ENTSCHEIDUNG
der Zweiten Beschwerdekammer
vom 18. November 2020
In dem Beschwerdeverfahren R 602/2020-2
Irén Dornier |
|
Montgelasstraße 14 81679 München Deutschland |
UM-Inhaber / Beschwerdeführer |
vertreten durch Huss, Flosdorff & Partner, Klarweinstraße 39, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Deutschland
gegen
Conrado Dornier |
|
Postfach 1120 82545 Eurasburg Deutschland |
Löschungsantragsteller / Beschwerdegegner |
vertreten durch Harmsen Utescher Rechtsanwaltspartnerschaft mbB, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland
BESCHWERDE betreffend das Löschungsverfahren Nr. 29 046 C (Unionsmarke Nr. 14657 118)
erlässt
DIE Zweite BESCHWERDEKAMMER
unter Mitwirkung von S. Stürmann (Vorsitzender), A. Szanyi Felkl (Bericht-erstatterin) und S. Martin (Mitglied)
Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema
die folgende
Entscheidung
Mit Anmeldung vom 9. Oktober 2015 beantragte Irén Dornier („der UM-Inhaber“) die Eintragung der Bildmarke
als Unionsmarke für folgende Waren und Dienstleistungen nach Einschränkung vom 5. November 2015:
Klasse 9 - Testgeräte, Testapparate und Testeinrichtungen zur Messung physikalischer Größen.
Klasse 12 - Fahrzeugteile, insbesondere Luftfahrzeugteile.
Klasse 42 - Entwicklung und Beratung für Dritte auf dem Gebiet der Luftfahrsysteme und Testsysteme.
Die Anmeldung wurde am 19. November 2015 veröffentlicht und die Marke am 24. August 2018 eingetragen.
Conrado Dornier („der Löschungsantragsteller“) stellte am 30. Oktober 2018 einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen die eingetragene Marke für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 12 - Fahrzeugteile, insbesondere Luftfahrzeugteile.
Klasse 42 - Entwicklung und Beratung für Dritte auf dem Gebiet der Luftfahrtsysteme und Testsysteme.
Er stützte seinen Antrag auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
Der Antrag beruht auf der in der Europäischen Union eingetragenen Bildmarke Nr. 9 091 083
angemeldet am 10. Mai 2010 und eingetragen am 25. November 2015 für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9 – Brillen, Sonnenbrillen, Korrekturbrillen, Kontaktlinsen, Brillenfassungen, Brillengläser, Brillenfutterale und Brillenetuis.
Klasse 12 – Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser, insbesondere Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Flugboote, Boote; Ersatzteile für alle vorgenannten Waren.
Klasse 14 – Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren; echte und unechte Schmuckwaren, auch aus verschiedenen Materialien; Edelsteine, Halbedelsteine und andere Schmucksteine; Uhren und andere Zeitmessinstrumente.
Klasse 16 – Schreibgeräte, Schreibpapier, Briefumschläge; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Pinsel; Schreibmaschinen und Bürogeräte (ausgenommen Möbel).
Klasse 18 – Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); Reise- und Handkoffer, Reisetaschen, Handtaschen.
Klasse 25 – Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Klasse 37 – Wartung und Reparatur von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Mit Entscheidung vom 31. Januar 2020 („die angefochtene Entscheidung“) gab die Löschungsabteilung dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit statt und erklärte die angegriffene Unionsmarke für alle angegriffenen Waren und Dienstleistungen für nichtig. Sie stützte sich dabei insbesondere auf folgende Gründe:
Der Inhaber führt aus, dass gemäß Artikel 14 UMV eine Unionsmarke ihrem Inhaber u.a. nicht das Recht gewähre, einem Dritten zu verbieten, den Namen des Dritten zu benutzen, wenn es sich beim Dritten um eine natürliche Person handele. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung, da es sich vorliegend um ein Nichtigkeitsverfahren handelt, in welchem darüber zu entscheiden ist, ob zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht.
Die angegriffenen „Fahrzeugteile, insbesondere Luftfahrzeugteile“ in Klasse 12 sind in der weiter gefassten Kategorie der „Ersatzteile für Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, insbesondere Flugzeuge, Flugboote“ des Antragstellers enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch. Entgegen der Auffassung des Inhabers ist vorliegend nicht auf die tatsächliche Marktsituation abzustellen, sondern prinzipiell allein auf die in Rede stehenden Marken sowie die von ihnen gemäß Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen.
Die angegriffenen Dienstleistungen „Entwicklung und Beratung für Dritte auf dem Gebiet der Luftfahrsysteme und Testsysteme“ in Klasse 37 stehen in einem Komplementärverhältnis mit „Fahrzeugen und Apparaten zur Beförderung in der Luft, insbesondere Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Flugboote“ des Antragstellers. Der Grund liegt darin, dass Unternehmen im Bereich der Fahrzeuge, und insbesondere der Luftfahrt, auch mit diesen Waren verbundene Dienstleistungen anbieten. Die Waren werden von Ingenieuren hergestellt und die diesbezüglichen Dienstleistungen ebenso von diesen erbracht. Obgleich die Art der Waren und Dienstleistungen nicht dieselbe ist, sind sowohl die Zielgruppe als auch die gewöhnlichen Erzeuger der Waren und Erbringer der Dienstleistungen identisch. Ferner ergänzen sich diese Waren und Dienstleistungen einander. Aus diesen Gründen werden sie für ähnlich betrachtet.
Bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen handelt es sich um spezielle Waren und Dienstleistungen im Bereich des Flugzeugbaus und der Luftfahrt für Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad ist hoch.
Für den Zeichenvergleich ist das relevante Gebiet die Europäische Union.
Die ältere Marke ist eine Bildmarke, die aus dem Wortbestandteil „DORNIER“ und aus einem Bildbestandteil, der ein Flugzeug darstellt, besteht. Die Marke erscheint in Blau, Weiß und Grau. Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, die aus den Wortelementen „Dornier“ und „Technology“ sowie aus einem Bildbestandteil besteht, der ein Flugzeug bzw. zumindest zwei Flügel darstellt. Die Marke erscheint in Blau, Zartlila und Grau auf einem rechteckigen Hintergrund.
Das gemeinsame Wortelement „Dornier“ wird als (Nach-)Name oder als Fantasiebegriff wahrgenommen.
Das ältere Zeichen besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und einem weniger kennzeichnungskräftigen Bildelement, das im Wesentlichen auf die Waren bzw. den Dienstleistungsbereich hinweist. Die Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Da sich die Waren und Dienstleistungen an ein Fachpublikum im Bereich des Flugzeugbaus und der Luftfahrt richten, ist davon auszugehen, dass das Wort „Technology“ vom relevanten Publikum verstanden wird. Das Wortelement ist nicht kennzeichnungskräftig bezüglich der Waren und Dienstleistungen. Die Darstellung des stilisierten Flugzeugs ist auch weniger kennzeichnungskräftig. Somit ist das Wortelement „Dornier“ das kennzeichnungskräftige Element des Zeichens.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das kennzeichnungskräftige Wortelement „DORNIER“ in beiden Zeichen sowie in der farbigen Darstellung in Blau und Grau überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die weniger kennzeichnungskräftigen Bildelemente sowie im nicht kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil „Technology“ des angegriffenen Zeichens. Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „DORNIER“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in den Silben „Technology“ der angefochtenen Marke; dieses Wortelement ist jedoch nicht kennzeichnungskräftig. Die Bildbestandteile der Marken werden klanglich nicht wiedergegeben. Die Zeichen sind daher klanglich identisch.
In begrifflicher Hinsicht wird der gemeinsame Wortbestandteil als ein Name oder als Fantasiebegriff wahrgenommen. Die Bildelemente des älteren und des angegriffenen Zeichens werden jeweils als ein Flugzeug wahrgenommen, das über weniger Kennzeichnungskraft verfügt. „Technology“ wird vom Fachpublikum als „Technologie“ verstanden und als nicht kennzeichnungskräftig betrachtet. Wenn das gemeinsame Element in beiden Zeichen als ein Familienname wahrgenommen wird, sind die Zeichen begrifflich identisch.
Nach Prüfung des vom Antragsteller eingereichten Internetausdrucks der Seite www.filmquadrat.de kommt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass der vom Antragsteller erbrachte Nachweis nicht belegt, dass die ältere Marke bzw. der Bestandteil „Dornier“ einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft durch Benutzung erlangt hat. Es handelt sich lediglich um einen einzigen Internetausdruck, dem nicht zu entnehmen ist, dass der Name „Dornier“ über erhöhte Kennzeichnungskraft verfügt. Die Behauptung des Antragstellers wurde mit keinerlei weiteren Erläuterungen oder Beweismitteln substantiiert. Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus.
Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Verbrauchers im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Anwesenheit eines weniger kennzeichnungskräftigen Bildelementes in der Marke, wie oben ausgeführt, als durchschnittlich anzusehen.
Die Vergleichswaren bzw. -dienstleistungen wurden teilweise für identisch und teilweise für ähnlich befunden. Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Zeichen stimmen in ihrem kennzeichnungskräftigen Wortelement „Dornier“ überein. Sie unterscheiden sich in ihren nicht oder weniger kennzeichnungskräftigen Elementen, d. h. in den Bildelementen der Marken, die ein Flugzeug darstellen, sowie im nicht kennzeichnungskrӓftigen Wortelement „Technology“ des angegriffenen Zeichens. Die Zeichen stimmen auch in der Farbwahl von Blau und Grau überein.
Aufgrund der schriftbildlichen Ähnlichkeit sowie der klanglichen und begrifflichen Identität und der Warenidentität bzw. Dienstleistungsähnlichkeit, auch unter Zugrundelegung eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrades der Verkehrskreise, besteht Verwechslungsgefahr.
Die Verbraucher können davon ausgehen, dass die Waren und Dienstleistungen des Inhabers lediglich eine neue Produktlinie oder -version des Antragstellers sind. Es besteht Verwechslungsgefahr.
Der UM-Inhaber erhob am 24. März 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Entscheidung vollumfänglich aufzuheben. Am 25. Mai 2020 ging die Beschwerdebegründung beim Amt ein.
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020 nahm der Löschungsantragsteller Stellung und beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
Vortrag und Argumente der Beteiligten
Die Argumente des UM-Inhabers in der Beschwerdebegründung können wie folgt zusammengefasst werden:
Es ist unverständlich, weshalb die angegriffenen Dienstleistungen „Entwicklung und Beratung auf dem Gebiet der Testsysteme“ einen Bezug zu den Waren der Klasse 12 haben sollen. Eine Begründung dafür, warum die nicht angegriffenen Waren der Klasse 9 über die Dienstleistungen in Klasse 42 in Verbindung mit Flugzeugen und anderen Waren der älteren Marke in Klasse 12 stehen sollen, ist nicht vorgelegt worden und ist auch nicht ersichtlich.
Es wird dem Umstand, dass der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise hoch sei, in der weiteren Argumentation der Entscheidung keine Rechnung getragen.
Es besteht zwischen den Zeichen ein klanglicher Unterschied, da die angegriffene Marke den Begriff „TECHNOLOGY“ enthält.
Visuell unterscheiden sich die Marken erheblich. Während die ältere Marke ein im Wesentlichen natürlich aussehendes historisches Flugzeug enthält, handelt es sich bei der Darstellung der angegriffenen Marke um eine Frontansicht eines stark verfremdet dargestellten unnatürlichen Flugzeugs, das die Anmutung eines Vogels hat.
In einer Eingabe vom 16. Januar 2015 in einem Widerspruchsverfahren zur vorliegenden älteren Marke (B 1 739 021) hat selbst der Antragsteller argumentiert, die grafische Darstellung sei prägend.
Es wurde nicht berücksichtigt, dass der Name „DORNIER“ bei den beteiligten Verkehrskreisen eine besondere Bekanntheit hat, die einer Mehrzahl von Nachfahren des Claude Dornier einschließlich beider Parteien zugeordnet werden muss.
Vorliegend besteht hinsichtlich des Familiennamens Gleichnamigkeit. Dieser Umstand ist den beteiligten Verkehrskreisen aufgrund der Berühmtheit des Namens des Großvaters beider Parteien auch bekannt. Daher ist die Kennzeichnungskraft dieses Namens unterdurchschnittlich, soweit berechtigte Namensträger untereinander Markenrechte geltend machen.
Die Berühmtheit des Namens „DORNIER“ im Bereich des Flugzeugbaus wurde völlig außer Acht gelassen. Die Berühmtheit bezieht sich nicht auf den Antragsteller, sondern auf die Verbindung dieses Namens mit Flugzeugbau.
Somit kommt den weiteren Bestandteilen der sich gegenüberstehenden Marken besondere Bedeutung zu. Es ergeben sich ausreichende Unterschiede zwischen den Marken.
Ein wesentlicher Inhalt einer Markenregistrierung ist das Verbietungsrecht gegenüber Dritten. Dieses Recht wird durch eine fehlende Berücksichtigung des Rechts der Gleichnamigen unterhöhlt.
Die Nichtigkeitsabteilung hat bei ihrer Beurteilung nicht alle voneinander abhängigen Faktoren in Anspruch genommen. Es wird auf den gesamten Vortrag in der Vorinstanz verwiesen, insbesondere auf die Eingaben vom 25. Februar 2019 und 17. Juli 2019.
Der Vollständigkeit halber hält die Kammer es für angemessen, diese Schriftsätze im Folgenden zusammenzufassen, insofern sie sich auf den bereits ausgeführten Inhalt der Beschwerdebegründung beziehen:
Schriftsatz vom 25. Februar 2019
Der Empfänger der Wartung und Reparatur von Luftfahrzeugen ist ein Luftfahrzeuginhaber oder ein Betreiber einer Fluggesellschaft. Die angegriffene Marke bezieht sich jedoch auf allgemeine Beratungsleistungen für Luftfahrsysteme und Testsysteme sowie die Entwicklung derartiger Systeme. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Ingenieurdienstleistungen allgemeiner Art ohne Bezug auf konkrete technische Flugzeugelemente und nicht auf Reparaturdienstleistungen.
„Technology“ kann als Hinweis auf das Tätigkeitsfeld des Inhabers gewertet werden.
Der Wortbestandteil „DORNIER“ wird mit abweichenden Schriftfonts verwendet.
Es handelt sich um einen bürgerlichen Nachnamen sowohl des Antragstellers als auch des UM-Inhabers. Beide Parteien sind berechtigt, den Namen zu führen.
Die Parteien sind eng miteinander verwandt. Sie stehen im Verwandtschaftsgrad zweiten Grades, da sie beide denselben Großvater haben, Claude Dornier, der im Bereich des Flugzeugbaus eine historisch herausragende Pionierstellung besaß. Er überließ die Führung seiner Geschäfte seinen Söhnen Claudius und Silvius Dornier. Diese waren ebenfalls im Flugzeugbau tätig und entwickelten auch eigenständig Flugzeuge. Ihre Tätigkeiten werden nun von deren jeweiligen Söhnen, die Beteiligten dieses Verfahrens, weiterbetrieben.
Beide Parteien besitzen eine Reihe von Marken mit dem Bestandteil „DORNIER“, sowohl im deutschen, im IR- und im EUIPO-Markenregister.
Es besteht ausreichend Abstand zwischen der angegriffenen Marke in ihrer Gestaltung und der geltend gemachten Marke. Insbesondere enthält diese den zusätzlichen Wortbestandteil „Technology“ und stark abweichende Bildbestandteile und Farbelemente.
Die Parteien arbeiten seit vielen Jahren nebeneinander in den jeweiligen Bereichen des Flugzeugbaus unter ihren Namen.
Schriftsatz vom 17. Juli 2019
Die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen werden dem vorliegenden Fall nicht gerecht.
Dem Antragsteller kann keine erhöhte Kennzeichnungskraft von „DORNIER“ zugerechnet werden. Beide Parteien nutzen diesen Namen neben anderen in berechtigter Weise und gleichberechtigt.
Im Gegenteil ist aufgrund des Namens „DORNIER“, der von den angesprochenen Verkehrskreisen allein dem Großvater der Parteien als Luftfahrpionier zugeordnet wird, das Publikum daran gewöhnt, bei Marken der Nachfahren des Claude Dornier genau darauf zu achten, welche der diversen Nachfahren, von denen keiner allein im Luftfahrbereich tätig ist, welche Marke besitzt, um keiner Verwechslung zu unterliegen. Daher erkennen die Verkehrskreise bereits kleinste Unterschiede in den Marken.
Der Name „DORNIER“ ist kein Unterscheidungsmerkmal. Vielmehr sind die Zusätze und Bildbestandteile von besonderer Bedeutung in den beiderseitigen Marken.
Die Argumente des Löschungsantragstellers in der Stellungnahme zur Beschwerdebegründung können wie folgt zusammengefasst werden:
Der UM-Inhaber greift die Entscheidung des Amtes in Bezug auf die Warenӓhnlichkeit in Klasse 12 nicht an.
Zu Recht hat das Amt festgestellt, dass die angegriffenen Dienstleistungen in Klasse 42 in einem Komplementӓrverhӓltnis zu den für die ältere Marke geschützten Waren in Klasse 12 stehen und dass diese Waren und Dienstleistungen einander ergänzen. Das gilt auch für die „Entwicklung und Beratung für Dritte auf dem Gebiet der Testsysteme“, denn Testsysteme werden auch und gerade bei der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere Luftfahrzeuge, benutzt.
Darüber hinaus sind die angegriffenen Dienstleistungen in Klasse 42 auch ähnlich zu den Dienstleistungen der älteren Marke in Klasse 37.
Die Zeichen sind klanglich identisch, weil der Bestandteil „Technology“ in der angegriffenen jüngeren Marke glatt beschreibend ist.
Die Bekanntheit von ‚DORNIER‘ kann nicht zu einer Verringerung der Kennzeichnungskraft führen. Eher dem Gegenteil ist zuzustimmen.
Das Argument der Gleichnamigkeit ist ebenfalls unzutreffend. Der Antragsgegner ist in keiner Weise gehindert, seinen Eigennamen auch im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ihn dies auch berechtigt, seinen Nachnamen als Marke anzumelden und markenmӓßig zu benutzen.
Entscheidungsgründe
Sämtliche Hinweise auf die UMV in dieser Entscheidung beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (ABl. 2017 L 154, S. 1), welche den geänderten Text der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 kodifiziert, es sei denn, dies ist ausdrücklich anderweitig gekennzeichnet.
Die Beschwerde entspricht den Artikeln 66, 67 und Artikel 68 Absatz 1 UMV. Sie ist zulässig und auch teilweise begründet.
Gemäß des am 24. März 2020 eingereichten Beschwerdeformulars hat der UM-Inhaber die Entscheidung der Löschungsabteilung vollumfänglich angefochten. Somit ist die Aussage des Antragstellers, die Entscheidung sei nur teilweise, d.h. hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 42, angegriffen worden, nicht zu berücksichtigen.
Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist auf Antrag des Inhabers einer älteren Marke die angefochtene Unionsmarke für nichtig zu erklären, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Eine Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Diese Beurteilung hat aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit, Produktähnlichkeit und Kennzeichnungskraft, zu erfolgen (09/07/2003, T-162/01, Giorgio Beverly Hills, EU:T:2003:199, § 30-33).
Das relevante Publikum
Der Wahrnehmung der Zeichen durch das für die Waren relevante Publikum kommt bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr eine entscheidende Rolle zu.
Bei dem relevanten Publikum handelt es sich um den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen. Seine Aufmerksamkeit kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (16/07/1998, C-210/96, Gut Springenheide, EU:C:1998:369, § 31; 22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C: 1999:323, § 26). Der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Durchschnittsverbrauchers hängt naturgemäß von der Waren- bzw. Dienstleistungskategorie ab (13/02/2007, T-256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 42).
Die Kammer stimmt mit der Löschungsabteilung überein, dass sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen richten, und dass deshalb der Aufmerksamkeitsgrad als hoch einzustufen ist. Diese Schlussfolgerungen wurden von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.
Da es sich bei der älteren Marke um eine Unionsmarke handelt, ist das relevante Gebiet die gesamte Europäische Union.
Vergleich der Zeichen
Die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen umfasst die Prüfung, ob die beiden betroffenen Zeichen visuell, phonetisch oder ihrer Bedeutung nach ähnlich sind, wobei auf den Gesamteindruck der Marken abzustellen ist und insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 25, 27; 06/10/2005, C‑120/04, Thomson Life, EU:C:2005:594, § 28).
Weiter ist festzustellen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (12.06.2007, C-334/05 P, Limoncello, EU:C:2007:333, § 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (12.06.2007, C-334/05 P, Limoncello, EU:C:2007:333, § 42; 20.09.2007, C-193/06 P, Quicky, EU:C:2007:539, § 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (20.09.2007, C‑193/06 P, Quicky, EU:C:2007:539, § 43).
Die Zeichen, die zum Vergleich anstehen, sind die folgenden:
|
|
Ältere Marke |
Angefochtene Unionsmarke |
Analyse der Bestandteile der kollidierenden Zeichen
Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind Bildmarken. Die ältere Marke besteht aus dem Wort „DORNIER“ in einfachen Großbuchstaben und einer hoch stilisierten Darstellung eines Flugzeugs, während die angegriffene Marke das Wort „DORNIER“ in sehr großen, leicht stilisierten Großbuchstaben in Fettdruckschrift, darunter den Begriff „TECHNOLOGY“ in kleineren Großbuchstaben und schließlich ein Bildelement aufweist, welches an eine hoch stilisierte Darstellung eines Flugzeugs oder eines Vogels erinnert.
Das englische Wort „Technology“ in der angegriffenen Marke ist im Zusammenhang mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen (Luftfahrzeugteile und Entwicklungs- und Beratungsdienstleistungen bezüglich Luftfahr- und Testsysteme) rein beschreibend. In Anbetracht der Tatsache, dass Fachleute wie z.B. Ingenieure allgemein zumindest gewisse Kenntnisse der englischen Sprache besitzen (28/05/2020, T‑506/19, Uma workspace / WORKSPACE (fig.) et al., EU:T:2020:220, § 42; 29/03/2012, T-242/11, 3D eXam, EU:T:2012:179, § 26), und da das Wort „Technology“ auch in anderen Sprachen der EU fast identisch existiert (z.B. zu Deutsch „Technologie“, „tecnologia“ im Spanisch und Italienisch, „technologie“ im Französischen) ist die Kammer überzeugt, dass „Technology“ im gesamten relevanten Gebiet verstanden wird.
Zu den Bildelementen der beiden Zeichen ist entgegen der Ansicht der Löschungsabteilung hervorzuheben, dass sie – falls sie überhaupt als Darstellungen von Flugzeugen erkannt werden - zwar auf diejenigen verfahrensgegenstӓndlichen Waren und Dienstleistungen hinweisen könnten, die mit Flugfahrt verbunden sind, aber nicht auf diejenigen, die mit anderen Arten von Fahrzeugen, wie z.B. Land- oder Wasserfahrzeugen, zusammenhängen, oder gar keinen Bezug auf Flugzeuge haben, wie die von der älteren Marke geschützten Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 oder 25.
Darüber hinaus ist die Kammer der Ansicht, dass die angegriffene Marke aufgrund ihrer deutlich überwiegenden Größe in schriftbildlicher Hinsicht von dem Bestandteil „DORNIER“ geprägt ist.
Unabhängig davon ist es auf jeden Fall anerkannt, dass das Publikum bei Zeichen, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, regelmäßig eher auf die Wortbestandteile (falls diese unterscheidungskrӓftig sind) abstellt, da grundsätzlich Waren oder Dienstleistungen aus praktischen Gründen leichter und klarer durch Nennung der Wortkomponente als durch Beschreibung des Bildbestandteils identifiziert werden (09/09/2008, T-363/06, Magic seat, EU:T:2008:319, § 30). Somit ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in beiden Marken den Schwerpunkt ihrer Aufmerksamkeit in erster Linie auf die schriftbildlichen Elemente legen werden.
Der Begriff „DORNIER“
Zu dem in beiden Zeichen enthaltene Wortbestandteil „DORNIER“ argumentiert der UM-Inhaber, die Löschungsabteilung habe weder dessen Berühmtheit noch die Tatsache, dass beide Beteiligten „DORNIER“ als Nachnamen haben, angemessen berücksichtigt.
In dieser Hinsicht ist der angegriffenen Entscheidung zuzustimmen. An erster Stelle ist hervorzuheben, dass gemäß Artikel 95 Absatz 1, zweiter Satz, UMV, in Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse das Amt auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist. Vorliegend haben die Parteien eben nicht selber nachgewiesen, dass in den betroffenen Verkehrskreisen des relevanten Gebietes der Europäischen Union der Familienname „DORNIER“ und/oder die Figur des Großvaters der Beteiligten, Claude Dornier, allgemein bekannt sind. Nach Ansicht der Kammer kann in diesem Fall ein erhöhter Bekanntheitsgrad auch nicht als offenkundige Tatsache gelten, die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden kann (13/11/2013, R 1635/2012-4, CLAUDE DORNIER / DORNIER, § 29, 32; 22/06/2004, T-185/02, Picaro, EU:T:2004:189, § 29 ), im Gegensatz z.B. zur Bekanntheit der Figur des Thomas Edison (siehe 29/10/2019, R 2172/2018-2, Edisio / EDISON (fig.), § 24). Denn hier geht es nicht bloß um die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland (Claude Dorniers Heimatland) sondern in der gesamten Europäischen Union. Zu diesem Thema haben die Beteiligten nichts vorgelegt, und die Kammer darf sich wie bereits erwähnt, und gemäß der Rechtsprechung, nicht auf eventuelle eigene Nachforschungen stützen (09/02/2011, T‑222/09, Alpharen, EU:T:2011:36, § 32).
Zur Frage der Gleichberechtigung beider Parteien zur Benutzung ihres Nachnamens hat die Löschungsabteilung in ihrer Entscheidung bereits ausführliche Erklärungen abgegeben. Namentlich setzt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) UMV fest, dass ein Markeninhaber einer natürlichen Person die Benutzung ihres eigenen Namens - im geschäftlichen Verkehr und den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entsprechend - nicht untersagen kann. Es ist zu betonen, dass dieser Artikel des UVM lediglich die Benutzung des eigenen Namens erlaubt, selbst wenn dieser einer eingetragenen Marke gleicht, aber nicht die gleichzeitige Eintragung als Marke. Der Zweck eines Löschungsverfahrens gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UVM ist hingegen die Vermeidung von Verwechslungsgefahr seitens der angesprochenen Verkehrskreise. In diesem Fall kann eben nicht davon ausgegangen werden, dass letztere – insbesondere außerhalb Deutschlands - die Figur des Claude Dornier kennen und über seine Erben und ihren unterschiedlichen Geschӓftsaktivitӓten Bescheid wissen. Eher ist zu erwarten, dass die betroffenen Verbraucher trotz ihrer Spezialisierung in der relevanten Branche den Begriff „DORNIER“ als bedeutungslos und somit unterscheidungskrӓftig wahrnehmen werden.
Es ist daher darauf zu schließen, dass das Wort „DORNIER“ sowohl in der älteren als auch in der angegriffenen Unionsmarke eine selbstständig kennzeichnende Stellung besitzt und für die sich gegenüberstehende Waren und Dienstleistungen als unterscheidungskrӓftig wahrgenommen wird. Somit gilt es aus den oben genannten Gründen auch als dominantes Element der vorliegenden Zeichen.
Schriftbildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen
Schriftbildlich ist das kennzeichnungsstarke Wortelement „DORNIER“ in beiden Zeichen identisch enthalten. Es bestehen aber auch Unterschiede: der Wortbestandteil „TECHNOLOGY“ in der angegriffenen Marke und ddie Bildelemente der beiden Marken. Die Zeichen sind dennoch insgesamt visuell durchschnittlich ähnlich, auch aufgrund der ähnlichen aus Blau und Grau zusammengesetzten Farbstruktur. Weder das Wort „TECHNOLOGY“ noch die Bildelemente sind nämlich in der Lage zu verhindern, dass das kennzeichnungskrӓftige Wort „DORNIER“ unmittelbar in beiden Zeichen als prägendes Element aufgenommen wird.
In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke als „DORNIER“ ausgesprochen, die angefochtene Marke als „DORNIER TECHNOLOGY“. Aufgrund der beschreibenden Bedeutung von „TECHNOLOGY“ ist es jedoch durchaus möglich, dass dieses Element weggelassen werden würde. Auf jeden Fall ist auszuschließen, dass der Verkehr diesem Wort jegliche Aufmerksamkeit widmen würde. Die Zeichen sind phonetisch zumindest hochgradig ähnlich.
Begrifflich kann nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teil des Verkehrs das Bildelement in beiden Zeichen als Flugzeug wahrnimmt. Insofern sind die Zeichen begrifflich identisch.
Bezüglich des gemeinsamen Begriffs „DORNIER“ kann nicht darauf geschlossen werden, dass das angesprochene Publikum es mit einem bestimmten Konzept (z.B. die Verbindung mit dem Großvater der Beteiligten) assoziieren würde, auch wenn es als Familienname und nicht als reiner Fantasiebegriff empfunden wird (27/06/2019, T‑268/18, Luciano Sandrone / DON LUCIANO, EU:T:2019:452, § 87). Das Element „Technology“ in der angegriffenen Marke ist in Verbindung mit den relevanten Waren und Dienstleistungen als Beschreibung deren Art zu verstehen und kann daher zu dem begrifflichen Vergleich nichts Wesentliches beitragen. Zusammenfassend sind die Zeichen zumindest für diejenigen Verbraucher, die in beiden Marken ein Flugzeug erkennen, begrifflich identisch.
Zusammenfassend bestehen zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen sowohl eine deutliche schriftbildliche als auch eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit, und zumindest für den Teil des Publikums, das in beiden Zeichen ein Flugzeug erkennt, begriffliche Identität.
Demnach ist festzustellen, dass die Zeichen, die im Sinne des Urteils des Gerichtshofs 12/06/2007, C-334/05 P, Limoncello, EU:C:2007:333, § 41, 42 jeweils als Ganzes miteinander verglichen werden, aufgrund der Übereinstimmung des prägenden Bestandteils „DORNIER“ insgesamt einen zumindest durchschnittlich ähnlichen Gesamteindruck aufweisen.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen sind alle relevanten Umstände in Betracht zu ziehen, einschließlich der Art, Zweckbestimmung und Verwendungsweise der Waren oder Dienstleistungen und ob sie miteinander in Wettbewerb stehen oder zueinander komplementär sind (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 23). Dies ist im Hinblick darauf zu prüfen, ob die relevanten Verkehrskreise auf einen gemeinsamen betrieblichen Ursprung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen schließen würden (04/11/2003, T‑85/02, Castillo, EU:T:2003:288, § 32, 38) und die Verbraucher die Vermarktung dieser Waren unter derselben Marke als gängig ansehen, was normalerweise impliziert, dass die jeweiligen Hersteller oder Händler der Produkte großteils dieselben sind (11/07/2007, T‑150/04, Tosca Blu, EU:T:2007:214, § 37).
Die folgenden Waren und Dienstleistungen stehen sich gegenüber:
Die angefochtenen Waren in Klasse 12 sind mit den Waren der Klasse 12 der älteren Marke identisch. Ersatzteile für Flugzeuge sind als Unterkategorie der Luftfahrzeugteile des UM-Inhabers einzustufen. Dieses Ergebnis wurde vom UM-Inhaber in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt.
Auch kann die angefochtene Entscheidung bestätigt werden, insoweit sie festgestellt hat, dass zwischen den angegriffenen Dienstleistungen „Entwicklung und Beratung für Dritte auf dem Gebiet der Luftfahrsysteme“ in Klasse 42 und den Waren des Antragstellers „Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung in der Luft, insbesondere Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Flugboote“ eine gewisse Komplementarität und daher Ähnlichkeit besteht. Tatsächlich kann es nicht ausgeschlossen werden, dass die meisten Unternehmen im Bereich der Fahrzeuge, und insbesondere der Luftfahrt, auch Entwicklungs- und Beratungsdienstleistungen in Verbindung mit Flugzeugen anbieten. Die Waren werden von Ingenieuren hergestellt und die diesbezüglichen Dienstleistungen ebenso von diesen erbracht.
Zu den restlichen angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 42 kann jedoch den Feststellungen der Löschungsabteilung nicht gefolgt werden. Zunächst enthält die angefochtene Entscheidung gar keine Begründung zu der behaupteten Ähnlichkeit zwischen „Entwicklung und Beratung für Dritte auf dem Gebiet der Testsysteme“ und den Waren des Antragstellers in Klasse 12, insbesondere inwiefern und auf welche Art diese Dienstleistungen als verbunden mit Fahrzeuge zu verstehen sind. Es fehlen sowohl Erklärungen zum vermeintlichen Ergӓnzungsverhӓltnis als auch Angaben, weshalb die Zielgruppe oder die gewöhnlichen Erzeuger/Erbringer dieselben wären. An zweiter Stelle vermag die Kammer zu betonen, dass der Begriff „Testsysteme“ keineswegs bloß mit Luftfahrzeugen in Verbindung zu setzen ist. Das Wort „Testsystem“ kann sich nämlich auf jede Art von Zusammenstellung sehr unterschiedlicher Test- und Prüfungsverfahren aus verschiedenen Bereichen, z.B. in der Maschinenbranche oder in der Informatik, beziehen. Ein Testsystem, das benutzt wird, um die Abläufe einer Maschine oder eines Programms zu prüfen, ist auch mit den Wartungs- oder Reparaturleistungen des Antragstellers in Klasse 37 nicht vergleichbar, da es unterschiedliche Ziele verfolgt und somit auf andere Weise (und von anderen Erbringern) durchgeführt wird. Die reine Tatsache, dass möglicherweise die Zielgruppen dieselben sein könnten, reicht von allein nicht aus, um zu schließen, dass diese Dienstleistungen ähnlich sind. Es folgt, dass die Löschungsabteilung zu Unrecht entschieden hat, dass die angefochtenen Leistungen „Entwicklung und Beratung für Dritte auf dem Gebiet der Testsysteme“ in Klasse 42 mit den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke ähnlich sind.
Verwechslungsgefahr
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (12/06/2007, C-334/05 P, Limoncello, EU:C:2007:333, § 35).
Zudem impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17; 14/12/2006, T-81/03, T‑82/03 & T-103/03, Venado, EU:T:2006:397, § 74).
Beide Marken enthalten den
Wortbestandteil „DORNIER“. Wie bereits oben erläutert handelt
es sich dabei um das prägende und dominante Element der sich
gegenüber stehenden Zeichen. In Anbetracht des Umstandes, dass
sich den angesprochenen Verkehrskreisen nicht immer die Möglichkeit
bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen,
und dass sie sich deshalb auf das unvollkommene Bild verlassen
müssen, das sie von ihnen im Gedächtnis behalten haben, werden
sich die Verbraucher besonders an die prägenden Elemente,
vorliegend das Wort „DORNIER“ in beiden Zeichen, erinnern. Diese
Schlussfolgerung kann auch durch das Argument des UM-Inhabers, dem
angesprochenen, hoch aufmerksamen Verbraucher sei bei
„DORNIER“-Marken die Notwendigkeit bewusst, genau zu
kontrollieren, auf welchen der verschiedenen Dornier-Erben sich die
jeweilige Marke berufe, zudem Claude Dornier und die lange
Familientradition der Dornier-Unternehmen im Rahmen des Flugzeugbaus
in der Branche sehr bekannt seien, nicht abgestritten werden. An
erster Stelle haben nämlich weder der Antragsteller noch der
UM-Inhaber im Löschungs- oder Beschwerdeverfahren nachgewiesen,
dass aus dem Sichtpunkt der angesprochenen Verkehrskreise der
gesamten Europäischen Union der Familienname „DORNIER“ berühmt
oder gar bekannt ist. Auch kann, wie bereits angegeben, vorliegend
nicht von einer allgemein bekannten Tatsache ausgegangen werden.
Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass das Publikum verschiedener
Branchen eher daran gewöhnt ist, dass dieselbe Marke je nach Art
der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
verschiedene Gestaltungen aufweist oder dass dasselbe Unternehmen,
um seine verschiedenen Produktserien zu kennzeichnen, Untermarken
verwendet, die von der Hauptmarke abgeleitet sind und mit dieser ein
gemeinsames dominierendes Merkmal teilen (17/02/2011, T-385/09, Ann
Taylor Loft, EU:T:2011:49, § 45; 24/11/2005, T-346/04, Arthur
et Félicie, EU:T:2005:420, § 67). In diesem Fall könnte der
Verkehr beispielsweise der Ansicht sein, dass die angegriffene Marke
aufgrund des Zusatzes „Technology“ eine Untermarke der
Hauptmarke
darstellt, und zwar insbesondere für technologische Waren und
Dienstleistungen (im Gegensatz zu anderen, nicht technologischen
Waren, die ebenfalls von der ӓlteren Marke geschützt sind, wie
z.B. Reisetaschen oder Bekleidungsstücke).
Daran ӓndert auch der Zusatz des Bildelements der angegriffenen Marke nichts, denn es könnte durchaus als hoch stilisierte Darstellung eines Flugzeugs wahrgenommen werden. In einem solchen Fall würde somit auch begrifflich ein klarer Zusammenhang mit der ӓlteren Marke bestehen.
Es folgt, dass die Löschungsabteilung zu Recht bestimmt hat, dass im vorliegenden Fall für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die gemäß den Randnummern 40 und 41 als identisch oder ähnlich eingestuft wurden, Verwechslungsgefahr besteht.
Allerdings kann gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV eine solche Verwechslungsgefahr lediglich dann vorliegen, wenn sowohl die Zeichen als auch die Waren und Dienstleistungen einander hinreichend ähneln. Folglich ist eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf diejenigen der angegriffenen Dienstleistungen, für die in Randnummer 42 oben eine Ähnlichkeit mit den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke ausgeschlossen wurde, und zwar „Entwicklung und Beratung für Dritte auf dem Gebiet der Testsysteme“ in Klasse 42, ex lege zu verneinen (09/03/2007, C-196/06 P, Comp USA, EU:C:2007:159, § 24).
Fazit
Es liegt eine Verwechslungsgefahr für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen vor:
Klasse 12 - Fahrzeugteile, insbesondere Luftfahrzeugteile.
Klasse 42 - Entwicklung und Beratung für Dritte auf dem Gebiet der Luftfahrsysteme.
Die Beschwerde ist somit teilweise begründet. Insoweit die angefochtene Entscheidung auch für die angefochtenen Dienstleistungen „Entwicklung und Beratung für Dritte auf dem Gebiet der Testsysteme“ in Klasse 42 eine Verwechslungsgefahr festgestellt hatte, ist sie aufzuheben.
Aufgrund von Artikel 109 Absatz 3 UMV setzt die Beschwerdekammer in der Entscheidung über die Beschwerde auch die zu erstattenden Kosten fest. Beide Parteien sind in einigen Punkten erfolgreich und unterliegen in anderen. Die Kammer beschließt daher gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV, dass beide Parteien jeweils ihre eigenen Kosten im Löschungs- und Beschwerdeverfahren zu tragen haben.
Aus diesen Gründen entscheidet
DIE KAMMER
wie folgt:
Klasse 42 - Entwicklung und Beratung für Dritte auf dem Gebiet der Testsysteme.
Klasse 12 - Fahrzeugteile, insbesondere Luftfahrzeugteile.
Klasse 42 - Entwicklung und Beratung für Dritte auf dem Gebiet der Luftfahrsysteme.
Unterzeichnet
S. Stürmann
|
Unterzeichnet
A. Szanyi Felkl
|
Unterzeichnet
S. Martin
|
Geschäftsstellenbeamter:
Unterzeichnet
H.Dijkema |
|
|
18/11/2020, R 602/2020-2, DORNIER TECHNOLOGY (fig.) / DORNIER (fig.)