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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 06/07/2016
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PATENTANWÄLTE DR. KELLER, SCHWERTFEGER Postfach 2080 D-76810 Landau ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014829212 |
Ihr Zeichen: |
ULTIMATEGUARD |
Marke: |
ULTIMATE GUARD |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
heo GmbH Gewerbepark West 14 D-76863 Herxheim ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 07/03/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 04/05/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Der Wortbestandteil „GUARD“ hätte im allgemeinen Sprachgebrauch den Sinn von „Wächter“ oder „Wache“, weshalb der Gesamtbegriff „ULTIMATE GUARD“ in Bezug auf die beanstandeten Waren keine beschreibende Bedeutung hätte
2. Das Zeichen sei lexikalisch nicht nachweisbar
3. Die grafische Ausgestaltung des Zeichens sei auffällig und ungewöhnlich genug, um den Zeichen das nötige Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
1. Zum beschreibenden Charakter
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C 329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T 222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Das
Anmeldezeichen begehrt Schutz für die Wort-Bildkombination
und wurde für folgende Waren beanstandet:
Klasse 9 Laptoptaschen.
Klasse16 Verpackungsmaterial aus Kunststoff, darunter Boxen, Schachteln,
Dosen und Etuis zur Aufbewahrung von Sammelartikeln wie Figuren,
Spielkarten, Würfeln.
Klasse 18 Reisetaschen, Rucksäcke, Tragetaschen.
Es handelt sich hierbei um allgemeine, alltägliche Waren die an Durchschnittsverbraucher gerichtet sind. Es ist somit von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad der betroffenen Verkehrskreise auszugehen.
Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (Urteil vom 19.09.2001, T 118/00, „Tablette carrée blanche, tachetée de vert, and vert pâle“, Randnummer 59).
Das Wort „ULTIMATE“ bedeutet laut dem OED Oxford English Dictionary: „Lying beyond all others; forming the final aim or object; 1. The final point or result; the end or conclusion; the last step. the ultimate (const. in), the best that can be achieved or imagined“ (in der Verfahrenssprache bedeutet dies: “über allen liegend, das entgültige Ziel oder Objekt darstellend; der letzte Schritt, das Beste, was erreicht oder sich vorgestellt werden kann“) und „GUARD“ wird definiert als „ a. trans. To keep in safety from injury or attack;; to take care of, protect, defend; c. To protect or defend from, against. Also refl. “ (in der Verfahrenssprache bedeutet dies in etwa: unter Schutz vor Verletzung oder Angriff stellen; sich um etwas kümmern, schützen, verteidigen).
Der Gesamtbegriff „ULTIMATE GUARD“ bedeutet somit nichts anderes als bester, vollendeter Schutz.
In ihren Argumenten weisen Sie darauf hin, dass das Wort „guard“ im Sinne von „Wache“ oder „Wächter“ verstanden werden würde. Sicherlich mag das Wort „guard“ über mehrere Bedeutungen verfügen, doch ist es für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, schon ausreichend, wenn „einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet“, (siehe Urteil vom 23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32.)
Eine der möglichen Bedeutungen des Wortes „guard“ ist auch der im Sinne von „Schutz“.
Der Gerichtshof hat so in der Rechtssache T-297/07 vom 15. Oktober 2008, „Intelligent Voltage Guard“, Randnummer 33 folgendes festgestellt: „ Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung bemerkt hat, ist ferner festzustellen, dass der Begriff „intelligent“ ein hochentwickeltes und unabhängiges System oder Gerät beschreibt. Der Begriff „voltage“ beschreibt die Potentialdifferenz oder die elektromotorische Kraft, gemessen in Volt. Der Begriff „guard“ steht für alles, was Schutz gewährt oder gewähren soll.“.
Darüber hinaus muss ein Zeichen immer im Zusammenhang mit dem unter ihm beanspruchten Waren und Dienstleistungen geprüft werden. In Bezug auf die angemeldeten Waren, die Behältnisse darstellen, steht die Schutzfunktion natürlich im Vordergrund, die betroffenen englischsprachigen Verkehrskreise würden das Zeichen als „ultimativer, bester Schutz“ wahrnehmen, d. h. Laptopaschen, Verpackungsmaterialien, Reisetaschen usw., die den höchsten Schutz gegen Beschädigung, Zerbrechen oder einen sonstigen Schaden bieten.
Entgegen Ihrer Ansicht sind wir der Meinung, dass der Sinngehalt des Zeichens den betroffenen Verkehrskreisen klar und eindeutig entgegentritt und einen direkten Bezug zu den beanstandeten Waren aufweist.
Weiterhin führen Sie aus, dass es sich bei dem Begriff „ULTIMATE GUARD“ um eine Neuschöpfung handelt, die in dieser Form nicht auf dem Markt verwendet und gebraucht wird und auch lexikalisch nicht nachweisbar ist.
Auch wenn das Zeichen lexikalisch nicht nachweisbar ist, muss es sich nicht automatisch um ein phantasievolles und unterscheidungskräftiges Zeichen handeln.
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht … (Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T 367/02, T 368/02 und T 369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)
Die hier relevante Gesamtkombination enthält nichts Ungewöhnliches oder Auffallendes, ein Adjektiv und ein Substantiv werden zu einer Wortkombination zusammengefügt, wobei nicht nur die beiden einzelnen Elemente, sondern auch die Neuschöpfung über einen klaren Sinngehalt verfügen, in diesem Falle ultimativer Schutz.
Die Zusammenfügung zweier beschreibender Elemente führt hierbei nicht automatisch zu einem phantasievollen Ganzen.
Hinsichtlich der betroffenen Waren werden durch den Begriff „ULTIMATE GUARD“ nur bestimmte Eigenschaften derselben beschrieben, nämlich Laptoptaschen, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Reisetaschen, Rucksäcke und Tragetaschen, die die von ihnen aufgenommenen Waren aufs Beste gegen Bruch, Verschmutzung oder Nässe schützen.
Die Waren, die vom Amt nicht beanstandet wurden, nämlich Mausmatten, Spiele und Spielzeug, verfügen über keine offensichtliche Schutzfunktion, weshalb die Angabe „ULTIMATE GUARD“ für diese Waren nicht beschreibend ist.
Im vorliegenden Fall erschöpft sich die Anmeldung in einer Beschreibung der Merkmale der angebotenen Waren. Die mit dem Zeichen konfrontierten Verkehrskreise würden sofort und ohne großes Nachdenken wahrnehmen, dass diese Taschen und Verpackungsmaterialien den größtmöglichen Schutz anbieten.
2. zur fehlenden Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21).
Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
In Ihrer Mitteilung machen Sie geltend, dass das Anmeldezeichen durch die vorhandenen Bild- und graphischen Elemente und Stilisierungen über das Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfüge.
Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Wörtern „ULTIMATE“ und „GUARD“
zusammen, beide in Großbuchstaben und untereinander geschrieben. Das Wortelement „ULTIMATE“ steht auf dem Wort „GUARD“, wobei die Schriftgröße von „GUARD“ wesentlich größer als die von „ULTIMATE“ ist. Das Schriftbild ist normal, die einzige Ungewöhnlichkeit ist das Fehlen des Mittelstriches der Buchstaben „A“, die so die Form eines umgedrehten „V“ annehmen.
Die Verwendung des Symbols „Ʌ“ sowie die Platzierung und Anordnung der Markenbestandteile „ULTIMɅTE“ und „GUɅRD“ machen Ihrer Ansicht nach das Zeichen ungewöhnlich und einzigartig.
Diese Elemente sind unserer Ansicht nach banal und nicht unterscheidungskräftig, wie auch in der Rechtssache C-37/03, BioID, vom 15/9/2005, Rnr. 71 bestätigt: „Da außerdem die typografischen Merkmale der Wortbildung BioID häufig verwendet werden und jede unterscheidungskräftige Besonderheit fehlt, verleihen auch die Schriftart „Arial“ und die Buchstaben unterschiedlicher Strichstärke der Anmeldemarke nicht die Eignung, den maßgeblichen Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zu garantieren“.
Bleibt als einziges, ungewöhnliches Element des Anmeldezeichens die Buchstaben „A“, die ohne den Mittelstrich dargestellt sind.
„Wenn Standardschriftarten zusätzliche grafische Elemente als Teil des Schriftzuges aufweisen, müssen diese Elemente eine hinreichende Wirkung auf die Marke in ihrer Gesamtheit haben, damit diese Unterscheidungskraft erlangt. Wenn diese Elemente die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements abzulenken vermögen oder in der Lage sind, einen bleibenden Eindruck der Marke zu hinterlassen, ist die Marke eintragungsfähig“, siehe die Prüfungsrichtlinien des Amtes.
Lediglich die grafische Ausgestaltung zweier Buchstaben, die sich im Weglassen des Mittelstriches erschöpft, erscheint nicht als ungewöhnlich oder auffallend genug, um die Verkehrskreise von der beschreibenden Bedeutung des Gesamtzeichens abzulenken und dem Zeichen eine betriebliche Herkunftsidentität zu verleihen. In diesem Falle ist das Amt der Ansicht, dass die betroffenen Verkehrskreise die geringe Ausgestaltung des Zeichens nicht ausreichend wahrnehmen würden, um dadurch auf einen betrieblichen Herkunftsnachweis zu schließen.
Diese
Ansicht wurde von der 1. Beschwerdekammer in der Rechtssache
R3293/2014-1,
vom 08/07/2015, Randnummern 38 und 39 bestätigt. Gemäß der
Beschwerdekammer ist die graphische Ausgestaltung zu einfach, um auf
eine betriebliche Herkunft der unter dem Zeichen beanspruchten Waren
und Dienstleistungen hinzuweisen.
Aus
den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe
b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für
die Unionsmarke Nr. 014829212
für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 9 Laptoptaschen.
Klasse16 Verpackungsmaterial aus Kunststoff, darunter Boxen, Schachteln,
Dosen und Etuis zur Aufbewahrung von Sammelartikeln wie Figuren,
Spielkarten, Würfeln.
Klasse 18 Reisetaschen, Rucksäcke, Tragetaschen.
Die Anmeldung wird für die übrigen Waren zugelassen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER