HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 16/06/2016



ThyssenKrupp Intellectual Property GmbH

Eugen Harazim

ThyssenKrupp Allee 1

D-45143 Essen

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014829601

Ihr Zeichen:

150979M00EM

Marke:

MATERIALS4ME

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

ThyssenKrupp Materials International GmbH

ThyssenKrupp Allee 1

D-45143 Essen

ALEMANIA

ThyssenKrupp AG

ThyssenKrupp Allee 1

D-45143 Essen

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 10.12.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.



Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 11.04.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:



  1. Der Begriff „MATERIALS“ beschreibe lediglich eine Sache, eine Dienstleistung könne jedoch keine Sache sein. Folglich sei das Zeichen nicht beschreibend.

  2. Da die Marke aus einer Kombination von Wörtern und einer Zahl bestehe, könne die Marke per se nicht beschreibend sein. Ferner sei die Übersetzung „Materialien vier mich“, was keinen Sinn ergebe und somit sei das Zeichen auch nicht beschreibend, sondern prägnant und phantasievoll. Die Aussage „Materialien für mich“ richte sich nicht an den Verbraucher, sondern bedeute allenfalls dass es sich um Materialien für den Anbieter/Dienstleister handle. Eine solche Aussage ergebe jedoch keinen Sinn, so dass das Zeichen auch nicht unmittelbar beschreibend sei.

  3. Es bestehe kein Freihaltebedürfnis.

  4. Die Anmelderin verweist auf diverse Voreintragungen des Amtes mit dem Bestandteil „4ME“.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.



Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Zu 1.: Auf das Argument der Anmelderin, der Begriff „MATERIALS“ beschreibe lediglich eine Sache, eine Dienstleistung könne jedoch keine Sache sein und somit sei das Zeichen nicht beschreibend, erwidert das Amt Folgendes. Wie im beiliegenden Schreiben dargelegt bedeutet „materials“ „things needed for an activity“ bzw. Materialien oder Dinge, die für eine Aktivität benötigt werden. Das Zeichen als Ganzes bedeutet jedoch „Materialien für mich“ und in Zusammenhang mit den begehrten Dienstleistungen macht es den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Dienstleistungen um den Handel oder die Verpackung und Lagerung von Materialien für mich bzw. den Kunden handelt. Folglich ist es zwar richtig, dass es sich bei Dienstleistungen nicht um „Sachen“ handeln kann, diese aber sehr wohl „Sachen“ bzw. Materialien zum Gegenstand haben können. Demzufolge ist dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.


Zu 2.: Die Anmelderin argumentiert ferner, dass die Marke per se nicht beschreibend sein könne, da die Marke aus einer Kombination von Wörtern und einer Zahl bestehe. Dem kann das Amt jedoch nicht folgen. Es gilt nämlich, dass ein Zeichen als beschreibend abgelehnt werden muss, wenn es eine Bedeutung hat, die sofort von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Informationen über die angemeldeten Waren und Dienstleistungen vermittelnd wahrgenommen wird. Dass dies auf den vorliegenden Fall zutrifft, ist sowohl im beiliegenden Schreiben als auch im vorstehenden Absatz erläutert worden. Die Anmelderin argumentiert weiter, dass die Übersetzung „Materialien vier mich“ sei, was keinen Sinn ergebe und somit sei das Zeichen auch nicht beschreibend, sondern prägnant und phantasievoll. Auch dieses Argument ist zurückzuweisen, denn die Übersetzung lautet „Materialien für mich“. Die Zahl „4“ als Synonym für das englische Wort „for“ (= für) ist aufgrund überaus häufiger Verwendung in der Werbung bekannt und bewirkt mit dem Zusatz „me“ (engl. = mich) ein Gefühl der persönlichen Ansprache, so dass hierin lediglich ein Hinweis auf speziell „für mich“ ausgerichtete Dienstleistungsangebote verstanden wird und eben nicht als Bezug zum Dienstleister. In der Gesamtheit wird die angemeldete Bezeichnung daher nur als werbeüblich geraffte Botschaft im Sinne von „Materialien für mich“ aufgefasst, so dass das Zeichen weder sonderlich prägnant noch phantasievoll ist. Diese Deutung erfordert auch keine analysierende Betrachtung.


Zu 3.: Zum Argument der Anmelderin, dass Dritte und insbesondere ihre Wettbewerber das fragliche Zeichen nicht benötigen, um die in der Anmeldung genannten Dienstleistungen zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, … dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 39).


Zu 4.: Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C 37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T 36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).

Darüber hinaus weist das Amt darauf hin, dass die von der Anmelderin zitierten Voreintragungen nicht direkt mit dem hier in Rede stehenden Anmeldezeichen zu vergleichen sind, da sie lediglich im Element „4ME“ übereinstimmen jedoch nicht im vorausgehenden Nomen.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 14 829 601 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 35 Marketing und Verkaufsförderung, soweit in Klasse 35 enthalten, einschließlich Handel über das Internet, Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien, Handel von Werk- und Rohstoffen, umfassend alle Arten von Werkstoffen, insbesondere von Metallen, Legierungen, Mineralien, technischen Gasen und Koks, Kunststoffen; Handel mit Industrieanlagen sowie Ausrüstungen; Werkstoffdienstleistungen, nämlich administrative Verarbeitung von Daten für genannter Werkstoffe, soweit in Klasse 35 enthalten, einschlïeßlich Datenerfassung und Büroarbeiten zur verarbeitung enstprechender Daten, zur Verarbeitung der Ergebnisse von Wirtschaftserhebungen, zur Erfassung, Verarbeitung und Ausgabe entsprechender Daten in Datenbanken, und zur Organisation der Erfassung, Verarbeitung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken.


Klasse 39 Verpackung und Lagerung von Waren, Transport und Lieferung von Waren, soweit in Klasse 39 enthalten, einschließlich Lagerungsdienstleistungen, Lagerung in Lagerhäusern, Lagerhaltung von Bauteilen, sowie Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung und Beratung in Bezug auf die Lagerhaltung.



Die Anmeldung wird für die übrigen Dienstleistungen in Klasse 35 und 38 zugelassen.






Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Swetlana BRAUN

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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