HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 23/02/2016



KUHNEN & WACKER PATENT- UND RECHTSANWALTSBÜRO

Postfach 19 64

D-85319 Freising

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014839609

Ihr Zeichen:

53/VE05K02/EM

Marke:

ifs Institut für Städtebau, Wohnungswirtschaft und Bausparwesen

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Verband der Privaten Bausparkassen e.V.

Klingelhöferstr. 4

D-10785 Berlin

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 14. Dezember 2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren teilweise beschreibenden Charakter sowie auf teilweise fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV). Die Mitteilung über teilweise Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 03. Februar 2016 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Das Amt habe eine unzulässige Zergliederung der Marke vorgenommen.

  2. Insbesondere die Entscheidung der Beschwerdekammer R 0698/2013-4 vom 14. November 2013, „CC Clever Clip“, spreche für eine Schutzfähigkeit.

  3. Die Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“.

  4. Es handele sich nicht um eine gängige Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise.



Entscheidung


Gem. Art. 75 GMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die (teilweise) Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 16, 35, 36, 41 und 42

16 Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Zeitschriften (Magazine), Zeitungen, Bücher; Broschüren; Fotografien; Poster; Papier und Pappe (Karton); Fotografien; Schreibwaren.


35 Werbung, Werbemittlung, Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Meinungsumfragen zu bau- und wohnungswirtschaftlichen Problemen.


36 Versicherungswesen, Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Erstellen von Gutachten und Beratung zu Baufinanzierungs-Problemen; Bewerten [Schätzen] von Immobilien, Immobilien- und Hypothekenvermittlung.


41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Publikation von Druckereierzeugnissen; Bereitstellen elektronischer Publikationen; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Organisation und Veranstaltung von Workshops (Ausbildung), Konferenzen, Symposien, Seminaren, Foren und Kongressen (alle auch per Internet); Durchführung von Live-Veranstaltungen.


42 Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Gutachten und Beratung zu Baurecht- und Bautechnikproblemen.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „ifs Institut für Städtebau, Wohnungswirtschaft und Bausparwesen“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den o. g. Bestandteilen, die sämtlich verständlich sind. Dabei handelt es sich um eine Einrichtung, die sich mit den Themen des Wohnungs- und Städtebaus sowie dessen Finanzierung befasst. Die vorangehenden Buchstaben „ifs“ sind lediglich die Abkürzung der nachfolgenden beschreibenden Wörter „Institut für Städtebau“, so dass sich nach geltender Rechtsprechung des Gerichtshofes daraus keine Schutzfähigkeit ableiten lässt (C-091/11 vom 26. Januar 2012, „NAI – Der Natur-Aktien-Index“). Die nachfolgenden Wörter erläutern somit verständlich die vorhergehende Abkürzung und werden noch durch die ebenfalls verständlichen Wörter „Wohnungswirtschaft und Bausparwesen“ (beschreibend) ergänzt.






Bezeichnung der Art, und des Gegenstands und des thematischen Inhalts


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 und 41 (mit Ausnahme von Papier und Pappe (Karton); Erziehung) von einem solchen Institut herausgegeben werden und/oder sich inhaltlich mit dessen Tätigkeitsbereich, also mit Städtebau, Wohnungswirtschaft und Bausparwesen betreffenden Themen und Fragestellungen, befassen. Ferner werden Veröffentlichungen zu durchgeführten Veranstaltungen und zu Themenstellungen im Aufgabenbereich des Instituts herausgegeben. Schutzunfähig sind auch sportliche und kulturelle Aktivitäten, die verkaufsfördernd bzw. als zusätzliches Rahmenprogram (mit) angeboten werden. Die in Klasse 35 angebotenen Werbung, Werbemittlung, Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Marketing schaffen die dazu erforderliche Öffentlichkeitsarbeit. Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten sorgen für die notwendigen geschäfts- und/oder verwaltungsmäßigen Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-0244/12 vom 14. Mai 2013, „fluege.de“). Die weiteren angemeldeten Dienstleistungen Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsumfragen zu bau- und wohnungswirtschaftlichen Problemen werden üblicherweise von einem solchen Institut erbracht, etwa zur Bedarfsfeststellung des Wohnraums. Die Dienstleistungen der Klasse 36 dienen insbesondere der Vermögensbildung und dem Bausparwesen sowie damit zusammenhängender Leistungen im Finanzbereich, die auch die Schätzung und die Wertermittlung von Immobilien umfassen. Die Dienstleistungen in Klasse 42 erfassen Daten, bereiten diese auf und werten sie aus. Darüber hinaus erfassen sie weitere typische Tätigkeiten eines solchen Instituts, nämlich die Beratung und das Erstellen von Gutachten. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits. Für die übrigen o. g. Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 bestehen keine Eintragungshindernisse, weil insoweit kein ausreichender Zusammenhang zu dem verfahrensgegenständlichen Zeichen vorliegt.


Zunächst einmal ist den Ausführungen der Anmelderin auf Seite 7 unten, letzter Satz, zuzustimmen, dass die Marke die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage erfüllt. Damit ist sie nach den eigenen Ausführungen der Anmelderin nicht schutzfähig. Im Übrigen spielt es markenrechtlich keine Rolle, ob die Bezeichnung mehr oder weniger gängig ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sie für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise verständlich ist. Dies ist aus den bereits dargelegten Gründen der Fall und gilt nicht zuletzt deshalb, weil es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen auch um versierte Fachkreise handelt, die die Bedeutung der Marke aufgrund ihrer vertieften Kenntnisse erst recht im vom Amt dargelegten Sinne erkennen werden. Auch im Übrigen erscheint die weitere Argumentation der Anmelderin nicht überzeugend, um eine Schutzfähigkeit der Marke zu begründen. Wenn entsprechend ihren eigenen Ausführungen die Buchstabenfolge „ifs“ die Abkürzung für „Institut für Städtebau“ ist, erscheint fraglich, aus welchen Gründen die für alle Waren und Dienstleistungen ebenfalls beschreibende Wortfolge „Wohnungswirtschaft und Bausparwesen“ eine Schutzfähigkeit begründen soll. Anders ausgedrückt, bleibt die Marke vorliegend beschreibend, wenn sie ausschließlich aus beschreibenden Bestandteilen besteht. Dem steht auch nicht die zitierte Entscheidung der Beschwerdekammer
R 0698/2013-4 vom 14. November 2013, „CC Clever Clip“, entgegen. Darin wurde eine Schutzfähigkeit in Rdnr. 12 der Entscheidung nicht zuletzt deswegen bejaht, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der zweite Bestandteil „CLEVER CLIP“ „für sich allein beschreibend ist“. Dies ist vorliegend jedoch gegeben, da sämtliche Bestandteile beschreibend sind und damit diese Entscheidung gerade keine Schutzfähigkeit begründen kann. Nichts anderes gilt für die ebenfalls zitierte Entscheidung der Beschwerdekammer R 2463/2024-4 vom 20. April 2015, „HWCD HUMAN WATER CAPTURE DEVICE“.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Es ist maßgebend, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.


In Bezug auf die Ausführungen der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung sei in ihrer Gesamtheit zu prüfen, ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke gemeinschaftsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0154/2007-1 vom 14. Juni 2007, „Conference-Cast“, Rdnr. 12).


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) GMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „ifs Institut für Städtebau, Wohnungswirtschaft und Bausparwesen“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „ifs Institut für Städtebau, Wohnungswirtschaft und Bausparwesen“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV teilweise aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, des Gegenstands und des thematischen Inhalts der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf einige Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Gemeinschaftsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63).


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit teilweise nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen teilweise nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) GMV teilweise nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen Deutsch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 GMV wird hiermit das Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (mit Ausnahme derer der Klassen 16 und 41 Papier und Pappe (Karton); Erziehung) zurückgewiesen.



Sie haben das Recht, nach Artikel 59 der Verordnung des Rates gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Gemäß Artikel 60 der Verordnung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich beim Amt einzureichen. Innerhalb von vier Monaten nach diesem Datum ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 Euro als eingelegt.




Peter QUAY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 7759 • Fax +34 96 513 1344

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