LÖSCHUNGSABTEILUNG





LÖSCHUNG Nr. 29 046 C (NICHTIGKEIT)


Conrado Dornier, Postfach 1120, 82545 Eurasburg, Deutschland (Antragsteller), vertreten von Harmsen Utescher Rechtsanwalts- und Patentanwaltspartnerschaft mbB, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Irén Dornier, Montgelasstraße 14, 81679 München, Deutschland (Inhaber der Unionsmarke), vertreten von Huss, Flosdorff & Partner, Klarweinstrasse 39, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 19/05/2021 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 14 657 118 wird für alle angegriffenen Waren und Dienstleistungen für nichtig erklärt, nämlich für:


Klasse 12: Fahrzeugteile, insbesondere Luftfahrzeugteile.


Klasse 42: Entwicklung und Beratung für Dritte auf dem Gebiet der Luftfahrsysteme und Testsysteme.


3. Die Unionsmarke bleibt für alle nicht angegriffenen Waren eingetragen, nämlich für:


Klasse 9: Testgeräte, Testapparate und Testeinrichtungen zur Messung physikalischer Größen.


4. Der Inhaber der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.

















BEGRÜNDUNG


Der Antragsteller hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen einige Waren und Dienstleistungen der Unionsmarke Nr. 14 657 118 (Bildmarke) gestellt, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen in Klassen 12 und 42. Der Antrag beruht auf der in der Europäischen Union eingetragenen Marke Nr. 9 091 083 (Bildmarke). Der Antragsteller beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Der Antragsteller trägt vor, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.


Der Inhaber der Unionsmarke trägt vor, dass keine Ähnlichkeit zwischen den Waren und den Dienstleistungen bestehe. Die Wartung und Reparatur von Luftfahrzeugen erfolge in der Regel in einem Reparaturstützpunkt oder bei einer Wartungsfirma. Der Empfänger sei also ein Luftfahrzeuginhaber oder ein Betreiber einer Fluggesellschaft und besitze bereits ein Flugzeug. Die Dienstleistungen des Inhabers bezögen sich jedoch auf allgemeine Beratungsleistungen für Luftfahrtsysteme und Testsysteme soweit die Entwicklung derartiger Systeme. Es handele sich dabei im Wesentlichen um Ingenieurdienstleistungen allgemeiner Art. Sowohl die konkrete Tätigkeit als auch die angesprochenen Verkehrskreise unterschieden sich erheblich.


Des Weiteren stünden sich zwei Bildmarken gegenüber, wobei die ältere Marke ein skizziertes Flugzeug darstelle und den Wortbestandteil „DORNIER“ aufweise. Die angegriffene Marke enthalte einen Bildbestandteil, der eine stark individualisierte Vorderansicht eines Flugzeugs darstelle. Diese Darstellung lasse nur eine stilisierte Flügelform erkennen und erst nach näherer Analyse allenfalls noch einen skizzierten Rumpfquerschnitt. Die angegriffene Marke enthalte ferner einen Wortbestandteil „Technology“, der als Hinweis auf das Tätigkeitsfeld des Inhabers gewertet werden könne. Der gemeinsame Wortbestandteil „Dornier“ sei unter Verwendung abweichender Schriftfonts enthalten. Die Farbgebung der Marken unterscheide sich einerseits in Blau, Weiß, Grau und andererseits in Blau, Zartlila, Blau, wobei Blau eine übliche Farbe im Bereich der Luftfahrt sei, während Zartlila in diesem Bereich eine ungewöhnliche Farbgebung bilde.


Der Wortbestandteil „DORNIER“ der gegenüberstehenden Marken könne nicht als prägender Bestandteil betrachtet werden. Der bürgerliche (Nach-)Name sowohl des Antragstellers als auch des Inhabers laute DORNIER. Daher seien beide Parteien berechtigt, den Namen zu führen. Darüber hinaus seien die Parteien eng miteinander verwandt und ständen im Verwandtschaftsgrad zweiten Grades. Sie hätten beide denselben Großvater, nämlich Claude Dornier, der im Bereich des Flugzeugsbaus eine historisch herausragende Pionierstellung besessen habe. Er hätte während des ersten Weltkriegs begonnen, Flugzeuge zu entwickeln, welche die Grundlage für die Gründung der Dornier-Metallbauten GmbH und später der AG für Dornier-Flugzeuge bildeten. Diesbezüglich reicht der Inhaber einen Auszug aus Wikipedia ein.

Claude Dornier habe die Führung der Geschäfte seinen Söhnen überlassen und die Tätigkeit werde von deren Söhnen Conrado Dornier und Irén Dornier weiterbetrieben. Beide Parteien besäßen eine Reihe von Marken mit dem Bestandteil DORNIER. Hierzu werden Markenregisterauszüge vorgelegt.


Gemäß Artikel 14 UMV gewähre eine Unionsmarke ihrem Inhaber unter anderem nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, den Namen des Dritten zu benutzen, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handele. Dies sei hier zweifellos der Fall, denn der (Nach-)Name des Inhabers laute Dornier. Die Parteien arbeiteten auch seit vielen Jahren nebeneinander in den jeweiligen Bereichen des Flugzeugsbaus unter ihren Namen. Der Antragsteller verweise diesbezüglich sogar auf den Inhaber, wie sich aus anliegendem Ausdruck ergebe, nämlich einem unter www.schaebische.de veröffentlichten Interview mit dem Antragsteller vom 28/03/2016. Die Anlage wird beigefügt.


Der Antragsteller erwidert, dass Ähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren und
-dienstleistungen bestehe. Diesbezüglich verweist er auf Entscheidungen der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung.


Die ältere Marke enthalte den Nachnamen eines berühmten Flugzeugkonstrukteurs Claude Dornier. Er habe eine Vielzahl von Flugzeugen entwickelt und sei vielen Menschen im Zusammenhang mit Flugzeugen noch heute ein Begriff. Der Name sei einem Großteil der relevanten Verkehrskreise nach wie vor bekannt. Hierfür spreche auch ein Dokumentarfilm aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „Claude Dornier – Pionier der Luftfahrt“. Diesbezüglich reicht der Antragsteller den Internetausdruck der Seite www.filmquadrat.de ein. Der Name „DORNIER“ verfüge daher über erhöhte Kennzeichnungskraft.


Beide Marken enthielten den Wortbestandteil „DORNIER“ in jeweils nicht stilisierter Schrift sowie die Darstellung eines stilisierten Flugzeugs. Der Begriff „Technology“ im jüngeren Zeichen beschreibe Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen. Somit sei der Wortbestandteil „DORNIER“ prägend. Beide Zeichen wiesen sowohl einen identischen Wortbestandteil als auch ein stilisiertes Flugzeug auf. Somit seien die Zeichen ähnlich.


Artikel 14 UMV finde im Löschungsverfahren keine Anwendung, er beschränke lediglich die Geltendmachung von Verbietungsrechten aus der Unionsmarke.


Der Inhaber trägt vor, dass die zitierten Entscheidungen im vorliegenden Fall irrelevant seien. Das Argument des Antragstellers, dass „DORNIER“ über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfüge, gehe fehl. In der Stellungnahme sei zur Historie des Namens DORNIER und den familiären Verhältnissen der Parteien vorgetragen worden. Beide Parteien nutzten diesen Namen neben anderen in berechtigter Weise und gleichberechtigt. Da es sich um Tätigkeitsbereiche in der Luftfahrt handele, erkennten die Verkehrskreise bereits kleinste Unterschiede in den Marken.



VORBEMERKUNGEN


Der Inhaber führt aus, dass gemäß Artikel 14 UMV eine Unionsmarke ihrem Inhaber unter anderem nicht das Recht gewähre, einem Dritten zu verbieten, den Namen des Dritten zu benutzen, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handele. Dies sei hier zweifellos der Fall, denn der (Nach-)Name des Inhabers laute Dornier.


Die Löschungsabteilung stellt fest, dass es sich vorliegend um ein Nichtigkeitsverfahren handelt, in welchem darüber zu entscheiden ist, ob zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht. Somit findet diese Regelung keine Anwendung, da es sich nicht um eine Beschränkung handelt. Die vorliegende Entscheidung untersagt dem Inhaber nicht, seinen Namen oder seine Adresse im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.


Die Argumente des Inhabers gehen ins Leere.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Waren und Dienstleistungen


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebskanäle, die Verkaufsstellen, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Der Antrag basiert unter anderem auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 12: Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser, insbesondere Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Flugboote, Boote; Ersatzteile für alle vorgenannten Waren. (Hervorhebung hinzugefügt)


Klasse 37: Wartung und Reparatur von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.


Folgende Waren und Dienstleistungen werden angegriffen:


Klasse 12: Fahrzeugteile, insbesondere Luftfahrzeugteile. (Hervorhebung hinzugefügt)


Klasse 42: Entwicklung und Beratung für Dritte auf dem Gebiet der Luftfahrsysteme und Testsysteme.



Eine Auslegung des Wortlautes der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche der erfassten Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen des Inhabers der Unionsmarke und des Antragstellers ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Wörter leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).



Angegriffene Waren in Klasse 12


Der Inhaber trägt vor, dass es sich zwar um die gleichen Teile handeln könne, allerdings seien Flugzeugteile nicht in erster Linie Ersatz- oder Austauschteile, sondern Originalteile, die zusammen ein Flugzeug bildeten und die Realisierung eines fertigen Flugzeugs ermöglichten. Ersatzteile seien dagegen Teile, die entweder nach einem Fehler, nach Abnutzung oder nach Ablauf eines vorgegebenen Zeitraums ein Originalteil ersetzen sollten. Der Markt für Originalteile sei daher unterschiedlich zum Markt für Einsatzteile zu betrachten. Originalteile stammten nur vom jeweiligen Flugzeughersteller bzw. dessen Auftragnehmern, während Ersatzteile, soweit sie die jeweiligen technischen Vorschriften erfüllten, von anderen Herstellern stammen können. Die Löschungsabteilung stellt fest, dass vorliegend nicht auf die tatsächliche Marktsituation abzustellen ist, sondern prinzipiell allein auf die in Rede stehenden Marken sowie die von ihnen gemäß Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen.


Die angegriffenen Fahrzeugteile, insbesondere Luftfahrzeugteile sind in der weiter gefassten Kategorie der Ersatzteile für Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, insbesondere Flugzeuge, Flugboote des Antragstellers enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.



Angegriffene Dienstleistungen in Klasse 37


Die angegriffenen Dienstleistungen Entwicklung und Beratung für Dritte auf dem Gebiet der Luftfahrsysteme und Testsysteme stehen in einem Komplementärverhältnis mit Fahrzeugen und Apparaten zur Beförderung in der Luft, insbesondere Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Flugboote des Antragstellers. Der Grund liegt darin, dass Unternehmen im Bereich der Fahrzeuge, und insbesondere der Luftfahrt, auch mit diesen Waren verbundene Dienstleistungen anbieten. Die Waren werden von Ingenieuren hergestellt und die diesbezüglichen Dienstleistungen ebenso von diesen erbracht. Obgleich die Art der Waren und Dienstleistungen nicht dieselbe ist, sind sowohl die Zielgruppe als auch die gewöhnlichen Erzeuger der Waren und Erbringer der Dienstleistungen identisch. Ferner ergänzen diese Waren und Dienstleistungen einander. Aus diesen Gründen werden sie für ähnlich betrachtet.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen handelt es sich um spezielle Waren und Dienstleistungen im Bereich des Flugzeugbaus und der Luftfahrt für Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad ist hoch.



  1. Die Zeichen





Ältere Marke


Angegriffene Marke




Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Bildmarke, die aus dem Wortbestandteil „DORNIER“ und aus einem Bildbestandteil, der ein Flugzeug darstellt, besteht. Die Marke erscheint in Blau, Weiß und Grau.


Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, die aus den Wortelementen „Dornier“ und „Technology“ sowie aus einem Bildbestandteil besteht, der ein Flugzeug bzw. zumindest zwei Flügel darstellt. Die Marke erscheint in Blau, Zartlila und Grau auf einem rechteckigen Hintergrund.


Das gemeinsame Wortelement „Dornier“ wird als (Nach-)Name oder als Fantasiebegriff wahrgenommen.


Das ältere Zeichen besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und einem weniger kennzeichnungskräftigen Bildelement, das im Wesentlichen auf die Waren bzw. den Dienstleistungsbereich hinweist. Die Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Da sich die Waren und Dienstleistungen an ein Fachpublikum im Bereich des Flugzeugbaus und der Luftfahrt richten, ist davon auszugehen, dass das Wort „Technology“ vom relevanten Publikum verstanden wird. Das Wortelement ist nicht kennzeichnungskräftig bezüglich der Waren und Dienstleistungen und wird in einer wesentlich kleineren Schrift als „DORNIER“ dargestellt. Die Darstellung des stilisierten Flugzeugs ist auch weniger kennzeichnungskräftig. Somit ist das Wortelement „DORNIER“ das kennzeichnungskräftige und das dominante (stärker visuell ins Auge springend) Element des Zeichens.



Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das kennzeichnungskräftige Wortelement „DORNIER“ in beiden Zeichen sowie in der farbigen Darstellung in Blau und Grau überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die weniger kennzeichnungskräftigen Bildelemente sowie im nicht kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil „Technology“ des angegriffenen Zeichens.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.



In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „DORNIER“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in den Silben „Technology“ der angefochtenen Marke, dieses Wortelement ist jedoch nicht kennzeichnungskräftig. Die Bildbestandteile der Marken werden klanglich nicht wiedergegeben.


Die Zeichen sind daher identisch.



In begrifflicher Hinsicht wird der gemeinsame Wortbestandteil als ein Name oder als Fantasiebegriff wahrgenommen. Die Bildelemente des älteren und des angegriffenen Zeichens werden jeweils als ein Flugzeug wahrgenommen, weshalb sie über weniger Kennzeichnungskraft verfügen. „Technology“ wird vom Fachpublikum als „Technologie“ verstanden und als nicht kennzeichnungskräftig betrachtet. Wenn das gemeinsame Element in beiden Zeichen als ein Familienname wahrgenommen wird, sind die Zeichen begrifflich identisch.



Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.


Der Antragsteller behauptet, dass der Name „Dornier“ über erhöhte Kennzeichnungskraft verfügt.


Er reichte hierzu einen Internetausdruck der Seite www.filmquadrat.de ein.


Nach Prüfung des oben aufgeführten Materials kommt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass der vom Antragsteller erbrachte Nachweis nicht belegt, dass die ältere Marke bzw. der Bestandteil „Dornier“ einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft durch Benutzung erlangt hat. Es handelt sich lediglich um einen einzigen Internetausdruck, dem nicht zu entnehmen ist, dass der Name „Dornier“ über erhöhte Kennzeichnungskraft verfügt. Die Behauptung des Antragstellers wurde mit keinerlei weiteren Erläuterungen oder Beweismitteln substantiiert.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Verbrauchers im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines weniger kennzeichnungskräftigen Bildelementes in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als durchschnittlich anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Vergleichswaren bzw. -dienstleistungen wurden teilweise für identisch und teilweise für ähnlich befunden.


Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.


Die Zeichen stimmen in ihren kennzeichnungskräftigen Wortelement „Dornier“ überein, welches das dominante Element im angegriffenen Zeichen ist. Sie unterscheiden sich in ihren nicht oder weniger kennzeichnungskräftigen Elementen, d. h. in den Bildelementen der Marken, die ein Flugzeug darstellen sowie im nicht kennzeichnungskräftigen Wortelement „Technology“ des angegriffenen Zeichens. Die Zeichen stimmen auch in der Farbwahl von Blau und Grau überein.


(Es) ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Aufgrund der schriftbildlichen Ähnlichkeit sowie der klanglichen und begrifflichen Identität und der Warenidentität bzw. Dienstleistungsähnlichkeit, auch unter Zugrundelegung eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrades der Verkehrskreise besteht Verwechslungsgefahr.


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Im vorliegenden Fall können die Verbraucher davon ausgehen, dass die Waren und Dienstleistungen des Inhabers lediglich eine neue Produktlinie oder -version des Antragstellers sind.



Schlussfolgerung


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.


Daher ist der Antrag auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 091 083 des Antragstellers begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angegriffenen Waren und Dienstleistungen nichtig erklärt werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Inhaber der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt er die Löschungsgebühr sowie die die dem Antragsteller in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an den Antragsteller zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Löschungsabteilung



Natascha GALPERIN


Judit NÉMETH


Martin LENZ



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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