungen, Fondants (Klasse 35) bzw. kundenspezifisches Bedrucken von Lebensmitteln, insbesondere Schokolade, Esspapier und Fondants-Aufleger (Klasse 40). Sofern die Anmelderin insbesondere die Schutzunfähigkeit der Dienstleistungen bezweifelt, weil diese für Dritte erbracht werden, wird auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-0244/12 vom 14. Mai 2013, „fluege.de“, verwiesen, in der die Auffassung des Amtes zur Zurückweisung u.a. der Dienstleistungen der Klasse 35 ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. Rdnrn. 34 ff.). Der Vortrag, insoweit eine Schutzfähigkeit zu begründen, widerspricht daher der geltenden Rechtsprechung.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese gemeinschaftsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) GMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „süss bedruckt schokolade und mehr“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „süss bedruckt schokolade und mehr“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV teilweise aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und des Gegenstands der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.






Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf einige Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch „jede noch so geringe Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Gemeinschaftsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63).


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit teilweise nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen teilweise nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Grafik


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, erschöpft sich auch die konkret ausgewählte grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten Gestaltung einer handelsüblichen Schreibschrift der Wortkombination „süss bedruckt“ mit den weiteren schutzunfähigen Wörtern „schokolade und mehr“, kleiner geschrieben, darunter. Darum befinden sich einige, teilweise schlecht sichtbare, rosa Punkte als Verzierung. Dies dient üblicherweise der Hervorhebung, nicht aber der Kennzeichnung. Die Darstellung besitzt weder isoliert betrachtet als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft noch führt sie in der Gesamtbetrachtung zu einer ausreichenden bildlichen Verfremdung der nicht schutzfähigen Gesamtbezeichnung. Auch die Verwendung der Farben Brauntöne; Rosatöne; Beige wirkt nicht ungewöhnlich. Farben sind allein kaum geeignet, eindeutige Informationen zu übermitteln. Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (vgl. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-400/07 vom 12. November 2008, „Farben in Quadraten“, Randnr. 35). Insgesamt weist das Zeichen vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten zur Gestaltung von Logos keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten; es ist vielmehr einfach und schlicht gehalten. Die Bildbestandteile führen nicht von der Bedeutung des Zeichens weg, sondern unterstreichen diese vielmehr. Sie verleihen der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen (vgl. Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-534/12 und T-535/12 vom 26. März 2014, „Fleet Data Services und Truck Data Services”, Rdnr. 24.). Auch insoweit kann daher keine Schutzfähigkeit begründet werden.


Sofern die Anmelderin eine Schutzfähigkeit mit unterschiedlichen Schrifttypen begründet, ist erstens festzutellen, dass diese völlig werbeüblich sind, mit normaler Software hergestellt werden können und gut lesbar sind. Zweitens handelt es sich dabei vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten um ein völlig übliches Stilmittel, das keine Schutzfähigkeit begründen kann. Drittens hätte die Anmelderin subsantiiert darlegen müssen, dass es auf dem relevanten Markt üblich ist, zwei unterschiedliche Schrifttypen als Marke aufzufassen. Insoweit wurde jedoch nichts vorhgetragen; auch dem Amt ist dies nicht bekannt. Die übrigen Bestandteile, nämlich die farbigen Punkte, werden von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Verzierung bzw. als schmückender Bestandteil wahrgenommen, jedoch nicht als Marke; auch die Anmelderin hat nichts Gegenteiliges vorgetragen. Daher können weder die Einzelbestandteile noch das Zeichen in seiner Gesamtheit eine Schutzfähigkeit begründen.


Was die grundsätzliche Frage des Einflusses von Bildbestandteilen auf die Beurteilung von Marken mit beschreibenden Wortelementen betrifft, so steht diese Entscheidung voll im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien des Amtes, die zu dieser Frage jüngst präzisiert und erweitert worden sind und auf 10 Seiten alle einschlägigen Fragen und Kriterien behandeln (Richtlinien Teil B.4, Kapitel 2.3.4), mit einer Reihe jüngster Entscheidungen der Kammer (10.8.2015, R 870/2015-4, „Self-Checkout“; 2.6.2015, R 3176/2014-4, „Pharmacy-connect“; 7.9.2015, R 575/2015-4, „Sonnen-Batterie“; 2.9.2015, R 816/2015-4, „Glutenfrei“) und nicht zuletzt auch mit jüngsten Entscheidungen des Gerichts (10.9.2015, T-571/14, „Bio proteinreicher Pflanzenkomplex aus eigener Herstellung“, EU:T:2015:626, § 20).



Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) GMV teilweise nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen Deutsch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 GMV wird hiermit das Zeichen für folgende angemeldete Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 40 zurückgewiesen:


Klasse 30: vollständig.


Klasse 35: Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen und Versandhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Dekorationsartikel, Konditorwaren, Schokolade; Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen und Versandhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Kakao, Lebensmittel, Nahrungsmittel, Milchprodukte, Schokolade, Schokoladenfondants, Esspapier, mit essbaren Farben bedrucktes Esspapier oder bedruckte Fondant-Aufleger, süße Glassuren und Füllungen, Fondants.


Klasse 40: Druckarbeiten; Kundenspezifische Fabrikations- und Anfertigungsdienstleistungen; Lebensmittelbearbeitung; Lebensmittelverarbeitung; Aufdrucken von Mustern; Designdruck für Dritte; Druckarbeiten; Offsetdruckarbeiten; Tiefdruckarbeiten; Auftragsfertigung von Produkten für Dritte; Kundenspezifisches Dekorieren von Kuchen für Dritte; kundenspezifisches Bedrucken von Lebensmitteln, insbesondere Schokolade, Esspapier und Fondants-Aufleger.


Für die übrigen Dienstleistungen der Klassen 35 und 40 wird das Anmeldungsverfahren fortgesetzt.



Sie haben das Recht, nach Artikel 59 der Verordnung des Rates gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Gemäß Artikel 60 der Verordnung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich beim Amt einzureichen. Innerhalb von vier Monaten nach diesem Datum ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 Euro als eingelegt.




Peter QUAY

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Tel. +34 96 513 7759 • Fax +34 96 513 1344

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