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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 05/04/2016
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Bettina Krause Hauptstr. 23 D-82327 Tutzing ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014666515 |
Ihr Zeichen: |
A/15/079 |
Marke: |
arte EUROPA |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
ASSOCIATION RELATIVE A LA TELEVISION EUROPEENNE 4, quai du Chanoine Winterer F-67080 Strasbourg Cedex FRANCIA |
Das Amt beanstandete am 01. Dezember 2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren teilweise beschreibenden Charakter sowie auf teilweise fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über teilweise Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 30. März 2016 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Eine ähnliche Marke sei in Italien und Spanien eingetragen worden.
Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“, das zur Schutzfähigkeit ausreiche.
Bereits die Grafik begründe eine Schutzfähigkeit.
Es bestünden vergleichbare Voreintragungen.
Der Bestandteil „arte“ sei mehrdeutig.
Hilfsweise wird die Erlangung der Unterscheidungskraft durch Benutzung gem. Artikel 7 Absatz 3 UMV beantragt.
Entscheidung
Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die (teilweise) Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 9, 38, 41 und 42:
9 Ton-, Bild- und Datenträger aller Art; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Compact Discs (Ton, Bild), DVDs (Ton, Bild), Tonbänder, Musik- und Videokassetten, CD-ROMs, DAT-Bänder; Disketten; bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische und elektronische Datenträger für Ton und/oder Bild und/oder Daten; codierte Telefonkarten; codierte Ausweise; Spielprogramme für Computer; Bildschirmschonerprogramme (Software); Maus-Matten; Brillen und Sonnenbrillen sowie Brillenetuis; Datenbankprogramme (Software); Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-Software (Netware); Firmware; elektronische Publikationen (herunterladbar); elektronische Blinkleuchten (Lichtsignale).
38 Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Kabelfernsehsendungen, Rundfunk- und Hörfunksendungen sowie von Teleshoppingsendungen; Übermittlung von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten als Dienste von Presseagenturen; Verschaffung des Zugriffs auf Datenbanken; Vermietung von Zugriffszeiten auf globale Computernetzwerke; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computernetzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie durch weitere Übertragungsmedien.
41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung durch Hörfunk-, Internet und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Organisation von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen; Musikdarbietungen; Bereitstellung und Veröffentlichung von elektronischen Publikationen, ausgenommen für Werbezwecke, auch im Internet, die nicht herunterladbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke); Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen kultureller, unterhaltender und bildender Art; Lesungen kultureller, unterhaltender und bildender Art; Veranstaltung von Wettbewerben und Preisverleihungen; Veranstaltung von Lotterien; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten.
42 Serveradministration; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Erstellung werbespezifischer EDV-Software; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte für Wissenschaft und Forschung; Aktualisierung von Datenbanksoftware; Installation, Wartung von Datenbanksoftware.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht.
Erläuterung
des Begriffs der angemeldeten Bildmarke „
“
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den Bestandteilen „arte“ und „EUROPA“. Der erste Bestandteil „arte“ bedeutet „Kunst“ (Langenscheidt Spanisch/Italienisch-Deutsch). Der zweite Bestandteil „Europa“ ist mit dieser Bedeutung unmittelbar international verständlich und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung. Die Gesamtbezeichnung steht somit für „Kunst in, aus, für oder von Europa“.
Bezeichnung des Gegenstands und des thematischen Inhalts
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 das Zeichen, etwa in Form von Ton-, Bild- und Datenträger aller Art; Magnetaufzeichnungsträger (Klasse 9) oder Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung durch Hörfunk-, Internet und Fernsehsendungen/-programme (Klasse 41) thematisch zum Inhalt haben. Die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 beziehen sich darauf bzw. schaffen die dazu notwendigen technischen Voraussetzungen, wie z.B. Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Kabelfernsehsendungen, Rundfunk- und Hörfunksendungen sowie von Teleshoppingsendungen (Klasse 38); Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Erstellung werbespezifischer EDV-Software (Klasse 42). Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits. Für einige Waren der Klassen 9 bestehen keine Eintragungshindernisse, weil insoweit kein ausreichender Zusammenhang zu dem verfahrensgegenständlichen Zeichen vorliegt.
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Es ist maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „arte EUROPA“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „arte EUROPA“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV teilweise aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung des Gegenstands und des thematischen Inhalts der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf einige Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Gemeinschaftsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63).
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit teilweise nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen teilweise nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Grafik
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, erschöpft sich auch die konkret ausgewählte grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten Gestaltung eines völlig werbeüblichen Logos mit rotem Hintergrund und den schutzunfähigen weißen Wörtern darin, leicht versetzt zueinander. Dabei ist das gut lesbare Wort „arte“ dicker geschrieben. Dies dient üblicherweise der Hervorhebung, nicht aber der Kennzeichnung. Die Darstellung besitzt weder isoliert betrachtet als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft noch führt sie in der Gesamtbetrachtung zu einer ausreichenden bildlichen Verfremdung der nicht schutzfähigen Gesamtbezeichnung. Auch die Verwendung der Farben Rot; Weiß wirkt nicht ungewöhnlich. Farben sind allein kaum geeignet, eindeutige Informationen zu übermitteln. Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (vgl. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-400/07 vom 12. November 2008, „Farben in Quadraten“, Randnr. 35). Insgesamt weist das Zeichen vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten zur Gestaltung von Logos keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten; es ist vielmehr einfach und schlicht gehalten. Die Bildbestandteile führen nicht von der Bedeutung des Zeichens weg, sondern unterstreichen diese vielmehr. Sie verleihen der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen (vgl. Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-534/12 und T-535/12 vom 26. März 2014, „Fleet Data Services und Truck Data Services”, Rdnr. 24.). Auch insoweit kann daher keine Schutzfähigkeit begründet werden.
Soweit die Anmelderin insbesondere auf Seite 4 f. ausführt, bereits die Grafik begründe eine Schutzfähigkeit, versucht sie, mit Hilfe eines völlig simplen Logos durch eine möglichst komplizierte Erklärung die Eintragungshindernisse zu überwinden. Dabei handelt es sich lediglich um einen orange/roten rechteckigen Hintergrund, in dem die schutzunfähigen Wörter leicht versetzt zueinander und etwas unterschiedlich dick geschrieben angeordnet sind, nicht mehr und nicht weniger. Das Amt kann nicht erkennen, aus welchen Gründen die angesprochenen Verkehrskreise darin eine betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen sollen. Auch die Anmelderin hat dies nicht substantiiert dargelegt. Daher können weder die Einzelbestandteile noch das Zeichen in seiner Gesamtheit eine Schutzfähigkeit begründen.
Was die grundsätzliche Frage des Einflusses von Bildbestandteilen auf die Beurteilung von Marken mit beschreibenden Wortelementen betrifft, so steht diese Entscheidung voll im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien des Amtes, die zu dieser Frage jüngst präzisiert und erweitert worden sind und auf 10 Seiten alle einschlägigen Fragen und Kriterien behandeln (Richtlinien Teil B.4, Kapitel 2.3.4), mit einer Reihe jüngster Entscheidungen der Kammer (10.8.2015, R 870/2015-4, „Self-Checkout“; 2.6.2015, R 3176/2014-4, „Pharmacy-connect“; 7.9.2015, R 575/2015-4, „Sonnen-Batterie“; 2.9.2015, R 816/2015-4, „Glutenfrei“) und nicht zuletzt auch mit jüngsten Entscheidungen des Gerichts (10.9.2015, T-571/14, „Bio proteinreicher Pflanzenkomplex aus eigener Herstellung“, EU:T:2015:626, § 20).
Voreintragung einer vergleichbaren Marke in Italien und Spanien (Anlage 1 der Stellungnahme)
Bestehende Eintragungen möglicherweise vergleichbarer Marken sind nur ein Umstand, der im Zusammenhang mit der Eintragung berücksichtigt werden kann. Die Anmeldemarke muss jedoch auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung beurteilt werden. Dabei handelt es sich um ein autonomes rechtliches System, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-307/07 vom 21. Januar 2009, „AIRSHOWER“, Rdnr. 45). Folglich ist das HABM weder gehalten, sich die von der zuständigen Markenbehörde des Ursprungslands gestellten Anforderungen und vorgenommene Beurteilung zu eigen zu machen, noch dazu verpflichtet, die Anmeldemarke deshalb zur Eintragung zuzulassen, weil diese nationale Behörde das Zeichen als lediglich anspielend und nicht als unmittelbar beschreibend angesehen hat (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 72 und 73). Im Übrigen hat die Anmelderin kein substanzielles Argument vorgetragen, das sich diesen nationalen Entscheidungen entnehmen und als Verstoß gegen die genannten Artikel anführen ließe. Ferner sind dem Amt die Entscheidungsgrundlagen, die zu den Eintragungen geführt haben, nicht bekannt.
Voreintragungen des Amts mit dem Bestandteil „art(e)“
Was das Argument betrifft, das Harmonisierungsamt hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom Gericht in neuester Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12. September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnr. 33-34). In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom 12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18). Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.
Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich eine Anmelderin auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Gemeinschaftsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Die Prüfungsrichtlinien des Amtes hinsichtlich der hier interessierenden Frage der grafischen Abwandlung beschreibender Begriffe sind jüngst präzisiert und erweitert worden und behandeln auf 10 Seiten alle einschlägigen Fragen und Kriterien (o. g. Richtlinien Teil B.4, Kapitel 2.3.4). Dieser Abschnitt der Prüfungsrichtlinien fasst seinerseits eine Vielzahl von Entscheidungen des Gerichts und der Kammern zusammen. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.
Erlangung der Unterscheidungskraft durch Benutzung gem. Artikel 7 Absatz 3 UMV
Gem. Artikel 7 Absatz 3 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.
Nach
aktueller und geltender Rechtsprechung des Gerichts in der
Rechtssache
T-359/12
vom 21. April 2015, „Schachbrettmuster in Braun und Beige“,
müssen dazu insbesondere folgende Voraussetzungen vorliegen (vgl.
Rdnr. 77 ff.):
Der von der Marke gehaltene Marktanteil;
Die Intensität und die Dauer der Benutzung der Marke;
Die geographische Verbreitung der Marke;
Der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke;
Der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt;
Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden;
Meinungsumfragen;
Die Unterscheidungskraft, auch soweit sie durch Benutzung erworben wurde, ist im Hinblick auf die in der Anmeldung beanspruchten Waren (und Dienstleistungen) zu beurteilen (Rdnr. 65);
Die Unterscheidungskraft durch Benutzung muss vor dem Anmeldetag erworben worden sein (Rdnr. 66).
Die Anmelderin hat lediglich eine Studie zur Bekanntheit des Fernsehsenders arte (Anlage 3) mit spezifiziertem Anhang (Anlage 4) vorgelegt. Daraus folgt erstens, dass die o. g. Angaben aus der geltenden Rechtsprechung wie etwa Marktanteile, Werbeaufwendungen, Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden, Meinungsumfragen oder Umsätze vollständig fehlen. Zweitens wurde keine Aufteilung auf die zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen vorgenommen. Das Amt kann daher nicht beurteilen, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke in den zu beurteilenden Gebieten bekannt ist oder nicht. Es wäre Aufgabe der Anmelderin gewesen, dem Amt hier einen vollständigen, umfassenden und transparenten Überblick zu verschaffen. Da dies nicht geschehen ist, kann bereits eine Auswertung der Unterlagen nicht erfolgen. Bereits insoweit ist dem Antrag nicht stattzugeben. Drittens ist in den Anlagen 3 und 4 nicht die zu beurteilende Marke verfahrensgegenständlich, so dass die Ausführungen darin nicht „eins zu eins“ übertragen werden können.
Insgesamt ist somit festzustellen, dass es sich bei den eingereichten Anlagen um solche handelt, deren Beweiswert bereits deswegen sehr gering ausfällt, weil weder die zu beurteilende Wiedergabe der Marke darin betroffen ist noch die notwendige Aufteilung auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen erfolgt. Die von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen und mitgeteilten Begründungen sind daher aus den genannten Gründen nicht einmal annähernd geeignet, das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Daher reicht das vorgelegte Material nicht aus, um im Rahmen der Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen eine Unterscheidungskraft durch Benutzung gem. Artikel 7 Absatz 3 UMV erreichen zu können. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft um eine Ausnahmevorschrift handelt und somit eine strenge Handhabung und eine enge sowie einschränkende Auslegung angezeigt sind.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) GMV teilweise nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen Spanisch und/oder Italienisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absätze 2 und 3 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit das Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen - mit Ausnahme derer der Klasse 9 codierte Telefonkarten; codierte Ausweise; Maus-Matten; Brillen und Sonnenbrillen sowie Brillenetuis; elektronische Blinkleuchten (Lichtsignale) - zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Peter QUAY